Nr. 14/2018
Wahrheit / Unterschlagen wichtiger Informationen / Entstellen von Tatsachen oder von anderen geäusserten Meinungen / Anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen

Huber c. «Beobachter» Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 14. Mai 2018

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I. Sachverhalt

A. In seiner Ausgabe 9/2017 vom 28. April 2017 publizierte der «Beobachter» den Artikel «Schweizer Wohltäter unter Beschuss», verfasst von Beat Stauffer. Der Lead lautet: «Ein Schweizer Verein sammelt für ein Kinderdorf in Marokko gegen eine Million Franken. Jetzt gibts heftige Kritik. Die Rede ist von Betrug und der Veruntreuung von Spenden.» Im Artikel wird berichtet, seit einiger Zeit stehe der Gründer des Kinderdorfs «Dar Bouidar», Hansjörg Huber, heftig in der Kritik. Der marokkanische Verein und der Schweizer Unterstützungsverein Kinderdorf Marrakesch seien in Turbulenzen geraten. In beiden Vereinen habe es interne Auseinandersetzungen gegeben, teils mit juristischem Nachspiel. So sei die Direktorin des Kinderdorfs im September 2015 Knall auf Fall entlassen worden. Im Oktober 2015 seien alle Vorstandsmitglieder des Schweizer Vereins zurückgetreten. Im Februar 2017 habe der Kassier des marokkanischen Vereins sein Amt unter Protest niedergelegt. In allen Fällen sei Hubers eigenmächtiges Vorgehen und undurchsichtige finanzielle Praktiken angeprangert worden. Dass einiges schieflaufe, zeige auch die Zahl der Mitglieder. Vor eineinhalb Jahren seien es noch über 1000 gewesen, heute noch rund 200. Die Angestellten würden nichts sagen. Vielleicht auch, weil die Leiterin des Kinderdorfs fristlos entlassen worden sei, nachdem sie den damaligen Präsidenten des Schweizer Vereins auf Unregelmässigkeiten und inkorrekte Verbuchungen von Ausgaben hingewiesen habe. Der Präsident des Schweizer Vereins habe zusammen mit zwei weiteren Mitgliedern eine Mail an alle Mitglieder verfasst und sei aus dem Schweizer Verein ausgetreten. An einer ausserordentlichen Generalversammlung im Oktober 2015 seien auch die restlichen fünf Vorstandsmitglieder ausgetreten mit der Begründung, sie könnten es nicht länger verantworten, im Vorstand eines Vereins zu sitzen, der mit Spendengeld auf solche Weise umgehe. Vereinsguthaben von rund 230’000 CHF seien auf ein Sperrkonto überwiesen und gegen Huber eine Betrugsklage eingereicht worden.

B. Am 16. Mai 2017 beschwerte sich Hansjörg Huber beim Schweizer Presserat gegen den Artikel vom 28. April 2017. Er macht geltend, wenn der Autor schreibe, nach «eigenen Aussagen» hätte Huber 1,5 Mio. Euro investiert, so sei dies in den Revisions-berichten und den Schätzungsunterlagen der offiziellen Schätzer dokumentiert. Er stellt die Frage, warum Beat Stauffer dies nicht schreibe. Der Autor führe weiter aus, in den letzten 5 Jahren sei ca. 1 Mio. CHF an Spendengeld zusammengekommen. Warum schreibe der Autor nicht, dass diese Spenden für den Betrieb des Kinderdorfes eingesetzt worden seien? Zum Vorwurf von Buchungsfehlern hält Huber fest, dieser stimme nicht, es handle sich um eine unhaltbare Anschuldigung. Wenn Stauffer zudem von einem juristischen Nachspiel schreibe, so stimme auch dies nicht. Im Artikel stehe, die Direktorin des Kinderdorfs sei im September 2015 Knall auf Fall entlassen worden. Dazu sei festzuhalten, es habe sich um die administrative Leiterin gehandelt, welche drei Monate früher selbst gekündigt habe, weil sie einen höheren Lohn habe erpressen wollen. Zudem laufe ein Strafverfahren gegen sie. Wenn der Autor zudem undurchsichtige finanzielle Praktiken geltend mache, so bleibe er dafür Beweise schuldig. Auch die Zahl der Mitglieder sei nicht korrekt angegeben. Früher seien Ehepaare doppelt gezählt worden, heute würden die effektiven Zahlungen erfasst. Die Aussage im Artikel, Huber gehe mit der Wahrheit ausgesprochen locker um, sei ehrverletzend. Zudem stimme es nicht, dass Frau Dr. Brida von Castelberg grösste Einzelspenderin sei, das sei er selbst. Die Aussage, die Angestellten würden nichts sagen, sei eine Unterstellung des widerrechtlich ins Kinderdorf eingedrungenen Autors. Es sei ja wohl klar, dass Angestellte gegenüber einem unbekannten Ausländer nichts sagen würden. Das im Artikel erwähnte Mail des damaligen Präsidenten des Schweizer Vereins, dessen Frau und Brida von Castelbergs an alle Mitglieder des Vereins habe ein Grossteil der Mitglieder als schädigend und falsch bezeichnet. Es habe geharnischte Reaktionen gegeben, in der Folge habe der Vereinsvorstand zurücktreten müssen. Zur Betrugsklage des alten Vorstands führt er aus, dieser habe widerrechtlich das restliche Vereinsguthaben gesperrt. Die Staatsanwaltschaft Zürich habe das unkorrekte Vorgehen festgestellt und das Vereinsgeld freigegeben. Auch das Klagebegehren sei eingestellt worden. Zudem würden die Aussagen zur jungen Ärztin von Frau Dr. von Castelberg nicht stimmen. Diese sei von Letzterer allein gelassen worden und komplett überfordert gewesen. Nach einer massiven Fehlleistung sei sie drei Tage nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe anschliessend den Arbeitsvertrag gekündigt. Die Aussage von Frau von Castelberg, Huber habe sie nachweislich zweimal betrogen, stimme nicht. Sie behaupte, er habe ihr für den Bau eines einfachen Ärztehauses 97’000 CHF in Rechnung gestellt habe, obwohl nur 35’000 budgetiert gewesen seien. Dabei habe es sich gar nicht um ein Ärztehaus im Schweizer Sinn gehandelt, sondern um zwei Krankenstationen. Für den Rohbau 1 seien 35’000 CHF budgetiert gewesen, dazu seien weitere 35’000 für den Rohbau 2 gekommen sowie 25’000 für Endausbau/Feinarbeiten und Mobiliar. Auch der Vorwurf, 92’000 CHF an Spendengeldern für den Kauf eines Ambulanzfahrzeuges seien für andere Zwecke verwendet worden, stimme nicht. Der effektive Preis habe 43’000 CHF betragen. Das Auto sei nicht eingelöst und die Anzahlung zurückerstattet worden. Die Spende von Dr. von Castelberg sei auf deren Wunsch einer Stiftung in der Schweiz überwiesen worden. Dass diese mit einer Klage gedroht habe, davon sei nichts bekannt. Der Autor halte zudem fest, Huber habe viele Spender nach Strich und Faden angelogen. Diesen Vorwurf erhebe er ohne jeglichen Beweis, ebenso den Vorwurf der Veruntreuung von Spendengeld. Auch der Vorwurf, da habe «jemand unter dem Deckmantel der humanitären Arbeit versucht, sich zu bereichern», sei unbelegt und falsch. Das im Artikel erwähnte Tourismusprojekt existiere nicht, es handle sich lediglich um eine Projektstudie für eine Olivenmühle. Es stimme nicht, wie im Artikel geschrieben, der Immobilienhändler Laurent Hage sei Ende Februar 2017 unter Protest als Kassier von Dar Bouidar zurückgetreten. Hage habe von sich aus bereits im Februar 2016 gekündigt. Auch der Vorwurf der fehlenden Bewilligungen sei schlicht falsch. Für Gebäude, Betrieb lägen alle Bewilligungen vor, die Diplome der ausländischen Ärzte würden vom Gesundheitsministerium geprüft. Unter den Hunderten von begeisterten Kennern von Dar Bouidar habe der Autor lediglich einen zu Wort kommen lassen. Im Übrigen beziehe er sich ausschliesslich auf vier Personen, welche aus Missgunst den Niedergang des Kinderdorfes herbeiführen wollten. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten», nachfolgend «Erklärung») geltend, von Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen und Entstellen von Tatsachen und von anderen geäusserten Meinungen) sowie von Ziffer 7 (anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen).

C. Am 26. Juni 2017 äusserte sich die anwaltlich vertretene Redaktion des «Beobachter» und beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dass der Autor im Oktober 2016 das Kinderdorf ohne Einwilligung betreten habe, werde bestritten. Abgesehen davon habe Beat Stauffer keiner «Bewilligung» des Beschwerdeführers bedurft. Festzuhalten sei, dass sich der Beschwerdeführer ungeachtet der äusseren Umstände mit Herrn Stauffer unterhalten habe. Daraus folge jedoch nicht, dass der Autor gehalten gewesen wäre, die Darlegungen Hubers ungeprüft zu übernehmen. Damit sei allerdings zugleich ausser Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer angehört wurde. Wenn Huber festhalte, alle Revisions- und Rechenschaftsberichte seien auf der Homepage öffentlich einsehbar, so hält der «Beobachter» dazu fest, dass es nicht um die Revisionsberichte gehe, die logischerweise keine verbindlichen Aussagen über Personalprobleme und sonstige Fehlleistungen enthalten könnten, sondern um die Frage, warum der Beschwerdeführer in die Kritik seiner ehemaligen Mitarbeiter geraten sei. Dazu mache kein Revisionsbericht und keine Revisionsstelle eine Aussage. Zudem sei es völlig richtig, den genannten Betrag von 1,5 Mio. als einen zu bezeichnen, welchen Huber behaupte, aus eigenen Mitteln aufgebracht zu haben. Ein Beweis fehle und sei auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt worden.

Die Parteien seien sich offenbar darin einig, dass in den letzten 5 Jahren 1 Mio. CHF an Spenden zusammengekommen sei. Dass diese vollumfänglich in den Betrieb geflossen seien, sei eine Behauptung des Beschwerdeführers, die er nicht durch Hinweise auf ungenannte Revisionsberichte belegen könne. Dem Verfasser des Artikels würden genügend Hinweise darauf vorliegen, dass jedenfalls ein Teil dieser Million verbaut worden sei, was eben nicht «Betrieb» sei.

Der «Beobachter» halte daran fest, dass alle unter «Buchungsfehler, Rücktritt, Entlassungen» aufgelisteten Aussagen in seinem Artikel sachlich zuträfen. Ausser einer abweichenden Meinung dazu handle es sich bei Hubers Ausführungen um Behauptungen, aus denen aber immerhin zur Genüge hervorgehe, dass es zahlreiche Auseinandersetzungen mit verschiedenen Personen und Stellen rund um das Kinderdorf gebe, womit der relevante Sachverhalt bereits eingestanden sei.

In Bezug auf die im Artikel zitierte Ärztin Dr. Brida von Castelberg sei es gleichgültig, ob und warum sie darauf verzichtete, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anzustrengen. Es gehe darum, ob das Geld am Ende dafür verwendet wurde, wofür es gespendet worden war. Richtig sei, dass von Castelberg im Gegensatz zu einer anderen Spenderin ihren Anteil nicht zurückerhalten habe.

Was zudem über Laurent Hage im Artikel stehe, werde durch Hubers Aussagen nicht widerlegt. Die Bewilligungen würden nicht vorgelegt. Dass es einen Ex-Beirat gebe, der den Beschwerdeführer noch immer unterstützt, stehe im Artikel. Offensichtlich sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer mit zahlreichen seiner früheren Mitstreiter heute Streit habe. Ausser dem Hinweis auf die Revisionsberichte bringe er nichts vor, was die von der Redaktion beschriebenen Vorwürfe widerlegen könnte.

Im Ergebnis seien die Ziffern 1, 3 und 7 der «Erklärung» nicht verletzt. Es sei zudem nicht an der Beschwerdegegnerin, die polemischen Kommentare einer der drei Kodex-Ziffern zuzuordnen. Es sei vielmehr offensichtlich, dass der angegriffene Bericht keinerlei falsche Aussagen enthalte, keine wichtigen Tatsachen unterschlage und auch nicht gegen Ziffer 7 verstosse. Der Beschwerdeführer komme ebenso zu Wort wie diejenigen, die ihm immer noch die Stange halten. Die sachlichen Inhalte der Kritiken, welche namentlich Brida von Castelberg und Laurent Hage äusserten, würden von Huber nicht widerlegt. Schon gar nicht bestreite dieser, dass er nicht nur mit diesen Personen und mit Dr. Marc Schaetzle zerstritten sei, sondern dass es auch Abgänge beim Personal vor Ort gegeben habe. Der Beschwerdeführer komme mit seiner Sicht der Dinge ausführlich zu Wort, so dass sich der Leser ein eigenes Bild machen könne.

D. Am 8. August 2017 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 14. Mai 2018 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

Ziffer 1 der «Erklärung» verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie sich an die Wahrheit halten ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergebenden Folgen und sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten lassen, die Wahrheit zu erfahren. Ziffer 3 der «Erklärung» verlangt zudem, dass sie nur Informationen, Dokumente, Bilder und Töne veröffentlichen, deren Quellen ihnen bekannt sind. Sie unterschlagen keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellen weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen. Sie bezeichnen unbestätigte Meldungen, Bild- und Tonmontagen ausdrücklich als solche. Ziffer 7 der «Erklärung» auferlegt Journalisten zudem die Pflicht, anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen zu unterlassen.

Mit dem Artikel «Schweizer Wohltäter unter Beschuss» hat der «Beobachter» einen kritischen Bericht rund um das Kinderdorf «Dar Bouidar», dessen Finanzierung und die Rolle von dessen Gründer Hansjörg Huber veröffentlicht. Der Artikel geht der Frage nach: Was ist los in Dar Bouidar? Zu Wort kommen ehemalige Mitstreiter von Huber, der ehemalige Präsident des Vereins, mehrere Spenderinnen bzw. Spender, ein ehemaliger Beirat. Und immer wieder Huber, der sich zu diesen Vorwürfen äussern kann. In seiner Beschwerde stellt er viele der im Artikel wiedergegebenen Aussagen in Abrede, behauptet, diese würden nicht stimmen. Für keine der bestrittenen Aussagen legt er Gegenbeweise vor. Die Beschwerdegegnerin widerspricht Hubers Vorwürfen und hält an den im Artikel gemachten Aussagen fest.

In Bezug auf die Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung») hat der Presserat immer wieder darauf hingewiesen, dass es nicht zu seinen Aufgaben gehören kann, in einem Medienbericht enthaltene, zwischen den Parteien umstrittene Faktenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Presserat ist nicht in der Lage, ein umfangreiches Beweisverfahren zur Klärung komplexer Sachverhalte durchzuführen. Er beschränkt daher seine Tätigkeit auf die Frage, ob im Sinne von Ziffer 1 und der diese konkretisierenden Ziffern 3 bis 5 der «Erklärung» soweit ersichtlich nach journalistischen Grundsätzen gearbeitet worden ist (vgl. hierzu die Stellungnahmen 8/2001 i.S. FSJ/SLJ c. J.; 25/2001 i.S. K. c. «Computerworld»; 32/2002 i.S. Inselspitalstiftung c. «Puls-Tipp»; 21/2003 X. / Gemeinde Vorderthal c. «Facts»).

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Artikel habe in verschiedener Hinsicht wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen enthalten («Buchungsfehler»; «juristisches Nachspiel», «Entlassung der Direktorin»; «undurchsichtige finanzielle Praktiken», «Zahl der Mitglieder», «Mit der Wahrheit geht Huber ausgesprochen locker um», «Grösste Einzelspenderin», «Die Angestellten sagen nichts», «Mail an die Mitglieder des Schweizer Vereins», «Spendengelder und Betrugsklage des alten Vereinsvorstandes», «Marc Schaetzle will sich nicht mehr äussern», «zweimaliger Betrug», «Ärztehaus», «Ambulanzfahrzeug», «Huber habe viele Spender nach Strich und Faden angelogen», «Tourismusprojekt», «Immobilienhändler Laurent Hage», «Fehlende Bewilligungen», «Es droht ein riesiger Scherbenhaufen») muss dies vorliegend offen gelassen werden.

Soweit der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung von Ziffer 3 (Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen / Entstellen von Tatsachen und von anderen geäusserten Meinungen) sowie von Ziffer 7 der «Erklärung» geltend macht, sei auf die obigen Ausführungen verwiesen. Mangels Substantiierung ist auf diese Vorwürfe nicht näher einzutreten.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der «Beobachter» hat mit dem Artikel «Schweizer Wohltäter unter Beschuss» vom 28. April 2017 die Ziffer 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen / Entstellen von Tatsachen oder von anderen geäusserten Meinungen) und 7 (Anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.