I. Sachverhalt
A. Im Rahmen der Berichterstattung über den Militärunfall auf der Kander im Juni 2008, bei dem fünf Armeeangehörige ums Leben kamen, veröffentlichten am 13. Juni 2008 verschiedene Schweizer Medien, u.a. «20 Minuten», «Blick», «Berner Zeitung» und «Bieler Tagblatt», eine Chronik der schwersten Unfälle der Schweizer Armee. Erwähnt wurden je nach Zusammenstellung 13 oder 15 Unfälle. Als Quelle der Zusammenstellung wurde mehrheitlich die Schweizerische Presseagentur (SDA) genannt, in einem Fall Associated Press (AP).
B. Am 23. August 2008 beschwerte sich X. beim Presserat über die nach seiner Auffassung «nicht korrekte» und unvollständige Chronik, die gemäss seinen Recherchen von der SDA verfasst worden sei. Der Titel «Chronik der schwersten Unfälle der Schweizer Armee» entspreche nicht den Tatsachen. Zudem seien auf der Liste Unfälle aufgeführt, bei denen es «lediglich» Verletzte gegeben habe, während einzelne Unfälle mit Todesfolge fehlten. Dies habe insbesondere Familien betroffen gemacht, die bei den nicht aufgeführten Unfällen Angehörige verloren. Mit der Publikation der unvollständigen Liste habe die SDA gegen die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Unterschlagung von wichtigen Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen.
C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.
D. Das Presseratspräsidium bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 23. Dezember 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägung
Gemäss Art. 10 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf offensichtlich unbegründete Beschwerden ein.
Den Redaktionen kommt bei der Auswahl und Gewichtung von Informationen ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Weder wird eine Chronik durch die Auslassung einzelner Ereignisse «unwahr» noch war die vollständige Erwähnung der vom Beschwerdeführer als in der Zusammenstellung fehlend beanstandeten Unfälle für das Verständnis der Leserschaft unabdingbar.
Zudem geht aus der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der SDA hervor, dass diese angemessen auf seine Beanstandung reagiert und plausibel erklärt hat, weshalb einzelne Unfälle in der Chronik fehlten. Begründet wurde dies durch den Umstand, dass in der SDA-internen Datenbank bloss die Meldungen seit dem Jahr 1982 elektronisch erfasst seien. Weiter geht aus der Korrespondenz hervor, dass die Informationen von X. an die Dokumentationsabteilung der SDA weitergeleitet wurden, womit sichergestellt sein sollte, dass künftig auch die Todesfälle vor 1981, die bisher in der Datenbank nicht erfasst waren, bei künftigen Zusammenstellungen berücksichtigt werden können.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.