Nr. 38/2017
Recht am eigenen Bild / Privatsphäre / Menschenwürde

X. c. «Blick» und «blick.ch»Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 20. Oktober 2017

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Zusammenfassung

Der Schweizer Presserat rügt den «Blick», weil er für eine Reportage über Demenzkranke in Thailand nur die Einwilligung des Heimleiters einholte. Nicht aber die Zustimmung der Betroffenen oder deren Vertreter.

«Blick» hatte über ein auf Demenzkranke spezialisiertes Heim berichtet, in dem Schweizer Pensionäre ihren Lebensabend verbringen. Neben den Räumen wurden auch der Leiter sowie Gäste des Heims abgebildet und mit Namen und Herkunftsort identifiziert. Der Lebenspartner einer der Abgebildeten erhob beim Presserat Beschwerde gegen Abbildung und Identifizierung der Frau: Sie habe dem nicht zugestimmt. Ihre Privatsphäre sei verletzt. Ebenso ihre Menschenwürde, weil sie mit ihrer Krankheit und ihrem Aufenthalt in einem weit entfernten Heim blossgestellt worden sei. Die Frau sei nicht mehr urteilsfähig, sie habe alledem nicht gültig zustimmen können. «Blick» argumentierte umgekehrt, der Heimleiter habe dem Bericht über das Heim und dessen Insassen ausdrücklich zugestimmt.

Der Presserat stimmt der Beschwerde in wesentlichen Teilen zu: Er hält fest, dass das Recht auf das eigene Bild und auf die Privatsphäre generell ein hohes Rechtsgut darstellen. Die pauschale Zustimmung eines Heimleiters genügt deswegen nicht, um die Privatsphäre einzelner ihm anvertrauter Menschen aufzuheben. Das könnte der Heimleiter nur, wenn er dafür ausdrücklich bevollmächtigt wäre. Die Journalisten hätten deshalb entweder die ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen einholen müssen. Oder bei Urteilsunfähigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Die Menschenwürde hält der Presserat hingegen nicht für verletzt.

Résumé

Le Conseil suisse de la presse reproche au «Blick» d’avoir réalisé un reportage sur des personnes atteintes de démence, en Thaïlande, en ne requérant que l’autorisation du directeur de l’établissement qui les héberge. Mais pas celle des intéressés ou de leur représentant.

Le «Blick» avait publié un reportage sur un établissement spécialisé dans les démences accueillant des pensionnaires suisses en fin de vie. L’article contenait non seulement des images des locaux, mais aussi du directeur de l’établissement et de pensionnaires, avec leur nom et leur lieu d’origine. Le partenaire d’une des personnes figurant sur les photos s’est plaint auprès du Conseil de la presse au sujet de la reproduction de sa femme et de son identification: il déclare qu’elle n’a pas consenti à la publication. Sa sphère privée a été violée. Tout comme sa dignité humaine, car sa maladie et son séjour dans un établissement lointain ont ainsi été révélés. Il indique aussi que sa femme n’est plus capable de discernement et ne peut avoir autorisé tout ça de manière valable. Le «Blick» argumente, lui, que le directeur a autorisé expressément le reportage sur l’établissement et ses pensionnaires.

Le Conseil de la presse accepte la plainte dans ses éléments essentiels: il constate que le droit au respect de son image et de sa sphère privée sont des biens juridiques supérieurs. L’autorisation générale donnée par le directeur de l’établissement ne suffit en aucun cas pour lever la protection de la sphère privée des pensionnaires dont il a la charge. Le directeur ne pourrait donner cette autorisation que s’il disposait expressément des pleins pouvoirs. Les journalistes auraient donc dû demander l’autorisation expresse des pensionnaires. Ou, dans le cas de personnes incapables de discernement, de leur représentant légal. Le Conseil de la presse estime toutefois qu’il n’y a pas eu atteinte à la dignité humaine.

Riassunto

In un servizio su una casa per malati di Alzheimer della Thailandia il «Blick» non avrebbe dovuto basarsi solo sull’accordo del direttore dello stabilimento di cura ma prima di filmarli avrebbe dovuto raccogliere il consenso dei pazienti o dei loro rappresentanti legali.

In quello stabilimento specializzato sono ricoverati molti pazienti svizzeri: sono pensionati che vi trascorrono la sera della loro vita. Nel servizio si mostravano non solo gli ambienti, ma si intervistava il direttore e si mostravano persone di cui si dava il nome e si precisava il domicilio in Svizzera prima del ricovero. Il compagno di una di quelle pazienti si è rivolta al Consiglio svizzero della stampa denunciando una violazione della sfera privata di una di quelle persone. Non solo non vi sarebbe stato accordo da parte dell’interessata, ma anche semplicemente mostrandola in quelle condizioni di sofferenza costituisce a parere del reclamante violazione della sua dignità di persona. D’altra parte, in quello stato difficilmente la donna sarebbe stata in grado di dare un consenso cosciente e riflettuto. Il «Blick» si giustifica sostenendo di aver chiesto e ottenuto l’accordo a filmare la casa e i pazienti da parte del direttore.

Il Consiglio della stampa ha accolto in gran parte le ragioni del reclamante, in quanto il diritto alla propria immagine e alla tutela della propria sfera personale sono tra i beni più meritevoli di protezione. Un accordo generico del direttore non bastava: occorreva il consenso di ogni singolo paziente mostrato. D’altra parte, il direttore non era in possesso di un’autorizzazione esplicita da parte delle persone ricoverate: solo un accordo caso per caso, con i singoli pazienti oppure con un loro rappresentante legale, avrebbe giustificato le riprese. Violazione della sfera privata, dunque. L’offesa alla dignità delle persone non è stata invece ritenuta.

 

I. Sachverhalt

A. Am 3. April 2017 veröffentlichte der «Blick» einen Artikel mit dem Titel «Pflegeboom im Land des Lächelns – Lebensabend unter Palmen» von Michael Sahli (Text) und Thomas Meier (Fotos) sowie auf der Onlineseite «blick.ch» ein Video zum gleichen Thema. Darin wurde ein Alters- und Pflegeheim in Thailand beschrieben und bebildert, in welchem Schweizer und Schweizerinnen wohnen. Neben der Einrichtung des luxuriösen Heims wurden auch verschiedene Bewohner und Bewohnerinnen abgebildet und mit Namen, Herkunftsort und Alter in den Bildlegenden identifiziert. Im Text heisst es, ein wesentlicher Teil der Gäste leide an Demenz, das Heim habe sich mittlerweile auf solche Patienten spezialisiert. Es seien aber auch Leute im Heim, die keiner Pflege bedürften, die einfach ihren Lebensabend unter Palmen verbringen wollten. Der Artikel problematisiert diese Pflege weitab der Heimat und stellt dabei vor allem die wesentlich geringeren Kosten einerseits und die grosse Distanz zu Heimat und sozialem Netz andererseits zur Diskussion.

B. Am 3. Juli erhob X. («Beschwerdeführer»), vertreten durch die Organisation «Fairmedia», Beschwerde beim Schweizer Presserat gegen die Berichterstattung des «Blick» («Beschwerdegegner»). Er macht geltend, der «Blick» habe die Persönlichkeitsrechte seiner in jenem Heim lebenden, dementen Lebenspartnerin Y. verletzt. Ziffer 7 und Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: «Erklärung») sowie die zugehörigen Richtlinien 7.1, 7.2 und 8.1 seien durch die fotografische Abbildung und die begleitende namentliche Identifizierung der Frau verletzt worden.

Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, für das Fotografieren und Filmen seiner Lebenspartnerin hätte es einer Einwilligung bedurft. Diese habe Y. selber angesichts ihres mentalen Zustandes gar nicht erteilen können. Die Abbildungen der Frau, die Identifikation mit Namen, Alter und Herkunft und die Information, dass sie in einem Heim in Thailand wohne, in welchem Demente gepflegt werden, stellten allesamt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar und einen Bruch der Privatsphäre von Y., wofür es keine Rechtfertigung gebe. Der Bericht über das Heim hätte genauso gut ohne die Bilder von und Angaben über Y. erfolgen können.

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, «Blick» habe auch die Menschenwürde von Y. nicht respektiert, indem er ihre Krankheitsdiagnose mit Foto und persönlichen Informationen öffentlich gemacht habe. Y. derart «auszustellen» verstosse in schwerwiegender Weise gegen Ziffer 8 (Menschenwürde) der «Erklärung» und Richtlinie 8.1.

Der Beschwerdeführer weist im Übrigen darauf hin, dass Y. ihn, den Lebenspartner, als Vorsorgebeauftragten benannt habe für den Fall, dass sie selber nicht mehr urteilsfähig sein sollte. In dieser Eigenschaft sei er noch vor der Beschwerde beim Presserat beim «Blick» vorstellig geworden und habe sich mit eingeschriebenem Brief über die Berichterstattung beschwert und dabei die Löschung aller Bilder von Y. in allen Archiven beantragt. Dieses Anliegen habe die Redaktion nie beantwortet, worauf er sich an den Presserat gewendet habe.

C. Mit Schreiben vom 30. August 2017 beantragte die anwaltlich vertretene Redaktion «Blick» die Ablehnung der Beschwerde. Sie macht als erstes geltend, man habe inzwischen dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Löschung aller Bilder von Y. Rechnung getragen, dies allerdings ohne Anerkennung jeden Fehlverhaltens, sondern aus «reiner Bequemlichkeit».

Der Artikel in seiner vollständigen Form habe aber weder das Recht am eigenen Bild noch die Privatsphäre von Frau Y. verletzt, denn der vor Ort zuständige Heimleiter habe die entsprechenden Informationen erteilt und freigegeben. Dies gelte sowohl für die Bilder, also für das Thema «Recht am eigenen Bild», wie für die Privatsphäre: Letztere sei allein schon mit der Zustimmung des Heimleiters zur Berichterstattung über das Heim geöffnet worden. Im Übrigen behaupte der Beschwerdeführer auch gar nicht, Y. sei vollkommen urteilsunfähig. Sie könne sehr wohl noch gültig erklären, dass man sie fotografieren und über sie berichten dürfe, das Gegenteil sei jedenfalls nicht dargetan.

Der Fall von Y. sei einer von vielen, die ein sozial und statistisch relevantes Problem bildeten: Das «Verfrachten von Demenzkranken» nach Thailand wo die Pflegekosten deutlich geringer seien. Über diese Problematik zu berichten, entspreche einem offensichtlichen Informationsinteresse. Auch dieses habe den Bericht gerechtfertigt. Von einer Verletzung der Menschenwürde könne schliesslich schon gar keine Rede sein, der Vorwurf sei offensichtlich unbegründet; von einem «schwerwiegenden» Verstoss gegen die Menschenwürde zu reden sei eine Erfindung.

D. Das Präsidium des Presserats wies den Fall der 1. Kammer zu. Ihr gehören an: Francesca Snider (Präsidentin), Dennis Bühler, Michael Herzka, Francesca Luvini, Casper Selg und David Spinnler. Klaus Lange trat in den Ausstand.

E. Die 1. Kammer beriet den Fall an ihrer Sitzung vom 2. Oktober 2017 und auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Auf sie ist einzutreten.

Dass der Beschwerdeführer nicht allein als Vorsorgebeauftragter für Y. auftreten kann und dass ihre Vorsorgeermächtigung zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde von der Kesb noch gar nicht validiert war, spielt für die Berechtigung zur Beschwerde keine Rolle: Jedermann ist beschwerdeberechtigt. Diese Punkte könnten allenfalls beim Erteilen einer Bewilligung zum Fotografieren oder der Frage einer Verletzung der Privatsphäre eine Rolle spielen. Aber auch dies steht hier so nicht zur Debatte: Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er selber hätte um Erlaubnis gefragt werden müssen, insofern sind die ausführlichen Erwägungen der beiden Parteien zum Punkt «Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers» für den Presserat nicht von Belang.

2. Der Beschwerdeführer sagt, das Recht am eigenen Bild (Ziffer 7 der «Erklärung» sowie Richtlinie 7.1) sei verletzt, weil Frau Y. abgebildet worden sei, ohne dass eine Zustimmung dafür vorgelegen habe. Y. selber sei aufgrund ihrer Krankheit nicht mehr in der Lage, ein solches Anliegen zu beantworten. «Blick» bestreitet dies: Frau Y. sei nicht vollkommen urteilsunfähig, sei sehr wohl in der Lage, gültig zu erklären, ob man sie fotografieren und über sie berichten dürfe. Dass sie das effektiv getan habe, wird aber nicht explizit geltend gemacht. Vielmehr sagt «Blick», ohnehin habe der Heimleiter den Zugang zum Heim erlaubt und damit die Privatsphäre aufgehoben, weiter habe er den Journalisten die entsprechenden Informationen erteilt und die Aufnahmen freigegeben.

3. «Erklärung» und Richtlinien sind – analog zum Zivilrecht – streng, wenn es um den Schutz der Privatsphäre allgemein und insbesondere um das Recht am eigenen Bild geht. «Journalistinnen und Journalisten dürfen im Privatbereich keine Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen ohne Einwilligung der Betroffenen machen», sagt Richtlinie 7.1. Selbst im öffentlichen Bereich gilt dieses Verbot, wenn eine Person besonders herausgehoben dargestellt wird.

4. Die hier entscheidende Frage lautet: Hat eine Einwilligung stattgefunden? Diese Frage ist gleichermassen zu beantworten hinsichtlich der Veröffentlichung des Bildes von Frau Y. (Richtlinie 7.1), wie auch hinsichtlich ihrer Identifikation mit Namen, Alter und ehemaligem Wohnort (Richtlinie 7.2). Konkret: Reicht eine generelle Erlaubnis des Heimleiters, um über das Recht einzelner Personen an ihrem eigenen Bild und an ihrer Privatsphäre insgesamt zu befinden? Die Frage ist zu verneinen. Das Recht am eigenen Bild im Speziellen und auf die Privatsphäre im Allgemeinen sind – wie erwähnt – hohe Rechtsgüter und werden vom Zivilrecht und den journalistischen Leitlinien entsprechend stark geschützt. Der Presserat hat in seiner Stellungnahme 50/2013 bekräftigt, dass die Zustimmung zur Abbildung und zur Identifizierung einer Person der unmissverständlichen Zustimmung bedarf. Er befindet deshalb, dass das generelle Einverständnis eines Heimleiters nicht genügt, um diese wichtigen Rechte einzelner Personen pauschal aufzuheben. Hier muss der Journalist, die Journalistin sich erkundigen, ob der Heimleiter überhaupt berechtigt ist, diese Fragen zu entscheiden, ob er also (etwa in den Vertragsbedingungen mit seinen Klienten) entsprechende Vollmachten übertragen erhalten hat. Andernfalls muss der Journalist sich mit den einzelnen Heimbewohnern (sofern urteilsfähig) oder mit deren gesetzlichen Vertretern ins Einverständnis setzen, bevor er sie abbildet, identifiziert und darüber berichtet, dass sie heute in einem auf Demenz spezialisierten Heim in Thailand leben. Beides, eine klare Vollmacht des Heimleiters oder eine Absprache mit Bewohnern oder deren Vertretern, macht die Redaktion nicht geltend.

5. Auch von einer expliziten Einwilligung von Frau Y. selber ist aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der Beschwerdegegner beharrt nur darauf, sie sei noch in der Lage, selber zuzustimmen, nicht aber, dass sie dies effektiv und explizit getan habe. Wobei die Frage, ob sie überhaupt noch urteilsfähig ist, offenbleiben kann.

6. Ebenso wenig ist der Argumentation des Beschwerdegegners zuzustimmen, wonach sich eine Berichterstattung in dieser sehr weitgehend personifizierenden Art allein schon durch ein öffentliches Interesse rechtfertigen lasse. Das ist nicht der Fall: Die ganze Problematik der Auslagerung von Pflegefällen in weit entfernte billigere Länder ist zwar in der Tat ein Thema von öffentlichem Interesse. Sie liesse sich aber auch darstellen, ohne das Recht am eigenen Bild und die Privatsphäre von Bewohnern des Heims zu verletzen. An einer ausdrücklichen Einwilligung führt dabei kein Weg vorbei. Demnach ist Ziffer 7 in Bezug auf das Recht am eigenen Bild und die Privatsphäre verletzt.

7. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, es liege eine «schwerwiegende Missachtung der Menschenwürde» vor (Ziffer 8 der «Erklärung» sowie Richtlinie 8.1), folgt der Presserat hingegen nicht. Der Beschwerdeführer geht davon aus, Frau Y. sei «in einer weiten Öffentlichkeit … blossgestellt» worden, «indem … ihre Krankheitsdiagnose mit Foto und persönlichen Informationen öffentlich gemacht» worden sei. Das trifft nicht zu. Im Artikel wird weder explizit gesagt, dass Frau Y. krank sei, noch dass sie gar dement sei. Sie wird nur als «Heimbewohnerin» bezeichnet, im Gegensatz zu einer neben ihr Stehenden, die (im Video) explizit als «Demenzpatientin» identifiziert wird. Auch sonst ist Frau Y. nicht in unwürdiger Weise dargestellt. Dass sie im Vierer-Porträt «teilnahmslos wirkt» und «ihr Blick nicht wirklich fixierend in Richtung Boden gerichtet» sei, wie der Beschwerdeführer beobachtet, fällt nicht als krankhaft auf.

Der Text verweist zwar darauf, dass elf Bewohner des Heims dement seien. Und dass das Heim auf Demenzpatienten spezialisiert sei. Es heisst aber auch, dass sechs weitere, gesunde ältere Menschen sich dort einen Aufenthalt leisten, der angenehmer sei, als sie ihn in der Schweiz hätten. Dass Frau Y. aber eindeutig zur ersten Gruppe gehöre, geht aus dem Bericht nicht hervor. Entsprechend lässt sich nicht von einer «schwerwiegenden Missachtung der Menschenwürde» sprechen. Ziffer 8 ist nicht verletzt.

8. Der «Blick» hat dem Anliegen des Beschwerdeführers nach Löschung aller Bezüge zu Frau Y. in den Archiven laut eigenen Angaben Rechnung getragen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. «Blick» und «blick.ch» haben mit ihrem Bericht «Pflegeboom im Land des Lächelns – Lebensabend unter Palmen» Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Recht am eigenen Bild und Schutz der Privatsphäre) verletzt. Ziffer 8 der «Erklärung» (Menschenwürde) wurde nicht verletzt.