Nr. 11/2008
Anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen

(X. c. «Kreuzlinger Nachrichten») Stellungnahme des Presserates vom 30. Januar 2008

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I. Sachverhalt

A. Am 8. August 2007 veröffentlichten die «Kreuzlinger Nachrichten» einen Kommentar von Redaktionsleiter Hanspeter Rusch. Unter dem Titel «Wen kümmerts – Abschiedsgeschenk» kritisierte er die Ummarkierung der Konstanzerstrasse in Kreuzlingen, einer Kantonsstrasse, die Frauenfeld und Kreuzlingen/Konstanz verbindet. Diese «haarsträubende Änderung» sei ein «Schildbürgerstreich der besonderen Art». «Böse Zungen behaupten, dies wäre auf Anregung von Peter Markstaller vorgenommen worden und sei gleichzeitig das Abschiedsgeschenk vom ehemaligen FDP-Stadtrat.» Denn die Neumarkierung sei erfolgt, obwohl sich Geschäftsinhaber und weitere Direktbetroffene klar dagegen ausgesprochen hätten. Die Konstanzerstrasse gleiche nun «eher einer Minigolfanlage und die vermutlich erwünschte Verkehrssicherheit für Radfahrer ist nicht erkennbar». Es sei keine Überraschung, dass der Verkehr am Wochenende zum Erliegen gekommen sei. Der neue Stadtrat tue gut daran, «sofort zu überprüfen, ob eventuell noch weitere solche Narrenstücke» zur Ausführung bereitstünden.

B. Am 16. September 2007 gelangte X. mit einer Beschwerde an den Presserat. Der Kommentar von Hanspeter Rusch habe die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Unterlassung anonymer und sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen) verletzt. «Ganz einfache Recherchearbeit hätten den Journalisten erfahren lassen, dass die Verkehrsmassnahmen nicht vom Kreuzlinger Stadtrat, sondern vom Tiefbauamt des Kantons Thurgau veranlasst wurden.» Gerade aber die ungerechtfertigte Anschuldigung mit namentlicher Nennung des früheren Stadtrates und dem Titel «Abschiedsgeschenk» sei der Hauptgegenstand des Artikels.

C. Am 25. Oktober 2007 wies Hanspeter Rusch die Beschwerde namens der «Kreuzlinger Nachrichten» als unbegründet zurück. «Ich zitiere in meiner Kolumne lediglich aus einem Gespräch und Schreiben von Kreuzlingens Stadtrat Michael Dörflinger». Zudem schütze er mit der Formulierung «böse Zungen» seine Informanten. Seine Kolumne entspreche der Wahrheit und enthalte nichts Ehrenrühriges. Aus der weiteren von ihm dem Presserat eingereichten E-Mail-Korrespondenz gehe hervor, dass seine Kritik richtig und zutreffend gewesen sei. «Am 3. Oktober wurde die Konstanzerstrasse weitgehend in den alten Zustand versetzt.»

D. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener-Morscher als Präsidentin an, sowie Thomas Bein, Andrea Fiedler, Claudia Landolt-Starck, Peter Liatowitsch, Daniel Suter und Max Trossmann.

E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 30. Januar 2008 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerde beanstandet im Wesentlichen zweierlei: Zum einen sei es entgegen der Behauptung im Kommentar vom 8. August 2007 unwahr, dass die von Hanspeter Rusch kritisierte Strassenummarkierung auf Veranlassung von Peter Markstaller erfolgt sei. Deshalb sei der gegenüber dem zurückgetretenen FDP-Stadtrat erhobene Vorwurf sachlich ungerechtfertigt. Zum anderen sieht sie in der vagen Angabe «böse Zungen» eine berufsethisch verpönte anonyme Anschuldigung.

2. a) Gemäss der Darstellung von Hanspeter Rusch stützten sich seine Informationen zur Urheberschaft der umstrittenen Veränderung der Strassenmarkierung auf ein Gespräch mit dem neu für das Baudepartement zuständigen Kreuzlinger Stadtrat sowie auf Äusserungen von Geschäftsleuten und Anwohnern.

b) Aus den von den «Kreuzlinger Nachrichten» dem Presserat eingereichten Unterlagen geht zumindest indirekt hervor, dass der Redaktionsleiter vor der Publikation seines Kommentars zwar offenbar tatsächlich gewisse Recherchegespräche geführt hat, nicht aber mit dem darin angegriffenen ehemaligen Stadtrat Peter Markstaller und ebenso wenig mit der zuständigen kantonalen Behörde. Im Gegenteil wird aus dem nach Erscheinen des Kommentars geführten E-Mail-Verkehr ersichtlich, dass Hanspeter Rusch erst im Nachhinein mit letzter Konsequenz versuchte, die Wahrhaftigkeit der von ihm kolportierten Behauptung zu verifizieren, die Ummarkierung sei das «Abschiedsgeschenk» Markstallers. Dies gelang ihm – zumindest soweit dies aus den dem Presserat eingereichten Unterlagen hervorgeht – jedoch augenscheinlich nicht.

Gemäss E-Mail des Leiters der Abteilung Planung und Verkehr des Tiefbauamts vom 10. August 2007 wurde die Ummarkierung vom Kanton veranlasst, jedoch mit dem Leiter Tiefbau der Stadt Kreuzlingen abgesprochen. Von Seiten der Stadtbehörden (E-Mail vom 13. August 2007) tönte es zwar etwas anders. Tatsächlich habe der Kanton den Abteilungsleiter Tiefbau über die Umsignalisierung informiert. Dieser habe auf die bisherige Abmachung verwiesen und darauf, dass Stadt und Anwohner keine Veränderungen wünschten. Es sei ihm aber bewusst gewesen, dass der Kanton in diesem Bereich autonom handeln und die Stadt rechtlich nichts dagegen unternehmen könne. Entgegen dem in der Kolumne kolportierten Gerücht geht aber jedenfalls weder aus der einen oder anderen Darstellung hervor, dass der vorher für das Baudepartement der Stadt Kreuzlingen zuständige Peter Markstaller mit dem Entscheid etwas zu tun gehabt hätte. Im Ergebnis erweist sich deshalb die Rüge der Veröffentlichung einer sachlich nicht gerechtfertigten Anschuldigung (Ziffer 7 der «Erklärung») als gerechtfertigt. Hanspeter Rusch wäre berufsethisch verpflichtet gewesen, vor Veröffentlichung des ihm kolportierten Gerüchts, bei der kritisierten Ummarkierung handle es sich um ein «Abschiedsgeschenk» des zurückgetretenen FDP-Stadtrats Markstaller, zumindest bei diesem selber sowie beim kantonalen Tiefbauamt nachzufragen.

3. Verstösst der Kommentar von Hanspeter Rusch darüber hinaus auch gegen das Gebot, anonyme Anschuldigungen zu unterlassen? In der Stellungnahme 20/2002 hat der Presserat darauf hingewiesen, dass Medienschaffende keine anonyme Anschuldigungen veröffentlichen dürfen, bei denen sie weder den Ursprung noch die Motive des Urhebers kennen. In ähnlicher Weise erachtete bereits die Stellungnahme 5/1997 die Grenze zwischen der zulässigen Veröffentlichung vertraulicher Informationen und der verpönten Publikation anonymer Anschuldigungen als überschritten, wenn Medienschaffende eine auch für sie unüberprüfbare Information eines unbekannten Dritten veröffentlichen. Vorliegend machen die «Kreuzlinger Nachrichten» jedoch geltend, ihre Informationsquellen genügend zu kennen, diese jedoch schützen zu wollen. Mit anderen Worten liegt das Problem weniger bei der Anonymität der Quelle als vielmehr bei der Genauigkeit ihrer Bezeichnung. Unter dem Gesichtspunkt der Quellennennung (Richtlinie 3.1 zur «Erklärung») wäre dabei eine genauere Bezeichnung als «böse Zungen» (z.B. «Anwohner und Geschäftsleute») aus Sicht der Leserschaft wünschbar gewesen, ohne dass dadurch eine vertrauliche Quelle preisgegeben worden wäre. Wäre der sachlich nicht gerechtfertigte Vorwurf des «Abschiedsgeschenkes» allerdings bereits vor der Publikation genügend gründlich überprüft worden, hätte sich der Autor von vornherein nicht auf anonyme Quellen stützen müssen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Mit der Veröffentlichung des Kommentars «Wen kümmerts – Abschiedsgeschenk» in der Ausgabe vom 8. August 2007 haben die «Kreuzlinger Nachrichten» die Ziffer 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.