Nr. 68/2011
Menschenwürde / Diskriminierung

(X. c. «Zentralschweiz am Sonntag») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 30. Dezember 20

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I. Sachverhalt

A. Die «Zentralschweiz am Sonntag» berichtete am 18. September 2011 auf der Frontseite unter dem Titel «Roma haben sich in Malters eingenistet», eine 80-jährige Frau aus Malters habe Roma in ihrem Haus aufgenommen. «Permanent leben zehn Roma aus der Ostslowakei im Haus der Rentnerin. Die Gäste, die in der Schweiz als Strassenmusiker arbeiten, bleiben jeweils drei Wochen bei ihrer Schlummermutter. Danach verlassen sie das Land und werden umgehend von einer neuen Gruppe abgelöst.» In der Nachbarschaft der Pensionärin sei man über die neuen Bewohner nicht nur glücklich. «Einige stören sich an den Untermietern der rüstigen Rentnerin. Auch die Behörden mussten schon einschreiten.» Der Text auf der Frontseite weist auf den ausführlichen Artikel von Thomas Heer hin, der die Geschichte einer 80-jährigen Frau und ihrer Beziehung zu Roma-Strassenmusikern erzählt.

B. Gleichentags beschwerte sich X., Basel, beim Presserat über den Titel «Roma haben sich in Malters eingenistet». Der von der «Zentralschweiz am Sonntag» verwendete Begriff «eingenistet» sei aus zwei Gründen äusserst unglücklich gewählt. Erstens wirkten naturalistische Begriffe stark abwertend, wenn sie zur Beschreibung menschlichen Verhaltens verwendet würden. Und da sich der abwertende Begriff zudem ausgerechnet auf die Minderheit «Sinti und Roma» beziehe, verletze dies die Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Menschenwürde, Diskriminierung).

C. Am 26. Oktober 2011 wies Chefredaktor Thomas Bornhauser die Beschwerde namens der «Zentralschweiz am Sonntag» als unbegründet zurück. Selbst wenn der Begriff «eingenistet» in der Titelsetzung als ungeschickt wahrgenommen werde, so lasse sich daraus keine Verletzung der Menschenwürde oder Diskriminierung einer ethnischen Minderheit ableiten. Der Begriff selber sei weder abwertend noch vorbelastet. Vielmehr sei er im allgemeinen Sprachgebrauch häufig und werde in den unterschiedlichsten Zusammenhängen verwendet. Zudem verstosse die Verwendung des Begriffs dann erst recht nicht gegen die Menschenwürde, wenn er wie vorliegend im Kontext eines Beitrags stehe, der eine berührende, menschliche Geschichte erzähle.

D. Am 31. Oktober 2011 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 30. Dezember 2011 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Ziffer 8 der «Erklärung» verpflichtet die Journalistinnen und Journalisten, in der Berichterstattung die Menschenwürde zu respektieren und auf diskriminierende Anspielungen zu verzichten, welche die ethnische oder nationale Zugehörigkeit zum Gegenstand haben. Laut der Richtlinie 8.2 (Diskriminierung) zur «Erklärung» ist bei derartigen Angaben zu beachten, dass sie bestehende Vorurteile gegen Minderheiten verstärken können.

Nach der Praxis des Presserates zum Diskriminierungsverbot gilt eine Anspielung als diskriminierend, wenn ein Medienbericht durch eine unzutreffende Darstellung das Ansehen einer geschützten Gruppe beeinträchtigt und die Gruppe kollektiv herabwürdigt. In der Stellungnahme 21/2001 empfahl der Presserat, bei jeder Aussage «kritisch zu fragen, ob damit eine angeborene oder kulturell erworbene Eigenschaft herabgesetzt oder ob herabsetzende Eigenschaften kollektiv zugeordnet werden, ob lediglich Handlungen der tatsächlich dafür Verantwortlichen kritisiert werden oder ob die berechtigte Kritik an einzelnen in ungerechtfertigter Weise kollektiviert wird». Der Presserat hat in seinen Stellungnahmen zum Diskriminierungsverbot und zur Menschenwürde (vgl. die Stellungnahmen 38/2000, 32/2001, 6/2002, 9/2002, 37/2002, 44/2003, 32/2006, 16/2007 und 21/2008) zudem konstant darauf hingewiesen, dass die abwertende Äusserung gegen eine Gruppe oder ein Individuum eine Mindestintensität erreichen muss, um als herabwürdigend oder diskriminierend zu gelten. Nur dann verletzt sie Ziffer 8 der «Erklärung».

2. Wie die «Zentralschweiz am Sonntag» überzeugend einwendet, wird der Begriff «eingenistet» in unterschiedlichen – positiven und negativen – Zusammenhängen verwendet. Auch willkommene Gäste können sich «einnisten». Häufig wird das Wort allerdings abwertend gebraucht (Beispiel aus dem deutschen Universalwörterbuch: «Sich unerwünscht an einem Ort bei jemandem für längere Zeit niederlassen, einrichten. Er hat sich eingenistet und denkt nicht daran, abzureisen.»). Verletzt deshalb die Verwendung des naturalistischen Begriffs «einnisten» bereits für sich allein betrachtet die Menschenwürde – wie dies der Beschwerdeführer zumindest als Frage in den Raum stellt? Nach Auffassung des Presserats ist dies offensichtlich zu verneinen. Selbst wenn man den Begriff im Kontext des beanstandeten Berichts in einem negativen Sinn interpretiert, fehlt dem damit verbundenen Unwerturteil – die Roma von Malters seien bei einem Teil der Nachbarn unerwünscht – die gemäss der Presseratspraxis geforderte Schwere.

3.
Näher zu prüfen ist hingegen, ob der umstrittene Titel «Roma haben sich in Malters eingenistet» nicht als diskriminierende Anspielung gegen eine Minderheit zu werten ist. Zumal auch die «Zentralschweiz am Sonntag» indirekt einräumt, dass die Wortwahl ungeschickt war. Wie der Presserat in der Stellungnahme 28/2011 festhält, sind generalisierende Anspielungen bei den Roma insofern heikel, als diese zu den durch das Diskriminierungsverbot geschützten Minderheiten gehören, über die Medien häufig stereotyp berichten. Gerade der zu beurteilende Frontseitenbericht bedient aber keine derartigen Stereotypen in Form von generalisierenden Vorurteilen. Und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erinnert der umstrittene Titel – jedenfalls nach Auffassung des Presserats – auch nicht an die Jahrhunderte alte Verfolgung der Minderheit der Sinti und Roma und deren Höhepunkt während der Nazi-Zeit.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die «Zentralschweiz am Sonntag» hat mit Veröffentlichung des Artikels «Roma haben sich in Malters eingenistet» vom 18. September 2011 die Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Menschenwürde, Diskriminierung) nicht verletzt.