Nr. 56/2013
Diskriminierung

(X. c. «Gipfel Zytig») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 8. November 2013

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I. Sachverhalt

A. In ihrer Ausgabe vom 28. Juni 2013 veröffentlichte die Davoser Gratiszeitung «Gipfel Zytig» in der satirischen Rubrik «Hitsch Bärenthalers Schnellschüsse» ein Bild, das ein männliches Geschlechtsteil zeigt, das von einem Frauenschuh gequetscht wird. Die zugehörige Bildlegende lautet: «Aua! Das tut wirklich weh!!! Warum müssen die Frauen den Männern immer wieder ihre (grosse) Macht demonstrieren???»

B. Am 10. Juli 2013 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat gegen die Veröffentlichung des oben beschriebenen Bilds, welche gegen die Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Diskriminierung) verstosse. «Es ist meines Erachtens diskriminierend und pornographisch und hat in einer Zeitung, die sicher auch von Kindern angeschaut wird, nichts zu suchen.»

C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 8. November 2013 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.

2. Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» auferlegt den Medienschaffenden die Pflicht, auf diskriminierende Anspielungen zu verzichten. Die Nennung einer Gruppenzugehörigkeit wirkt gemäss der zugehörigen Richtlinie 8.2 insbesondere dann diskriminierend, wenn solche Anspielungen negative Werturteile verallgemeinern und damit Vorurteile gegenüber Minderheiten verstärken. Der Presserat orientiert sich bei seiner Beurteilung, ob im Einzelfall eine Verletzung der Ziffer 8 der «Erklärung» (Verletzung der Menschenwürde; Diskriminierung) zu bejahen ist, weder an Geschmacksfragen, noch legt er den Massstab einer strengen «sexual correctness» an (Stellungnahme 2/2007).

3. Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, weshalb das Bild zusammen mit der Bildlegende nach ihrer Auffassung diskriminierend wirkt. Für den Presserat wirkt das Bild allenfalls geschmacklos, aber nicht diskriminierend. Abgesehen davon, dass die «Erklärung» und die zugehörigen Richtlinien keine mit dem strafrechtlichen Jugendschutz (Artikel 197 Strafgesetzbuch) vergleichbare Bestimmungen enthalten (Stellungnahme 53/2004) wirkt das Bild nicht pornografisch, weil es den Betrachter nicht erregt, sondern im Gegenteil abstösst.

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.