Nr. 66/2020
Schutz der Privatsphäre

(X. c. «Tages-Anzeiger» online)

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I. Sachverhalt

A. Am 3. April 2020 veröffentlichte der «Tages-Anzeiger» in seiner Online-Ausgabe eine Bildreportage unter dem Titel «Zürcher gehen trotz Coronakrise raus». Im Lead stand: «Nicht alle halten sich an die geltenden Distanzregeln. Das zeigen einige Bilder von der Wipkinger Promenade.» In dieser Bildreportage von Urs Jaudas abgebildet sind Personen, die an der Wipkinger Promenade am Ufer der Limmat auf Stufen oder Bänken zusammensitzen, spazieren, joggen oder Rad fahren. Auf manchen Fotos sind einzelne Personen erkennbar, aber der Fotograf hat keine Person spezifisch hervorgehoben. Auch zeigt er immer mehrere Personen auf der Promenade.

B. Am 17. April 2020 erhob X. Beschwerde gegen die Bildreportage des «Tages-Anzeiger». Der «Tages-Anzeiger» verstosse gegen Ziffer 7 (Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») und die dazu gehörige Richtlinie 7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es stehe ausser Frage, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, ob und inwieweit die Richtlinien des Bundesrates zur Bewältigung der Corona-Krise eingehalten würden. Wenn die Berichterstattung aber so weit gehe, einzelne Personen öffentlich und möglicherweise fälschlicherweise anzuprangern, verletze dies nicht nur die Privatsphäre dieser Personen, sondern schüre auch das Misstrauen unter den Menschen. Die Feststellung und Ahndung von Verletzungen der Richtlinien sei Aufgabe der Polizei. Menschen sollen sich jederzeit und ohne Angst, fotografiert zu werden und in den Medien zu erscheinen, im öffentlichen Raum bewegen können. Entscheidend sei, dass die Gesichter einzelner Personen auf mehreren Bildern klar erkennbar seien. Die abgebildeten Personen hätten kein Einverständnis zum Erscheinen der Bilder in der Bildreportage des «Tages-Anzeiger» gegeben, weshalb die Veröffentlichung der Bilder eine Verletzung ihrer Privatsphäre darstelle und ein öffentliches Interesse bezüglich Erkennbarkeit nicht gegeben sei.

C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 7. September 2020 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägung

Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn sie offensichtlich unbegründet ist. Gemäss Richtlinie 7.1 (Schutz der Privatsphäre) ist das Fotografieren von Privatpersonen im öffentlichen Bereich ohne Einwilligung zulässig, wenn Betroffene auf dem Bild nicht herausgehoben werden. Zu fragen ist folglich, ob der «Tages-Anzeiger» mit der publizierten Bildreportage Passanten hervorgehoben hat. Die Fotos für die Bildreportage des «Tages-Anzeiger» sind im öffentlichen Raum, namentlich der Promenade in Zürich-Wipkingen, aufgenommen. Die Menschen, die sitzend oder in Bewegung fotografiert wurden, sind teilweise erkennbar, aber keine Person wurde explizit hervorgehoben, da gleichzeitig immer mehrere Passanten unabhängig voneinander erkennbar waren und der Fotograf keinen Fokus auf nur eine Person legte. Eine Verletzung dieser Richtlinie liegt somit nicht vor. Entsprechend tritt der Presserat nicht auf die Beschwerde ein, sie ist offensichtlich unbegründet.

III. Feststellung

Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.