Nr. 8/2011
Wahrheit / Entstellung von Tatsachen / Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen

(Schweizerischer Verein homöopathischer Ärztinnen und Ärzte c. «Das Magazin») Stellungnahme des Presserater vom 17. Februar 20

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I. Sachverhalt

A. «Das Magazin» befasste sich im Editorial der Nr. 29/2010 mit einem Artikel des deutschen Nachrichtenmagazins «Der Spiegel». Unter der Fettzeile «Homöopathischer Bockmist» schreibt Chefredaktor Finn Canonica, die Kollegen des «Spiegel» hätten «letzte Woche» in einer «hellsichtigen Titelgeschichte den überfälligen Frontalangriff auf die in Deutschland und der Schweiz stark verbreitete Homöopathie» gestartet. «Es gibt keine einzige Studie, welche die Wirksamkeit von homöopathischen Methoden beweisen würde; das nicht zufällig von den Nazis als antijüdische Medizin gepriesene Heilverfahren ist Scharlatanerie.» Dass staatlich geprüfte Apotheker diese moderne Form von «Aberglauben» unterstützten, sei erstaunlich. Tragisch sei, dass Schweizer Krankenkassen künftig verpflichtet sein könnten, diesen «Bockmist» zu bezahlen. «Das Magazin» werde sich in den kommenden Wochen näher mit dem Thema befassen.

B. Am 13. August 2010 beschwerte sich der Schweizerische Verein Homöopathischer Ärztinnen und Ärzte (SVHA) beim Presserat, «Das Magazin» habe mit diesem Editorial die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Entstellung/Unterschlagung von Informationen) und 7 (sachlich ungerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

Die im Editorial enthaltenen Aussagen seien teilweise falsch, unsachlich, unausgewogen und verleumdend. «Das Magazin» verunglimpfe Ärzte, Tierärzte und Apotheker sowie weitere Berufsgruppen, die sich an wissenschaftlichen Regeln orientierten und folglich weder der Scharlatanerie noch dem Aberglauben frönten. Und entgegen der Behauptung von Chefredaktor Finn Canonica gebe es «unzählige wissenschaftliche Studien, welche den Nachweis der Wirksamkeit belegen. (…) Unter den wissenschaftlichen Studien befinden sich auch randomisierte Doppelblindstudien aus dem Ausland und dem Inland.»

C. Am 22. Dezember 2010 wies die durch den Rechtsdienst der Tamedia AG vertretene Redaktion «Das Magazin» die Beschwerde vollumfänglich zurück. Die Homöopathie sei gerade deswegen so umstritten, weil ihre Wirkung nicht beweisbar sei. Ausserdem sei ein Editorial nicht zur Ausgewogenheit verpflichtet. Finn Canonica nehme in seinem Text pointiert Stellung zu einem hoch emotionalen Thema. «Das Magazin» sei aber keine «Kampfespostille» gegen die Homöopathie. Deshalb sei einige Ausgaben später der Text eines Homöopathen als «Verteidigungsrede» gedruckt worden.

Selbstverständlich hielten die Homöopathen die Wirksamkeit ihrer Methode für wissenschaftlich erwiesen. Im Editorial werde auch nicht bestritten, dass es möglicherweise Studien gibt, welche zu anderen Ergebnissen kommen als diejenigen, auf welche sich die Skeptiker berufen. Und in einem kurzen Editorial könne nicht von einer Unterschlagung wichtiger Fakten die Rede sein, wenn darin zwei vom Beschwerdeführer angeführte Studien nicht erwähnt werden.

Die anstössigen Begriffe wie Scharlatanerie, Aberglauben, Rückfall ins Mittelalter und antijüdische Medizin basierten auf der «These», dass «der Wirkungsnachweis für die Homöopathie fehlt». Diese Wertungen stützten sich auf Zitate und Einschätzungen von Homöopathie-Kritikern. Und «Bockmist» sei einfach eine etwas launige Bezeichnung.

D. Das Präsidium des Presserats teilte den Parteien am 24. Dezember 2010 mit, dass die Beschwerde von der 1. Kammer behandelt wird, der Edy Salmina (Kammerpräsident), Luisa Ghiringhelli Mazza, Pia Horlacher, Philip Kübler, Klaus Lange, Sonja Schmidmeister und Francesca Snider (Mitglieder) angehören.

E. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 17. Februar 2011 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Zwischen Anhängern und Gegnern der Homöopathie tobt ein alter Glaubenskrieg, der alle paar Jahre wieder neu entflammt. Die öffentliche Auseinandersetzung über die Frage, ob die Homöopathie und andere Bereiche der sogenannten Komplementärmedizin von der obligatorischen Grundversicherung der Krankenkassen bezahlt werden sollen, hat zudem eine ökonomische Dimension und steht auch deshalb im Fokus von Medien und Politik.

Der Presserat kann in dieser Auseinandersetzung, in der sich jede Seite auf Studien und Gegenstudien beruft, kaum zur «Wahrheitsfindung» beitragen. Die Homöopathie wirkt wie andere Glaubenssysteme: Den «Gläubigen» hilft sie, den «Ungläubigen» hilft sie nicht. Und falls doch, werden diese zum Glauben bekehrt und sind den Ungläubigen höchstens noch Beweis für die Missionswirkung der Gegenseite, nicht aber für die Wirksamkeit der Methode.

2. Gegenstand der Beschwerde ist ein Editorial, also eine Form des Kommentars, dem – was auch der Beschwerdeführer selbst einräumt – ein grosser Freiraum zuzugestehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin von einem Kommentar dennoch «Sachlichkeit, Richtigkeit, Fairness und Ausgewogenheit» erwartet, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis des Presserates aus Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheit) und der zugehörigen Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) keine Pflicht zu «objektiver», ausgewogener Berichterstattung abgeleitet werden kann. Berufsethisch sind vielmehr auch einseitige, parteiergreifende und fragmentarische Standpunkte zulässig.

Wie die Parteien übereinstimmend festhalten, basieren die vom Beschwerdeführer beanstandeten kommentierenden Wertungen auf der im Editorial vertretenen und vom SVHA bestrittenen These, wonach die Homöopathie eine moderne Form des Aberglaubens sei, da ihre Wirksamkeit nicht mit anerkannten naturwissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden könne. Die Wertungen des Editorials sind ebenso wie ihre Grundlagen für die Leserschaft des «Magazin» ohne Weiteres erkennbar. Insoweit ist der beanstandete Text offensichtlich durch die Kommentarfreiheit gedeckt.

3. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf Ziffer 7 der «Erklärung» (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) beruft, ist übereinstimmend mit den Beschwerdegegnern darauf hinzuweisen, dass das beanstandete Editorial keine Anschuldigungen gegenüber bestimmten Personen erhebt. Die Ziffer 7 der «Erklärung» bezweckt den Schutz der Persönlichkeit der individuellen Person und nicht denjenigen von Personengruppen, deren Mitglieder im beanstandeten Medienbericht nicht individualisierbar umschrieben sind. Die vom Beschwerdeführer beanstandete «Verunglimpfung» der «in der Homöopathie tätigen Medizinalpersonen» und weiterer Berufsgruppen fällt deshalb nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung (vgl. dazu bereits die Stellungnahme 50/2002).

4. a) Kontrovers diskutiert hat die 1. Kammer hingegen den Satz «Es gibt keine einzige Studie, welche die Wirksamkeit von homöopathischen Mitteln beweisen würde». Der Satz wirft für den Presserat die Frage auf, ob ein Editorial eine eindeutig unwahre Behauptung enthalten darf. Zwar behauptet «Das Magazin» in seiner Stellungnahme zur Beschwerde: «Im Editorial wird auch nicht bestritten, dass es möglicherweise Studien gibt, welche zu anderen Ergebnissen kommen als die Studien, auf welche sich die Skeptiker berufen.» In Wirklichkeit legt der umstrittene Satz legt aber im Gegenteil nahe, es gebe keine einzige derartige Studie. In dieser Absolutheit und Verkürzung kann der Satz nach Auffassung des Presserates nicht stimmen, gibt es doch reihenweise Studien, welche über die positiven Erfahrungen mit der Homöopathie und anderen medizinischen Methoden berichten, selbst wenn der Wirksamkeitsnachweis mit anerkannten naturwissenschaftlichen Methoden nicht möglich oder zumindest umstritten ist. Korrekt wäre der Satz deshalb höchstens in der folgenden oder einer damit vergleichbaren Formulierung: «Es gibt keine allgemein anerkannte, nach naturwissenschaftlichen Kriterien durchgeführte Studie, welche die Wirksamkeit von homöopathischen Mitteln beweisen würde.»

b) Ist die verkürzende Formulierung bei einer Gesamtbetrachtung des Textes als blosse Unschärfe zu werten, welche die Leserschaft im Umfeld eines pointiert kommentierenden Editorials zu einem gesellschaftspolitisch kontroversen Thema problemlos richtig einzuordnen weiss? Oder ist die Unrichtigkeit so relevant, dass daraus eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Entstellung von Informationen) abzuleiten ist? Für die Mehrheit der 1. Kammer ist die pauschale Aussage «Es gibt keine einzige Studie» sachlich unrichtig und nicht bloss ungenau. Zudem ist der umstrittene Satz insofern relevant, als er im Kontext der politischen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Homöopathie und der umstrittenen Frage steht, ob homöopatische Behandlungen in den Leistungskatalog der obligatorischen Grundversicherung aufgenommen werden sollen. Schliesslich ist die Unrichtigkeit für die Leserinnen und Leser nicht leichthin erkennbar. Deshalb heisst der Presserat die Beschwerde in diesem Punkt gut.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Mit der Veröffentlichung der Behauptung «Es gibt keine einzige Studie, welche die Wirksamkeit von homöopathischen Mitteln beweisen würde» im Editorial der Ausgabe 29/2010 hat «Das Magazin» die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Entstellung von Tatsachen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde gegen «Das Magazin» abgewiesen.

4. «Das Magazin» hat die Ziffer 7 der «Erklärung» (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) nicht verletzt.