Nr. 10/2021
Wahrheit / Trennung von Fakten und Kommentar / Anhören bei schweren Vorwürfen

(Weibel c. «Basellandschaftliche Zeitung»)

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Zusammenfassung

Der Presserat bezeichnet einen scharf kritischen Bericht über die Tätigkeiten des Chefs der Basellandschaftlichen Geschäftsprüfungskommission als noch zulässig.

Die «Basellandschaftliche Zeitung» veröffentlichte im Juli 2020 einen längeren Artikel mit dem Titel «Der gescheiterte Fall von Kommissar Weibel». Darin wird sehr kritisch geschildert, wie der Präsident der Geschäftsprüfungskommission des Basellandschaftlichen Kantonsparlamentes eigenmächtig und erfolglos agiert habe im Nachgang zu Enthüllungen über den Verkauf von Fahrzeugen an MitarbeiterInnen der Verwaltung. So habe er im Laufe der Untersuchung der fraglichen Vorgänge die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, wozu er nicht berechtigt gewesen sei. Zudem sei ein interner Bericht mit vertraulichen Details an die Presse weitergegeben worden, der in dieser Form nur ihm vorgelegen habe. Und es wird erwähnt, dass der Präsident der GPK auch ein weiteres Geschäft habe untersuchen wollen, was die Kommissionsmehrheit dann gestoppt habe.

Der betroffene Präsident der GPK wandte sich an den Presserat und machte geltend, er hätte angesichts der erhobenen schweren Vorwürfe («Oberaufseher, der auf eigene Faust ermittelt», Weitergabe von vertraulichem Material) angehört werden müssen. Es sei nicht wahr, dass er «auf eigene Faust» gehandelt habe, das sei immer im Auftrag der Mehrheit seiner Kommission geschehen. Zudem würden im Artikel abwertende Kommentare und Fakten miteinander vermischt, es liege somit ein Verstoss gegen die Pflicht zur Trennung von Fakten und Kommentar vor.

Der Presserat kam zum Schluss, dass kein Verstoss gegen die Pflicht zur Anhörung vorliege, da keiner der erhobenen Vorwürfe den Grad von illegalem oder damit vergleichbarem Handeln erreicht habe, welcher Voraussetzung für das zwingende Einholen einer Stellungnahme sei.

Was die Wahrheitspflicht angeht, erklärt der Presserat, es «hätte das Verständnis der Vorgänge erhöht», wenn die Rolle und Verantwortung der gesamten Kommission nicht nur in einem Kasten neben dem Text, sondern auch im Artikel selber angesprochen worden wäre. Einen eigentlichen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht sieht er mit der starken Akzentuierung auf den Kommissionspräsidenten aber nicht als gegeben.

Auch der Pflicht zur Trennung von Fakten und Kommentar sieht der Presserat im Artikel Genüge getan. Für die Leserschaft sei klar, dass und wo der Berichterstatter kommentiere.

Insgesamt beurteilt der Presserat den Artikel als «alles andere als wohlwollend und durchaus geeignet, den GPK-Präsidenten in ein ungünstiges Licht zu rücken». Ein profilierter Parlamentarier müsse aber mit der Kritik an seiner Person und Amtsführung rechnen, auch wenn diese bisweilen polemisch ausfalle.

Résumé

Le Conseil de la presse qualifie d’acceptable de justesse un compte rendu très critique des activités du chef de la commission de gestion du canton de Bâle-Campagne.

La «Basellandschaftliche Zeitung» a publié en juillet 2020 un long article intitulé «Der gescheiterte Fall von Kommissar Weibel» (l’échec du commissaire Weibel). Le texte exposait en termes très critiques la manière dont le président de la commission de gestion (CG) du parlement de Bâle-Campagne aurait agi de sa propre initiative et sans succès après des révélations concernant la vente de véhicules à des collaborateurs et collaboratrices de l’administration. Il aurait fait intervenir le ministère public pendant l’enquête sur les faits, chose qu’il n’était pas habilité à faire. De plus, un rapport interne contenant des détails confidentiels aurait été transmis à la presse sous une forme qui n’aurait été présentée qu’à lui. L’article mentionnait aussi que le président de la CG aurait voulu enquêter sur une autre affaire, tentative que la majorité de la commission aurait stoppée.

Le président de la CG s’est adressé au Conseil de la presse en arguant qu’il aurait dû être entendu vu la gravité des reproches qui lui étaient faits («Oberaufseher, der auf eigene Faust ermittelt» [surveillant général qui enquête de son propre chef], divulgation de documents confidentiels). Il conteste avoir agi «de son propre chef», tout se serait passé sur mandat de la majorité de la CG. De plus, l’article mélangeait selon lui des commentaires péjoratifs et des faits, portant atteinte au devoir de séparer les faits des commentaires.

Le Conseil de la presse est parvenu à la conclusion qu’il n’y avait pas atteinte au devoir d’entendre l’intéressé étant donné qu’aucun des reproches qui lui étaient faits étaient suffisamment graves pour présumer un comportement illégal ou du même ordre, condition sine qua non de l’obligation de demander son avis à l’intéressé.

En ce qui concerne le devoir de rechercher la vérité, le Conseil de la presse explique que si le rôle et la responsabilité de la commission avait été abordés directement dans l’article, plutôt que dans un encadré accompagnant le texte, la compréhension des événements en aurait été améliorée. Il ne considère toutefois pas qu’il y a eu atteinte au devoir de vérité avec la mise en avant du président de la commission.

De l’avis du Conseil de la presse, le devoir de séparer les faits des commentaires est lui aussi suffisamment respecté dans l’article. Le fait que l’auteur de l’article commente et les passages où il le fait sont suffisamment clairs pour les lecteurs.

En résumé, le Conseil de la presse juge l’article «alles andere als wohlwollend und durchaus geeignet, den GPK-Präsidenten in ein ungünstiges Licht zu rücken» (tout autre que bienveillant et propre à jeter une lumière défavorable sur le président de la CG). Un parlementaire rompu à sa fonction doit toutefois s’attendre à ce que sa personne et l’exercice qu’il fait de son pouvoir fassent l’objet de critiques, y compris de nature polémique.

Riassunto

Secondo il Consiglio della stampa la critica pungente rivolta alle attività del direttore della commissione di revisione del parlamento cantonale di Basilea Campagna è ammissibile.

La «Basellandschaftliche Zeitung» nel luglio 2020 ha pubblicato un lungo articolo dal titolo «Il fallito caso del commissario Weibel». In questo articolo viene raccontato in modo molto critico come il presidente della commissione di revisione del parlamento cantonale di Basilea Campagna abbia agito senza successo e in modo arbitrario in seguito alle rivelazioni sulla vendita di vetture ai collaboratori e alle collaboratrici dell’amministrazione. Ad esempio, nel corso delle indagini per chiarire il dubbioso svolgimento dei fatti avrebbe coinvolto il pubblico ministero senza avere il titolo per farlo. Inoltre, un rapporto interno con dettagli confidenziali sarebbe stato inoltrato alla stampa, rapporto al quale in questa forma solo lui poteva avere accesso. Viene anche menzionato che il presidente della commissione di revisione avrebbe voluto indagare su un’altra attività, intento però bloccato dalla maggioranza della commissione.

Il presidente interessato della commissione di revisione si rivolse al Consiglio della stampa per far valere – a fronte delle gravi accuse sollevate – il suo diritto di essere ascoltato («Supervisore che indaga per conto proprio», Inoltro di materiale confidenziale). Non è vero che avrebbe agito «per conto proprio», sarebbe sempre avvenuto su mandato della maggioranza della commissione. Nell’articolo si mescolerebbero anche commenti dispregiativi con i fatti, venendo meno al dovere di separare i fatti dai commenti.

Il Consiglio della stampa è giunto alla conclusione che non ci sia stata nessuna violazione del diritto di essere ascoltati poichè nessuna della accuse sollevate insinua un agire illegale o simile, senza questi presupposti cade l’obbligo di dare il diritto di replica.

Per ciò che riguarda l’obbligo di verità, spiega il Consiglio della stampa, «avrebbe migliorato la comprensione dello svolgimento degli eventi», se il ruolo e la responsabilità dell’intera commissione non fossero stati relegati in un box a lato del testo ma inclusi nell’articolo. Detto ciò, pur avendo posto marcatamente l’accento sul presidente di commissione, non sussiste una reale violazione dell’obbligo di verità.

Secondo il Consiglio della stampa anche la separazione dei fatti dai commenti non manca. Per i lettori è chiaro in quali punti il giornalista commenta.

Nel complesso il Consiglio della stampa ritiene l’articolo «tutt’altro che accomodante e atto a porre il presidente della commissione di revisione in cattiva luce». D’altra parte, un parlamentare in vista dovrebbe aspettarsi di ricevere critiche alla sua persona e alla sua gestione d’ufficio, anche se queste talvolta scadono in toni polemici.

I. Sachverhalt

A. Am 6. Juli 2020 veröffentlichte die «Basellandschaftliche Zeitung» (bz) unter dem Titel «Der gescheiterte Fall von Kommissar Weibel» einen längeren Artikel ihres Autors Christian Mensch über den Landrat Hanspeter Weibel und dessen Tätigkeit als Präsident der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des basellandschaftlichen Kantonsparlaments. Im Zentrum des Berichts steht die sogenannte «Fahrzeugaffäre», bei der es um eine Untersuchung zum Verkauf von ausgemusterten kantonalen Fahrzeugen an Mitarbeitende ging. Dazu sind sowohl die kantonale Finanzkontrolle wie auch die GPK tätig geworden. Es wird berichtet, dass der Präsident der GPK im Anschluss an deren Untersuchungen die Staatsanwaltschaft eingeschaltet habe, diese den Fall aber nach kurzer Zeit einstellen wollte. Dagegen habe sich der GPK-Präsident mit Unterstützung einer Anwältin gewehrt, worauf in der Folge das Kantonsgericht dem «GPK-Präsidenten jedoch eine Lektion in Staatsrecht» erteilt habe. Da die GPK nicht Parteistellung habe, könne sie auch nicht gegen eine Einstellungsverfügung rekurrieren. Der Fall wurde später von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Anschliessend gab es gemäss bz ein längeres Verfahren um die Einsicht der Zeitung in die Einstellungsverfügung, die nun vorliegt. Im Weiteren berichtet der Journalist, dass GPK-Präsident Weibel noch ein weiteres Geschäft habe untersuchen wollen («Spielgeldaffäre»), die Kommissionsmehrheit dies aber ablehnte. Obwohl man im Landrat zum Ausdruck gebracht habe, dass Weibel als GPK-Präsident «eigentlich nicht mehr tragbar» sei, habe nicht verhindert werden können, dass er das Amt als «Oberaufseher» noch bis zum Ende der Legislatur innehabe.

B. Am 1. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter von Hanspeter Weibel eine Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Der Beschwerdeführer (BF) sieht mehrere der zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») gehörenden Richtlinien verletzt (in der Reihenfolge der Nennung durch den BF): 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen), 1.1 (Wahrheitssuche) sowie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar). Zudem würden Fakten unterschlagen (Ziffer 3 der «Erklärung»).

Für Beschwerdeführer Weibel stellt die Darstellung des GPK-Präsidenten als «Oberaufseher, der auf eigene Faust ermittle», einen schweren Vorwurf dar, zu dem er hätte angehört werden müssen. Zudem behaupte die bz, dass eine nur dem GPK-Präsidenten zugestellte ungeschwärzte Verfügung der Staatsanwaltschaft später bei der «Basler Zeitung» aufgetaucht sei. Das impliziere den Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung, auch dazu hätte er angehört werden müssen. Zwar habe ihn der Journalist per Mail kontaktiert, auf seine, Weibels, Telefonanrufe habe dieser jedoch nicht reagiert und ihm damit eine angemessene Stellungnahme verunmöglicht.

Die Wahrheitssuche ist aus Sicht des BF verletzt, weil der Eindruck entstehe, dass der GPK-Präsident «auf eigene Initiative» gehandelt habe. Der Autor habe unterschlagen, dass alle Handlungen aufgrund von Kommissionsentscheiden ausgeführt worden seien. Zudem werde dem BF «zwischen den Zeilen» wie erwähnt eine Amtsgeheimnisverletzung unterstellt, was «perfide und ehrverletzend» sei. Dem Leser werde verunmöglicht, sich eine eigene Meinung zu bilden. Der Artikel ziele «letztlich einzig auf die Verunglimpfung einer Person» ab.

Richtlinie 2.3 sieht der BF dadurch verletzt, dass der Autor «seine Meinung, der Beschwerdeführer sei ein verkappter Kommissar, Staatsanwalt und Alleingänger derart in den Vordergrund» stelle, dass dadurch eine Vermischung von «unvollständigen und tatsachenwidrigen» Fakten und Kommentaren sowie kritisierenden Einschätzungen entstehe. Die Wertungen des Autors seien für den Leser nicht mehr als solche erkennbar.

C. Für die «Basellandschaftliche Zeitung» nahmen Chefredaktor Patrick Marcolli sowie der Autor Christian Mensch mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 Stellung. Die Beschwerdegegnerin (BG) hält fest, dass die Beschwerde keinerlei faktische Fehler enthalte, wie dies gerügt wurde. Zudem sei nicht behauptet worden, dass der GPK-Präsident nicht im Einvernehmen mit der Kommission gehandelt habe. Allerdings habe sich auch kein anderes Kommissionsmitglied in dieser Angelegenheit so stark exponiert wie der Präsident.

Bezüglich der kritisierten fehlenden Anhörung bei schweren Vorwürfen (Richtlinie 3.8) stellt die BG in Frage, dass es sich bei der «Zusammenstellung» von öffentlich zugänglichen Informationen und Medienberichten um Vorwürfe handle, zu denen eine Stellungnahme eingeholt werden müsse. Im Übrigen handle es sich um den Abschluss einer längeren Berichterstattung, während der es durchaus Kontakte mit Weibel gegeben habe. Aufgrund von Androhungen und Unterstellungen bei früheren Gesprächen habe der Autor zudem die Form des schriftlichen Kontakts gewählt.

Entgegen dem, was die Beschwerde behaupte, werde dem GPK-Präsidenten im Artikel keine Amtsgeheimnisverletzung unterstellt. Es werde zum einen berichtet, dass dieser als einziger eine ungeschwärzte Fassung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung erhalten habe. Zum anderen werde deutlich später im Text erwähnt, dass die «Basler Zeitung» aus der ungeschwärzten Verfügung zitiere. Eine Kausalität werde jedoch nicht explizit hergestellt.

D. Das Präsidium des Presserats wies die Beschwerde der 1. Kammer zu, bestehend aus Susan Boos (Präsidentin), Luca Allidi, Dennis Bühler, Ursin Cadisch, Michael Herzka, Francesca Luvini und Casper Selg.

E. Die 1. Kammer hat die Beschwerde in ihrer Sitzung vom 2. Februar 2021 und auf dem Korrespondenzweg behandelt.

II. Erwägungen

1. Der Presserat hat drei Punkte zu beurteilen: Gerügt wird in der Beschwerde zunächst die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen (Richtlinie 3.8), die gemäss BF mangelhafte Wahrheitssuche (Richtlinie 1.1) bzw. Unterschlagung von Fakten (Ziffer 3 der «Erklärung») sowie die fehlende Trennung von Fakten und Kommentar (Richtlinie 2.3).

2. In der konstanten Praxis des Presserates beziehen sich «schwere Vorwürfe» auf illegale oder vergleichbare Handlungen. Im vorliegenden Fall könnte dies einzig bezüglich eines im Artikel «zwischen den Zeilen» angedeuteten Vorwurfs einer Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden. Für eine Mehrheit der beratenden Kammer ist jedoch nicht zwingend ersichtlich, dass die bz hier eine solche Anschuldigung macht. Für die durchschnittlichen Leserinnen und Leser bleibt offen, woher die «Basler Zeitung» eine ungeschwärzte Fassung erhalten hatte. Und für das Verständnis des Artikels ist dieser Punkt nicht von zentraler Bedeutung. Zudem ist eine Kontaktaufnahme durchaus erfolgt und der Beschwerdeführer hatte grundsätzlich die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Der Presserat stellt zwar fest, dass der Journalist für den BF nur eingeschränkt erreichbar war und dieser daher nicht wie gewünscht mündlich Stellung nehmen konnte. Dies kann bemängelt werden, stellt aber für sich allein noch keine Verletzung der Anhörungspflicht dar. Ziffer 3 der «Erklärung» ist nicht verletzt.

3. Bezüglich der Pflicht zur Wahrheitssuche gilt es zu prüfen, ob falsche Tatsachen behauptet oder ob wichtige Informationen unterschlagen wurden. Für den BF ist dies im Wesentlichen dadurch gegeben, dass ihm eigenmächtiges Handeln und damit ein mangelhaftes Verständnis der Rolle eines Kommissionspräsidenten unterstellt werden. Aus der dem Haupttext beigefügten «Chronologie» wird zwar deutlich, dass die Kommission als Ganzes gehandelt hat («die GPK beschliesst»), ein entsprechender Hinweis im Haupttext hätte das Verständnis der Funktionsweise einer solchen Kommission bzw. der Tätigkeit ihres Präsidenten erhöht. Der Presserat sieht im Fehlen solcher Hinweise jedoch keine Unterschlagung wichtiger Informationen. Damit sind weder die Ziffer 1 (Wahrheit) noch die Ziffer 3 (Unterschlagen von Informationen) verletzt.

Der Artikel ist zweifellos alles andere als wohlwollend und durchaus geeignet, den GPK-Präsidenten in ein ungünstiges Licht zu rücken. Der Presserat kann jedoch keine Unwahrheiten erkennen, auch wenn offensichtlich sehr stark auf die Person gezielt wird. Ein profilierter Parlamentarier muss aber mit Kritik eines Journalisten an Person und Amtsführung rechnen. Dies gilt sicherlich noch stärker für die prestigeträchtige und exponierte Funktion eines GPK-Präsidenten. So hat der Presserat in früheren Stellungnahmen festgehalten, dass man sich als Politiker Kritik gefallen lassen muss, «selbst wenn diese nicht unbedingt sachgerecht, sondern zuweilen polemisch ausfällt» (Entscheid 27/2010).

4. Auch eine mangelnde Trennung von Fakten und Kommentar vermag der Presserat nicht zu erkennen. Gemäss der entsprechenden Richtlinie 2.3 ist darauf zu achten, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen unterscheiden kann. Das ist hier durchaus gegeben. Anders als der Beschwerdeführer beurteilt der Presserat, dass die Leser in der Lage sind, sich eine eigene Meinung zu bilden, gerade auch bei einer eher einseitigen – aber zulässigen – Art der Berichterstattung.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die «Basellandschaftliche Zeitung» hat mit dem Artikel «Der gescheiterte Fall von Kommissar Weibel» vom 6. Juli 2020 die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 2 (Informationsfreiheit) und 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» und die zugehörigen Richtlinien nicht verletzt.