I. Sachverhalt
A. Am 22. Juli 2007 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen einen Bericht der «NZZ am Sonntag» vom 22. Juli 2007 und gegen eine Teletextmeldung vom gleichen Tag an den Schweizer Presserat. Beide Texte hätten sich mit dem Lawinenunglück an der Jungfrau befasst, bei der am 12. Juli 2007 sechs Soldaten der Schweizer Armee ums Leben kamen. In beiden Publikationen sei ein Y. zitiert worden, der sich als privater Zeuge zum Unfall äusserte. Dabei sei fälschlicherweise angegeben worden, Y. sei als Dozent an der Eidgenössischen Hochschule für Sport in Magglingen tätig. Durch diese Falschangabe habe das Zitat eine besondere Glaubwürdigkeit erhalten. Selbst wenn der Redaktor von Teletext die Angabe «Dozent für Bergsport an der Hochschule Magglingen» der Website von Y. entnommen habe, wären die beiden Journalisten (von Teletext und «NZZ am Sonntag») verpflichtet gewesen, diese Information vor der Publikation zu überprüfen. Zumal dies bloss einige Minuten in Anspruch genommen hätte.
B. Am 26. Juli 2007 forderte der Presserat den Beschwerdeführer auf, Kopien der beanstandeten Berichte einzureichen und zudem anzugeben, welche Ziffern der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» die beiden von der Beschwerde betroffenen Redaktionen nach seiner Auffassung verletzt hätten.
C. Am 26. September 2007 zog X. seine Beschwerde zurück, soweit diese gegen die «NZZ am Sonntag» gerichtet war. Nach Überprüfung des Textes der «NZZ am Sonntag» habe er festgestellt, dass dieser den beanstandeten Zusatz «Dozent für Bergsport an der Hochschule in Magglingen» gar nicht enthielt.
D. Am 2. Oktober 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Presserat weiter mit, trotz umfangreichen Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, die Kopie der Teletextmeldung vom 15. Juli 2007 erhältlich zu machen. Deshalb ziehe er die Beschwerde vom 22. Juli 2007 auch gegen Schweizer Teletext zurück. Hingegen erhebe er eine neue Beschwerde gegen Schweizer Teletext und Telebärn, da die beiden Medien die Herausgabe der fraglichen Teletext-Seiten vom 15. Juli 2007 so lange verzögert hätten, bis sie angeblich nicht mehr rekonstruierbar waren. Gleichzeitig hätten die beiden Medien bestätigt, dass sie die einzelnen Meldungen speichern würden. Damit würden sie gegen das Radio- und Fernsehgesetz verstossen, welches eine Aufbewahrungspflicht von drei Monaten vorsehe. Ungeachtet davon frage er sich, ob die von ihm eingereichten Beweismittel nicht reichten, um eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheitspflicht) oder 3 (Überprüfung und Entstellung von Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» zu belegen.
E. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Dasselbe gilt für Beschwerden, bei denen die Zuständigkeit des Schweizer Presserates zu verneinen ist oder auf die der Presserat aus anderen Gründen nicht eintritt.
F. Das Presseratspräsidium bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg sowie Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 8. Februar 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, Schweizer Teletext und Telebärn hätten gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäss Art. 20 des Radio- und Fernsehgesetzes verstossen, tritt der Presserat nicht auf die Beschwerde ein. Grundlage der Stellungnahmen des Presserates sind die berufsethischen Normen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» einschliesslich der zugehörigen Richtlinien. Hingegen äussert er sich nicht zur Anwendung von Rechtsnormen (vgl. hierzu bereits die Stellungnahmen 11/1999 und 19/2000).
2. Ungeachtet des dem Presserat nicht bekannten genauen Wortlauts der beanstandeten Teletextmeldung erscheint die Beanstandung des Beschwerdeführers aber auch inhaltlich unbegründet. Die Information, ob der in den Medienberichten nach dem Lawinenunglück vielfach als Bergführer zitierte Y. zusätzlich auch Dozent für Bergsport in Magglingen ist oder war, ist für einen unbefangenen Leser einer kurzen Teletextmeldung kaum derart wesentlich, dass diese einer Website des Betroffenen (unter der Rubrik Berufserfahrungen) entnommene Angabe vor der Publikation zwingend hätte überprüft werden müssen.
Der Presserat kann aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilen, ob diese Angabe falsch oder zumindest ungenau war. Und immerhin bestätigt das Bundesamt für Sport in einer E-Mail an den Beschwerdeführer, dass Y. als externer Auftragnehmer gelegentlich in Bergsportkursen eingesetzt werde. Ungeachtet davon war eine eventuelle Ungenauigkeit jedenfalls von vornherein nicht genügend relevant, um eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheitspflicht) oder 3 (Entstellung von Informationen) der «Erklärung» zu begründen (zum Kriterium der Relevanz vgl. zuletzt die Stellungnahme 3/2008).
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit der Presserat darauf eintritt.
2. Der Schweizer Teletext hat nicht gegen die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht) und 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Überprüfung und Entstellung von Informationen) verstossen.