I. Sachverhalt
A. Am 26. Mai 2017 veröffentlichte der «Beobachter» unter der Feder von Bernhard Raos den Artikel «Auf Schulden spezialisiert». Der Lead lautet «Die Firma Hyposcout macht millionenteure TV-Werbung. Ihr Verwaltungsratspräsident hat Schulden in Millionenhöhe». Im Zentrum des Artikels steht die Firma Hyposcout und deren Verwaltungsratspräsident Robert Simmen. Die Firma vermittle Kredite an Leute, die zu wenig Eigenmittel haben. Mit Werbung sollen nicht nur Kleinkunden angelockt werden, sondern auch Investoren. Der Wert der zehn Millionen Namenaktien sei laut «SonntagsZeitung» jedoch gesunken, ein Grossinvestor soll ausgestiegen sein. Verwaltungsratspräsident Robert Simmen wolle sich dazu nicht äussern. Unter dem Zwischentitel «Völlig neuartiges Anlagekonzept» berichtet der Autor über eine weitere neugegründete Simmen-Firma, die Gepag AG. Die Firma locke mit angeblichen Traumrenditen. Als Gründungskapital habe Simmen drei Luxuswohnungen aus Zuoz eingebracht und dafür fünf Millionen Aktien zu zehn Rappen ausgegeben. Gleichzeitig habe die Firma Grundpfandschulden übernommen, sie sei damit hoch belastet. Die drei zum Verkauf stehenden Wohnungen biete Simmen für 9,9 Millionen Franken an. Dass er sein Tafelsilber verkaufen müsse, hänge mit dem Gläubigerdruck zusammen, Simmens Betreibungsregisterauszug umfasse vier Seiten. Simmen selber spreche von einem «Liquiditätsengpass». Erwähnt werden zwei Grundpfandrechte zweier Gläubiger. Simmen sei auch sonst unter Druck. Gegen ihn seien «ungerechtfertigte Strafanzeigen» (so Simmen) eingereicht worden. Er sei einvernommen worden, das Verfahren pendent. Es gelte die Unschuldsvermutung. Der Artikel ist illustriert mit dem Foto eines Engadiner Hauses (Bildlegende: «In diesem Haus in Zuoz GR befinden sich Robert Simmens Luxuswohnungen») sowie mit einem kleinformatigen Fotoporträt Simmens mit der Legende: «Im ‹Liquiditätsengpass›: Robert Simmen».
B. Am 25. August 2017 reichte Robert Simmen beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen den Artikel vom 26. Mai 2017 ein. In diesem Artikel werde die Hyposcout AG, deren Verwaltungsratspräsident er sei, und er selbst mit Schmutz beworfen. Dabei werde er mit vollem Namen erwähnt und es sei ein Bild von ihm ohne irgendwelche Abdeckungen sowie ein ihn weiter identifizierendes Bild seines Hauses in Zuoz publiziert. Dies verstosse gegen sein Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 ZGB sowie gegen Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») sowie die dazu ergangene Richtlinie 7.2 (Identifizierung). Er sei keine Person der Zeitgeschichte, auch nicht eine «relative» Person der Zeitgeschichte. Eine der in Richtlinie 7.2 genannten Ausnahmen, welche die Namensnennung oder die Publikation von ihn identifizierenden Fotos seiner Person oder seines Hauses erlauben würde, liege nicht vor. Gemäss Doktrin und Rechtsprechung gehörten auch insbesondere seine finanziellen Verhältnisse zur Privatsphäre, über welche nicht berichtet werden dürfe. Die im Artikel enthaltenen Ausführungen über seine finanziellen Verhältnisse verletzten seine Privatsphäre. Er habe zudem ein Recht auf sein eigenes Bild, welches ebenfalls zur Privatsphäre gehöre. Ein unabgedecktes Foto zu publizieren, verstosse besonders krass gegen Richtlinie 7.2. Er habe einer Namensnennung sowie einer Veröffentlichung seines Bildes und einer identifizierenden Foto seines Hauses nie zugestimmt und er sei diesbezüglich auch nie angefragt worden.
C. Am 13. Oktober 2017 nahm der anwaltlich vertretene «Beobachter» zur Beschwerde Stellung. Er schliesst auf Abweisung. Es sei zutreffend, dass der Artikel sich sowohl kritisch mit der Person, genauer dem Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers, wie demjenigen der Firma Hyposcout AG befasse. Allerdings sei alles, was der Artikel an sachlichen bzw. tatsächlichen Aussagen enthalte, völlig richtig und die daraus fliessenden Bewertungen zulässig. Allein relevant sei die Frage, ob sich jemand, der als Immobilienpromotor unterwegs sei, auf den Privatsphärenschutz berufen könne, wenn es darum gehe, seine Schulden in Millionenhöhe aufzuzeigen. Der «Beobachter» habe den Beschwerdeführer vor Publikation mit den wesentlichen Vorhaltungen konfrontiert und seine Stellungnahme eingeholt. Diese sei teils wörtlich in den publizierten Artikel eingeflossen. Der Beschwerdeführer erwähne diese seine eigene Stellungnahme vom 2. Mai 2017 nicht, weshalb diese dem Presserat zur Kenntnis gegeben werde. Beschwerdeführer Simmen verkenne vollkommen die Reichweite des medienethisch verstandenen Persönlichkeitsschutzes. Wer Verwaltungsratspräsident einer Gesellschaft sei, die mit Fernsehwerbung für die Vermittlung von Hypothekardarlehen werbe, müsse sich gefallen lassen, dass er in einem Bericht über eben diese Gesellschaft mit Name und Bild vorkomme. Abgesehen davon komme jeder, der das Handelsregister konsultiere, dort auf den Namen des Klägers, finde ohne weiteres sein Bild sowohl auf der Homepage der Hyposcout AG wie bei Eingabe des Suchbegriffs «Dr. Robert Simmen» frei zugänglich. Auch die Abbildung des Hauses sei keine Privatsphärenverletzung, schliesslich sei diese Immobilie Gegenstand des Berichts. Und wie Simmen selbst einräume, sei ein Teil seiner finanziellen Probleme darauf zurückzuführen, dass er drei Eigentumswohnungen in diesem Haus nicht habe verkaufen können. Von «seinem» Haus zu sprechen, dürfte zudem objektiv unzutreffend sein, mindestens drei Wohnungen stünden zum Verkauf, die vierte habe er verkauft. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei keine (relative) Person der Zeitgeschichte, gehe an der Sache vorbei. Wer VR-Präsident einer Firma sei, die mit einer neuartigen Finanzierung des Immobilienerwerbs von sich reden mache, der trete im wirtschaftlichen Wettbewerb auf. Entgegen seiner Behauptungen sei der Beschwerdeführer selbstverständlich öffentlich aufgetreten, nämlich mit seinem Namen, seinem Personenbild und seiner – ohnehin aus öffentlichen Registern ersichtlichen – Funktion als Verwaltungsrat einer Firma. Es komme zudem nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit bzw. allgemein «bekannt» sei – die wenigsten Zürcher Anwälte könnten das von sich behaupten. Es komme darauf an, welche Rolle er jetzt bei Hyposcout, Gepag AG und in anderen Immobiliengeschäften spiele. Zum geltend gemachten Recht am eigenen Bild verweist der «Beobachter» auf das vorstehend in Bezug auf die Sucheingabe bei Google Gesagte. Der Zustimmung des Beschwerdeführers habe es weder zum Artikel noch zur Namensnennung noch zum Personenbild bedurft. Der Beschwerdeführer verschweige zudem, dass er Autor Bernhard Raos für den Betrag von 50’000 CHF betrieben habe. Er bestreite zudem keine einzige der im Artikel gemachten Aussagen, seine Berufung auf den Privatsphärenschutz sei letztlich unbegründet.
D. Am 25. Oktober 2017 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 5. Dezember 2018 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. a) Ziffer 7 der «Erklärung» verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie die Privatsphäre der einzelnen Personen respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Richtlinie 7.2 (Identifizierung) präzisiert: Journalisten wägen die beteiligten Interessen (Recht der Öffentlichkeit auf Information, Schutz der Privatsphäre) sorgfältig ab. Namensnennung und/oder identifizierende Berichte sind zulässig:
– sofern die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Medienberichts öffentlich auftritt oder auf andere Weise in die Veröffentlichung einwilligt;
– sofern eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht;
– sofern die betroffene Person ein politisches Amt beziehungsweise eine staatlich oder gesellschaftlich leitende Funktion wahrnimmt und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht;
– sofern die Namensnennung notwendig ist, um eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden;
– sofern die Namensnennung oder identifizierende Berichterstattung anderweitig durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
Zu fragen ist somit, ob eine der oben in der Aufzählung genannten Voraussetzungen erfüllt ist, welche eine Namensnennung bzw. eine identifizierende Berichterstattung erlaubten. Die Antwort lautet ja. Der Beschwerdeführer figuriert auf der Webseite der Hyposcout AG mit Foto und Namen an oberster Stelle als Verwaltungsratspräsident. Als Verwaltungsratspräsident tritt er somit öffentlich auf. Der kritisierte Bericht handelt von den finanziellen Schwierigkeiten dieser Firma. Identifizierend zu berichten war deshalb zulässig.
b) Zwar lässt sich allein daraus, dass Simmen dem Autor des Artikels gegenüber Auskunft gegeben hat, nicht ableiten, dass er damit gleichzeitig in seine Identifizierung einwilligte. Diese Einwilligung müsste explizit erfolgen, was der «Beobachter» nicht behauptet. Auch dass er als Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen ist, rechtfertigte eine Namensnennung nicht, denn dabei handelt es sich um einen Pflichteintrag (vgl. Stellungnahme 36/2017 des Presserats). Namensnennung und Abbildung des Fotos des Beschwerdeführers waren jedoch aus dem oben angeführten Grund zulässig.
c) Zu fragen ist weiter, ob dies auch für das Bild des Hauses in Zuoz gilt. Simmen spricht von «seinem» Haus, macht aber nicht geltend, dass er darin wohnt. Er bestreitet auch nicht, dass die Wohnungen zum Verkauf stehen, noch dass eben diese Wohnungen zu einem «Liquiditätsengpass» geführt hätten und als Gründungskapital in die Gepag AG eingebracht wurden. Tritt der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident zweier Firmen öffentlich auf, von denen eine sich als Spezialistin der Immobilienfinanzierung darstellt, die andere gemäss Selbstdarstellung des Beschwerdeführers darauf spezialisiert ist, Problemliegenschaften zu erwerben, so darf auch über letztere berichtet werden. Und zwar auch bildlich. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.
2. Der «Beobachter» hat mit dem Artikel «Auf Schulden spezialisiert» vom 26. Mai 2017 Ziffer 7 (Identifizierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.