Nr. 28/2011
Leserbrief / Diskriminierung

(X. c. «Bümplizer Woche») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 10. Juni 20

I. Sachverhalt

A. Die wöchentlich erscheinende Berner Quartierzeitung «Bümplizer Woche» veröffentlichte in ihrer Nr. 1/2011 vom 6. Januar 2011 einen Leserbrief mit dem Titel «Einbrecher im Westen». Darin berichtete eine Leserin: «Am 23. Dezember wurde ich von Einbrechern heimgesucht: Schmuck und etwas Geld sind weg! Die Polizei tippt auf Roma. Liebe Schweizer – haltet Augen und Ohren offen, damit wir diesem elenden Gesindel das Handwerk legen können.»

B. Am 7. Januar 2011 beschwerte sich X., beim Presserat über die Publikation des obengenannten Leserbriefs, der eine Bevölkerungsgruppe verunglimpfe. Der Leserbrief beinhalte eine «klar diskriminierende Anspielung, welche die ethnische oder nationale Zugehörigkeit zum Gegenstand hat.»

C. Am 17. März 2011 beantragte Peter Tschanz, verantwortlicher Redaktor der Ausgabe der «Bümplizer Woche» vom 6. Januar 2011, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Leserbrief sei klar als solcher gekennzeichnet. Persönlich habe er die Wut und die Betroffenheit der betagten Leserbriefschreiberin nachvollziehen können, welche einen Tag vor Heiligabend Opfer eines heimtückischen Einbruch-Diebstahls geworden sei. Bei der zitierten, vermuteten Täterbeschreibung handle es sich um ein Votum der Polizei. Schliesslich wäre es der Beschwerdeführerin offengestanden, sich mit der Redaktion in Verbindung zu setzen, um eine Entgegnung zu veröffentlichen.

D. Am 30. März 2011 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 10. Juni 2011 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss der Richtlinie 5.2 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» gelten die berufsethischen Normen auch für die Veröffentlichung von Leserbriefen. Allerdings ist der Prüfmassstab hier insofern gelockert, als die «Leserbriefredaktion nur bei offensichtlichen Verletzungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» einzugreifen hat. Dementsprechend ist in Bezug auf den umstrittenen Leserbrief zu prüfen, ob dieser offenkundig gegen Ziffer 8 der «Erklärung» verstösst.

2. Ziffer 8 der «Erklärung» verpflichtet die Journalistinnen und Journalisten dazu, in der Berichterstattung auf diskriminierende Anspielungen zu verzichten, welche die ethnische oder nationale Zugehörigkeit zum Gegenstand haben. Laut der Richtlinie 8.2 (Diskriminierung) zur «Erklärung» ist bei derartigen Angaben zu beachten, dass sie bestehende Vorurteile gegen Minderheiten verstärken können.

Nach der Praxis des Presserates zum Diskriminierungsverbot gilt eine Anspielung als diskriminierend, wenn ein Medienbericht durch eine unzutreffende Darstellung das Ansehen einer geschützten Gruppe beeinträchtigt und die Gruppe kollektiv herabwürdigt. In der Stellungnahme 21/2001 empfahl der Presserat, bei jeder Aussage «kritisch zu fragen, ob damit eine angeborene oder kulturell erworbene Eigenschaft herabgesetzt oder ob herabsetzende Eigenschaften kollektiv zugeordnet werden, ob lediglich Handlungen der tatsächlich dafür Verantwortlichen kritisiert werden oder ob die berechtigte Kritik an einzelnen in ungerechtfertigter Weise kollektiviert wird». Der Presserat hat in seinen Stellungnahmen zum Diskriminierungsverbot und zur Menschenwürde (vgl. die Stellungnahmen 38/2000, 32/2001, 6/2002, 9/2002, 37/2002, 44/2003, 32/2006, 16/2007 und 21/2008) zudem konstant darauf hingewiesen, dass die abwertende Äusserung gegen eine Gruppe oder ein Individuum eine Mindestintensität erreichen muss, um als herabwürdigend oder diskriminierend zu gelten. Nur dann verletzt sie Ziffer 8 der «Erklärung».

3. Vorliegend ist die Anspielung im Leserbrief insofern heikel, als Roma zu den durch das Diskriminierungsverbot geschützten Minderheiten gehören, über die Medien häufig stereotyp berichten. Bewertet der von der «Bümplizer Woche» veröffentlichte Leserbrief in offenkundiger Weise Roma generalisierend als «Gesindel» oder richtet sich die Kritik der von einem Einbruch persönlich betroffenen Leserbriefschreiberin in erster Linie gegen Einbrecherbanden?

In der Stellungnahme 44/2003 hat der Presserat zu einem Kommentar im «Thuner Tagblatt» festgestellt, der das «allenorts herumlungernde Drogegesindel» kritisierte: «Die Kritik des Kommentators richtet sich gegen die Art und Weise des Auftretens und Handelns von Akteuren der öffentlich wahrnehmbaren Drogenszene und nicht gegen die erworbene Eigenschaft, dass sie drogensüchtig sind. Hinzu kommt, dass sich die Kritik von Chefredaktor Gygax nicht gegen konkrete Individuen, sondern vielmehr gegen eine nur unscharf definierte Personengruppe richtet, weshalb die Gefahr einer Verletzung von einzelnen Personen durch eine undifferenzierte Ausdrucksweise von vornherein als wesentlich geringer erscheint.»

Analog zu diesen Überlegungen ist auch beim Leserbrief der «Bümplizer Woche» davon auszugehen, dass sich das «elende Gesindel» auf die Einbrecherbanden bezieht und nicht auf Roma generell. Entsprechend ist eine Verletzung des Diskriminierungverbots zu verneinen. Trotzdem sollten Redaktionen derart grenzwertige Formulierungen möglichst vermeiden, da die Gefahr besteht, dass Leserinnen und Leser sie als generelle Abwertung einer Volksgruppe verstehen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die «Bümplizer Woche» hat mit der Veröffentlichung des Leserbriefs «Einbrecher im Westen» in der Nr. 1/2011 vom 6. Januar 2011 die Ziffer 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.