I. Sachverhalt
A. Am 28. August 2019 erschien in der «Luzerner Zeitung» (LZ) ein Artikel von Evelyne Fischer unter dem Titel «Liebe für ihn – Belästigung für sie». Untertitel: «Wie ein Luzerner ins Visier des kantonalen Bedrohungsmanagements gerutscht ist – ein Protokoll.» Darin wird der Fall eines namentlich nicht genannten Mannes («X.», der Presserat) geschildert, der als regelmässiger Nutzer der Luzerner Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) «Gefühle entwickelt» habe für eine Angestellte, die an der Theke der Bibliothek arbeitet («Y.», der Presserat). Der Artikel schildert im Folgenden die Sichtweise von X. jeweils in der direkten Rede, deutlich gemacht durch kursive Schrift; Y. habe gegenüber der LZ nicht Stellung genommen, ihre Sichtweise werde unter anderem den Verfahrensakten entnommen, welche inzwischen vorlägen. X., so der Artikel, habe verschiedentlich versucht, Kontakt mit der Frau aufzunehmen, diese habe aber jeweils abgelehnt. Er selber schildert seine Kontaktversuche als «schüchtern», «nicht aufdringlich». Sie hat das offenbar anders empfunden, jedenfalls hat sie nach einiger Zeit die Leitung der ZHB eingeschaltet, welche X. ein Hausverbot für die Bibliothek erteilt habe. Das wiederum habe diesen vor den Kopf gestossen, er habe nicht verstehen können, wie man ihm den Zugang zur Bibliothek verwehren könne, ohne ihn anzuhören. Deswegen habe er sich fortan eine Woche lang in stillem Protest vor ein Fenster beim Eingang der Bibliothek gesetzt mit einem Protestplakat «Zaungast mit ZHB-Verbot», dies allerdings mit Sichtkontakt zur Theke, an welcher Y. arbeite. Y. habe sich stark belästigt gefühlt und sich an die Opferberatungsstelle gewandt, kurz darauf habe die ZHB ein Haus- und Arealverbot gegen X. für das gesamte Bibliotheks- und Unigelände ausgesprochen, was dieser wiederum mit einer Verwaltungsbeschwerde angefochten habe. «Mir wird Lektürezeit vorenthalten und Lebenszeit gestohlen.» Die ZHB wolle zum laufenden Verfahren nicht Stellung nehmen, erkläre aber, dass sie «heute mehr denn je sensibilisiert sei für das Thema Sicherheit», auf Anraten des Rechtsdienstes habe man sich deshalb beim «Kantonalen Bedrohungsmanagement» (KBM) nach X. erkundigt. Dort habe nichts gegen ihn vorgelegen, er sei auch nicht auf die dort geführte Gefährderliste genommen worden, aber man habe seinen Namen im «Journal» der KBM-Anlaufstelle vermerkt. Was X. dann im Artikel kommentiert mit «Wenn ich gar nicht gefährlich bin: Warum werden dann immer noch Einträge über mich fichiert?» Schliesslich wird berichtet, X. habe eine Petition bei Bildungsdirektor und Universitätspräsident Reto Wyss lanciert, in welcher er eine drastische Erhöhung der Anforderungen für Hausverbote gefordert habe; es könne nicht sein, dass eine Einzelperson «eine dermassen gravierende Grundrechtsbeschneidung verfügen» könne.
Den Artikel ergänzen zwei Kästen: Im einen wird erklärt, wie das «Bedrohungsmanagement» im Kanton Luzern funktioniert. Daraus geht unter anderem hervor, wann und weshalb welche Daten über welche Personen wie lange aufbewahrt werden und wann sie gelöscht werden (fünf Jahre, wenn keine Vorkommnisse erfolgen). Und ein zweiter Kasten («Belästigung am Arbeitsplatz: Das können Sie tun») informiert zuerst über den Inhalt des Begriffs «sexuelle Belästigung», dieser umfasse jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das von einer Seite unerwünscht sei und eine Person in ihrer Würde verletze. Weiter wird ausgeführt, dazu gehörten auch schon unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht. Dabei sei nicht die Absicht der belästigenden Person ausschlaggebend, sondern «wie ihr Verhalten bei der betroffenen Person ankommt, ob diese es als erwünscht oder unerwünscht empfindet». Dazu kommen noch Tipps, wie man sich in einer solchen Situation verhalten solle.
B. Am 25. November 2019 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Darin macht er (Beschwerdeführer, BF) geltend, der Artikel der «Luzerner Zeitung» verletze sechs Ziffern der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»), nämlich die Ziffern 1, 3, 4, 5, 7 und 8. Zusätzlich nennt er elf verletzte Richtlinien zur «Erklärung». Zur Begründung seiner Position legte er eine ausführliche Dokumentation bei, unter anderem einen langen Schriftenwechsel mit der Redaktion der LZ und mit deren Ombudsmann.
Am 19. Februar 2020 beschied der Presserat dem BF, seine Beschwerde sei als «weitschweifig» im Sinne des Art. 17 des Geschäftsreglements einzustufen. Der Presserat werde seine Beschwerde nur unter dem Gesichtspunkt der Ziffern 1 (Wahrheitspflicht) und 3 (Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen) prüfen. Der BF wird aufgefordert, seine Eingabe kürzer zu fassen und die geltend gemachten Verletzungen zu diesen beiden Punkten im Text des Artikels präzise zu benennen. Verletzungen der Ziffern 4, 5, 7 und 8 würden nicht behandelt, dies hat der Presserat dem BF je einzeln kurz begründet.
Am 11. März 2020 teilte der BF dem Presserat in der angeforderten neuen, aber wiederum sehr ausführlichen Eingabe mit, der Presserat gehe mit seinen zugrunde liegenden Überlegungen «im Wesentlichen an der Sache vorbei», er halte an seiner ursprünglichen Beschwerde, Verletzung von sechs Ziffern der «Erklärung» fest. Er habe zwar durchaus selber bei der LZ die Berichterstattung zu seinem Fall angeregt, er habe auch den gesamten Artikel zum Gegenlesen unterbreitet bekommen, dieser sei aber nach seiner Lektüre und den entsprechenden Korrekturen in einer ihm nicht mehr gezeigten irreführenden Form veröffentlicht worden. Zudem sei es für die Leserschaft überhaupt nicht klar, dass die kursiv gedruckten Passagen seine, des BF, Position darstellten. Und schliesslich sei entscheidend, dass die LZ sein Verhalten nicht nur als Belästigung, sondern mit der entsprechenden Formulierung im zweiten Kasten sogar als sexuelle Belästigung qualifiziert habe. Was speziell die Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» angehe, so seien diese unter anderem in folgenden Passagen verletzt (Auswahl des Presserates aus einer fünfseitigen Aufzählung):
– Eine klar kommunizierte Ablehnung einer Einladung zu einer Fahrt mit dem Riesenrad seitens von Y. sei nicht aktenkundig. Y. habe nie mit der LZ gesprochen, entsprechend handle es sich hier um eine Erfindung. Stattdessen habe Y. umgekehrt eine Einladung zu einem Getränk erfunden, die es nicht gegeben habe. Hier macht der BF eine Verletzung der Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» und von verschiedenen zur «Erklärung» gehörenden Richtlinien geltend.
– Die Feststellung, dass Y. dies alles «anders empfunden» habe, sei so nicht zulässig. Das sei so nicht aktenkundig, ihm sei das nie so vermittelt worden (Verletzung der Ziffern 1 und 3 der «Erklärung»).
– Dass Y. ihm gesagt habe, sie könne keine Geschenke annehmen und dürfe sich nicht mit Kunden einlassen, sei, wie sich herausgestellt habe, eine «Flunkerei» gewesen. Diese als Tatsachendarstellung zu bezeichnen, entspreche einer Tatsachenentstellung (Ziffer 3 der «Erklärung»).
– Er, X., habe sich nicht eine Woche lang ins Fenster beim Eingang zur Bibliothek gesetzt, mit Sichtkontakt zu Y., sondern er habe eine Woche lang im Treppenhaus ausserhalb der Bibliothek gesessen, so habe das in dem Text des Artikels gestanden, dem er – mit Änderungswünschen – zugestimmt habe.
– X. bestreitet weiter genaue Daten von Ereignissen wie etwa den Hausverboten, er bestreitet deren behauptete Legalität.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2020 beantragte der Chefredaktor der «Luzerner Zeitung», Jérôme Martinu, die Abweisung der Beschwerde. Er macht in erster Linie geltend, dass es X. selber gewesen sei, der mit dem Anliegen auf die LZ zugekommen sei, seinen Fall zu thematisieren. In der Folge habe die Autorin mit ihm und anderen Beteiligten Gespräche geführt, Akten gesichtet und dem BF schliesslich, entgegen den Gepflogenheiten, ihren gesamten Rohtext zur Beurteilung überlassen. Seine Änderungswünsche seien danach weitgehend berücksichtigt worden. Die Autorin habe dem BF aber von Beginn an mitgeteilt, dass sie nicht all seine Wünsche berücksichtigen könne und dass sie alle Seiten der Geschichte zu Wort kommen lassen werde. Das habe dieser denn auch schriftlich akzeptiert.
Den Vorwurf, wonach für die Leserschaft nicht nachvollziehbar sei, dass die kursiven Passagen seine Äusserungen seien, weist die LZ zurück, es sei jederzeit nachvollziehbar, wer die Akteure seien, die Zitate des X. stammten alle aus den Gesprächen mit ihm oder aus von ihm verfassten Unterlagen. Entsprechend seien seine verschiedenen Vorwürfe, es seien ihm Aussagen in den Mund gelegt worden, falsch.
Der Beschwerdeführer stelle nachträglich Ansprüche in Sachen Faktendichte an die journalistische Berichterstattung, die einem quasi-juristischen Akten- und Gesetzesauslegungsverfahren gleichkämen, was nicht Aufgabe einer Redaktion sei.
Auf einzelne der Vorhaltungen des BF geht der Beschwerdegegner (BG) nicht ein, weder in der Beschwerdeantwort noch im früheren Schreiben an den Ombudsmann der Zeitung, auf welches die Stellungnahme explizit verweist. Insbesondere geht der BG auch nicht auf den Vorwurf ein, den BF mit dem Kasten zur «Sexuellen Belästigung» als Sexualdelinquenten zu stigmatisieren.
D. Am 10. Juli 2020 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 7. September 2020 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer hat sich trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des Presserates in seiner zweiten Eingabe nicht auf das Wesentliche beschränkt und sich auch nicht nur auf die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Unterschlagen wichtiger Elemente) bezogen. Seine zweite Beschwerde umfasst im Gegenteil einschliesslich der Beilagen 33 Seiten. Der Presserat tritt dennoch auf die Beschwerde ein, reduziert aber seine Zusammenfassung und seine Erwägungen auf diese beiden genannten Bestimmungen und auf das medienethisch Wesentliche.
2. Der grundsätzliche Vorwurf des BF, wonach für die Leserschaft unklar sei, was mit dem kursiv gedruckten Text gemeint sei, ist unbegründet: Dies erschliesst sich sofort für den durchschnittlichen Leser, die durchschnittlichen Leserin, auf welche der Presserat jeweils abzustellen pflegt. Das erste kursive Zitat (nach dem Titel «Liebe für ihn – Belästigung für sie») beginnt mit «Gefühle für sie entwickelt habe ich seit Frühling 2018. …» Hier kann kein Zweifel bestehen, wie die Rollen verteilt sind. Das ändert sich auch im weiteren Verlauf des Textes nicht, in welchem die Sichtweise des BF, kursiv, immer wieder zum Ausdruck kommt. Die Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» sind damit nicht verletzt.
3. Die zweite grundsätzliche Kritik des BF besteht darin, dass ihm nicht nur fälschlicherweise unterstellt werde, er sei ein Belästiger, sondern sogar ein Sexualbelästiger. Das suggeriere der Kasten, der dem Text über seinen Fall beigestellt sei. Die «Luzerner Zeitung» nimmt zu diesem Vorwurf nicht Stellung.
Es ist nachvollziehbar, dass der BF in seiner besonderen Lage diesen – wiewohl höchstens indirekten – Bezug als stossend empfindet. Aber einen Verstoss gegen die «Erklärung» kann der Presserat darin nicht erkennen. Der Kasten ist überschrieben mit «Belästigung am Arbeitsplatz: Das können Sie tun» und enthält eine für die Leserschaft sinnvolle Ergänzung zum generellen Thema des Artikels. Es werden Begriffe erklärt und Handlungsanweisungen vermittelt. Bei den Begriffen wird von einer «sexuellen Belästigung» ausgegangen, die mit der heute üblichen sehr weiten Definition versehen wird («dazu gehören bereits anzügliche … Bemerkungen»). Dass diese Definition so weit reicht und schon vergleichsweise geringe Grenzüberschreitungen als «sexuelle Belästigung» tituliert, mag man fragwürdig finden, es ist aber allgemein praktizierter Sprachgebrauch. Speziell angesichts der sorgfältigen Gegenüberstellung der beiden Positionen im Hauptartikel, insbesondere derjenigen des BF, ist an der Gesamtheit der Texte nichts auszusetzen. Der BF erscheint im gesamten Text nie als übergriffig im Sinne sexueller Delinquenz. Entsprechend ist auch hier nichts Unwahres gesagt und nichts entstellt worden. Die Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» sind auch diesbezüglich nicht verletzt.
4. Was die grosse Zahl weiterer Beanstandungen des BF angeht, so unterliegt dieser einem Missverständnis, was die Rolle des Presserates angeht. Dessen Aufgabe ist es, eine journalistische Veröffentlichung daraufhin zu prüfen, ob sie den medienethischen Anforderungen der «Erklärung» genügt oder nicht. Nicht seine Aufgabe ist es, in einem ausgedehnten und detaillierten juristischen Beweisverfahren über eine grosse Anzahl Elemente eines Textes sowie über dessen Vor- und Nachgeschichte zu richten.
Zu den einzelnen Passagen, die laut dem BF gegen die Ziffern 1 und/oder 3 der «Erklärung» verstossen:
– Wenn der BF feststellt, eine klar kommunizierte Ablehnung einer Einladung zu einer Fahrt auf dem Riesenrad sei nirgends aktenkundig, er bestreite eine klar kommunizierte Ablehnung, dann heisst das noch nicht, dass der Satz «Die ZHB-Mitarbeiterin lehnt ab» falsch ist. Der BF bestreitet nicht, dass er diese Fahrt gewünscht hat und sie das nicht wollte und denn auch nicht mitkam. Dass dazu nichts Aktenkundiges vorliegt, macht den Satz nicht falsch. Es liegt somit kein Verstoss gegen Ziffer 1 oder 3 der «Erklärung» vor. (Auf die übrigen als verletzt bezeichneten Bestimmungen wird aus den genannten Gründen nicht eingegangen.) Von der im gleichen Abschnitt kritisierten «Erfindung» einer «Einladung um etwas trinken zu gehen» seitens von Y. ist im Artikel nirgends die Rede.
– Nach der (in direkter Rede kursiv dargestellten) Feststellung des Beschwerdeführers im Artikel, wonach seine Kontaktaufnahmen nie aufdringlichen Charakter gehabt hätten, folgt im Text die Feststellung «Anders empfindet dies die Mitarbeiterin». Der BF rügt, dieser Sachverhalt sei nirgends aktenkundig und sei ihm auch nicht so kommuniziert worden. Das sei, entsprechend, eine reine Mutmassung der Journalistin und komme einer Verletzung der Wahrheitssuche gleich (Ziffer 1 der «Erklärung»). Das ist nicht der Fall: Der Artikel stellt erklärtermassen zwei Positionen dar. Wenn die Autorin aufgrund ihrer Quellenlage und der Umstände interpretiert, Y. habe das anders empfunden, dann braucht es zur Beschreibung dieser Reaktion keine aktenkundigen Belege, genauso wenig wie für die verschiedenen Feststellungen in Zitaten auf seiner, des BF Seite. Dieser bestreitet denn auch gar nicht explizit die Richtigkeit der Aussage, wonach diese Empfindung wohl vorgeherrscht habe. Alles andere wäre angesichts des weiteren Verlaufs der Geschichte auch unsinnig. Auch hier liegt kein Verstoss gegen die Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» vor.
– Der BF kritisiert, der Artikel verstosse mit folgendem Satz gegen Ziffer 3 (Entstellung von Informationen) der «Erklärung»: «Sie erklärt ihm … dass sie solche Geschenke nicht annehmen könne. Und sich nicht privat auf Kunden einlassen wolle.» Er bezieht sich mit seiner Kritik auf eine Replik in einem Beschwerdeverfahren zu seinem Fall, in welcher diskutiert wird, ob eine solche Vorschrift für die Angestellten an der Bibliotheks-Theke effektiv existiere und meint dann, eine solche Vorschrift gebe es nicht, Y. habe in dieser Hinsicht «geflunkert», und auf geflunkerte Information hätte nicht abgestellt werden dürfen. Das war aber nicht der Fall. Im Text steht nichts von alledem. Es heisst im Artikel nur, sie habe erklärt, dass sie solche Geschenke nicht annehmen könne und keine Kontakte zu Kunden wolle. Weshalb sie das nicht könne, sagt der Text nicht aus. Kein Verstoss gegen Ziffer 3 der «Erklärung».
– Um zu beurteilen, ob der BF nach seinem Hausverbot eine Woche lang «nur im Treppenhaus» der Bibliothek gesessen und protestiert hat, oder in einem Fenster mit Blick auf die Theke und damit auch auf Y., hängt unter anderem von den örtlichen Gegebenheiten ab, die dem Presserat nicht bekannt sind. Hier ist eine Stellungnahme nicht möglich. Unbestritten seitens des BF ist, dass er sich eine Woche lang protestierend ins Treppenhaus der Bibliothek gesetzt hat. Dass er dabei immer Blickkontakt zu Y. gehabt habe, behauptet der Artikel nicht. Kein Verstoss gegen Ziffer 3 der «Erklärung».
In Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates («Er ist frei, sich in seinen Stellungnahmen auf die wesentlichen Beschwerdegründe zu beschränken») lässt es der Presserat bei diesen Erwägungen zu den wesentlichen Beschwerdepunkten bewenden.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.
2. Die «Luzerner Zeitung» hat mit dem Artikel «Liebe für ihn – Belästigung für sie» vom 28. August 2019 die Ziffern 1 (Wahrheitsgebot) und 3 (Unterschlagung wichtiger Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.