Nr. 44/2021
Wahrheit

(X. c. «Prime News»)

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Zusammenfassung

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen das Basler Online-Medium «Prime News» gutgeheissen. Das Portal hatte die BDS-Bewegung als antisemitisch bezeichnet; BDS steht für Boykott, Desinvestition, Sanktionen gegen Israel. Und einen Zusatztext so getitelt: «Dafür steht BDS: Alter Judenhass in neuen Schläuchen». Hier brachte der Journalist das Verhalten der BDS mit der Judenverfolgung durch die Nationalsozialisten und dem Kaufboykott gegen Jüdinnen und Juden im Dritten Reich in Verbindung.

Dagegen erhob ein Mitglied von BDS Beschwerde: Die Bewegung als antisemitisch zu bezeichnen sei falsch. Insbesondere sei der Konsumboykott der BDS nicht mit dem Judenboykott durch die Nazis vergleichbar.

Der Presserat entschied, dass «Prime News» das Wahrheitsgebot des Journalistenkodex verletzt hat. Einerseits weil der Artikel wahrheitswidrig Parallelen zwischen dem Judenhass der Nazis und den Aktivitäten der BDS zog. Dann aber auch, weil der Journalist es versäumte, den schweren Vorwurf des Judenhasses zu begründen und zu relativieren.

Nicht zu klären hatte der Presserat, ob die BDS nun antisemitisch ist oder nicht. Das Gremium hatte nur zu beurteilen, ob der Journalist wahrheitsgetreu über die BDS sowie deren Haltung und Ziele berichtet hat.

Résumé

Le Conseil suisse de la presse a accepté une plainte visant le média en ligne bâlois «Prime News», auquel il adresse un blâme. Le portail avait qualifié le mouvement BDS d’antisémite; BDS soutient le Boycott, le Désinvestissement et les Sanctions contre Israël. Un texte additionnel était intitulé : «Dafür steht BDS: Alter Judenhass in neuen Schläuchen» (la cause de BDS: revêtir l’antisémitisme d’habits neufs). Le journaliste y rapprochait la position de BDS de la persécution des Juifs par les nationaux-socialistes et le boycott des entreprises juives sous le Troisième Reich.

Un membre de BDS s’en est plaint: il est faux de qualifier le mouvement d’antisémite. Selon lui, il ne faut pas comparer le boycott consommateur pratiqué par BDS avec le boycott des Juifs par les nazis.

Le Conseil de la presse a tranché: «Prime News» a porté atteinte au devoir de vérité inscrit dans le code de déontologie des journalistes. D’abord parce que l’article établissait un parallèle mensonger entre l’antisémitisme des nazis et les activités de BDS. Ensuite parce que le journaliste a omis de justifier et de relativiser la grave accusation de haine envers les juifs.

Le Conseil de la presse n’a pas eu à examiner si BDS était antisémite ou non. Il avait seulement à évaluer la véracité du compte rendu du journaliste concernant BDS, sa position et ses buts.

Riassunto

Il Consiglio svizzero della stampa ha accolto un reclamo presentato contro il sito online «Prime News» di Basilea, il quale aveva descritto il movimento internazionale BDS come antisemita. BDS sta per «boicottaggio», «disinvestimento», «sanzioni» (contro Israele). Affermando: «il BDS è vecchio antisemitismo in calzoni nuovi», il sito associava l’azione promossa dal movimento alla persecuzione e al boicottaggio dei negozi degli ebrei durante il Terzo Reich. Il reclamo era stato presentato da un membro di BDS, sostenendo la falsità del paragone: BDS non è antisemita, il boicottaggio che promuove non ha niente a che fare con l’antisemitismo dei nazisti.

«Prime News», secondo il Consiglio della stampa, ha mancato al rispetto della verità iscritto nella «Dichiarazione dei doveri dei giornalisti». Da un lato, per aver tracciato un parallelo non corretto tra l’antisemitismo del nazismo contro gli ebrei e l’attività del BDS. Inoltre, per non aver sostanziato e relativizzato la grave accusa di odio verso gli.

Non era compito del Consiglio della stampa giudicare se BDS sia o non sia antisemita, bensì solo verificare se il sito aveva riferito in modo corretto sul movimento e i suoi obiettivi.

I. Sachverhalt

A. Am 30. Oktober 2020 publizierte das Online-Medium «Prime News» einen Artikel von Luca Thoma mit dem Titel «Heidi Mück blieb in Kontakt mit antisemitischer BDS». Der Text befasst sich mit der Kandidatur von Heidi Mück für den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und deren Nähe zur BDS-Bewegung (Boykott, Desinvestition, Sanktionen gegen Israel). Der Autor geht auf verschiedene auch von anderen Medien thematisierte Verbindungen von Heidi Mück zur BDS ein. Dabei wird die Bewegung in der Bildlegende als «antisemitisch» und im Text als «antisemitisch gefärbt» oder «von vielen Experten als antisemitisch eingestuft» bezeichnet. Ein Zusatztext am Ende des Artikels trägt den Titel «Dafür steht BDS: Alter Judenhass in neuen Schläuchen». Darin schreibt der Autor, Ziel von BDS sei es, die israelische Wirtschaft und jüdische Einrichtungen generell zu schädigen. Dafür griffen BDS-Aktivisten eine Praxis auf, die historisch im Dritten Reich zu verorten sei, als durch sogenannten «Judenboykott» den Juden Deutschlands die Existenzgrundlage entzogen werden sollte. Das Ziel von BDS sei laut Eigendarstellung, den Staat lsrael politisch, kulturell und wirtschaftlich zu isolieren, um so auf die vermeintliche «Apartheid»-Politik im Westjordanland aufmerksam zu machen. Schliesslich erwähnt «Prime News» einen Beschluss des Deutschen Bundestags aus dem Jahr 2019, in dem die Argumentationsmuster und Methoden von BDS als antisemitisch bezeichnet werden.

B. Gegen diesen Text reichte X. (Beschwerdeführerin) am 27. Januar 2021 Beschwerde wegen Verletzung der Wahrheitspflicht beim Schweizer Presserat ein. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die mehrfach wiederholte Behauptung, die BDS sei antisemitisch, insbesondere in der Box durch wahrheitswidrige und unsachgemässe Aussagen unterstrichen werde. Diese widersprächen klar den deklarierten politischen Zielen dieser Bewegung, wie auf deren Websites nachgeprüft werden könne. Demnach stütze sich die BDS-Bewegung auf völkerrechtliche Grundlagen und universale Werte. Dies manifestiere sich in ihren drei Forderungen: Gleichberechtigung der palästinensischen Bürgerinnen und Bürger Israels, Ende der militärischen Besatzung und Umsetzung des Rückkehrrechts für palästinensische Flüchtlinge. Für die Durchsetzung dieser Forderungen bedient sich BDS laut der Beschwerdeführerin

Instrumenten, wie sie andere zivilgesellschaftliche Kampagnen und staatliche Akteure auch anwenden: Boykott, Desinvestition und Sanktionen. Laut der Beschwerdeführerin lehnt BDS jede Form von Rassismus einschliesslich Antisemitismus und Islamfeindlichkeit ab. Die Kampagnen richteten sich gegen Institutionen und nicht gegen Individuen und fragten nicht nach Staatsbürgerschaft oder ethnisch-religiöser Zugehörigkeit. Die BDS verfolge folglich auch nicht das Ziel, «jüdische Einrichtungen» zu schädigen, wie das «Prime News» behaupte.

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, der in der Box beschriebene Konsumboykott sei nicht mit dem Judenboykott im Dritten Reich vergleichbar. Der Boykott verfolge die oben erwähnten politischen Ziele und habe nicht das Ziel, Jüdinnen und Juden die Existenzgrundlage zu entziehen. Daher habe das Vorgehen der BDS keinerlei inhaltlichen Bezug zur massenweisen Verfolgung, Diskriminierung und Ermordung der jüdischen Bevölkerung in Europa.

Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, namhafte Juristinnen, Menschenrechtsakteure und NGOs hätten die Legitimität der BDS-Kampagne als freien Ausdruck politischer Meinungsäusserung bekräftigt. Auch Gerichte urteilten so. Erwähnt werden ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2019, die Stellungnahme zweier Juristen des IKRK von 2016 und die Erklärung des Geschäftsführers von Amnesty International USA von 2020. Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, der im Artikel erwähnte Beschluss des Deutschen Bundestags gegen die BDS habe keine Rechtskraft, sei juristisch angefochten und werde von zahlreichen Persönlichkeiten aus Kultur, Wissenschaft und Gesellschaft kritisiert.

Schliesslich hält die Beschwerdeführerin fest, dass es keine rechtsgültige Definition des Begriffs «Antisemitismus» gebe. Antisemitismus als spezifische Form von Rassismus, wie er innerhalb der Vereinten Nationen definiert ist, richtet sich folglich gegen Juden und Jüdinnen aufgrund ihrer Eigenschaft als Juden oder Jüdinnen. Dies lehne die BDS, wie oben erwähnt, explizit ab. Die auch im Beschluss des Deutschen Bundestags beworbene Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) beurteilten zahlreiche Experten als unbrauchbar, weil sie einerseits schwammig sei und andererseits Kritik an der israelischen Politik und am Zionismus in unzulässiger Weise politisch als Antisemitismus interpretiere. Eine aus Sicht der Beschwerdeführerin brauchbare und umfassende Definition von Antisemitismus finde sich auf der Website der kanadischen Independent Jewish Voice. Demnach bedeute Antisemitismus Rassismus, Feindseligkeit, Vorurteile, Verunglimpfung, Diskriminierung oder Gewalt, einschliesslich Hassverbrechen, die sich gegen Juden als Einzelpersonen, Gruppen oder als Kollektiv richten – weil sie Juden sind.

Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass «Prime News» es unterlasse, die Ziele der BDS, die auf deren Websites und in deren Publikationen nachgelesen werden können, wahrheits- und sachgemäss darzustellen. «Prime News» berufe sich auf Meinungen, die BDS als antisemitisch bezeichnen, unterlasse es aber, anderslautende qualifizierte Expertenmeinungen und Gerichtsurteile zu zitieren, die dieser Einschätzung widersprechen. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass die BDS nach dem Gesagten nicht als antisemitisch bezeichnet werden könne. Indem «Prime News» dies dennoch getan habe, verletze sie die Wahrheitspflicht gemäss Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»).

C. Mit Datum vom 12. März 2021 reichte «Prime News» (Beschwerdegegnerin) seine Stellungnahme ein. Bei der Taxierung von BDS als «antisemitisch» handle es sich um einen breit abgestützten Konsens. Nicht nur der Deutsche Bundestag, sondern auch renommierte Spezialisten hätten BDS als «antisemitisch» bezeichnet und kategorisiert. Ferner weist die Beschwerdegegnerin auf die Info-Box am Ende des Textes hin, in welcher die Ziele der BDS genannt würden und gezeigt werde, weshalb die BDS (u.a. vom Deutschen Bundestag) als antisemitisch taxiert werde. Die Leserinnen und Leser könnten sich damit ein Bild machen, worauf die Beschreibung gründe und wer sie vorbringe. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass aus dem Journalistenkodex keine Pflicht zur umfassenden und objektiven Berichterstattung abzuleiten ist. Aus diesen Gründen beantragt «Prime News», die Beschwerde abzuweisen.

D. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Max Trossmann (Kammerpräsident), Annika Bangerter, Monika Dommann, Michael Furger, Jan Grüebler, Simone Rau und Hilary von Arx an.

E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 7. Juni 2021 sowie auf dem Korrespondenzweg.

F. Prime News reichte am 30. Juli 2021 ein Revisionsgesuch ein. Das Plenum des Presserats lehnte das Gesuch an seiner Sitzung vom 30. September 2021 ab: In der Stellungnahme des Presserats liege kein faktischer Fehler vor. Das Plenum wies den Fall aber aus anderen Gründen (siehe Anhang) zur Neubeurteilung an die 3. Kammer.

G. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde in gleicher Zusammensetzung an ihrer Sitzung vom 1. November 2021 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verlangt von Journalisten, dass sie sich an die Wahrheit halten. Sie lassen sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren.

2. Die Beschwerdeführerin erklärt, dass sich der Journalist von «Prime News» nicht an diese Pflicht gehalten habe, als er den Artikel vom 30. Oktober 2020 verfasste. Er habe die BDS als antisemitisch bezeichnet, was falsch sei. Er habe es zudem unterlassen, die konkreten Ziele der BDS zu erläutern und anderslautende Meinungen zu zitieren.

3. Als erstes ist festzuhalten, dass es umstritten ist, ob die BDS klar als antisemitisch bezeichnet werden kann. Die Meinungen von Experten und Institutionen gehen auseinander. Es ist allerdings nicht die Aufgabe des Presserats, diese Frage zu klären. Er muss lediglich entscheiden, ob der betreffende Journalist wahrheitsgetreu über die BDS sowie deren Haltung und Ziele berichtet hat.

4. «Prime News» macht zwar im Text und in der Text-Box klar, worauf sich der Autor bei seinem Antisemitismus-Vorwurf an die BDS im Titel und in der Bildlegende bezieht. Es wird erwähnt, dass nicht namentlich genannte Experten sowie der Deutsche Bundestag die BDS als antisemitisch einstufen. Die Erläuterungen kommen aber erst spät. Es trifft zu, dass keine Pflicht zu einer umfassenden und ausgewogenen Berichterstattung besteht. Beim Vorwurf von Antisemitismus handelt es sich aber um einen schweren Vorwurf. Es wäre daher angebracht gewesen zu erwähnen, dass andere Experten und Institutionen den Antisemitismus-Vorwurf an die BDS in Frage stellen.

5. Die Text-Box ist als Element des Haupttextes zu betrachten. Sie kann nicht für sich alleine stehen. Hier bringt der Journalist das Verhalten der BDS mit der Judenverfolgung im Dritten Reich in Verbindung. Der Titel «Alter Judenhass in neuen Schläuchen» erweckt den Eindruck, dass innerhalb der BDS ein ausgeprägter Hass auf Juden vorhanden ist, und er stellt mit dem Wort «alt» einen Bezug her zum Judenhass zur Zeit des Nationalsozialismus. Hass ist eine besonders stark ausgeprägte Form von Rassismus, und der Hass-Vorwurf wiegt entsprechend schwer. Indem «Prime News» die Boykottpraxis der BDS historisch im Dritten Reich verortet, sie mit dem «Judenboykott» von damals vergleicht und den Titel «Alter Judenhass in neuen Schläuchen» setzt, zieht sie eine Linie von der Judenverfolgung während des Nationalsozialismus zu den Aktivitäten der BDS heute. Der Boykott von damals hatte allerdings ein anderes Ziel, nämlich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz von Jüdinnen und Juden. Heute setzt BDS den Boykott als Mittel ein, um politischen Druck auf den Staat Israel auszuüben. «Prime News» erwähnt zwar die politischen Ziele der BDS, die sie mit dem Boykott erreichen will, der Vorwurf des Judenhasses bleibt aber unwidersprochen stehen. Es wird weder ausgeführt, wie «Prime News» zu diesem Vorwurf kommt, noch erhält die BDS die Gelegenheit, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Auch wird nicht erwähnt, dass die BDS auf ihrer Website erklärt, dass sie jede Form von Rassismus ablehne.

6. Daraus ergibt sich, dass der Text Ziffer 1 verletzt. Die Bezeichnung von BDS als antisemitisch im Titel und in der Bildlegende wird im Text erst spät erklärt. In der Text-Box wirft «Prime News» der BDS Judenhass als einen Beweggrund für ihre Aktivitäten vor und vergleicht ihren Aktivismus mit der Judenverfolgung im Dritten Reich. Das ist historisch nicht korrekt.

III. Feststellungen

1. Der Presserat heisst die Beschwerde gut.

2. «Prime News» hat mit dem Artikel «Heidi Mück blieb in Kontakt mit antisemitischer BDS» und der Text-Box «Dafür steht BDS: Alter Judenhass in neuen Schläuchen» vom 30. Oktober 2020 die Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

Anhang
Die 3. Kammer hat an ihrer Sitzung vom 1. November 2021 eine Neubeurteilung der Beschwerde vorgenommen und ihren Entscheid vom 7. Juni 2021 bestätigt. Im Zug dieser Neubeurteilung hat der Presserat vereinzelt Passagen in den Erwägungen der Stellungnahme überarbeitet. Der Presserat war an den betreffenden Stellen über medienethische Überlegungen hinausgegangen und verliess damit seinen Zuständigkeitsbereich.
Anlass für die Neubeurteilung war ein Postulatsbericht, den der Bundesrat am Freitag, 4. Juni 2021, verabschiedet hatte. Dieser Bericht war der 3. Kammer an ihrer Beratung (die am darauffolgenden Montag stattfand) noch nicht bekannt. Der Bericht befasst sich mit den möglichen Anwendungsbereichen der Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Laut Bundesrat kann diese rechtlich nicht bindende Definition in der Schweiz als Leitfaden dienen, um antisemitische Vorfälle zu identifizieren. Der Presserat hat sich eingehend mit der Arbeitsdefinition der IHRA beschäftigt. Er erachtet sie allerdings als nur bedingt taugliches Instrument für die journalistische Praxis. Schon der Bundesrat hält fest, dass insbesondere die elf Beispiele der Arbeitsdefinition nicht als Checkliste missverstanden werden sollten. Denn die Beispiele beschrieben nicht an und für sich antisemitische Sachverhalte, sondern Sachverhalte, die je nach Kontext (overall context) antisemitisch sein können.