I. Sachverhalt
A. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen drei verschiedene Zeitungsartikel zum gleichen Sachverhalt.
Am 5. Januar 2023 publizierte «20 Minuten» in seiner Printausgabe einen Artikel von Gianni Walther unter dem Titel «Lebenslänglich für Frauenmörder?». Darin wird berichtet, die Staatsanwaltschaft habe gegen einen 35-jährigen Schweizer Anklage erhoben wegen Mordes. Dieser sei im Juli 2021 in Emmenbrücke/Luzern begangen worden, an einer 29-jährigen, im Tessin wohnhaften Honduranerin, Fitnesstrainerin, Mutter von drei Kindern. Die Anklagebehörde fordere jetzt eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Über den Beschuldigten wird berichtet, er habe im Kanton Aargau als Sportlehrer unterrichtet und sei auch in einem Fussballverein aktiv gewesen, nach der Tat sei er in einem Nachbarkanton verhaftet worden. Es wird auf die Unschuldsvermutung hingewiesen, die bis zu einem rechtskräftigen Urteil gelte.
Schon am 4. Januar 2023 war auf «20 Minuten» online ein Text des gleichen Autors erschienen unter dem Titel «Dreifache Mutter (29) getötet – Staatsanwalt fordert lebenslänglich». Dieser enthält – in leicht geänderter Reihenfolge und mit einem anderen Untertitel – im Wesentlichen die gleichen Elemente.
Ebenfalls am 5. Januar 2023 berichtete «blick.ch» unter dem Titel «Lebenslänglich für Lehrer Julian P. wegen Mordes gefordert» in einem Text von Marian Nadler über den gleichen Sachverhalt. Die Staatsanwaltschaft habe jetzt gegen den 35-jährigen Lehrer Anklage erhoben. Im Rückblick wird beschrieben, dass die Beamten seinerzeit die Leiche von «Serena K.*» mit mehreren Verletzungen aufgefunden hätten, der «Killer» habe mit einem Messer auf sie eingestochen. Schnell sei «Julian P.*» ins Visier der Ermittler geraten. Am Ende des Textes werden die Sterne (*) aufgelöst mit der Erklärung «Namen geändert». Das Opfer habe als «Personal Trainerin» gearbeitet und auch als Model «gejobbt», Freunde hätten sie als fröhlich, aufgeschlossen und sportbegeistert beschrieben. Ein beigefügtes Bild des Beschuldigten zeigt sein Gesicht vollständig ausgeschwärzt, ein weiteres zeigt das Opfer in einem Selfie, ebenfalls ohne erkennbares Gesicht.
Ebenfalls am 5. Januar 2023 berichtete die «Luzerner Zeitung» über die Anklageerhebung. Titel: «Staatsanwalt fordert lebenslänglich». Untertitel: «Die Ermittlungen zu einem Tötungsdelikt in Emmenbrücke sind beendet. Das geforderte Strafmass ist aussergewöhnlich». Autorin: Sandra Peter. Der Artikel beginnt mit der Rückblende: Die Polizei habe die Leiche der Frau mit Verletzungen vorgefunden, der Mieter der fraglichen Wohnung sei nach einer Fahndung in einem Nachbarkanton festgenommen worden. Er sei Sportlehrer. Im Weiteren wird erläutert, die beantragte Strafe «lebenslänglich» sei ungewöhnlich hoch, sie werde nur im Falle von Mord ausgefällt, also wenn ein Täter besonders skrupellos oder besonders verwerflich vorgegangen sei. Weshalb dieses Strafmass gefordert werde, sei noch nicht bekannt, ebenso wenig weitere Einzelheiten zur Tat. Am Schluss wird auch in diesem Text auf die Unschuldsvermutung hingewiesen.
B. Am 4. Februar 2023 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er bezeichnet sich als «direkt Betroffener» und macht geltend, die vier Medienartikel verletzten die Ziffer 7 (Schutz vor falschen Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»), insbesondere die Richtlinien 7.1 (Schutz der Privatsphäre), 7.2 (Identifizierung) und 7.4 (Unschuldsvermutung). Er begründet dies damit, dass er von «20 Minuten» als «Frauenmörder» bezeichnet werde. Das sei er nicht, er sei ein friedlicher und gewaltfreier Mensch (Ziffer 7 der «Erklärung»). Mit der Bezeichnung «Mordfall von Emmenbrücke» und dem Begriff «Tatort» bei einer Bildlegende werde gegen die Unschuldsvermutung verstossen (Richtlinie 7.4). Mit den Angaben «35-jähriger Schweizer», «Sportlehrer», der «im Kanton Aargau unterrichtet» habe sowie «aktiv in einem Fussballverein» war, sei er über das engere Umfeld hinaus eindeutig erkenn- und identifizierbar. Die verstorbene Person werde mit «Fitnesstrainerin» falsch beschrieben.
Der Online-Artikel von «20 Minuten» enthalte den Ausdruck «Tötungsdelikt», welcher eine klare Vorverurteilung (Richtlinie 7.4) enthalte. Auch hier werde er in einer Weise beschrieben, die ihn für einem weiteren Kreis identifiziere (Richtlinie 7.2). Zudem sei es kein Staatsanwalt, der die Höchststrafe fordere, sondern eine Staatsanwältin und die Tote sei nicht «als Fitnesstrainerin aktiv» gewesen.
Der Artikel von «blick.ch» bezeichne ihn, den Beschuldigten, als «Killer», was «Mörder» entspreche und damit enorm vorverurteilend sei (Richtlinie 7.4). Seine Charakterisierung als «heute 35-Jähriger», «Lehrer» und «Lehrkraft» im Zusammenhang mit den veröffentlichten Fotos mache ihn über das engere Umfeld hinaus identifizierbar, was gegen Richtlinie 7.1 (Schutz der Privatsphäre) und 7.2 (Identifizierung) verstosse. Zudem sei die Verstorbene weder Fitnesstrainerin, Personal Trainerin oder Model noch sei sie fröhlich gewesen.
Der Artikel der «Luzerner Zeitung» habe von einem «Tötungsdelikt» berichtet, was vorverurteilend sei (Richtlinie 7.4), weil von seiner Seite keine Straftat begangen worden sei. Mit «Mieter der Wohnung», «35-jähriger Schweizer» und «Sportlehrer» sowie dem Wohnort Emmenbrücke sei er äusserst leicht über sein engeres Umfeld hinaus zu identifizieren (Richtlinien 7.1 und 7.2). Auch hier weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es nicht stimme, wenn von einem Staatsanwalt gesprochen werde, obwohl es um eine Frau gehe. Zudem sei die Verstorbene nicht Fitnesstrainerin gewesen.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 beantragte die Rechtsabteilung der TX Group, zu welcher «20 Minuten» gehört, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Unschuldsvermutung sei mit den beiden Artikeln nicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer stelle mit seiner Beschwerde in Abrede, dass überhaupt ein Delikt stattgefunden habe. Es könne aber nicht Gegenstand einer Beurteilung nach Richtlinie 7.4 (Unschuldsvermutung) sein, ob an einem bestimmten Ort überhaupt ein Verbrechen stattgefunden habe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern habe in ihrer Mitteilung ausdrücklich von einem Gewaltverbrechen und einem Tötungsdelikt gesprochen. Zudem sei im Artikel auf die Unschuldsvermutung hingewiesen worden. Es werde nur in indirekter Rede, die Staatsanwaltschaft zitierend, auf die entsprechenden Vorwürfe hingewiesen. Auch sei der Beschwerdeführer nicht identifiziert worden. Entsprechend dem früheren Entscheid des Presserates im gleichen Kriminalfall habe man darauf geachtet, keine identifizierenden Informationen zu veröffentlichen. Die durch den Beschwerdeführer zitierten Merkmale reichten nicht aus für eine Identifizierung über den persönlichen Bekanntenkreis und das berufliche Umfeld hinaus. Schliesslich sei auch die (vom Beschwerdeführer nicht explizit angerufene) Wahrheitspflicht (Richtlinie 1.1 – Wahrheitssuche) nicht verletzt: Dass die Staatsanwaltschaft wegen Mordes ermittle, sei durch die entsprechende Medienmitteilung belegt. Gleiches gelte für die Begriffe «Mordfall von Emmenbrücke» und «Tatort». Hinter dem Begriff «Frauenmörder» habe ausdrücklich ein Fragezeichen gestanden. Und dass der Beruf des Opfers als Fitnesstrainerin angegeben worden sei, liege an deren eigener Bezeichnung in den sozialen Medien.
Am 12. September 2023 beantwortete der anwaltlich vertretene Ringier-Verlag die Beschwerde und beantragte ebenfalls deren Abweisung. Der Artikel von «blick.ch» halte lediglich fest, was die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorwerfe. Dass die fragliche Frau getötet worden sei, entspreche einer Information von Polizei und Staatsanwaltschaft. Entsprechend müsse es jemand geben, der sie getötet habe, also einen «Killer», was nichts anderes sei als eine Wortentlehnung aus dem Englischen für tötende Person. Die Berichterstattung sei in keiner Weise vorverurteilend. Es gehe aus allen gewählten Formulierungen klar hervor, dass es sich hier erst um Forderungen und Vorwürfe der Staatsanwaltschaft handle. Auch werde ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Weiter sei der Beschwerdeführer nicht identifiziert worden. Das Foto des Angeklagten sei mit einem grossen schwarzen Balken versehen, der ihn unkenntlich mache und auch der Beschrieb im Text lasse ihn nicht über den Kreis seiner Familie und seines beruflichen Umfeldes hinaus erkennbar werden. Der Artikel unterschreite das in diesem Fall schon früher (Stellungnahme 4/2022) vom Presserat festgelegte zulässige Maximum an Identifizierung, indem bewusst falsche Namen gebraucht und darauf auch ausdrücklich hingewiesen worden sei.
Am 21. August 2023 nahm Chefredaktor Jérôme Martinu Stellung für die «Luzerner Zeitung». Auch er beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Unschuldsvermutung sei nicht verletzt. Der Begriff «Tötungsdelikt» stamme aus der Medienmitteilung der Luzerner Strafuntersuchungsbehörde. Aufgrund der bekannten Umstände des Delikts habe keine Veranlassung für eine andere Begriffswahl bestanden. Dieser Ausdruck sage noch nichts über den Charakter der Tötung. Der Begriff unterscheide den Vorgang nur von einem Suizid oder einem Unfall. Auch werde die Unschuldsvermutung angesprochen und es werde zwei Mal darauf hingewiesen, dass die Umstände und Hintergründe der Tötung noch nicht bekanntgemacht worden seien. Ebenso sei keine Verletzung der Privatsphäre (Richtlinie 7.1) und keine Identifizierung (Richtlinie 7.2) des Beschwerdeführers erfolgt. «Mieter der Wohnung», «35-jähriger Schweizer» und «Sportlehrer» reiche nicht aus, um den Betreffenden unter 32’000 Einwohnern von Emmen auszumachen. Es werde auch nicht gesagt, wo er als Sportlehrer gearbeitet habe, auch andere Merkmale habe die «Luzerner Zeitung» bewusst weggelassen.
D. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats behandelt das Präsidium des Presserats Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder die von untergeordneter Bedeutung erscheinen.
E. Am 13. Februar 2024 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.
F. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 27. Mai 2024 verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Der Presserat tritt auf die Beschwerde ein. Eine Begründung des Antrags auf (eventuelles) Nichteintreten hat «20 Minuten» nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung seiner Privatsphäre mittels einer unzulässigen Identifikation geltend sowie Verletzungen der Unschuldsvermutung. Im Übrigen erwähnt er auch Verstösse gegen die Wahrheitspflicht, allerdings ohne die Richtlinie 1.1 anzuführen. Der Presserat geht dennoch ein auf mögliche Verletzungen der Pflicht, sich an die Wahrheit zu halten.
2. Zu den Richtlinien 7.1 und 7.2 (Schutz der Privatsphäre, Identifikation) weist «20 Minuten» darauf hin, dass man die vom Presserat erwähnten Grenzen des Erlaubten dieses Mal beachtet habe. Im Fall 4/2022 war es um den gleichen Fall in einem früheren Stadium gegangen, unmittelbar nach Bekanntwerden des vermutlichen Deliktes. Damals hatte «20 Minuten» gemäss der Beurteilung des Presserats zu viele Einzelheiten hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers offengelegt. Das ist vorliegend nicht mehr der Fall. Er wird als «35-jähriger Schweizer, Emmenbrücke, Sportlehrer, der im Kanton Aarau unterrichtet habe und aktiv in einem Fussballverein war» beschrieben, der Name wird weder genannt noch angedeutet. Die Identität ist damit in knapp ausreichendem Masse offengeblieben. Gleiches gilt für den Online-Artikel von «20 Minuten».
Im Falle von «blick.ch» sind noch weniger Merkmale erwähnt: Alter, Lehrer, Lehrkraft, plus Fotos, auf denen er eindeutig nicht erkennbar wird. Der angeführte Name «Julian P.» ist erfunden und entsprechend gekennzeichnet. Auch hier: kein Verstoss gegen die Privatsphäre durch Identifizierung der Person.
Auch in der «Luzerner Zeitung» ist nur von einem «Mann» die Rede, Mieter einer Wohnung in Emmenbrücke, 35-jähriger Schweizer, Sportlehrer. Damit ist, wie die Richtlinie 7.2 dies erfordert, auch hier die Identität nicht preisgegeben gegenüber einer Öffentlichkeit, die weiter reicht als die eigene Familie, das soziale und das berufliche Umfeld.
3. Zu Richtlinie 7.4 (Unschuldsvermutung): Das aufgrund mehrerer Stichwunden beim Opfer anzunehmende Tötungsdelikt hat zum Zeitpunkt seiner Entdeckung erhebliches Aufsehen erregt. Die damaligen und jetzt sich wiederholenden Beschreibungen seitens der zuständigen Behörden lassen einen Suizid oder einen Unfall als äusserst unwahrscheinlich erscheinen. Damit bleibt kaum eine andere Charakterisierung möglich als «Tötung» respektive «Tötungsdelikt». Diese Formulierung erscheint als unvermeidlich und tangiert die Unschuldsvermutung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht einen wie immer gearteten persönlichen Bezug zum Vorfall (das Opfer lag unbestritten in seiner Wohnung, er nimmt in Anspruch, über die Lebensumstände der Frau Bescheid zu wissen etc.), sondern er bestreitet in erster Linie die Qualifizierung des Vorgangs. In jedem Fall hat er als unschuldig zu gelten, solange er nicht rechtskräftig verurteilt ist.
«20 Minuten» bezeichnet den mutmasslichen Täter im Titel als «Frauenmörder», allerdings mit einem Fragezeichen, das sich entweder auf «lebenslänglich» oder auch auf «Frauenmörder» beziehen könnte, jedenfalls darauf, dass das Verfahren noch offen ist. Im Weiteren ist von einem «Tötungsdelikt» die Rede und von einem «Tatort». Letzteres enthält fraglos keine direkte Schuldzuweisung. Es wird zwar festgestellt, dass hier ein Frauenmörder aktiv gewesen sein könnte, der jetzt lebenslänglich verurteilt werden könnte. Das enthält keine klare Schuldzuweisung hinsichtlich eines Mordes, vor allem auch, weil ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hingewiesen wird und der Sachverhalt so beschrieben wird, dass der Angeklagte die Frau umgebracht haben soll. «20 Minuten» hat die Unschuldsvermutung nicht verletzt.
«blick.ch» stellt im Titel fest, dass gegen «Julian P.» «lebenslänglich gefordert» werde, suggeriert also nicht seine erwiesene Schuld, im weiteren Verlauf wird immer in indirekter Rede die Sicht der Staatsanwaltschaft geschildert, verbunden mit dem Hinweis, dass die Unschuldsvermutung gelte. Die Bilder zeigen nichts, was ihn belastet. Als problematisch erachtet der Presserat aber den Gebrauch des Terminus «Killer» im vorgegebenen Zusammenhang. «blick.ch» argumentiert damit, dass dies schlicht der englische Terminus sei für jemand, der ein Tötungsdelikt begangen habe. Das trifft so nicht zu. Im deutschen Sprachgebrauch ist ein «Killer» jemand, der das Töten routinemässig betreibt, ein Berufskiller, ein Hitman (Duden). Das ist eine – gestützt auf die vorliegenden Fakten – erheblich zu weitgehende Charakterisierung des bisher Bekannten. Sie deckt sich in keiner Weise mit allem, was an Fakten zum fraglichen Zeitpunkt vorlag. Der Presserat sieht in diesem Terminus einen journalistischen, handwerklichen Fehler, eine Übertreibung, aber – im konkreten Kontext der Informationen seitens der Strafverfolgungsbehörden – keinen eigentlichen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung.
Die «Luzerner Zeitung» berichtet von einem «Tötungsdelikt», für welches die Staatsanwaltschaft jetzt Anklage erhebe. Anders als der Beschwerdeführer meint, enthält dieser Begriff auch hier keine Schuldzuweisung, sondern den Beschrieb von etwas offenbar Vorgefallenem. Und auch die «Luzerner Zeitung» hat ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Auch mit dem Text der «Luzerner Zeitung» ist die Unschuldsvermutung nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, verschiedene Charakterisierungen der Verstorbenen sowie der Vertretung der Staatsanwaltschaft entsprächen nicht der Wahrheit. So sei die verstorbene Frau nicht Fitnesstrainerin gewesen, sie habe auch nicht als Model gejobbt und sei nicht fröhlich gewesen. Der vorliegende Fall werde auch nicht von einem Staatsanwalt, sondern von einer Frau Staatsanwältin geführt. Das Erste – keine Fitnesstrainerin etc. – scheint dadurch widerlegt, dass die Verstorbene sich offenbar selber auf sozialen Medien als Fitnesstrainerin bezeichnet hat. Und das Zweite – Staatsanwältin – mag sehr wohl sein, es ist aufgrund der dem Presserat vorliegenden Unterlagen nicht zu beurteilen. All dies sind aber allenfalls journalistische Ungenauigkeiten, die nicht als eigentliche Verstösse gegen die Wahrheitspflicht im Sinne der Presseratspraxis zu werten wären.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.
2. «20 Minuten», «20minuten.ch», «blick.ch» und die «Luzerner Zeitung» haben mit ihrer Berichterstattung über die Anklageerhebung zum Fall des Beschwerdeführers vom 4. und 5. Januar 2023 die Ziffern 1 (Wahrheit) und 7 (Schutz der Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.