I. Sachverhalt
A. Am 2. Mai 2024 erschien in den «Freiburger Nachrichten» in der Rubrik «Bauen und Wohnen» ein Text von Jana Berisha mit dem Titel «Kücheneinrichtung mit System». Es handelt sich dabei um ein Interview mit dem CEO der peka-metall AG, einer Firma, die Teile von Kücheneinrichtungen herstellt. Die Journalistin befragt den CEO über eine ganze Seite zu Lösungen für die Organisation von Küchen. Die Bilder sind von der Firma zur Verfügung gestellt worden, was entsprechend angegeben ist.
B. Am 20. Mai 2024 reichte X. beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen den Artikel in den «Freiburger Nachrichten» ein. X. macht einen Verstoss gegen die Ziffer 10 (Werbung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: «Erklärung») und die dazugehörige Richtlinie 10.1 (Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung) geltend. Bei der monierten Seite handle es sich um einen von der peka-metall AG (mit)finanzierten Beitrag, worauf nicht hingewiesen werde. Die Gestaltung der Seite entspreche im Layout und in der Schrift den redaktionellen Seiten der Zeitung. Damit fehle eine deutliche Trennung von redaktionellem Teil und Werbung. Auch arbeite die Journalistin nicht auf der Redaktion der «Freiburger Nachrichten».
C. Am 14. Januar 2025 nahm der publizistische Leiter der «Freiburger Nachrichten», Marc Lehmann, Stellung zur Beschwerde und beantragte Nichteintreten. Es handle sich bei der mehrmals jährlich erscheinenden Seite «Bauen und Wohnen» nicht um Werbung, sondern um extern bezogene Seiten der Galledia Fachmedien AG aus der Publikation «Traumhaus». Dafür würden die «Freiburger Nachrichten» ein Zweitverwertungshonorar bezahlen. Das Geld fliesse demnach in die andere Richtung, es handle sich nicht um Paid Content. Diese Themenseiten hätten einen Service-Charakter und beinhalteten keine versteckte Werbung. Dass die Bilder von der Firma zur Verfügung gestellt worden seien, sei klar gekennzeichnet. Dass die Journalistin nicht auf der Redaktion der «Freiburger Nachrichten» arbeite, sei irrelevant: Auch bei freien Mitarbeitenden stehe der AutorInnen-Name in der entsprechenden Zeile. Obwohl die «Erklärung» in keiner Weise verletzt sei, habe die Zeitung beschlossen, von externen Quellen übernommene Beiträge künftig präziser zu kennzeichnen, etwa, indem die AutorInnen zugeordnet werden.
D. Am 27. Februar 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde gemäss Artikel 13 Abs. 1 seines Geschäftsreglements vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.
E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 24. April 2025 verabschiedet.
II. Erwägung
Bei der kritisierten Seite handelt es sich um die bezahlte Übernahme von Inhalten aus der Galledia Fachmedien AG. Die Firma publiziert Fachmedien und Verlagstitel, darunter «Traumhaus», laut Selbstdeklaration «das Schweizer Magazin für Planen, Bauen und Wohnen», das die Leserschaft «in den wichtigen Entscheidungsphasen des Hausbaus unterstützen und inspirieren» soll. Wie die «Freiburger Nachrichten» in ihrer Stellungnahme geltend machen, wird diese Übernahme von Artikeln von der Zeitung bezahlt. Es handelt sich also nicht um bezahlte Werbung, denn das Geld fliesst im Gegenteil von der Zeitung weg. Eine Beurteilung, ob die publizierten Artikel kritisch sind oder nicht, ist nicht Aufgabe des Presserats. Ziffer 10 (Werbung) der «Erklärung» und die dazugehörige Richtlinie 10.1 (Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung) sind demnach nicht verletzt.
Der Presserat begrüsst ausdrücklich, dass die «Freiburger Nachrichten» künftig die eigenen journalistischen Inhalte klarer von Inhalten aus externen Quellen abgrenzen und kennzeichnen wollen.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.
2. Die «Freiburger Nachrichten» haben mit dem Beitrag «Kücheneinrichtung mit System» vom 2. Mai 2024 die Ziffer 10 (Werbung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.