Stellungnahme
Mit ihrer Bearbeitung eines Artikels über Korruption und Vetternwirtschaft im Kanton Glarus hat die Redaktion der „Weltwoche“ durch die Auswahl der Bilder und die entsprechenden Bildunterschriften den Sinn des Textes verfälscht und damit gegen zwei Personen sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen erhoben. Redaktionen sollten Texte freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in gegenseitiger Absprache bearbeiten, wann immer es die Produktionsabläufe gestatten. Dies gilt vor allem bei grösseren Texteingriffen, bei Artikeln über sensible Themen und bei Beiträgen in kommentierender Form. Aus der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ lässt sich keine Pflicht zu objektiver Berichterstattung ableiten. Kritische Beiträge, auch solche, die Partei ergreifen, sind durchaus konform mit den medienethischen Richtlinien. Eine erhöhte Sorgfalt ist erforderlich, wenn in einem Artikel schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden, die das Ansehen der geschilderten Personen beeinträchtigen können. Dazu gehört unter anderem, sämtliche Betroffenen bei der Recherche zu kontaktieren und ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Prise de position Lors du traitement d’un article sur la corruption et le népotisme dans le canton de Glaris, la rédaction de la „Weltwoche“, par le choix des images et des légendes correspondantes, a faussé le sens du texte et, par ce biais, proféré des accusations objectivement injustifiées à l’encontre de deux personnes. Les rédactions devraient traiter les textes de collaborateurs(trices) libres dans un esprit de concertation mutuelle, dans la mesure où la procédure de fabrication le permet. Cela vaut en particulier pour les interventions importantes de la rédaction dans le texte des collaborateurs(trices), pour les articles traitant de thèmes sensibles et pour les contributions sous forme de commentaires. Aucun devoir de compte-rendu objectif ne découle de la „Déclaration des devoirs et des droits du / de la journaliste“. Des contributions critiques, dont celles qui mettent en cause une partie, sont parfaitement conformes aux lignes directrices de l’éthique des médias. Un soin particulier est cependant exigé si, dans un article, on profère des reproches graves qui peuvent ternir l’image des personnes concernées. Cette exigence comprend entre autres le devoir de contacter les personnes mises en cause lors de la recherche de l’information et de leur donner l’occasion de prendre position. Presa di posizione Rielaborando il materiale ricevuto su un caso di corruzione e di nepotismo nel Canton Glarona, la redazione della „Weltwoche“, in particolare con la scelta delle foto e delle didascalie, ha falsato il senso del servizio ed espresso accuse obiettivamente ingiustificate a carico di due persone. Nella misura in cui il ritmo della pubblicazione lo consente, la redazione deve concordare con il collaboratore l’utilizzo del testo che le è stato inviato. Ciò deve valere specialmente per gli interventi di peso nel testo, se si tratta di argomenti delicati, oppure di un articolo ove si esprime una valutazione. Dalla Dichiarazione dei doveri e dei diritti del giornalista non può essere dedotto il principio di un resoconto obiettivo. Anche la critica rivolta a una sola delle parti in causa può essere conforme all’etica professionale. Precauzioni particolari devono esser prese, tuttavia, se in un articolo si esprimono accuse gravi, tali da ledere l’immagine delle persone toccate. Per questa esigenza si ritiene perciò doverosa, nella fase dell’inchiesta, una presa di contatto con tutte le persone in causa, come pure offrir loro la possibilità di esprimersi. |
I. Sachverhalt
A. Unter dem Titel „Affären noch und noch: Was ist los im Glarnerland“ publizierte die „Weltwoche“ am 26. September 1996 einen dreiseitigen Artikel des freien Journalisten Fred Lauener. Thema der Reportage waren die in den Wochen und Monaten zuvor publik gewordenen Skandalgeschichten aus dem Glarnerland und die Verflechtungen von Politikern, Unternehmern und anderen einflussreichen Persönlichkeiten. Als Hauptpersonen werden die Regierungsräte Werner Marti und Kaspar Rhyner sowie Alt-Regierungsrat Jules Landolt beschrieben, gegen die wegen unterschiedlicher Sachverhalte Strafuntersuchungen liefen. Am Rand erwähnt werden der Chefarzt Kaspar Rhyner und der Bauunternehmer Fridolin Marti.
B. Fridolin Marti und Kaspar Rhyner gelangten am 17. Oktober 1996 – vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Glaus – an den Presserat. Durch die Behandlung im Artikel seien sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden (Ziffer 7 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“), hält die Beschwerdeschrift fest. Sie seien vom Autor des Artikels nie befragt worden, was jedoch gemäss den Ziffern 1 und 3 der „Erklärung“ zwingend notwendig gewesen wäre. Zudem forderten sie den Presserat auf, eine Berichtigung oder Klarstellung der verbreiteten falschen Tatsachen gemäss Ziffer 5 der „Erklärung“ zu postulieren. Laut der Beschwerdeschrift hat der Artikel mehrere Falschaussagen enthalten. So stimme es nicht, dass Fridolin Marti mit seiner Baufirma den Umbau des Hauses von Regierungsrat Kaspar Rhyner „besorgt“ habe. Zu dieser Zeit sei Marti noch gar nicht in der Firma beschäftigt gewesen. Es stimme auch nicht, dass Marti praktisch alle öffentlichen Bauaufträge im Kanton erhalte. „Zahlreiche, ja die Mehrheit der Bauaufträge im Kanton wird an andere Firmen vergeben.“ Falsch sei auch die (in einer Bildlegende gemachte) Aussage, Chefarzt Kaspar Rhyner habe „Hand geboten zu einer umstrittenen Spitalsteuer“. Weder Rhyner noch die Ärzteschaft als Kollegium hätten je eine Stellungnahme zu dieser Steuer abgegeben. Aus der Tatsache, dass der Chefarzt Rhyner mit dem Regierungsrat gleichen Namens verwandt sei, werde auf einen „politischen Deal“ geschlossen, was „reichlich naiv resp. perfid“ sei. Zudem werde der Chefarzt in Bild und Legende in die Reihe derjenigen Personen gestellt, denen man vorwerfe, sie verstrickten sich immer mehr in Affären.
C. Der Autor des „Weltwoche“-Artikels, Fred Lauener, nahm gegenüber dem Presserat am 14. Januar 1997 zu den Vorwürfen der Beschwerdeführer schriftlich Stellung. Vorab stellte er sinngemäss die Frage, ob der Presserat überhaupt zuständig sei, eine Beschwerde zu behandeln, die ihn als Mitglied des Schweizer Syndikat Medienschaffender (SSM) betreffe. Materiell anerkannte er, dass die Aussage über die Rolle Fridolin Martis beim Hausumbau von Regierungsrat Rhyner nicht den Tatsachen entspricht. Von der Aussage, dass die Firma Marti eine privilegierte Rolle bei der Vergabe von Bauaufträgen einnimmt, will sich Lauener dagegen nicht distanzieren. Gerade die Aussagen von Regierungsrat Kaspar Rhyner, wonach es mit der Firma Martis eine besonders gute Zusammenarbeit gebe („man hat mit dieser Firma immer gute Erfahrungen gemacht und weiss, dass alles klappt“), belege die Sonderstellung dieses Unternehmens. Lauener anerkennt allerdings, dass seine „möglicherweise allzu saloppen Formulierungen“ der Sensibilität der Sache ungenügend gerecht wurden. Beim Fall des Chefarztes Kaspar Rhyner macht Lauener darauf aufmerksam, dass sämtliche beanstandeten Stellen aus Titel und Bildlegenden stammten, für die nicht er, sondern die Redaktion verantwortlich sei. Rhyner diene in seinem Text einzig als Beispiel für eine „unbestrittene, von mir wertneutral geschilderte ‚Seilschafts-Kultur‘ im Kanton Glarus.“ Lauener verlangt vom Presserat, dass hier deutlich unterschieden und festgestellt werde, „wieweit ein allfälliges Verschulden im Sinne der Beschwerde tatsächlich den beklagten Autoren trifft“. Als freischaffender Journalist habe er auf die Formulierungen von Titel, Lead, Bildlegende oder Z
wischentitel nur sehr beschränkten bis gar keinen Einfluss. „Letzteres gilt auch für den von Ihnen zu beurteilenden Fall“. Grundsätzlich wäre es laut Lauener wünschenswert, die Textautoren „vermehrt an der Postproduktion der von ihnen gezeichneten Beiträge“ zu beteiligen.
Felix Müller, bis April 1997 Chefredaktor der „Weltwoche“, gestand in einer kurzen telefonischen Stellungnahme ein, dass bei der Abfassung der Bildlegende Fehler gemacht worden sind. Dies sei auch in einer Berichtigung klargestellt worden.
D. Die Beschwerde wurde vom Präsidium des Presserats der dritten Kammer zugewiesen, der Reinhard Eyer (Präsident), Christian Schwarz, Marie-Therese Larcher und Adi Kälin angehören. Behandelt wurde der Fall an zwei Sitzungen vom 13. Februar und 9. April 1997.
II. Erwägungen
1. Der Presserat hat in der Vergangenheit verschiedentlich erklärt, dass er sich zu berufsethischen Fragen auch dann äussert, wenn die vom konkreten Fall betroffenen Journalistinnen und Journalisten nicht dem SVJ angehören (Stellungnahme i.S. H. & Co c. „Stadt-Anzeiger Opfikon-Glattbrug“ vom 30. Juni 1996, Sammlung der Stellungnahmen 1996, S. 60).
2. Aus der „Erklärung der Rechte und Pflichten der Journalisten“ leitet sich keine Pflicht zu objektiver Berichterstattung ab (vgl. zuletzt die Stellungnahme i.S. Uptrend c. „Beobachter“ vom 26. Juni 1996, Sammlung der Stellungnahmen 1996, S. 43ff.). Kritische Beiträge, auch solche, die Partei ergreifen, sind durchaus konform mit den medienethischen Richtlinien, auf die sich die Arbeit des Presserats abstützt. Erhöhte Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht sind jedoch dann zu stellen, wenn schwere Vorwürfe erhoben werden, die das Ansehen der Betroffenen beeinträchtigen können (Stellungnahme i.S. Uptrend c. Beobachter vom 26. Juni 1996, a.a.O.). Teil dieser erhöhten Sorgfaltspflicht müsste sein, die Kritisierten mit den zentralen Vorwürfen zu konfrontieren und im Text unmissverständlich festzuhalten, ob sie die Vorwürfe akzeptieren oder bestreiten.
3. Der Artikel in der „Weltwoche“ thematisiert einen sehr sensiblen Bereich der Politik (Korruption, Vetternwirtschaft). Der Vorwurf, persönliche Bekanntschaft oder Verwandtschaft mit Politikern für geschäftliche Zwecke zu missbrauchen, wiegt schwer. Dementsprechend sorgfältig muss ein Artikel zu diesem Thema recherchiert, abgefasst und schliesslich redaktionell bearbeitet werden.
4. Der Artikel enthält nach glaubhafter Schilderung der beiden Beschwerdeführer zumindest zwei klare Fehlinformationen. Es geht zum einen um die in einer Bildlegende festgehaltene Behauptung, Chefarzt Kaspar Rhyner habe Hand geboten zu einer umstrittenen Spital-Bausteuer, zum anderen um die Feststellung, der Bauunternehmer Fridolin Marti habe den Hausumbau von Regierungsrat Kaspar Rhyner „besorgt“. Auch wenn eine Journalistin oder ein Journalist grundsätzlich sorgfältig arbeitet, können Fehler nie ganz ausgeschlossen werden. Ziffer 5 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ verlangt jedoch, dass jede Meldung, deren materieller Inhalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist, unverzüglich berichtigt wird (Stellungnahme i.S. Salvadé c. Giordano vom 31. Mai 1996, Sammlung der Stellungnahmen 1996, S. 39). Personen, die von einem Pressebeitrag schwerwiegend betroffen sind, muss aus Gründen der Fairness „in angemessener Weise“ Gelegenheit geboten werden, „sich nach der Publikation zu den veröffentlichten Vorwürfen zu äussern, bzw. ihre Sicht entgegenzustellen“ (Stellungnahme i.S. Up Trend c. „Beoabachter“, a.a.O.). Die Redaktion der „Weltwoche“ hat am 24. Oktober eine Berichtigung eingerückt, in der sie sämtliche von den Beschwerdeführern beanstandeten Stellen korrigiert. Zudem hat sie einen Leserbrief zum Artikel veröffentlicht, der dessen zentralen Vorwürfe thematisiert und sich prononciert gegen die Artikelthesen äussert. Den Forderungen von Ziffer 5 der „Erklärung“ wurde damit genüge getan.
5. Bleibt die Frage, ob Fred Lauener der geforderten Sorgfaltspflicht genügt hat. Er hat sich vor Abfassen des Artikels um die Stellungnahme der hauptsächlich kritisierten Personen bemüht und nach eigenen Aussagen ein längeres Gespräch mit Regierungsrat Kaspar Rhyner geführt. Dieses Gespräch fliesst auch verschiedentlich in den Artikel ein. Einzelne Aussagen Rhyners, die im Text dokumentiert sind, erwecken den Eindruck, er akzeptiere Laueners Vorwürfe – vor allem was die bevorzugte Behandlung der Baufirma von Fridolin Marti angeht: „Was ist daran falsch? Bei diesen Firmen wissen wir, dass es keine Probleme gibt.“ Oder ganz grundsätzlich zum „Filz“-Vorwurf: „Der hält wenigstens zusammen“. Offenbar leitete Lauener aus diesen Aussagen ab, seine Vorwürfe seien auch bei jenen Personen unbestritten, denen er eine ungebührliche Verbandelung mit Regierungsrat Rhyner vorwarf. Da es sich hier um einen Fall handelt, bei dem aus Ziffer 3 der „Erklärung“ eine erhöhte Sorgfaltspflicht abzuleiten ist, wäre nach Ansicht des Presserats die Rückfrage (vor allem bei Fridolin Marti) aus berufsethischer Sicht zwingend notwendig gewesen. Die schwerwiegenden Vorwürfe, die der Artikel erhebt, treffen ja nicht nur die „Hauptpersonen“ der Reportage, sondern auch die namentlich genannten Beschwerdeführer, obwohl beide je nur auf wenigen Zeilen thematisiert werden. Mit der Rückfrage hätte auch zumindest eine fehlerhafte Aussage (Martis Beteiligung an Rhyners Hausumbau) vermieden werden können. Wie der Autor selber einräumt, wurde der Sensibilität des Themas auch sprachlich nicht überall genüge getan. Die Aussage etwa, Marti hätte den Hausumbau von Rhyner „besorgt“, erweckt den Eindruck, es handle sich um eine Gefälligkeit (die später durch vermehrte Bauaufträge abgegolten werden sollte). Damit ist auch Ziffer 7 der „Erklärung“ verletzt („Sie unterlassen … sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen“). 6. Was die Behandlung von Chefarzt Kaspar Rhyner im „Weltwoche“-Artikel betrifft, kann dem Autor zwar vorgeworfen werden, er leite aus der Verwandtschaft mit dem Regierungsrat gleichen Namens ein gemeinsames politisches Vorgehen ab. Explizit hingegen werden im Lauftext Laueners keine Vorwürfe erhoben, weshalb in diesem Fall auch die direkte Rückfrage nicht zwingend notwendig war. Dass kaum politischer Widerstand von Chefarzt Rhyner gegen Regierungsrat Rhyner erhoben werden dürfte, wird als These formuliert, zu der Leserinnen und Leser ihre eigene Meinung entwickeln können. Eine andere Sache ist die Behandlung Rhyners in der Bildlegende, die nachfolgend thematisiert wird:
7. Ziffer 3 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ ist auf die schreibenden Journalistinnen und Journalisten als individuell Handelnde ausgerichtet („Sie unterschlagen keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellen weder Tatsachen und Dokumente noch von anderen geäusserte Meinungen“). Die Arbeit der Redaktionen, die mit Titel, Lead, Zwischentiteln, Bildern und Bildlegenden einem Text eine deutliche Stossrichtung geben können, ist nicht explizit erwähnt. Der Kodex des Deutschen Presserates ist in diesem Punkt deutlicher: Der Sinn von zur Veröffentlichung bestimmten Nachrichten und Informationen darf nach Ziffer 2 dieses Kodex „durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden“. Obwohl sich der Presserat noch nie ausführlich zu diesen Fragen geäussert hat, versteht sich von selbst, dass Ziffer 3 der „Erklärung“ nach ihrem Sinn und Zweck die Arbeit aller an der Bearbeitung eines Textes beteiligten Redaktoren einschliesst, zumal die Ziffer mit den Worten „Sie veröffentlichen nur Informationen . . .“ beginnt. Die Rollen der schreibenden und für die Veröffentlichung verantwortlichen Journalisten werden nicht unterschieden.
8. In einer Bildlegende wird Chefarzt Rhyner in die Reihe von „Honoratioren“ gestellt, die sich „zunehmend in Affären verstricken“. Dies wird mit der Auswahl der Bilder un
terstützt, die Rhyner zusammen mit drei Personen zeigen, die tatsächlich in Strafuntersuchungen verwickelt waren (die Regierungsräte Marti und Rhyner sowie Alt-Regierungsrat Landolt). Zudem wird in der Legende erklärt, Rhyner habe Hand geboten zu einer umstrittenen Spital-Bausteuer. Damit erhebt die Redaktion neue Vorwürfe, vom Lauftext nicht gestützte Aussagen, die sie nicht überprüft hat. Diese indirekten und direkten Vorwürfe sind offensichtlich falsch. Der Redaktion der „Weltwoche“ muss daher der Vorwurf gemacht werden, dass sie die Sorgfaltspflicht verletzt , mit ihrer Bearbeitung den Sinn der Artikel-Informationen entstellt und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen erhoben hat (Verletzung der Ziffern 3 und 7 der „Erklärung der Pflichte und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“).
9. In seiner Stellungnahme regt Fred Lauener an, die freien Journalisten vermehrt an der redaktionellen Bearbeitung ihrer Artikel zu beteiligen. Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass damit zumindest ein Teil der Fehler hätte vermieden werden können. Zudem wären dem Autor, der schliesslich den Beitrag mit seinem Namen zeichnet, einige peinliche Reaktionen (Leserbriefe) erspart geblieben. Leserinnen und Leser sind nicht in der Lage, zwischen der Arbeit des Autors und derjenigen der Redaktion zu unterscheiden. Der Presserat schliesst sich der Forderung Laueners an. Wann immer es die Produktionsabläufe erlauben, sollen sich Autor und Redaktion bei der redaktionellen Bearbeitung der Texte absprechen. Dies gilt in besonderem Mass, wenn grössere Eingriffe an den Artikeln gemacht werden, wenn es sich um Beiträge in kommentierender Form handelt oder wenn sensible Themen behandelt werden.
III. Feststellungen
1. Werden in einem Artikel schwerwiegende Vorwürfe erhoben, die geeignet sind, das Ansehen der Kritisierten zu beeinträchtigen, sind sämtliche namentlich genannten Betroffenen mit den zentralen Anschuldigungen zu konfrontieren. Es genügt nicht, die hauptsächlich Kritisierten zu befragen – auch wenn aus deren Aussagen geschlossen werden kann, dass sie offenbar zum kritisierten Verhalten stehen.
2. Durch die redaktionelle Bearbeitung darf der Sinn eines Artikels nicht entstellt werden. Titel, Bildaussage und Bildlegende müssen durch den Lauftext gestützt werden. Die Redaktion der „Weltwoche“ hat mit ihrer Bearbeitung des Textes über Verflechtungen von Politikern, Unternehmern und anderen einflussreichen Persönlichkeiten im Kanton Glarus die Ziffern 3 und 7 der „Erklärung der Pflichte und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ verletzt.
3. Redaktionen sollten die Texte freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in gegenseitiger Absprache bearbeiten, wann immer es die Produktionsabläufe gestatten. Dies gilt vor allem bei grösseren Texteingriffen, bei Artikeln über sensible Themen und bei Beiträgen in kommentierender Form.