Nr. 56/2007
Unterschlagung wichtiger Informationen / Respektierung der Menschenwürde / Namensnennung

(X. c. «Blick»/«SonntagsBlick») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 14. Dezember 2007

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I. Sachverhalt

A. Unter dem Titel «Skandal bei Hilfswerk. Ausgerechnet Bubenschänder arbeitet für Verdingkinder» berichtete Viktor Dammann am 24. August 2006 im «Blick», der «schlimmste Bubenschänder der Schweiz», der seit Jahren in Regensdorf verwahrte X., sei als Sekretär des Vereins «Verdingkinder suchen ihre Spur» tätig. Dabei sei den Vereinsmitgliedern verschwiegen worden, dass X. verwahrt sei. Im Jahresbericht 2005 sei lediglich vermerkt worden, die Zusammenarbeit mit ihm sei erschwert, da weder telefonischer Verkehr noch E-Mail möglich sei. Zudem hätten die Vereinsmitglieder auch nicht gewusst, dass die Vereinspräsidentin gleichzeitig auch Gründungsmitglied des «Komitees zur Befreiung von X.» sei. Als die Zürcher SP-Nationalrätin Jacqueline Fehr von diesen Tatsachen erfahren habe, sei sie sofort aus dem Verein ausgetreten. Weiter zitiert «Blick» ein Gründungsmitglied des Vereins sowie ein ehemaliges Vorstandsmitglied, die einen Missbrauch der Vereinigung als Plattform für X. und einen möglichen Datenmissbrauch befürchteten.

B. Am 1. Oktober 2006 veröffentlichte der «SonntagsBlick» einen Artikel von Sandro Brotz mit dem Titel «Pädophilenbuch aus Strafanstalt». Der Lead lautete: «Verrückt. X. (60), der schlimmste Bubenschänder der Schweiz, vertreibt seine verharmlosende Biografie vom Knast aus». Auf den Bestellkarten für «X.s übles Machwerk ‹Eine Schweizer Kindheit›» stehe: «Auch wenn dem Autor sehr schlimme Dinge in seinem Leben widerfahren sind, war er in seinem ganzen Leben nie verbittert.» «Blick» stellt die Frage in den Raum, was bei dieser Aussage die Opfer des bekennenden Pädophilen denken würden, welcher seine Taten seit Jahren verharmlose. Der Artikel war mit einem kleinen Bild von X. illustriert. Die Bildlegende lautete: «X. macht sich vom Täter zum Opfer».

C. Am 9. Oktober 2006 titelte der «Blick»: «Enthüllt. Das Netzwerk des Bubenschänders.» Der Lead des wiederum von Viktor Dammann verfassten Artikels lautete: Sie sind Theologen, Therapeutinnen, Geschäftsleute. Und sie haben ein einziges Ziel: Sie wollen X. (60) unbedingt aus dem Knast holen. Den schlimmsten Bubenschänder der Schweiz.» X. sei seit acht Jahren verwahrt. «Aber sein riesiges Netzwerk hält ihn für unschuldig. Und kämpft mit allen Mitteln für seine Freilassung.» Dieses Umfeld von X. habe ihm den Job als Sekretär des Vereins «Verdingkinder suchen ihre Spur» verschafft. «Mittlerweile hat X. seine Autobiografie veröffentlicht, in der er seine Taten verharmlost. Das Buch vertreibt er vom Knast aus.» Der Bericht erwähnt sieben Personen, die X. finanziell, im «Komitee zur Befreiung von X.», beim Vertrieb seines Buches oder anderweitig unterstützen würden.

D. Am 17. Januar 2007 gelangte der anwaltlich vertretene X. mit zwei Beschwerden gegen die obengenannten Berichte von «Blick» und «SonntagsBlick» an den Presserat. Darin beanstandete er, die wahrheitswidrige Bezeichnung «schlimmster Bubenschänder der Schweiz» verletze seine Menschenwürde. Weiter sei die Behauptung unwahr, wonach er in seiner Autobiografie seine Taten verharmlose. Mit ihrer reisserischen und stigmatisierenden identifizierenden Berichterstattung hätten «Blick» und «SonntagsBlick» neben den Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagung wichtiger Informationen) und 8 (Respektierung der Menschenwürde) zudem auch gegen die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Respektierung der Privatsphäre) verstossen.

E. Am 26. März 2007 wiesen die ebenfalls anwaltlich vertretenen Redaktionen von «Blick» und «SonntagsBlick» die beiden Beschwerden als unbegründet zurück. Die Wertung «schlimmster Bubenschänder der Schweiz» sei im Zusammenhang mit X. zulässig. Bei der Wertung, X. verharmlose seine Taten in seiner Autobiografie, hätten sie sich auf die Einschätzung des Historikers Thomas Huonker gestützt, der nach der Lektüre des Buches zu diesem Schluss gekommen sei. Die Tätigkeit als Sekretär des Vereins «Verdingkinder suchen ihre Spur», die Bemühungen von Exponenten dieses Vereins um eine Rehabilitierung des Beschwerdeführers sowie die Veröffentlichung einer Autobiografie durch einen in der Öffentlichkeit bekannten verwahrten Straftäter seien genügender Anlass für die Berichte von «Blick» und «SonntagsBlick» gewesen.

F. Gemäss Art. 10 Abs. 7 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates kann das Präsidium zu Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen, abschliessend Stellung nehmen.

G. Am 29. März 2007 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer und den Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever sowie Esther Diener-Morscher behandelt.

H. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 14. Dezember 2007 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. a) Aus dem von den Beschwerdegegnern eingereichten Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Dezember 2004 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine seit der Adoleszenz tief verwurzelte Pädophilie festgestellt wurde. Selbst bei langjähriger und intensiver Behandlung mit dem Ziel der Selbstkontrolle sei kaum mit einer wesentlichen Reduktion der Rückfallsgefahr zu rechnen. Eine gerichtlich beigezogene Expertin attestierte «eine tiefgreifende, vor allen Dingen homosexuell orientierte pädophil fixierte Sexualdevianz mit Bevorzugung von Kindern vor allem unter 12 Jahren». Es sei davon auszugehen, dass die Handlungsschwelle bezüglich zu erwartender sexueller Handlungen mit Kindern niedrig sei. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer unter Freiheitsbedingungen den Kontakt zu Kindern oder anderen Risikosituationen meiden werde. Ungünstig hinsichtlich der Legalprognose wirke sich namentlich seine Tatverleugnung aus. Die von der Vorinstanz angeordnete Verwahrung sei deshalb nicht zu beanstanden. Weiter geht aus dem Urteil hervor, dass X. bereits am 4. Januar 1988 in England wegen einschlägiger Delikte bestraft worden ist und dass er zudem zugab, er habe sich «auch auf seinen früheren Reisen in Afrika und Australien sowie etwa im Januar 1986 in Zürich sexuelle Übergriffe zum Nachteil verschiedener Knaben zu Schulden kommen» lassen. Erwähnt wird schliesslich auch der intensive Vertrieb von Kinderpornografie. Wie der «Blick» im beanstandeten Bericht vom 24. August 2006 (und ebenso die «Neue Züricher Zeitung am 12. April 2003) erwähnt, wurden zahlreiche weitere Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt.

b) Angesichts dieser gerichtlich festgestellten Fakten war es jedenfalls zulässig, den Beschwerdeführer als «schlimmen Bubenschänder» zu bezeichnen. Ihm gleich auch noch das Etikett «schlimmster Bubenschänder der Schweiz» anzuhängen, erscheint dagegen eher fragwürdig. Solches «Ranking», eine bei «Blick» und «SonntagsBlick» beliebte Stilmarotte, kann nie belegt werden und dient niemandem. Das heisst freilich nicht, dass sie die «Erklärung» verletzt. Die beanstandete Etikettierung ist für die Leserschaft als Wertung erkennbar. Ohne Belang ist dabei, dass diese Wertung nach Auffassung des Beschwerdeführers sachlich unhaltbar ist, weil im gleichen Zeitraum einschlägige, härtere Strafurteile ausgefällt worden seien. Für den Presserat ist vielmehr entscheidend, dass die umstrittene Bewertung als Meinungsäusserung des «Blick» erkennbar ist und dass der Artikel zudem angibt, aufgrund welcher Fakten der Journalist zu diesem Schluss kommt. Zudem bewirkt die Steigerung von der sachlich diskussionslos gerechtfertigten Bezeichnung «schlimmer Bubenschänder» zu «schlimmster Bubenschänder der Schweiz» keine drastische zusätzliche Herabsetzung des Beschwerdeführers. Schon gar nicht ist darin eine Verletzung
der Menschenwürde zu rügen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer dagegen wehrt, als der «schlimmste» unter den «schlimmen» Kindsmissbrauchern etikettiert zu werden. Hingegen dürfte diese dramatisierende Einordnung eines gerichtlich festgestellten Sachverhalts die Leserschaft des «Blick» kaum zu einer wesentlich anderen Bewertung von Taten und Person des Beschwerdeführers veranlassen. Zumal Leserinnen und Leser einer Boulevardzeitung an dramatisierende Einschätzungen und die Anwendung von Superlativen gewöhnt sind und die Relativitität derartiger Werturteile erkennen.

2. a) Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, «SonntagsBlick» (1. Oktober 2006) und «Blick» (9. Oktober 2006) würden ihm zu Unrecht vorwerfen, seine Biografie verharmlose die von ihm begangenen Taten. Die Beschwerdegegner wenden dazu ein, indem der Beschwerdeführer selber verharmlose, was er selber als Kind erlebt habe, verharmlose er zumindest im Ansatz, was er selbst später gemacht hat. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdegegner auf eine an Viktor Dammann gerichtete Zuschrift des Historikers Thomas Huonker von Ende August 2006. Dieser schrieb darin: «Aus seiner Biografie, die mir vorliegt, geht hervor, dass er den sexuellen Missbrauch, der ihm selbst widerfuhr, als er aus einem Heim weglief, beschönigt. Eben wegen dieser Beschönigung des Missbrauchs (…) habe ich mich stets gegen eine Zusammenarbeit mit X. gewehrt.»

b) Die Einschätzung, die Autobiografie von X. verharmlose seine Taten, ist wiederum eine kommentierende Wertung. Hätten «Blick» und «SonntagsBlick» die Stellungnahme von Thomas Huonker mit Angabe der Quelle veröffentlicht, wäre dies wohl kaum zu beanstanden gewesen. Aber auch ohne diese Quellenangabe war die wertende Einordnung der Autobiografie durch die beiden Reaktionen zulässig.

Beim Vergleich der beiden Artikel von «SonntagsBlick» («Pädophilen-Buch aus Strafanstalt») und «Blick» («Enthüllt. Das Netzwerk des Bubenschänders») fällt auf, dass Sandro Brotz im «SonntagsBlick» der Leserschaft offen legt, wie er zu seiner Einschätzung kommt. Er verbindet die Tatsache, dass «der bekennende Pädophile X.» seine Taten seit Jahren verharmlose mit dem auf der Bestellkarte für das Buch enthaltenen Satz «Auch wenn dem Autor sehr schlimme Dinge widerfahren sind, war er in seinem ganzen Leben nie verbittert». Daraus schliesst er in der Bildlegende: «X. macht sich vom Täter zum Opfer». Damit wird für die Leserschaft nachvollziehbar, weshalb der «SonntagsBlick» die Autobiografie als «verharmlosend» bewertet.

Demgegenüber wertet Viktor Dammann im «Blick», X. verharmlose seine Taten (auch) in seiner Autobiografie, ohne die faktischen Grundlagen dieser Meinung offenzulegen. Trotz dieser Unterlassung wäre es nach Auffassung des Presserates jedoch unverhältnismässig, eine Verletzung der Ziffer 2 (Kommentarfreiheit) oder 3 (Unterschlagung wichtiger Informationen) der «Erklärung» festzustellen. Denn währenddem die Autobiografie des Beschwerdeführers beim «SonntagsBlick» im Zentrum des Berichts stand, wurde sie im «Blick»-Artikel lediglich als zusätzliche Illustration der Rehabilitationsbemühungen von X. und der ihn unterstützenden Personen erwähnt («kämpft mit allen Mitteln um seine Freilassung»). Ob «Blick» dabei bloss anmerkte, X. habe seine Autobiografie veröffentlicht oder er habe eine verharmlosende Autobiografie veröffentlicht, war im Kontext des gesamten Berichts für das Verständnis der Leserschaft nicht derart entscheidend, dass die dieser Wertung zugrunde liegenden Fakten zwingend hätten offen gelegt werden müssen.

3. a) Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, «Blick» und «SonntagsBlick» hätten mit der personalisierenden Berichterstattung die Ziffer 7 der «Erklärung» (Respektierung der Privatsphäre) sowie namentlich die zugehörigen Richtlinien 7.5 (Unschuldsvermutung, Resozialisierungschancen) und 7.6 (Namensnennung) verletzt. Die skandalisierende Berichterstattung von «Blick» und «SonntagsBlick» nehme auf weitere Entscheide von Justizbehörden Einfluss. Diese Einflussnahme sei vergleichbar mit einer Vorverurteilung während einer Strafuntersuchung und beeinträchtige die Resozialisierungschancen von X. Die Namensnennung und Abbildung des Beschwerdeführers, die auch das Recht auf Vergessen hintertreibe, sei zudem ungerechtfertigt gewesen. Dazu wenden die Beschwerdegegner ein, X. habe selber jahrelang die Öffentlichkeit gesucht und habe dies auch mit der Publikation seiner Autobiografie erneut getan. Ebenso habe die umstrittene Tätigkeit als Sekretär des Vereins «Verdingkinder suchen ihre Spur» eine identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt.

b) Der Presserat erachtet die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Nennung des Namens und die Veröffentlichung des Bilds des Beschwerdeführers im konkreten Fall für gegeben. Zwar ist bei einer Berichterstattung über einen Straftäter, die Jahre nach dem letztinstanzlichen Urteil erscheint, gerade unter dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit grundsätzlich grösste Zurückhaltung angezeigt. Dies, um die Resozialisierungschancen nicht zu beeinträchtigen und weil auch das Recht auf Vergessen zu respektieren ist. Der Beschwerdeführer ist jedoch bereits früher mit der Gründung einer Beratungsstelle für sexuelle Randgruppen und als Präsident der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Pädophilie («Neue Zürcher Zeitung» vom 12. April 2003) im Zusammenhang mit seinen pädophilen Neigungen an die Öffentlichkeit getreten. Ebenso wurde seinerzeit in identifizierender Weise über das Strafverfahren berichtet, ohne dass X. soweit ersichtlich damals dagegen protestiert hätte. Für sich allein würden diese Umstände eine identifizierende Berichterstattung zum heutigen Zeitpunkt allerdings noch nicht rechtfertigen.

Es kommt jedoch hinzu, dass der Beschwerdeführer die Aktualität, welche die Berichte der beiden Zeitungen veranlassten, selber in erheblicher Weise mitverursacht hat. Wer mit einer Autobiografie an die Öffentlichkeit tritt, die auch über den Buchhandel erworben werden kann (vgl. z.B. unter www.bol.ch), muss damit rechnen, dass nicht nur das Buch selber, sondern auch der Autor und dessen Hintergründe von den Medien unter Umständen kritisch besprochen werden. Ebenso hätte es X. selber in der Hand gehabt, die Mitglieder des Vereins «Verdingkinder suchen ihre Spur» vor der Aufnahme seiner Tätigkeit als Sekretär transparent über seine Situation und die personellen Verflechtungen zwischen dem Verein und den Bemühungen zu seiner Rehabilitation zu informieren. Indem er und die Präsidentin des zwischenzeitlich aufgelösten Vereins dies offenbar unterliessen und damit andere Vereinsexponenten täuschten, schufen sie die Voraussetzungen, welche die Enthüllung durch den «Blick» nach sich zog. In Kombination mit seiner Vorgeschichte und den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Bemühungen seines Umfelds, ihn bei gleichzeitiger Verharmlosung seiner pädophilen Neigungen als Justizopfer darzustellen, war es deshalb bei der erforderlichen Interessenabwägung vertretbar, dem Interesse an der identifizierbaren Berichterstattung ausnahmsweise den Vorrang gegenüber dem Anspruch auf Respektierung der Privatsphäre und der theoretisch denkbaren Beeinträchtigung der Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers einzuräumen. Zumal die behauptete negative Beeinflussung der dafür zuständigen Fachleute und Behörden durch die beanstandete Berichterstattung im konkreten Fall hypothetisch bleibt.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Berichte des «Blick» vom 24. August und 9. Oktober 2006 und des «SonntagsBlick» vom 1. Oktober 2006 haben die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 3 (Unterschlagung wichtiger Informationen) und 7 (Respektierung der Privatsphäre) und 8 (Respektierung der Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.