Nr. 47/2019
Wahrheit / Unterschlagen von Informationen / Nicht gerechtfertigte Anschuldigungen

(Steffen c. «Tages-Anzeiger»/«Der Bund»)

Drucken

Zusammenfassung

«Tages-Anzeiger» und «Der Bund» haben im November 2018 eine umfangreiche Recherche zu Bandscheiben-Implantaten veröffentlicht. Der Hauptvorwurf: Die Implantate seien trotz alarmierender Anzeichen aus Tierversuchen bei Menschen eingesetzt worden. Eine Beschwerde gegen diese Veröffentlichung weist der Presserat in allen Punkten ab.

Professor Thomas Steffen, der im wissenschaftlichen Beirat der Firma sass, die die Implantate produziert hatte, beschwerte sich beim Schweizer Presserat. Er wirft den Journalisten vor, den Journalistenkodex mehrfach verletzt zu haben.

So kritisiert Steffen die Aussage, der Beirat habe entschieden, die Implantate einzusetzen, als falsch. Tatsächlich erachtet der Presserat das Verb «entscheiden» für einen Beirat als ungenau. Besser gewesen wären «hat zugestimmt» oder «hat das Einverständnis gegeben». Oder auch, wie es im weiteren Text richtig hiess, er habe «grünes Licht gegeben». Aus dem Kontext ist für Leserinnen und Leser allerdings ersichtlich, dass der Beirat dies nicht allein entschied. Es handelt sich laut Presserat deshalb um eine journalistische Ungenauigkeit, aber nicht um eine Verletzung der Wahrheitspflicht.

Zudem moniert Steffen die Aussage, er habe den kritischen Befund eines Radiologen kleingeredet, als tatsachenwidrig. Nach Einschätzung des Presserats werden zwar Steffens Statements aus dem Protokoll des Beirats verkürzt wiedergegeben, den Kern seiner Aussagen aber trifft der Artikel. Zudem dürfte das Publikum «kleinreden» als einordnende Bewertung der Autoren verstehen.

Auch in den anderen Beschwerdepunkten kann der Presserat keine Verletzung des Journalistenkodex feststellen.

Résumé

Le «Tages-Anzeiger» et «Der Bund» ont publié en novembre 2018 les résultats de vastes travaux de recherche menés sur les implants intervertébraux. Principale critique: les prothèses ont été posées chez des humains malgré les signes alarmants observés lors des essais sur les animaux. Le Conseil de la presse rejette en tous points une plainte contre cette publication.

Le Prof. Thomas Steffen, qui a été consulté en tant que spécialiste scientifique par la société qui a produit les implants, s’est plaint auprès du Conseil suisse de la presse. Il reproche aux journalistes d’avoir porté atteinte, à plusieurs égards, au code de déontologie des journalistes.

Le Prof. Steffen critique notamment l’affirmation que le comité consultatif aurait décidé d’utiliser les implants, la jugeant erronée. Le Conseil de la presse estime effectivement que le verbe «décidé» n’est pas adéquat au sujet d’un comité consultatif. Il aurait mieux valu écrire «a approuvé» ou «a donné son accord». Ou encore, comme le dit correctement la suite du texte, qu’il a «donné son feu vert». Mais le contexte permet au lecteur de savoir que le comité consultatif ne décide pas seul. Il s’agit donc, pour le Conseil de la presse, d’une imprécision journalistique, pas d’une atteinte au devoir de vérité.

Le Prof. Steffen critique aussi l’affirmation selon laquelle il aurait minimisé les observations critiques d’un radiologue, disant qu’elle est contraire aux faits. De l’avis du Conseil de la presse, les déclarations de Steffen, tirées du procès-verbal du comité consultatif, ont certes été raccourcies, mais l’article illustre l’essentiel de ses dires. Le public était également en droit de comprendre le mot «minimiser» comme une appréciation des auteurs.

Le Conseil de la presse ne constate pas d’atteinte au code de déontologie non plus parmi les autres points de la plainte.

Riassunto

Nel novembre 2018, il «Tages-Anzeiger» e «Der Bund» avevano pubblicato un’ampia indagine sulla pratica dell’impianto di dischi intervertebrali. L’appunto principale: I dischi sarebbero stati impiantati alle persone dopo essere stati estratti con esperimenti poco chiari su animali. Il Consiglio della stampa ha respinto un reclamo presentato contro la pubblicazione.

Il reclamo era presentato dal prof. Thomas Steffen, consigliere scientifico dell’azienda produttrice, e accusava il servizio di violare il codice deontologico su vari punti. In primo luogo, il reclamante faceva notare che la decisione dell’impianto non era stata del consiglio scientifico. Anche per il Consiglio della stampa l’uso del verbo «entscheiden» (decidere) riferito al consiglio scientifico è impreciso. Meglio sarebbe stato scrivere: «aveva approvato» o «aveva dato il suo consenso». Oppure, come in un altro punto del servizio, «dato luce verde». Dal servizio emerge però chiaramente che la funzione dell’esperto era stata precisamente quella: un’imprecisione lessicale, dunque, ma non una violazione del dovere di rispetto della verità.

Una seconda obiezione era che nel servizio la diagnosi critica espressa da un radiologo era stata sminuita (kleingeredet). Il Consiglio della stampa constata che, in effetti, la parte citata nel servizio giornalistico risulta abbreviata rispetto al testo del rapporto del radiologo, ma la sostanza è rispettata. I lettori erano in grado di capire che usando il termine «sminuito» (kleingeredet), i giornalisti facevano una valutazione loro.

Anche su altri punti del reclamo il Consiglio della stampa non ha constatato violazioni della Dichiarazione dei doveri del giornalista.

I. Sachverhalt

A. Am 27. November 2018 publizierte der «Tages-Anzeiger» (TA) auf der Frontseite einen Artikel mit dem Titel «Implantate bei Menschen eingepflanzt – trotz alarmierender Tests an Affen» von Catherine Boss, Marie Parvex, Barnaby Skinner und Oliver Zihlmann. Auf den Seiten zwei und drei stand der dazugehörige ausführliche Artikel «Zwei Schweizer Professoren in Skandal um Implantate verwickelt» von Catherine Boss und Marie Parvex. Die Autoren berichten unter dem Stichwort «Implant Files» wie Patienten durch Bandscheiben-Implantate schwer geschädigt worden seien und wie Schweizer Ärzte an der Entwicklung und der Einsetzung der Implantate beteiligt waren. In den Artikeln kommt auch Thomas Steffen vor, der im wissenschaftlichen Beirat des britischen Implantate-Herstellers Ranier Technology sass.

Am 28. November 2018 veröffentlichte «Der Bund» einen Artikel von Catherine Boss und Oliver Zihlmann mit dem Titel «Belastende Studie wurde verschwiegen». Darin berichten sie über ein Interview, dass Thomas Steffen der Sendung «10vor10» von Schweizer Radio und Fernsehen SRF gegeben hat.

B. Am 25. Februar 2019 reichte Thomas Steffen gegen die genannten Artikel beim Schweizer Presserat Beschwerde ein. Mit diesen seien Ziffer 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagen von Informationen) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») verletzt worden.

Die Beschwerde richtet sich gegen mehrere, unterschiedliche Aussagen in den Artikeln:

Der Beschwerdeführer rügt im Frontseitenartikel des «Tages-Anzeiger» folgenden Satz: «Trotzdem entschied der wissenschaftliche Beirat der britischen Firma, die Scheibe in einem Versuch an Menschen einzusetzen.» Diese Aussage sei falsch. Nicht der wissenschaftliche Beirat, sondern das Unternehmen Ranier Technology habe allein entschieden, das Implantat einzusetzen.
Zudem sei unterschlagen worden, dass die klinische Studie an Menschen behördlich bewilligt worden sei. Die Studie sei bei der zuständigen britischen Behörde angemeldet gewesen.

Die Behauptung, der wissenschaftliche Beirat bzw. der Beschwerdeführer habe den Befund des Radiologen «kleingeredet» sei tatsachenwidrig. Der Beirat habe die Position vertreten, dass dessen Befund möglicherweise nicht relevant für das klinische Resultat sei. Der Beirat habe deshalb die Resultate der Gewebeproben abwarten wollen. Die Behauptung, wonach er, Steffen, gesagt habe, die Resultate seien «nicht repräsentativ und aussagekräftig», sei in krasser Weise aus dem Zusammenhang gerissen und damit völlig sinnentstellt.

Weiter rügt die Beschwerde den Zwischentitel «Sie hatten Aktienoptionen» und die Aussage «Еiniges deutet darauf hin, dass die Professoren Max Aebi und Thomas Steffen von der Erfindung des Implantats finanziell profitieren wollten. Im Prospekt für eine Medizinkonferenz in Australien, im April 2011, gaben beide im Kleingedruckten an, sie hätten mit Ranier eine vertragliche Vereinbarung über Aktienoptionen abgeschlossen. Sie hätten also mitverdient, wenn Ranier Technology das grosse Geld gemacht hätte». Mit dem Zwischentitel und dem tatsachenwidrigen Hinweis auf das Kleingedruckte habe der TA suggerieren wollen, der Beschwerdeführer habe aus niederen finanziellen Überlegungen wissenschaftliches Fehlverhalten gezeigt. Richtig sei, dass er auf der Frontseite einer Powerpoint-Präsentation, und nicht im Kleingedruckten, transparent gemacht habe, dass er ein Option Agreement mit Ranier gehabt habe.

Dass der Beschwerdeführer im Artikel als «Professor an der Universität Zürich» bezeichnet wurde, sei falsch. Er sei nie Professor an der Universität Zürich gewesen.

Im Artikel im «Bund» vom 28. November 2018 seien Aussagen zu seinem Interview in der Fernsehsendung «10vor10» nicht korrekt. Und zwar im Frontanriss der Satz: «Es habe Druck von Investoren gegeben, mit dem Implantat schnell auf den Markt zu gehen, sagte er.» Sodann auf Seite 5: «Er gibt zu, dass es in der Firma Druck auf Investoren gegeben habe: ‹Ich glaube, dass man bei Ranier die Sache hätte besser machen können.› Aber wenn man gewinnen wolle, müsse man auch etwas wagen.» Der Beschwerdeführer habe lediglich auf die Frage des Moderators generell darauf verwiesen, dass es Konstellationen geben könne, in denen Investoren tatsächlich Druck auf ein Unternehmen ausübten. Er habe aber nicht gesagt, das sei bei Ranier der Fall gewesen.

C. Am 14. Mai 2019 beantragte der Rechtsdienst von Tamedia, der Herausgeberin von «Tages-Anzeiger» und «Der Bund», die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird.

Zum Vorwurf, nicht der Beirat habe entschieden, die Implantate bei Menschen einzusetzen: Das Protokoll der Beiratssitzung zeige, dass der Beirat grünes Licht für die Studie an Menschen gegeben habe. Es treffe nicht zu, wie der Beschwerdeführer behaupte, dass Ranier diesen Entscheid allein getroffen habe. Ranier habe den Rat des Beirats gesucht, um danach den Entscheid zu treffen. Im Artikel werde nicht behauptet, dass der Beirat allein entschieden habe.

Der Vorwurf, es sei nicht erwähnt worden, dass die Studie bewilligt worden sei, entbehre jeder Grundlage. Aufgrund mehrerer Passagen im Artikel sei für den Leser klar, dass die Studie bewilligt war.

Zum Vorwurf, der Befund des Radiologen sei kleingeredet worden: Die TA-Journalisten hätten dessen Befund verschiedenen Chefärzten vorgelegt. Alle diese Chefärzte hätten gesagt, dass aufgrund der Testergebnisse ein Versuch an Menschen nicht in Frage kommen dürfe. Beschwerdeführer Steffen habe gemäss Protokoll trotzdem gesagt, dass, wenn die histologischen Daten in zwei Monaten vorlägen, die Resultate der Tierversuche nicht repräsentativ sein könnten. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer den Radiologiebericht nicht als Grundlage für den Entscheid habe sehen wollen bzw. diesen als nicht genügend aussagekräftig befand. Somit sei die Aussage, Steffen habe den Befund des Radiologen kleingeredet, weder falsch noch eine Verzerrung der Tatsachen.

Der Zwischentitel «Sie hatten Aktienoptionen» sei nicht falsch. Auch der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er nicht stimme. Fakt sei, dass die Angabe, wonach Max Aebi und Thomas Steffen bezahlte Berater von Ranier seien respektive Aktienoptionen besässen, in allen Unterlagen nur als Nebenbemerkung oder im Kleingedruckten erwähnt seien.

Aufgrund der Darstellung der Internetseite der Universität Zürich hätten die Tamedia-Journalisten in gutem Glauben davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer eine Professur an der Universität Zürich innehabe. Nach der Intervention der Universität Zürich sei dieser Punkt im Online-Artikel umgehend korrigiert worden.

Die Frage des «10vor10»-Moderators, ob es Druck von Investoren gegeben habe, habe sich klar auf Ranier bezogen. Auch aus der Antwort von Steffen gehe klar hervor, dass dieser sich auf Ranier beziehe.

D. Am 25. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin wirft er der Tamedia-Redaktion Falschaussagen bezüglich der Anhörung bei schweren Vorwürfen vor. Auf diesen Punkt ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht eingegangen. Zudem war der Schriftwechsel zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Der Presserat berücksichtigt dieses zweite Schreiben in seinen Erwägungen nicht.

E. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Max Trossmann (Kammerpräsident), Annika Bangerter, Marianne Biber, Jan Grüebler und Markus Locher an. Simone Rau trat in Ausstand.

F. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 4. Juli 2019 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Der Presserat bewertet die Formulierung auf der TA-Frontseite, wonach der wissenschaftliche Beirat von Ranier entschieden habe, die Scheibe in einem Versuch an Menschen einzusetzen, als zumindest ungenau. Besser gewesen wären «hat zugestimmt» oder «hat das Einverständnis gegeben». Im Artikel selber heisst es dann auch richtig, der Beirat habe «grünes Licht gegeben». Aus dem Kontext heraus ist für Leserinnen und Leser allerdings ersichtlich, dass der Beirat dies nicht allein entschieden hat. Es handelt sich nach Einschätzung des Presserats deshalb um eine journalistische Ungenauigkeit, welche die Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt hat.

2. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, es sei unterschlagen worden, dass die klinische Studie an Menschen behördlich bewilligt worden sei. Der «Tages-Anzeiger» schreibt zwar nirgends, dass die Studie behördlich bewilligt worden sei, aber es wird auch nicht unterstellt, dass es keine Bewilligung gegeben habe. Es gibt in den Artikeln keine Hinweise, dass es sich um eine illegale Studie handeln könnte. Der TA hat keine Informationen unterschlagen; Ziffer 3 der «Erklärung» ist nicht verletzt

3. Bezüglich dem Vorwurf, der Radiologiebefund sei kleingeredet worden, heisst es im beanstandeten Artikel des TA: «Im neunseitigen Protokoll, das dem Recherchedesk vorliegt, kann man verfolgen, wie die Forscher den schlechten Befund des Radiologen kleinredeten (…) Thomas Steffen sagte an diesem Treffen: Die Resultate der Tierversuche seien nicht repräsentativ und aussagekräftig. ‹Nun mit einer kleinen Gruppe Patienten fortzufahren, ist kein grosses Risiko.›»

Laut Protokoll des Beiratsmeetings vom 29. Juni 2009 sagte Steffen: «If we look 2 months ahead to when we have the histology data, then the data could show several things: there is remodelling, the animal model is not representative and so inconclusive, there is a progressive destructive process either toxic or particulate. Moving ahead to a small number of patients is not a huge risk but the histology would be useful, the tough decision would be after the histology if the results are poor and proceeding with a large number of patients with bad data.» Steffen sagte also sinngemäss laut Protokoll, je nach Ergebnis der Gewebeproben könnten sich drei Szenarien ergeben: Erstens ein normaler, gesunder Umbau der Knochen [nach dem Einsetzen des Implantats]. Zweitens, dass sich der Tierversuch als nicht geeignet und damit nicht aussagekräftig herausstellt. Und drittens eine krankhafte, degenerative Reaktion des Gewebes auf das Implantat. Obwohl Steffen es also für möglich hielt, dass die Tierstudie sich letztlich als nicht tauglich erweisen könnte, befand er, es sei kein grosses Risiko, mit einer kleinen Zahl von Patienten weiterzumachen.

Tatsächlich startete Ranier ab Oktober 2009 eine klinische Studie an 29 Patienten, obwohl die Gewebeproben durchaus durchzogene Resultate gezeigt hatten.
Die Aussage im Protokoll wird zwar im beanstandeten Artikel etwas verkürzt und nicht ganz wörtlich wiedergegeben, der TA trifft aber den Kern von Steffens Aussage. Dies kann als «kleinreden» interpretiert werden. Das Publikum dürfte «kleinreden» als einordnende Bewertung der Autoren verstehen. Der «Tages-Anzeiger» hat weder das Gebot der Wahrheitssuche verletzt noch hat er wichtige Elemente von Informationen unterschlagen oder Tatsachen entstellt. Ziffer 3 der «Erklärung» ist nicht verletzt.

4. Die Information, «sie hatten Aktienoptionen», ist unbestritten. Tamedia belegt, dass diese Information im Kleingedruckten zu finden ist. Dass sie auch an anderen Orten, zum Beispiel auf dem Titelblatt einer Powerpoint-Präsentation Steffens, zu finden ist, ist unerheblich. Jedenfalls werden mit dem Zwischentitel «Sie hatten Aktienoptionen» und der Passage zum Kleingedruckten weder Tatsachen entstellt (Ziffer 3) noch sachlich ungerechtfertigte Anschuldigungen erhoben (Ziffer 7). Die «Erklärung» ist auch hier nicht verletzt.

5. Thomas Steffen als Professor der Universität Zürich zu bezeichnen, war nicht korrekt. Der Fehler ist jedoch nicht gravierend und Tamedia hat ihn nach eigenen Angaben umgehend in der Online-Version korrigiert. Hätte der Beschwerdeführer auf die Anfragen der Journalisten reagiert, wäre der Fehler möglicherweise gar nicht entstanden. Tamedia entlastet auch, dass Steffen immerhin eine Professur in Montreal bekleidet und auch im Beiratsprotokoll als Professor tituliert wird.

6. In Bezug auf den «Bund» rügt der Beschwerdeführer, seine Aussage gegenüber der TV-Sendung «10vor10» sei inhaltlich falsch wiedergegeben: Er habe nicht von Druck der Investoren konkret bei Ranier gesprochen, sondern nur allgemein ausgeführt, es könne Situationen geben, wo Investoren Druck ausübten. Die 3. Kammer des Presserats hat sich die entscheidende Stelle im Interview von «10vor10» angeschaut. Die Frage des Moderators ist offensichtlich auf Ranier bezogen. Steffens Antworten kann man als allgemein, aber sehr wohl auch als auf Ranier bezogen verstehen. Die Wiedergabe der Interview-Aussagen im «Bund» verletzt den Journalistenkodex nicht; die Ziffern 3 und 7 sind nicht tangiert.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. «Tages-Anzeiger» und «Bund» haben mit ihren Artikeln vom 27. und 28. November 2018 über schadhafte Bandscheiben-Implantate die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagen von Informationen) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.