Nr. 11/2020
Wahrheit / Quellenbearbeitung / Anhörung / Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen / Kinder

(X. c. «St. Galler Tagblatt»)

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I. Sachverhalt

A. Am 11. Januar 2019 erschien im «St. Galler Tagblatt» (nachfolgend ST) ein Artikel mit der Schlagzeile «Mut mit Entlassung bestraft», begleitet von einem Kommentar, beide gezeichnet von Beat Lanzendorfer. Der Artikel schildert einen offenbar seit längerem schwelenden Konflikt in der Ostschweizer Kunstturner-Szene. Das der Talentförderung dienende Regionale Leistungszentrum Ostschweiz (RLZO) in Wil werde geführt von einem Präsidenten, X., dessen Führungsstil und mangelnde Gesprächsbereitschaft zu verschiedenen Konflikten geführt habe. Unter anderem hätten Vereine, welche Turnerinnen ans Leistungszentrum schicken sollten, die Zusammenarbeit mit dem RLZO abgebrochen. «Vorläufig letztes Kapitel eines Konfliktes» sei die Kündigung der Geschäftsführerin seitens des vom Präsidenten geführten Vorstandes im Dezember 2018 gewesen.

Der Artikel zeichnet dann verschiedene Stufen des Konflikts nach, wobei als regelmässig auftretendes Problem geschildert wird, dass Präsident X. seine drei Töchter im Leistungszentrum habe trainieren lassen, ohne dass sie dafür qualifiziert und zum Teil auch nicht motiviert gewesen seien. Dies habe unter anderem zu Beschwerden seitens der Eltern anderer Turnerinnen und von Vereinen geführt. Nachdem keine Lösung absehbar geworden sei, habe sich die Geschäftsführerin an den Turnverband und die Trägerschaft gewandt. Die daraufhin durchgeführte Anhörung habe zwar Empfehlungen gebracht, diese seien aber vom RZLO-Vorstand nicht umgesetzt worden. Im Gegenteil habe dieser schon eine Woche darauf der Geschäftsführerin nahegelegt, zu kündigen, und als sie dies nicht getan habe, sei ihr sofort gekündigt worden. Zu den Gründen äussere sich niemand, aber es werde gemunkelt, dass «mangelnde Loyalität» der Kündigungsgrund gewesen sei.

In dem neben dem Artikel platzierten Kommentar erklärt der gleiche Autor, Beat Lanzendorfer, dass das RLZO seine Funktion, die besten Turnerinnen auszubilden, nur erfüllen könne, wenn die Zusammenarbeit mit den Vereinen funktioniere. Das sei seit zwei Jahren nicht mehr der Fall und könne sich nur ändern, wenn der gesamte Vorstand des RLZO ausgewechselt werde, dies sei im Übrigen auch die Forderung der Vereine. Die Mitglieder des Vorstandes hätten sich in den vergangenen zehn Jahren zwar Verdienste erworben. Aber sie hätten den richtigen Zeitpunkt für ihren Abgang verpasst, es sei «höchste Zeit für einen Neuanfang – ohne die bisherigen Sesselkleber».

B. X. reichte am 7. April 2019 Beschwerde beim Schweizer Presserat ein und machte geltend, die beiden Texte verstiessen gegen die Verpflichtung zur Wahrheit (Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten, nachfolgend «Erklärung»), und sie enthielten sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen (Ziffer 7). Im Weiteren verstiessen sie gegen die zur «Erklärung» gehörenden Richtlinien 3.1 (Quellentransparenz), 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 7.3 (Kinder). Den Verstoss gegen die Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung») begründet der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) mit folgenden Textstellen:

– In der ersten wurde berichtet, der BF habe sich während der Abwesenheit der Geschäftsführerin in den operativen Bereich eingemischt und diesen anschliessend nicht mehr an sie abgegeben. Das sei falsch: Er habe in der Tat das Sponsoring und anderes weiterbearbeitet, es aber nach der Rückkehr der Geschäftsführerin wieder an sie abgegeben.
– Der BF habe der Geschäftsführerin «nach der Aussprache … fehlende Loyalität» vorgeworfen: Dieser Vorwurf sei falsch, nach der Aussprache habe er ihr keine fehlende Loyalität, sondern anderes vorgeworfen.
– «Im Weiteren soll der Präsident seine Stellung dazu missbraucht haben, seine drei Töchter im Leistungszentrum mittrainieren zu lassen, obwohl ihnen die turnerischen Fähigkeiten abgingen.» Auch diese Darstellung sei falsch, denn erstens seien seine Töchter zumindest zeitweilig qualifiziert gewesen, vor allem aber spiele das gar keine Rolle, weil gemäss dem Sportkonzept der Trainer entscheiden könne, wer in welcher Form mittrainieren dürfe. Dazu legt er eine schriftliche Bestätigung des Cheftrainers und das Sportkonzept bei.
– Die nächste beanstandete Textstelle besagt, dass es zur endgültigen Eskalation gekommen sei, als die Familie des BF sich das Recht genommen habe, in der Sommerpause eigenmächtig in der Halle zu trainieren. Auch hier legt der BF eine nachträgliche schriftliche Bewilligung des Cheftrainers bei, welcher berechtigt sei, eine derartige Ausnahme zu gewähren.
– Die Passage, wonach der Vorstand nach der Anhörung die Empfehlung des Mediators nicht beachtet habe, sei ebenfalls falsch. Diese habe nämlich darin bestanden, dass ein regelrechtes Mediationsverfahren durchgeführt werde, daran habe der Vorstand teilgenommen, es sei Mitte März 2019 abgeschlossen worden.
– Schliesslich bemängelt X. eine Passage im Kommentar, welche besagt, dass der Streit auf dem Rücken des Nachwuchses ausgetragen werde, dieser könne unter den gegebenen Umständen den Sprung in ein nationales Kader nicht schaffen. Auch diese Darstellung sei falsch, der BF zählt Fälle auf, in denen Turner und eine Turnerin eben dies doch geschafft hätten.

Den Verstoss gegen Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) begründet der BF damit, dass die meisten Anschuldigungen ohne Quellenangabe erfolgt seien. Dafür bestehe kein öffentliches Interesse.

Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) sei verletzt, weil der Autor des Artikels ihm nicht präzise alle darin erhobenen schweren Vorwürfe zur Beantwortung vorgelegt habe. Auf den angeblichen Amtsmissbrauch und die angebliche Rachekündigung sei er nicht angesprochen worden.

Ziffer 7 der «Erklärung» sei verletzt mit der Darlegung, wonach der BF sein Amt missbraucht habe. Das sei nicht der Fall gewesen. Er habe alle Richtlinien eingehalten und dass seine Töchter in der Sporthalle trainierten, sei kein Amtsmissbrauch.

Und Richtlinie 7.3 (Besonderer Schutz von Kindern) sei verletzt, weil die disqualifizierenden Bemerkungen über die turnerischen Fähigkeiten seiner drei minderjährigen Töchter völlig unnötig gewesen seien und diese insbesondere durch Reaktionen im Schulumfeld schwer getroffen hätten.

C. Am 24. Mai 2019 nahmen der Chefredaktor des «St. Galler Tagblatt», Stefan Schmid, und Beat Lanzendorfer, der Autor des Artikels, zu der Beschwerde Stellung. Sie, die Beschwerdegegner (BG) beantragen eine Ablehnung der Beschwerde in allen Punkten, soweit auf sie einzutreten sei.

Die vom BF aufgelisteten Verstösse gegen Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheitspflicht) werden vom «St. Galler Tagblatt» durchwegs verneint, mit folgenden Begründungen:

– Dass der BF Aufgaben der Geschäftsführerin übernommen habe, gebe dieser ja selber zu, dafür, dass er sie nicht mehr abgegeben habe, gebe es mehrere Zeugen, die allerdings nicht genannt werden dürften.
– Auch dafür, dass der BF der Geschäftsführerin nach der Aussprache im Oktober 2018 mangelnde Loyalität vorgeworfen habe, gebe es mehrere Zeugen. Darauf deute aber auch das Kündigungsschreiben hin, welches die BG ihrer Antwort beilegen, in welchem ausdrücklich von fehlender Loyalität als erstem Kündigungsgrund die Rede ist.
– Sie halten an der Darstellung fest, wonach der BF seine Stellung missbraucht habe, um seine Töchter trotz mangelnder Qualifikation im Leistungszentrum trainieren zu lassen. Mindestens zwei der drei Töchter hätten die Anforderungen des Sportkonzeptes des RLZO nicht erfüllt. Damit sei auch die gemäss Datierung nachträglich eingeholte Zustimmung des Cheftrainers irrelevant. Das ST räumt aber ein, dass dem Autor bezüglich der dritten Tochter ein Irrtum unterlaufen sei, diese sei in der Tat noch zum Zutritt berechtigt, dies sei aber im Gesamtzusammenhang nicht von Relevanz, es gehe um das Verhalten des Vaters, nicht um Details hinsichtlich der Töchter.
– Dass die Familie des BF in den Sommerferien entgegen den Richtlinien eigenmächtig in der Halle trainiert habe, treffe zu: Die Töchter hätten auch hier entgegen den Selektionskriterien im RLZO trainiert. Auch hier ändere die nachträglich eingeholte Zustimmung des Cheftrainers nichts.
– Auch die Bemerkung, wonach sich der Vorstand nicht an die Empfehlungen des Mediators gehalten habe, sei korrekt. Dieser habe einer Quelle des Autors gegenüber geäussert, dass die Mediation gescheitert sei, weil der BF und sein Vize sich nicht an die Abmachungen gehalten hätten.
– Schliesslich halte das ST auch an der Bemerkung im Kommentar fest, wonach der Nachwuchs der Möglichkeit beraubt werde, den Sprung in ein Nationalkader zu schaffen. Zum einen sei das eine zulässige persönliche Einschätzung innerhalb eines klar gekennzeichneten Kommentars. Und zum anderen äussere sich auch die neue Geschäftsführerin im gleichen Sinne im Jahresbericht 2019.

Den beanstandeten Verstoss gegen Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) verneint das ST mit der Begründung, dass eine Berichterstattung über diese Konfliktsituation gar nicht möglich wäre, wenn die Quellen genannt werden müssten. Deren Schutz sei durch die Richtlinien 3.1 und 6.1 (Redaktionsgeheimnis) gewährleistet.

Die Richtlinie 3.8 (Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen) sei deswegen nicht verletzt, weil der BF effektiv angehört wurde und zwar zu allen relevanten Punkten. Die schriftlich unterbreiteten Fragen waren der Beschwerde beigelegt. Daraus gehe hervor, dass der BF über alle zur Diskussion kommenden Themenbereiche informiert und befragt worden sei.

Was einen Verstoss gegen die Ziffer 7 der «Erklärung» betrifft (Unterlassen nicht gerechtfertigter Anschuldigungen), weist das ST darauf hin, dass der Artikel sorgfältig recherchiert gewesen sei und keine sachlich nicht gerechtfertigten Anschuldigungen enthalten habe.

Und zur Verletzung von Richtlinie 7.3 (Kinder) erläutert die Redaktion, dass es im Artikel nur darum gegangen sei, ob der Vater und Präsident des RLZO die Zulassungsbestimmungen zum RLZO eingehalten habe oder nicht. Es sei für jeden Leser klar, dass es hier nicht um das Verhalten der Kinder gegangen sei, diese seien nicht an den Pranger gestellt worden.

D. Am 5. Juli 2019 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 27. März 2020 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist fristgemäss eingereicht worden, sie erfüllt die formalen Anforderungen, auf sie ist einzutreten.

2. Was die beanstandeten Verstösse gegen die Verpflichtung zur Wahrheit (Ziffer 1 der «Erklärung») angeht, so stellt der Presserat fest:
– Dass der BF Aufgaben der Geschäftsführerin an sich gezogen hat, ist unbestritten. Dass er sie nachher nicht mehr zurückdelegiert habe, ist unter den Parteien strittig, das ST macht aber geltend, es gebe dafür mehrere Zeugen, die es nicht nennen könne. Hier steht mindestens Aussage gegen Aussage: Der PR kann aufgrund dieser Aktenlage nicht entscheiden.
– Dass der BF der Geschäftsführerin nach der Aussprache vom Oktober 2018 Illoyalität vorgeworfen habe, bestreitet dieser. Auch hier steht Aussage gegen Aussage. Fest steht aber, dass der Vorstand der Geschäftsführerin bereits eine Woche später gekündigt hat und zwar mit genau der Begründung «Illoyalität» im Vordergrund. Die auf Zeugen gestützte Angabe des ST erscheint in diesem Punkt deswegen insgesamt glaubhaft, es liegt kein Verstoss gegen Ziffer 1 der «Erklärung» vor.
– Dass der BF seine Töchter im RLZO trainieren liess, obwohl nur eine von ihnen die dazu notwendigen Qualifikationen besass, ist unbestritten. Bestritten ist vom BF, dass diese Qualifikationen nötig seien, das Zentrum stehe auch anderen Turnerinnen offen. Dazu findet der Presserat aber nichts in dem zu diesem Punkt angerufenen «Sportkonzept», welches nur die Ausbildung zum Spitzensport und nicht den Breitensport regelt. Laut BF spiele das aber auch gar keine Rolle, denn der Cheftrainer habe das bewilligt und dazu sei er berechtigt.
Hier ist dem ST zuzustimmen, wenn es festhält, dass der schriftliche Beleg für diese Zustimmung des Cheftrainers erst nachträglich eingeholt wurde und dies vom Trainer, einer Person, die dem BF unterstellt, also nicht völlig frei in ihrem Handeln in dieser Sache ist. Hinzu kommt, dass die vom BF angegebene relevante Stelle im Sportkonzept zwar dem Cheftrainer das letzte Entscheidungsrecht gibt, aber soweit ersichtlich nur im Rahmen der Zulassung zur Elite-Förderung, nicht zu einem Turntraining für breitere Kreise. Im Ergebnis liegt für den Presserat somit kein erkennbarer Verstoss gegen die Ziffer 1 der «Erklärung» vor.
– Dieselbe Argumentation, Bescheinigung eines direkt Unterstellten, fragliche Kompetenz dazu, gilt für den Bereich des zulässigen oder unzulässigen Sommertrainings für die Familie des BF. Auch hier liegt kein Verstoss gegen Ziffer 1 der «Erklärung» vor.
– Der Aussage im Artikel, wonach der vom BF geführte Vorstand sich nicht an die Empfehlungen des Mediators gehalten habe, widerspricht der BF mit der Feststellung, der Vorstand habe sich an die Abmachung gehalten und den Mediationsprozess bis zum Schluss mitgemacht. Das widerspricht aber nicht der Argumentation der BG, wonach der Mediationsprozess laut Zeugen gerade deswegen beendet worden sei, weil der BF dessen Empfehlungen nicht umgesetzt habe. Hier steht mindestens Aussage gegen Aussage: Es ist damit kein Verstoss gegen Ziffer 1 der «Erklärung» erstellt.
– Schliesslich zum Kommentar, welcher festgestellt hat, dass dieser Konflikt auf dem Rücken der Nachwuchsturnerinnen ausgetragen werde, diese sähen sich der Möglichkeit beraubt, via RLZO den Sprung in ein nationales Kader zu schaffen. Der BF entgegnet hier mit einer Liste von Personen, die es doch zu höheren Weihen geschafft haben. Das widerspricht aber nicht den Angaben des Kommentars, welcher in der Passage unmittelbar vor dieser Bemerkung von einer «kleineren Anzahl Turnerinnen» sprach, die ins RLZO kommen und davon, dass vom TZ Fürstenland und von der Thurgauer Turnfabrik gar keine Anwärterinnen mehr kämen. Diese Angaben sind vom BF nicht bestritten und sie bilden den Rahmen zum beanstandeten Satz. Der Presserat sieht auch hier keinen Verstoss gegen die Ziffer 1 der «Erklärung»; in jedem Fall aber ist diese Einschätzung als Meinung in einem ausdrücklich gekennzeichneten Kommentar unproblematisch.

3. Zum gerügten Verstoss gegen die Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) ist der Redaktion zuzustimmen, dass eine Berichterstattung in einem derart konfliktgeladenen Bereich in der Regel nur möglich ist, wenn die Quellen geschützt werden. Insofern ist ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung offensichtlich, es liegt kein Verstoss gegen Richtlinie 3.1 vor.

4. Zu Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) macht der BF geltend, zu zwei schweren Vorwürfen sei er nicht befragt worden, nämlich zum «Amtsmissbrauch» und zur «Rachekündigung». Die BG halten entgegen, zu beiden Themenbereichen sei der BF befragt worden und verweisen auf die schriftlich vorgelegten und beantworteten Fragen. Dort ist der Terminus «Missbrauch» effektiv nicht enthalten (welcher im Text des Artikels auf eine Aussprache mit Eltern im Jahr 2018 zurückgeht), wohl aber wurde der Sachverhalt, der einigen Beteiligten als missbräuchlich erschien, nämlich die Zulassung der eigenen Töchter des Präsidenten in ein Training, zu dem sie nicht qualifiziert waren, ausdrücklich angesprochen. Von einer «Rachekündigung» ist im Artikel nicht die Rede, wohl aber von Mut, der mit einer Entlassung bestraft worden sei (Titel). Es wird im Text dargelegt, dass der BF seiner Geschäftsführerin eine Woche nach einer Aussprache gekündigt hat und dass er ihr nach der Sitzung Illoyalität vorgeworfen habe. Dass er dies als Folge der kritischen Haltung der Geschäftsführerin getan hat, ergibt sich aus dem Sachzusammenhang und wird durch den Text des Kündigungsschreibens belegt. Randbemerkung: Wenn das ST dabei geltend macht, der Titel zitiere nur die Äusserung einer Konfliktbeteiligten, dann hätte dies mindestens als Zitat kenntlich gemacht werden müssen, der Titel gäbe aber auch dann eine bestimmte inhaltliche Richtung an, welcher der Artikel folgt. Insofern ist diese Argumentation nicht stichhaltig. Das ändert aber nichts daran, dass der BF zum Thema Kündigung und deren Rechtfertigung sehr wohl befragt worden ist. Richtlinie 3.8 ist nicht verletzt.

5. Ziffer 7 der «Erklärung» untersagt anonyme und nicht gerechtfertigte Anschuldigungen. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Presserat keinen Verstoss in dieser Hinsicht hat feststellen können.

6. Richtlinie 7.3 verlangt, dass Kinder bei Recherchen besonders zu schützen sind, insbesondere im Kontext von Gewaltverbrechen. Hier steht nichts von dieser Schwere zur Diskussion. Dennoch dürfte die vorliegende Berichterstattung für die drei Kinder sehr schmerzhaft gewesen sein. Sie waren von der Schule freigestellt für ein Training, von dem man jetzt lesen konnte, dass es gar nicht angezeigt gewesen war.

Da aber die Diskussionen um die Teilnahme seiner Kinder als Zeichen des offenbar eigenmächtigen Verhaltens des BF anscheinend zentral für die geschilderten Probleme waren, hätte der Artikel so nicht geschrieben werden können, wenn die Umstände dieser Trainings nicht erwähnt worden wären. Hier ging es um eine Güterabwägung seitens des ST, welches davon ausgeht, dass für alle erkennbar der Vater und sein Handeln im Zentrum der Berichterstattung gestanden hätten und nicht die Töchter. Von der Gefahr einer Schädigung der Kinder im Sinne der Richtlinie 7.3 kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das «St. Galler Tagblatt» hat mit dem Artikel «Mut mit Entlassung bestraft» und dem Kommentar «Neuanfang ohne Sesselkleber» vom 11. Januar 2019 nicht gegen die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 3 (Quellenbearbeitung/Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 7 (Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen/Kinder) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen.