I. Sachverhalt
A. Am 28. Oktober 2019 erschien in «20 Minuten» online ein Artikel mit dem Titel «Rolf Knie basht Greta und kassiert verbale Prügel». Darin wird erwähnt, dass der Kunstmaler Rolf Knie auf Facebook die Umweltaktivistin Greta Thunberg verspottet und dabei unter anderem geschrieben habe, dass er «seinen wertvollsten Pinsel an Greta stiften wolle, damit sie die Blüten rund um den Globus bestäuben und die Menschheit vor dem Untergang retten könne». Dafür habe Knie viele Reaktionen erhalten, die meisten mit dem Tenor «peinlich».
In den Leserkommentaren unter dem Artikel fanden sich neben sehr vielen anderen die beiden folgenden: Von «Atomic Bomb»: «Alle Schwedenkinder mit 2 Zöpfen sollte man in 100% Salzsäure auf lösen». Und von «Guido A.»: «Vielleicht meint der alte Mann ja auch seinen Pinsel!»
B. Am 28. Oktober erhob X. Beschwerde beim Schweizer Presserat gegen die Veröffentlichung dieser Zuschriften mit der Begründung, sie verstiessen gegen die Ziffer 8 (Achtung der Menschenwürde, Diskriminierungsverbot) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Sie begründet dies damit, dass beide Beiträge extrem verstörend seien, der zweite insbesondere auch sehr sexistisch. Hier schreibe ein Erwachsener über ein 16-jähriges Mädchen. Und der erste sei «irgendwie schon Aufruf zu Mord an allen Kindern mit Zöpfen in Schweden». Es gehe ihr nicht um die Autoren dieser Zeilen, sondern darum, dass «20 Minuten» so etwas überhaupt veröffentliche.
C. Die Rechtsabteilung der TX Group nahm für «20 Minuten» Stellung zur Beschwerde und beantragte Nichteintreten, eventuell Ablehnung. Den Antrag auf Nichteintreten begründet die Redaktion damit, dass die beiden Einträge rund zwei Stunden nach deren Aufschaltung wieder gelöscht worden seien, weil sie gegen die internen Richtlinien von «20 Minuten» verstossen hätten. Gemäss Art. 11 Lemma 4 des Geschäftsreglements des Presserates trete dieser auf Beschwerden nicht ein, «wenn sich die betroffene Redaktion oder die Journalistin/der Journalist bei einer Angelegenheit von geringer Relevanz bereits öffentlich entschuldigt und/oder Korrekturmassnahmen ergriffen hat».
D. Der Presserat teilte den Parteien am 20. März 2020 mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 27. Juli 2020 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägung
«20 Minuten» macht geltend, die beiden Kommentare seien rund zwei Stunden nach ihrer Publikation wieder gelöscht worden. Damit sei die Anforderung von Art. 11 Abs. 1 des Geschäftsreglements erfüllt, weswegen der Presserat auf die Beschwerde nicht eintreten solle. Dem ist zuzustimmen. Das Löschen eines Eintrags nur Stunden nach dem Erscheinen entspricht der in Art. 11 geforderten «Korrekturmassnahme». Und die zweite Anforderung von Art. 11, die «Angelegenheit von geringer Relevanz», ist ebenfalls gegeben. Einer oder zwei von Hunderten Kommentaren dürfen in diesem Sinne als Angelegenheit von geringer Relevanz angesehen werden. Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.
III. Feststellung
Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.