Nr. 18/2020
Wahrheitspflicht

(Rommel c. «Südostschweiz» und «Sonntagsblick»)

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I. Sachverhalt

A. Am 5. April 2019 erschien in der «Südostschweiz» (SO) in der Rubrik «Region» ein Artikel von Simon Lechmann und Pierina Hassler unter dem Titel «Der Polizist und der Feldmarschall» sowie auf der Frontseite ein kurzer Anriss zu diesem Thema mit dem Titel «Rummel um Rommel». Im Artikel selber berichtet die SO, der Chef der Gemeindepolizei Flims trage nicht nur den gleichen Namen und Vornamen wie Erwin Rommel, der seinerzeitige «Lieblingsgeneral» von Adolf Hitler, sondern er habe damit auf seiner Facebook-Seite auch «kokettiert», indem er als Profilbild einen Wüstenfuchs gewählt habe, in offensichtlicher Anspielung auf den Generalfeldmarschall, der nach seinem Nordafrika-Feldzug von den Nazis als «Wüstenfuchs» gefeiert worden war. Als Wohnort habe er auf Facebook Blaustein angegeben, den Ort, an dem sich das Rommel-Museum befinde. Als Heimatort habe er Heidenheim an der Brenz angegeben, den Geburtsort des Feldmarschalls. «Schlechter Geschmack oder ein Hang zu rechtsradikalem Gedankengut?» fragt die SO. Der Gemeindepräsident von Flims, dem Arbeitsort des Polizisten Rommel, wird zitiert mit der Aussage, es sei unverständlich und inakzeptabel, solche Posts zu veröffentlichen. Er betone aber gleichzeitig, Rommel sei ein professioneller und korrekter Mitarbeiter. Weiter wird die Präsidentin des Schweizer Polizeibeamtenverbandes zitiert, sie halte die Einträge für Verstösse gegen das polizeiliche Berufsethos. Samuel Althoff von der Fachstelle Extremismus Feex.ch bezeichne die Einträge nach gründlicher Prüfung als nicht typisch für Rechtsextreme, aber «Wüstenfuchs» und Heidenheim als Heimatort seien bedenklich, weil der Autor sich so mit Rommel identifiziere. Weiter wird beschrieben, dass Polizist Rommel seine Facebook-Seite am 13. Februar 2019 überarbeitet habe, dass es danach aber «nicht besser» geworden sei. Danach habe er etwa angegeben, er besuche in Addis Abeba «einen Kurs für Schwarzmalerei», was Althoff für «mindestens geschmacklos» halte. Rommel selber, hält die SO abschliessend fest, bestreite vehement, je eine solche Facebook-Seite betrieben zu haben. Es sei aber – so die SO – Fakt, dass er den Facebook-Account auf Druck der Flimser Behörde gelöscht habe. Auch für den Extremismusforscher Althoff gebe es keinen Zweifel, «dass die Seite echt und Rommel der Autor» gewesen sei.

Im Anriss auf der Frontseite der gleichen Ausgabe heisst es unter dem Titel «Rummel um Rommel» nur, der Flimser Polizist «kokettiere» auf einer mittlerweile gelöschten Facebook-Seite mit der Namensverwandtschaft mit Rommel, die Gemeindebehörde reagiere mit Befremden.

Auf diese Geschichte der SO nahmen einige spätere Beiträge Bezug: Einer des SO-eigenen Radios vom 18. April 2019, in welchem der Moderator die Fakten schildert: Facebook-Account, dessen Inhalt, die Bezüge zu Rommel. Für Gemeindepräsident Adrian Steiger sei das nicht tragbar. Dieser spricht dann selber im Originalton von unangemessenen Bildern, die der Gemeinderat mit Befremden zur Kenntnis nehme. Die Gemeinde verurteile derartige Veröffentlichungen, denn sie schadeten auch dem Ansehen der Gemeinde. Rommel sei schon im vorangegangenen August aufgefordert worden, sein Whatsapp-Bild zu ändern. Es wird festgehalten, Rommel bestreite, dass das Facebook-Profil von ihm selber stamme, aber dieses sei unmittelbar nach dem Kontakt von Radio Südostschweiz mit ihm gelöscht worden.

Am 28. April berichtete der «Sonntagsblick» in einem längeren Artikel darüber, dass ein Neonazi-Polizist für die SBB patrouilliere. Gegen Schluss dieses Textes wird in dreieinhalb Zeilen darauf hingewiesen, dass die SO über einen ähnlichen Fall berichtet habe: «Anfang Monat schrieb die Zeitung ‹Südostschweiz› über den Chef der Gemeindepolizei Flims GR und Mitglied des Zentralvorstandes des Schweizerischen Polizeibeamtenverbandes (VSPB). Dieser verherrlichte auf seinem Facebook-Profil seinen Namensvetter: den Nazi-General Erwin Rommel.»

Und in der «Südostschweiz» vom 3. Mai 2019 erschien ein Artikel unter dem Titel «Vertrauen ist gut, Kontrolle ist viel besser». Der Anreisser-Text dazu auf der Frontseite trägt den Titel «Die Polizei, dein Helfer für Rechts und Ordnung». Untertitel: «Zwei Polizisten geraten wegen ihres schlechten Geschmacks, respektive ihrem Hang zu rechtsradikalem Gedankengut in die Schlagzeilen. Der Bündner Polizeidirektor Peter Peyer nimmt Stellung». Dort wird Bezug genommen auf Rommels Facebook-Seite sowie auf die Gewaltfantasien, die ein Ausserrhoder Polizist im Netz verbreite. Zu dieser Problematik wird der Bündner Polizeidirektor zitiert, welcher vor einer «Überdramatisierung» warne, aber sage, rechtsradikales Gedankengut habe bei der Bündner Polizei keinen Platz.

Der Hauptartikel schildert die beiden Fälle kurz, Rommels «Koketterie» mit den Feldmarschall-Bezügen und jenen des Ausserrhoder Polizisten, dessen Fall («Rassistische Sprüche und Gewaltfantasien gegen Migranten», «Werben mit Nazi-Symbolen») «um einiges krasser» sei. Später wird nochmals auf die beiden Fälle Bezug genommen, wobei Rommel mit «schlechter Geschmack» und der andere mit «Hang zu rechtsradikalem Gedankengut» charakterisiert werden. Der Rest des Artikels dreht sich dann darum, wie Polizeiverbände und politisch Verantwortliche mit dem Thema umgehen. Tenor: Braunes Gedankengut wird verurteilt, aber entsprechende Gesinnung werde auch nicht «übermässig unter die Lupe genommen».

B. Am 20. Mai 2019 erhob Erwin Rommel (Beschwerdeführer, BF) Beschwerde beim Schweizer Presserat gegen die erwähnten sechs Medienberichte: SO vom 5. April, Anriss und Text; Radio SO vom 18. April; «Sonntagsblick» vom 28. April; SO vom 3. Mai, Anriss und Artikel. Rommel macht geltend, die Berichterstattung der SO sei unseriös, er gehöre keiner radikalen Gruppierung oder Gesinnung an, er setze sich ein für die Gleichbehandlung aller Menschen. Es sei unstatthaft, ihm eine radikale Gesinnung zu unterstellen.

Die ersten drei Artikel (SO 5. April 2019 und SO-Radio 18. April 2019) verletzten die zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») gehörenden Richtlinien 8.1, 8.2, 4.5 und 7.2. Der Artikel des «Sonntagsblick» verstosse gegen Richtlinie 1.1, 3.1 und 3.8; die beiden Artikel der SO vom 3. Mai je gegen 7.2.

Zusätzlich macht der BF Verstösse geltend hinsichtlich des Vorgehens der Mitarbeiter der SO bei der Recherche. Autor Lechmann habe gegen Richtlinie 9.1 und 10.4 verstossen, Experte Samuel Althof, der im Auftrag von Lechmann gearbeitet habe, gegen Richtlinie 4.6, 8.1, 8.2 und 7.1. Dass Lechmann und Althoff sich kennten und der eine vom anderen beauftragt worden sei, verstosse gegen Richtlinie 4.5; dem BF sei ein schwerer Nachteil erwachsen durch die Berichterstattung, Verstoss gegen Richtlinie 7.1, 8.2, 5.2. Die Berichterstattung erwecke den falschen Eindruck, der BF sei rechtsradikal: Er sieht darin einen Verstoss gegen die Richtlinien 1.1, 3.1, 4.5, 7.1, 7.2, 8.1 und 8.2.

Und der «Sonntagsblick» verstosse gegen Richtlinie 1.1, 3.1, 3.8 und 7.1, weil er eine reine Mutmassung der SO zitiert habe, ohne mit dem BF je kommuniziert zu haben.

C. Der Geschäftsführer von Somedia, Silvio Lebrument, nahm mit Schreiben vom 19. August 2019 für die «Südostschweiz» Stellung zu den Vorwürfen. Die Beschwerdegegnerin SO (BG 1) beantragt darin Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss Art. 11 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats, weil der BF ein gerichtliches Verfahren gegen die SO geführt habe. Er habe mit einer superprovisorischen Verfügung die Berichterstattung über ihn verbieten wollen. Dieser sei stattgegeben worden, im daran anschliessenden materiellen Verfahren vor Zivilgericht sei das Ansinnen dann aber abgelehnt worden.

Für den Fall, dass der Presserat dennoch auf die Beschwerde eintrete, macht die SO geltend
– dass auf Rommels Facebook-Profil die Bilder eines Wüstenfuchs, eines Panzers, eines Mündungslaufs mit «Have a nice day»-Inschrift und «Auge der Vorsehung» ergänzt mit weiteren Anspielungen auf Feldmarschall Rommel effektiv sichtbar gewesen seien
– dass des BF Behauptung, er habe mit dieser Seite nichts zu tun, nicht glaubwürdig sei. Gemäss Angaben des Gemeindepräsidenten von Flims habe die Gemeinde ihn schon im Jahr zuvor aufgefordert, ein ähnliches Profilbild von seiner Whatsapp-Seite zu entfernen, was er denn auch getan habe.
– Verletzungen von Richtlinie 9.1 (Unabhängigkeit) und 10.4 (Public Relations) lägen nicht vor, der BF spreche von Fake News und einer Art Verschwörung gegen ihn, gehe dann aber nicht näher auf die Punkte ein. Umgekehrt belegt die Redaktion, dass der BF die Publikation der Geschichte mit einer superprovisorischen Verfügung habe verhindern wollen.
– Richtlinie 4.6 (Recherchegespräche) sei nicht verletzt, weil der BF gar nicht erwähne, inwiefern dieser Punkt tangiert sei.
– Auch fehlten Argumente, weshalb 8.1 (Achtung der Menschenwürde), 8.2 (Diskriminierungsverbot) oder 7.1 (Schutz der Privatsphäre) verletzt sein sollen.
– Die SO habe dem BF nie vorgeworfen, rechtsradikal zu sein. Sie habe im Gegenteil die Meinung eines Experten zitiert, der ausdrücklich gesagt habe, Rommels Facebook-Profil sei «keine typisch rechtsextreme Seite». Es hätten sich mit dem Auftritt des BF aber durchaus Fragen gestellt. Dass es angebracht gewesen sei, Fragen zu stellen, zeige sein Facebook-Auftritt, aber beispielsweise auch ein von der SO bewusst nicht veröffentlichter Screenshot seines LinkedIn-Profils, auf welchem sich Gäste bemerkbar machen mit Namen wie «Adolf Hitler Gaswerke», «Rudolf Hoss», «Josef Mengele».
– Auch der Vorwurf, die Richtlinien 4.5 (Interview) und 4.6 (Recherchegespräch) seien verletzt, werde nicht begründet.
– Die Behauptung des BF, er habe durch die Berichterstattung besonders schwere Nachteile erlitten, erscheine nicht plausibel, er habe seine Stellungen bei der Gemeinde und beim Polizeibeamtenverband nicht eingebüsst.
– Worin Verstösse gegen den Schutz der Privatsphäre und gegen die Vorschriften zu Leserbriefen und Online-Kommentaren bestehen sollen, begründe Rommel nicht.

Aus all diesen Gründen beantragt die «Südostschweiz», die Beschwerde abzuweisen.

D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 nahm der anwaltlich vertretene «Sonntagsblick» als Beschwerdegegner (BG 2) Stellung. Er beantragt Ablehnung der Beschwerde, soweit sie ihn überhaupt betreffe. Der «Sonntagsblick» habe nur zwei Sätze zum Thema des BF geschrieben und dabei die «Südostschweiz» zitiert: «Anfang Monat schrieb die Zeitung ‹Südostschweiz› über den Chef der Gemeindepolizei Flims GR und Mitglied des Zentralvorstandes des Schweizerischen Polizeibeamtenverbandes (VSPB). Dieser verherrlichte auf seinem Facebook-Profil seinen Namensvetter: den Nazi-General Erwin Rommel.» Der erste dieser beiden Sätze sei ohnehin «unangreifbar». Es sei auch nicht ersichtlich, was am zweiten Satz falsch sein soll. Der Beschwerdeführer lege nirgends dar, was an der Feststellung falsch sei, dass er mit seinem Auftritt Erwin Rommel «verherrlicht» habe. Nachdem sich der BF auch zwischen der Veröffentlichung des ersten Artikels der SO und derjenigen des «Sonntagsblick» nicht zur Wehr gesetzt habe, sei der Schluss berechtigt gewesen, dass «die Berichte unangreifbar» seien. Die beiden Sätze verstiessen entsprechend nicht gegen die Wahrheitspflicht (Richtlinie 1.1). Dasselbe gelte für die Quellenbearbeitung (Richtlinie 3.1): Die Quelle sei angegeben gewesen und der «Sonntagsblick» habe sich darauf verlassen dürfen. Schliesslich sei auch Richtlinie 3.8 nicht verletzt (Anhören bei schweren Vorwürfen), da der fragliche Sachverhalt unbestritten geblieben und Gegenstand mehrerer Veröffentlichungen gewesen sei. Dennoch habe der BG 2 vor der Publikation des Artikels mit dem Autor der «Südostschweiz» Kontakt aufgenommen, dieser habe das Ausbleiben von Protesten seitens des BF bestätigt. Zudem habe eine Begutachtung seitens eines Experten die Bestätigung dessen ergeben, was die «Südostschweiz» geschrieben habe, insofern sei keine Anfrage an den BF erforderlich gewesen.

E. Am 23. August 2019 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident.

F. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 9. April 2020 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Die «Südostschweiz» (BG 1) beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, weil der BF ein Gerichtsverfahren gegen sie geführt habe. Art. 11 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserates schliesst ein Eintreten aus, wenn «ein Parallelverfahren (insbesondere bei Gerichten oder der UBI) eingeleitet wurde oder vorgesehen ist». Damit soll verhindert werden, dass zwei laufende Verfahren einander gegenseitig beeinflussen oder behindern, was insbesondere ungünstig wäre, weil der Presserat mit einer vergleichsweise beschränkten Tatbestandserhebung operieren muss. Dies ist im konkreten Fall kein Problem, weil das Verfahren des BF gegen die BG 1 abgeschlossen war, bevor er die Beschwerde einreichte, sogar bevor der erste Artikel erschien. Die Beschwerde wurde im Übrigen rechtzeitig und gültig eingereicht, auf sie ist einzutreten.

2. Der BF macht 38 Verstösse (!) gegen Richtlinien der «Erklärung» geltend. Darunter einige, welche mit Sicherheit nicht in die Zuständigkeit des Presserats fallen, wie etwa Klagen über die vermutete Einstellung von Mitarbeitern der SO sowie über deren mutmassliche Motive. Angesichts der Fülle von geltend gemachten Verstössen beschränkt sich der Presserat in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 seines Geschäftsreglements auf das Wesentliche der Beschwerde. Im Wesentlichen hängt die Beurteilung der ganzen Beschwerde von zwei zentralen Entscheiden ab:

3. Der erste betrifft die Frage, ob Erwin Rommel die fragliche «Wüstenfuchs»-Facebook-Profilseite gar nicht selber erstellt und damit nicht selber verantwortet hat, wie er gegenüber der SO von Beginn an geltend gemacht hat. Dass er also gar keinen Einfluss auf den Inhalt der Seite gehabt habe, sozusagen Opfer eines Hackings geworden sei.

Hier steht Aussage gegen Aussage, was üblicherweise dazu führt, dass der Presserat nicht entscheiden kann. Im konkreten Fall allerdings ist zu berücksichtigen, dass die BG 1 auf eine Aussage der Gemeinde Flims hinweist, wonach sie schon im Vorjahr auf eine ähnlich problematische Whatsapp-Seite des BF habe reagieren und darauf insistieren müssen, dass der BF diese ändere. Das sei denn auch erfolgt. Es gibt also einen Präzedenzfall, der dafür spricht, dass der BF einen problematischen persönlichen Auftritt selber kontrolliert hat. Zweitens wurde die Facebook-Seite des BF, laut SO-Radiobeitrag vom 18. April, unmittelbar nach dem Kontakt der SO mit ihm gelöscht, was kaum der Fall gewesen wäre, wenn der BF nicht einen irgendwie gearteten eigenen Zugriff darauf gehabt hätte. Drittens zitiert die SO einen externen Experten, der praktisch ausschliesst, dass das persönliche Facebook-Profil nicht vom BF aufgeschaltet und kontrolliert sei. Der BF macht im Weiteren nicht den geringsten Versuch zu erläutern, was sich denn da an Vorgängen in seinem Namen abgespielt haben könnte. Der Presserat hält seine Ablehnung der Verantwortung deswegen insgesamt für nicht plausibel, er geht entsprechend davon aus, dass der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Verantwortliche für die als fragwürdig eingeschätzte Facebook-Seite ist.

4. Das zweite zu entscheidende zentrale Thema betrifft die Frage, ob der BF von der BG 1, der «Südostschweiz», oder von der BG 2, dem «Sonntagsblick», einer radikalen, allenfalls rechtsradikalen oder Neonazi-Gesinnung bezichtigt worden ist, wie der BF das geltend macht. Das war nach Auffassung des Presserates in der Berichterstattung (und nur um die geht es) nicht der Fall. Die SO hat in allen fraglichen Texten keine diesbezüglichen Urteile gefällt. Es war immer die Rede davon, dass der BF mit der Symbolik, die von Feldmarschall Rommel ausgeht, «kokettiere». Oder – beim «Sonntagsblick» – dass er Rommel «verherrliche». Es wurde nie behauptet, der BF sei ein Nazi oder rechtsradikal. Es wurde im Gegenteil auch erwähnt, dass der Auftritt nicht typisch sei für rechtsradikale Seiten, auch wurde eingeräumt, dass er laut Zeugen seine Pflichten als Ordnungshüter einwandfrei erledige. Es wurde aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass sich mit seinem «Kokettieren», mit den Bildern, mit den Andeutungen des Geburts- und des Museumsortes von Weltkriegs-Rommel, Fragen stellten. Das ist in der Tat so, diese Fragen stellen sich: Steht der Polizeichef von Flims für demokratische Werte oder für diejenigen des Generals Rommel und seiner Kollegen? Wenn der BF wünscht, dass solche Fragen sich nicht stellen, kann er einfach klipp und klar sagen, er verabscheue das Nazi-Regime. Und er kann davon absehen, zweideutige Aussagen aufzuschalten, welche sonst nur Menschen benutzen, die Sympathien mit Nazis hegen. Zusammenfassend: Die beiden BG haben den BF nicht der Radikalität oder einer Nazi-Gesinnung beschuldigt, sie haben sein Verhalten in korrekter Weise umschrieben und daraus zwingend folgend legitime Fragen gestellt.

Da der Presserat zu diesen beiden grundsätzlichen Entscheiden gelangt, erübrigen sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Geschäftsreglements die weiteren Vorwürfe, was die Berichterstattung der BG 1 und 2 betrifft.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die beiden wesentlichen Beschwerdepunkte abgewiesen.

2. «Südostschweiz» und «Sonntagsblick» haben mit den Artikeln «Der Polizist und der Feldmarschall» bzw. «Rummel um Rommel» («Südostschweiz vom 5. April 2019»), «Die Polizei, dein Helfer für Rechts und Ordnung» bzw. «Vertrauen ist gut, Kontrolle ist viel besser» («Südostschweiz vom 3. Mai 2019»), mit der Radioberichterstattung von Radio Südostschweiz vom 18. April 2019 sowie mit dem Artikel «Neonazi-Polizist patrouilliert für die SBB» («Sonntagsblick» vom 28. April 2019) in Bezug auf die beiden wesentlichen Beschwerdepunkte Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.

3. Die übrigen Beschwerdepunkte wurden nicht geprüft.