I. Sachverhalt
A. Am 6. Januar 2018 veröffentlichte die «Zürichsee-Zeitung» den Artikel «Denkmalschutz-Zwist wird Fall fürs Bundesgericht». Der Zürcher Heimatschutz habe den Entscheid der Gemeinde Hirzel angefochten, das 400-jährige Hirzler Wohnhaus Neuhus an der Bergstrasse aus dem Schutzinventar zu entlassen. Das Verwaltungsgericht habe dem Zürcher Heimatschutz Recht gegeben, woraufhin die Gemeinde Horgen den Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen habe. Es handle sich um einen Präzedenzfall, der Auswirkungen auf Raumplanung und Denkmalpflege haben könne. Zudem werde gemäss Strafrechtsprofessor und Präsident des Zürcher Heimatschutzes Martin Kilias auf Kosten der Steuerzahler prozessiert. Dies, ohne dass ein öffentliches Interesse bestünde, denn Private würden beim Neuhus eine Balkontür und eine Treppe in den Garten einbauen wollen. Dieses Vorhaben habe im Juni 2016 zur Schutzentlassung geführt, die vom Verwaltungsgericht als unrechtmässig gerügt worden sei. Besonders störend sei gemäss Kilias zudem, dass die Bauherren vor dem Verwaltungsgericht ganz auf den Beizug eines Anwalts verzichtet hätten, da sie ihre Interessen allein vom Anwalt der Gemeinde hätten vertreten lassen. Dessen Honorar werde mit Steuergeld bezahlt. Vor Bundesgericht hätten die Bauherrn nun zusätzlich zum Rechtsvertreter der Gemeinde einen Anwalt engagiert.
B. Am 3. April 2018 reichten X. und Y. beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen den Artikel der «Zürichsee-Zeitung» ein. Sie machen geltend, Ziffer 1 (Wahrheitspflicht), Ziffer 3 (Unterschlagung wichtiger Elemente von Informationen) und Ziffer 7 (Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») seien verletzt. Damit verbunden sehen sie auch die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt.
Sie seien die Eigentümer der Liegenschaft, ihr Ruf sei ungerechtfertigt beschädigt worden. Die «Zürichsee-Zeitung» habe weder den Wahrheitsgehalt und die Vollständigkeit der Angaben überprüft, noch seien sie als direkt Betroffene in adäquater Form eingebunden worden. Sie würden in der breiten Öffentlichkeit als Trittbrettfahrer der Allgemeinheit und Steuergeldverschwender hingestellt. Zudem habe ihnen die «Zürichsee-Zeitung» keine Gegendarstellung gewährt.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018 beantragte der Rechtsdienst der Tamedia im Namen der «Zürichsee-Zeitung», auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es sei nicht richtig, dass die Beschwerdeführer vergeblich eine Gegendarstellung verlangt hätten. Nach mehrmaligem Hin und Her habe die «Zürichsee-Zeitung» am 7. April 2018 auf der Titelseite eine Gegendarstellung zum monierten Artikel abgedruckt. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, Frau X. und Herr Y. hätten es versäumt, in ihrer Beschwerdeschrift konkret zu benennen, inwiefern die genannten Bestimmungen der «Erklärung» verletzt worden seien, da sie die angeblich verletzten Ziffern lediglich aufgelistet hätten. Deshalb sei gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserats auf die Beschwerde nicht einzutreten.
D. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presserats-präsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 18. November 2019 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet ist sowie wenn sich die betroffene Redaktion bei einer Angelegenheit von geringer Relevanz bereits öffentlich entschuldigt und/oder Korrekturmassnahmen ergriffen hat. Art. 9 Abs. 1 des Reglements besagt, dass die Beschwerdebegründung den massgeblichen Sachverhalt umreissen und ausführen soll, inwiefern der beanstandete Medienbericht einzelne Bestimmungen der «Erklärung» verletzt.
2. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung von Ziffer 1 (Wahrheitspflicht), Ziffer 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen) und Ziffer 7 (Privatsphäre) der «Erklärung» sowie der dazu gehörigen Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) und 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen) geltend, ohne die gerügten Ziffern näher zu begründen. Eine Auflistung von mutmasslich verletzten Ziffern der «Erklärung» allein reicht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Geschäftsreglements für ein Eintreten auf die Beschwerde nicht aus. Eine Beschwerdebegründung muss wie erwähnt den massgeblichen Sachverhalt umreissen und ausführen, inwiefern der Medienbericht einzelne Bestimmungen der «Erklärung» verletzt. Massgebend ist vorliegend jedoch, dass die «Zürichsee-Zeitung» mit der Veröffentlichung der Gegendarstellung vom 7. April 2018 Korrekturmassnahmen ergriffen hat. Diese standen zwar zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht fest, das ändert jedoch nichts daran, dass die Zeitung letztlich eine Gegendarstellung publiziert hat. Im Ergebnis erachtet der Presserat deshalb Art. 11, Absatz 1, viertes Lemma seines Geschäftsreglements als erfüllt, was ein Nichteintreten auf die Beschwerde nach sich zieht.
III. Feststellung
Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.