Zusammenfassung
Die «Wochenzeitung» (WOZ) bezeichnete in einem Artikel eine «angebliche Aussage» des SRF-Sportmoderators Sascha Ruefer als rassistisch. In der Rohfassung der Aufnahme zur Dokuserie «The Pressure Game» zur Schweizer Fussball-WM-Kampagne in Katar 2022 soll Ruefer gesagt haben: «Granit Xhaka ist vieles, aber er ist kein Schweizer.» Gegen den WOZ-Artikel ging beim Presserat eine Beschwerde ein. Andere Medien, die die Originalfassung gesehen haben, bestätigten dann aber, dass der Satz in ähnlicher Weise gefallen sei. Die ausgewählten Journalisten mussten jedoch einwilligen, den Satz nicht direkt zu zitieren, um die Filmausschnitte im Original sehen zu dürfen. Der WOZ wurde dieser Zugang zum Original mehrfach verweigert. Der Presserat kommt zum Schluss, dass die WOZ mit ihrem Beitrag die Wahrheitspflicht nicht verletzt hat, weil die Äusserung als rassistisch eingeschätzt werden kann, wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinne, so doch im Sinne von Ausgrenzung wegen einer Andersartigkeit.
Der Presserat diskutierte auch das Verhalten von Schweizer Radio und Fernsehen SRF, das der Wahrheitsfindung wenig dienlich war. SRF hat den Zugang zu Informationen auf ausgewählte Journalistinnen und Journalisten beschränkt und ihnen vorgegeben, was sie veröffentlichen dürfen und was nicht. Eine solche Einschränkung ist stossend, insbesondere wenn es sich um das SRF handelt, das grossteils durch Gebührengelder finanziert wird.
Résumé
Dans un de ses articles, la « Wochenzeitung » (WOZ) a qualifié les propos présumés («angebliche Aussage») du présentateur sportif de SRF Sascha Ruefer de racistes. Dans la version brute de la série documentaire « The Pressure Game » revenant sur la prestation de la Suisse lors de la Coupe du monde de football 2022 au Qatar, Ruefer aurait dit : «Granit Xhaka ist vieles, aber er ist kein Schweizer.» (On peut dire beaucoup de choses de Granit Xhaka, mais il n’est pas Suisse.). Une plainte avait été déposée auprès du Conseil suisse de la presse contre l’article de la WOZ. D’autres médias qui avaient pu visionner la version brute ont confirmé que la phrase prononcée était de cet ordre. Les journalistes en question avaient cependant dû s’engager à ne pas citer la phrase directement pour pouvoir regarder les extraits du film dans leur version originale. La WOZ s’était quant à elle vu refuser à plusieurs reprises l’accès à ces extraits. Le Conseil suisse de la presse conclut que la WOZ n’a pas enfreint son obligation de rechercher la vérité, car les propos relatés peuvent effectivement être considérés comme racistes, non pas au sens pénal du terme, mais au sens où ils sont de nature à exclure quelqu’un en raison de sa différence.
Il a également délibéré sur le comportement de SRF, peu compatible avec la recherche de la vérité. SRF a limité l’accès aux informations à des journalistes triés sur le volet et leur a prescrit ce qu’ils avaient le droit de publier ou non. De telles restrictions ont de quoi choquer, en particulier lorsqu’il s’agit d’un média comme SRF, largement financé par la redevance.
Riassunto
In un suo articolo, il settimanale «Wochenzeitung» (WOZ) ha etichettato come razzista una «presunta dichiarazione» del presentatore sportivo della SRF Sascha Ruefer. Nella versione previa della registrazione per la serie di documentari «The Pressure Game», sulla campagna svizzera per i mondiali di calcio in Qatar del 2022, Ruefer avrebbe detto: «Granit Xhaka è molte cose, ma non è svizzero.»
Il Consiglio della stampa ha ricevuto un reclamo contro il WOZ. Altri media che avevano avuto accesso alla versione originale, hanno in seguito confermato che la frase era stata pronunciata in modo simile. Tuttavia, per poter visionare i filmati originali i giornalisti selezionati avevano dovuto accettare di non citare direttamente la frase. Al settimanale WOZ è stato negato più volte l’accesso alla registrazione originale. Il Consiglio della stampa è giunto alla conclusione che con il suo articolo WOZ non ha violato il dovere di dire la verità. E questo perché il commento può essere considerato razzista, anche se non ai sensi del diritto penale, ma nel senso di esclusione sulla base dell’alterità.
Il Consiglio della stampa ha inoltre dibattuto sul comportamento della «Schweizer Radio und Fernsehen SRF», il cui contributo per stabilire la verità è stato scarso. La SRF ha permesso l’accesso alle informazioni a un gruppo limitato di giornaliste e giornalisti e ha loro indicato cosa potevano o non potevano pubblicare. Una simile restrizione è urtante, soprattutto trattandosi della SRF, ampiamente finanziata dai proventi del canone.
I. Sachverhalt
A. Am 6. April 2023 publizierte die «Wochenzeitung» (WOZ) einen Artikel unter dem Titel «Der Schweizermacher» von Renato Beck. Darin bezeichnet der Autor eine angebliche Aussage des SRF-Sportmoderators Sascha Ruefer als rassistisch. In der Rohfassung der Aufnahme zur Dokuserie «The Pressure Game» zur Schweizer Fussball-WM-Kampagne in Katar 2022 soll Ruefer gesagt haben «Granit Xhaka ist vieles, aber er ist kein Schweizer».
Der Beitrag knüpft an einen Artikel vom 28. März 2023 der «Aargauer Zeitung» an, in welchem diese publik gemacht hatte, dass der Sportmoderator nach Durchsicht des Rohschnitts der Serie die Entfernung einer Aussage verlangt haben soll, die als «rassistisch ausgelegt werden könnte». Im Lead des WOZ-Artikels hiess es dann: «Dabei war der Satz klar rassistisch».
Am 8. April 2023, zwei Tage nach Erscheinen des WOZ-Artikels kam im «Tages-Anzeiger» der Artikel «So kam es zum Fall Sascha Ruefer». Der «Tages-Anzeiger»-Autor hatte den entsprechenden Filmausschnitt gesehen und beschreibt, wie die Äusserung über Xhaka zu erklären sei. Der «Tages-Anzeiger»-Autor war – wie auch andere Medienschaffende – eingeladen worden, die ungeschnittene 65-minütige Originalfassung der Aufnahme mit Sascha Ruefer anzuschauen – unter Auflagen. Das eigentliche Interview mit Ruefer dauerte laut «Tages-Anzeiger» 46 Minuten. Danach seien Schnittbilder gedreht worden, währenddessen der Sportmoderator mit Regisseur und Fragesteller Simon Helbling weiterplauderte. Dabei fiel die umstrittene Aussage. Der «Tages-Anzeiger» bestätigt, dass Ruefer den Satz sinngemäss so gesagt habe, jedoch im genauen Wortlaut («Nun fällt auch der von der WOZ nicht ganz, aber sinngemäss korrekt zitierte Satz.»). Der Kontext habe aber noch gefehlt: Ruefer habe sich eindeutig darauf bezogen, wie Xhaka als Führungsfigur funktionierte. Auch andere Medien, die die Originalfassung gesehen haben, bestätigen, dass der Satz in ähnlicher Weise gefallen ist. Die ausgewählten Journalisten mussten jedoch einwilligen, den Satz nicht direkt zu zitieren, um die Filmausschnitte im Original sehen zu dürfen. Der WOZ wurde dieser Zugang zum Original mehrfach verweigert.
B. Am 26. Juni 2023 legte X. beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen den WOZ-Artikel ein. Der Autor habe die Wahrheitspflicht (Ziffer 1) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (im Folgenden «Erklärung») verletzt sowie gegen die zur «Erklärung» gehörenden Richtlinien 3.1 (Quellenbearbeitung) und 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verstossen. X. kritisiert auch einen Leserbeitrag in der Kommentarspalte. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Satz («Granit Xhaka ist vieles, aber er ist kein Schweizer») habe im Original anders gelautet, wozu er auf den «Tages-Anzeiger»-Artikel «So kam es zum Fall Sascha Ruefer» vom 8. April 2023 verweist.
Die Wahrheitspflicht sei verletzt, weil der Satz so gar nicht gefallen sei. Zudem sei er gemäss gängiger Definition sowie Art. 261bis StGB gar nicht rassistisch: Weder sei darin eine Herabsetzung ersichtlich noch beziehe er sich auf eine bestimmte Ethnie oder Rasse.
Ein Leser schrieb unter dem Online-Text in einem Online-Kommentar, dass sich Ruefer «klar» als Rassist entlarvt habe. Auch damit verletze die WOZ die Wahrheitspflicht: Die «Erklärung» gelte auch für Leserbriefe und Online-Kommentare.
Eine Verletzung der Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) liege vor, weil die WOZ die umstrittene Aussage bloss vom Hörensagen kenne. Die Quelle sei nicht ausreichend geprüft worden und die WOZ habe sich wohl nur auf eine einzige Quelle abgestützt. Zudem sei die Quelle ungenügend beschrieben worden. Gerade bei unklarer Quellenlage sei es notwendig, dass sich Leserinnen und Leser ein Bild der Quelle machen können.
Weiter sieht die Beschwerde die Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) als verletzt an. Der WOZ-Journalist habe nicht Sascha Ruefer mit dem Vorwurf konfrontiert, sondern nur dessen Arbeitgeber SRF. Zudem sei der Vorwurf bei der Anfrage nicht konkret genug formuliert gewesen.
C. Am 16. Oktober 2023 nahm Kaspar Surber für die Redaktionsleitung der «Wochenzeitung» zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Die WOZ erklärt zum Rassismusvorwurf, der Satz sei «– hergeleitet aus der bisherigen Auseinandersetzung von Ruefer mit der Person und der Herkunft von Xhaka – als rassistisch bewertet» worden. Zudem sei das SRF mit dem Vorwurf konfrontiert worden, dass die Aussage einen rassistischen Gehalt aufweise. Im Anschluss an die WOZ-Publikation seien einige wenige ausgewählte Journalisten eingeladen worden, um das Original zu sehen. Die WOZ nicht. Die Medien, die die Originalversion gesehen hätten, hätten den Satz wie die WOZ zitiert: «Granit Xhaka ist vieles, aber er ist kein Schweizer». Ausser die NZZ, die schrieb, «Granit Xhaka sei alles, nur nicht Schweizer».
In ihrer Stellungnahme weist die WOZ zurück, die Pflicht zur Wahrheitssuche verletzt zu haben. Bei der Frage, ob der Satz rassistisch sei, gehe es nämlich gar nicht um die Wahrheitssuche, sondern um ein Werturteil angesichts der vorliegenden, im Bericht dargelegten, Fakten.
Zum Vorwurf, der Wortlaut des Satzes sei im Original anders, entgegnet die WOZ, dass sie das SRF mit dem zitierten Satz konfrontierte und der Sender den Wortlaut nicht infrage gestellt habe. Und eben, andere Medien hätten bestätigt, dass der Satz sinngemäss so gefallen ist. Ruefer selbst sei nicht bereit gewesen zu einem persönlichen Gespräch mit der WOZ, wie auch der beigelegte Mailaustausch mit dem SRF zeige.
Zur Ansicht des Beschwerdeführers, der Satz, falls so gefallen, sei gar nicht rassistisch, schreibt die WOZ, der Beschwerdeführer verweise auf die Rassismusstrafnorm (StGB 261bis). Die WOZ habe Ruefer aber keinen strafrechtlichen Verstoss vorgeworfen; «sondern die rassistische Dimension von Ruefers Aussage» – im Lauftext ist von einer rassistischen Wirkung die Rede. Diese liegt gemäss WOZ darin, dass einer Person, die in Basel geboren worden ist, die seit 15 Jahren Nationalspieler der Schweiz ist, «das Schweizersein abgesprochen» werde. Ruefer betreibe mit seiner Aussage sogenanntes «Othering», was verkürzt mit Ausgrenzung umschrieben werden kann.
Der Kommentarteil, den der Beschwerdeführer kritisiert, gehöre nicht in den Urteilsbereich des Presserats.
Den Vorwurf, die Quelle(n) ungenügend geprüft und das Zwei-Quellen-Prinzip verletzt zu haben, weist die WOZ zurück. Die Zeitung bekräftigt, mehrere Quellen gehabt zu haben, diese aber schützen zu müssen.
D. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu, die sich wie folgt zusammensetzt: Jan Grüebler (Kammerpräsident), Annika Bangerter, Monika Dommann, Simone Rau, Pascal Tischhauser und Hilary von Arx.
E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 4. März 2023 und auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Zu Ziffer 1 (Wahrheitsgebot) der «Erklärung»: Der Beschwerdeführer beanstandet, der Wortlaut stimme nicht. Abschliessend kann das der Presserat nicht beurteilen. Aus der Reaktion des SRF und laut der Berichte von Medienschaffenden, die das Original gesehen haben, muss aber davon ausgegangen werden, dass Sascha Ruefer den Satz ziemlich genau so geäussert hat, wie ihn die WOZ zitierte.
2. Es ist nicht Aufgabe des Presserats, darüber zu entscheiden, ob die Aussage rassistisch ist oder nicht. Aus dem Artikel geht allerdings nicht hervor, in welchem Zusammenhang Ruefer diesen Satz gesagt hat. Laut WOZ ist im Text nur von «einer rassistischen Wirkung» der Aussage die Rede. Das stimmt so nicht. «Dabei war der Satz klar rassistisch» heisst es im Lead. Dennoch kann die Aussage, jemand sei vieles, aber kein Schweizer, als rassistisch eingeschätzt werden, nicht im strafrechtlichen Sinne, aber im Sinne von Ausgrenzung wegen einer Andersartigkeit. Deshalb hat die WOZ die Wahrheitspflicht nicht verletzt.
3. Anders als die WOZ behauptet, gehören Leserkommentare wie auch klassische Leserbriefe sehr wohl in den Beurteilungsbereich des Presserats. Richtlinie 5.2: «Die berufsethischen Normen gelten auch für die Veröffentlichung von Leserbriefen und Online-Kommentaren».
Ein Leser schreibt zum Artikel in einem Online-Kommentar, Ruefer entlarve sich «klar als Rassist». Gemäss Richtlinie 5.2 ist in Leserbriefspalten und bei Online-Kommentaren «ein grösstmöglicher Freiraum» zuzugestehen. Redaktionen haben nur bei offensichtlichen Verletzungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» einzugreifen. Hier hätte die WOZ nach Ansicht des Presserats durchaus eingreifen können. Im Zusammenhang mit dem dazugehörigen Artikel zur Aussage Ruefers kann sich das Publikum aber ein eigenes Bild zu dieser zugespitzten Meinung machen.
4. Bei der Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) nimmt der Beschwerdeführer nur an, dass der Autor sich nur auf eine Quelle stützte, ohne dies zu belegen. Dem widerspricht die WOZ. Überprüft werden kann das nicht. Es ist aber nachvollziehbar, dass der Autor seine Quellen nicht genauer kennzeichnen kann, ohne den Quellenschutz zu gefährden. Zudem hat der Autor nachweislich versucht, die Originalaufnahme zu erhalten. Und er hat um ein Gespräch mit Ruefer gebeten sowie das SRF mit dem Vorwurf konfrontiert.
5. Zur Verletzung der Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen): Der Autor hat SRF direkt mit dem Satz «Granit Xhaka ist vieles, aber er ist kein Schweizer» konfrontiert. Wenn davon die Rede ist, in welchem Kontext Ruefer seine Aussage gemacht hat, ist auch zu beachten, unter welchen Voraussetzungen der WOZ-Artikel erschien: Dieser schliesst an eine Recherche der «Aargauer Zeitung» an. Dort wird bereits gesagt, dass der Moderator eine Aussage machte, die als rassistisch angesehen werden kann. Den Zusammenhang zum Artikel in der «Aargauer Zeitung» macht der Autor explizit in seiner Mail ans SRF. Und er fragt, wie SRF Ruefers Aussage und deren «rassistischen Gehalt» einschätze. Zudem will er wissen, ob das SRF die enorme gesellschaftliche Wirkung sehe, die solche Aussagen und die in der Vergangenheit von Ruefer oft geäusserte «nationalistisch konnotierte Kritik an Xhaka und der Nationalmannschaft» hätten. Der Kontext ist somit klar. Der Rassismusvorwurf wird im Mail erhoben. SRF geht in der Antwort nicht darauf ein. Es heisst lediglich, beim Rohschnitt sei eine Aussage unbeabsichtigt, aber missverständlich in einem anderen Kontext verwendet worden. Damit sei das Quote von Ruefer verfälscht worden. Diese Antwort von SRF hat die WOZ im Artikel wörtlich zitiert.
SRF und Ruefer hätten die Möglichkeit gehabt, dem Vorwurf zu widersprechen. Dass dies das SRF (und der Moderator) nie taten, erweckt nicht den Eindruck, dass man selbst felsenfest davon überzeugt war, dass die Aussage keinesfalls auch nur im Ansatz als rassistisch angesehen werden könnte. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass Sascha Ruefer die Aussage entfernen liess, zeigt ja gerade, dass er erkannte, dass die Zuschauer diese für rassistisch halten könnten.
Dass die WOZ nicht Sascha Ruefer persönlich, sondern die SRF-Medienstelle konfrontiert hat, ist journalistische Praxis. Oft ist es gar nicht möglich, die Protagonisten persönlich zu kontaktieren.
6. Der Presserat hat auch das Verhalten von Schweizer Radio und Fernsehen SRF diskutiert, das der Wahrheitsfindung wenig dienlich war. Das Verhalten wirft mehrere Fragen auf: Darf der Zugang zu Informationen auf ausgewählte Journalistinnen und Journalisten beschränkt werden, die einem Akteur genehm sind und von denen man sich eine wohlwollende Berichterstattung erhofft? Und darf man Journalisten Vorgaben bei der Veröffentlichung machen? Ist es berufsethisch vertretbar, wenn Journalisten sich auf solch einen Deal einlassen? Besteht nicht die Gefahr, der Wahrheitsfindung so entgegenzustehen? Ist nicht gerade ein mehrheitlich gebührenfinanzierter Sender wie SRF hier in einer besonderen Verantwortung?
Der Presserat erachtet es als Einschränkung der Medienfreiheit, wenn ein Unternehmen oder eine Behörde ausgewählten Medien exklusiv Zugang zu Informationen gewährt, andere Medien dagegen ausgeschlossen werden. Besonders stossend ist es, wenn ein Medienhaus solche Einschränkungen vornimmt. Und noch stossender ist dies, wenn es sich dabei um einen Sender wie das SRF handelt, der grossteils durch Gebührengelder finanziert wird.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.
2. Die «Wochenzeitung» WOZ hat mit dem Artikel «Der Schweizermacher» vom 6. April 2023 die Ziffer 1 (Wahrheit) und Ziffer 3 (Quellen bearbeiten / Anhören bei schweren Vorwürfen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.