I. Sachverhalt
A. Am 1. Juni 2017 veröffentlichte das «Wochenblatt für das Schwarzbubenland und das Laufental» ein Inserat mit dem Titel «WIR ist Wiggli, Wiggli ist WIR, so steht es in der Homepage von der: ‹inside-paradeplatz.ch› geschrieben! Überspitzt könnte man auch sagen, KELSAG ist Wiggli, ohne Wiggli keine WIR bei der KELSAG!». Unterzeichnet ist das Inserat mit Urs Bieli. Darin weist dieser im Hinblick auf die Generalversammlung der Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland KELSAG darauf hin, dass die KELSAG bei der jüngsten Ausschreibung der Kehrichtabfuhr von den Bewerbern gefordert habe, mit einer teilweisen Bezahlung in WIR-Geld einverstanden zu sein. Dies überrasche angesichts der Personalunion von Germann Wiggli als CEO der WIR-Bank und Präsident des Verwaltungsrates der KELSAG nicht. Wiggli sei jedoch der Ansicht, der Anteil der WIR-Währung müsse in der Jahresrechnung nicht ausgewiesen werden. Es werde interessant sein zu sehen, ob die Behördenvertreter den Mut aufbrächten, nach dem tatsächlichen Wert der Vermögenswerte der KELSAG zu fragen.
B. Am 30. August 2017 reichte Germann Wiggli beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen die «Veröffentlichung eines Leserbriefs in Form eines Inserates» ein. Bieli führe seit der öffentlichen Ausschreibung der Kehrichtsammelverträge der KELSAG eine Kampagne gegen seine Person. Das «Inserat» von Urs Bieli gleiche einem Leserbrief. Er sieht darin eine Verletzung von Richtlinie 5.2 (Leserbriefe und Online-Kommentare) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Ihm, Wiggli, werde unterstellt, er führe eine falsche Buchhaltung. Dies sei ehrverletzend. Weiter sieht der Beschwerdeführer die Richtlinien 10.1 (Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung) und 10.2 (Sponsoring, Pressereisen, Koppelung von redaktionellen Berichten und Werbung) verletzt. Die Redaktion habe Kenntnis gehabt von der gleichentags stattfindenden Generalversammlung der KELSAG. Die Redaktion habe für das Inserat Geld entgegengenommen, eine hitzige Generalversammlung erwartet, um darüber berichten zu können. Es sei nicht ersichtlich gewesen, ob es sich um einen Leserbrief oder ein Inserat gehandelt habe. Offenbar habe beim «Wochenblatt» eine Diskussion über die Veröffentlichung des Inserats stattgefunden. Gestützt auf Richtlinie 5.3 habe die Redaktion sicherzustellen, dass keine ehrverletzenden oder diskriminierenden Kommentare veröffentlicht würden. Das Inserat gleiche einem Leserbrief und hätte so nicht abgedruckt werden dürfen.
C. Am 2. Oktober 2017 nahmen Thomas Kramer, Redaktionsleiter Wochenblätter und Martin Staub, Redaktor des «Wochenblatt für das Schwarzbubenland und das Laufental» Stellung. Sie führen aus, das Inserat sei als Inserat erkennbar, im kommerziellen Anzeigenteil platziert und optisch deutlich von den redaktionellen Inhalten zu unterscheiden. Es sei in scharfer Tonalität gehalten, sei sogar polemisch, überschreite jedoch die Grenze der Ehrverletzung und Diskriminierung nicht. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen.
D. Am 15. November 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Beschwerde ein und macht geltend, anlässlich einer Vergleichsverhandlung habe Urs Bieli erklärt, er habe zunächst einen Leserbrief publizieren wollen und nach Ablehnung desselben den Weg über ein Inserat gesucht. Diese Aussage bestätigt der an der Vergleichsverhandlung anwesende Anwalt des Beschwerdeführers.
E. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presserats-präsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
F. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 5. Dezember 2018 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, die offensichtlich unbegründet ist.
2. Die zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» gehörende Richtlinie 5.2 hält fest, dass die berufsethischen Normen auch für Leserbriefe gelten. Die Beschwerde richtet sich gegen die «Veröffentlichung eines Leserbriefs in Form eines Inserates». Ob der Unterzeichner des Inserats tatsächlich in einem ersten Schritt versucht hat, einen Leserbrief veröffentlichen zu lassen, kann und muss im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht dazu. Massgebend ist für den Presserat das Ergebnis, sprich das veröffentlichte Inserat, gegen welches sich die Beschwerde richtet. Richtlinie 10.1 (Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung) hält diesbezüglich fest, dass die deutliche Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung bzw. bezahltem oder durch Dritte zur Verfügung gestelltem Inhalt für die Glaubwürdigkeit der Medien unabdingbar ist. Inserate sind gestalterisch von redaktionellen Beiträgen klar abzuheben. Sofern sie nicht eindeutig als solche erkennbar sind, müssen sie explizit als Werbung deklariert werden. Der Presserat kann nur beurteilen, ob eine Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung stattgefunden hat, er äussert sich jedoch nicht zum Inhalt des Inserats.
Das fragliche Inserat befindet sich auf Seite 8 der Ausgabe des «Wochenblatt für das Schwarzbubenland und das Laufental». Diese Seite enthält – soweit dies für den Presserat aus den ihm vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist – nur Anzeigen und keine redaktionellen Beiträge. Das Inserat hat wie die meisten übrigen Anzeigen auf Seite 8 einen Rahmen. Das reine Textinserat hebt sich durch die Schriftart, seine Spaltenbreite und Gestaltung sowie das Fehlen eines Titels klar von redaktionellen Inhalten ab. Trotzdem wäre das «Wochenblatt» gut beraten gewesen, das etwas ungewöhnliche Inserat zur Verdeutlichung zusätzlich mit «Anzeige» zu überschreiben, auch wenn dies nicht zwingend war.
Aus medienethischer Sicht ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn jemand seine Meinung in einem bezahlten Inserat und nicht in einem Leserbrief der Öffentlichkeit kundtut, immer vorausgesetzt, für den Leser sei klar, dass es sich um bezahlten Inhalt handelt. Dies ist im vorliegenden Fall offensichtlich der Fall, die Beschwerde ist somit unbegründet.
III. Feststellung
Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.