I. Sachverhalt
A. Am 18. November 2014 publizierte die «Berner Zeitung» (BZ) zwei Artikel mit den Titeln «Verwaltungsgericht rügt Gewerbeschule» (Frontseite) sowie «Gericht erteilt Gewerbeschule schlechte Noten». Die Gewerblich Industrielle Berufsschule Bern (Gibb) hatte einem Lehrling das Fähigkeitszeugnis nicht ausgestellt, obwohl ihm zuerst genügende Noten kommuniziert worden waren. Als Begründung für die Anpassung wurde ein Fehler der Schulsoftware Evento angegeben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte darauf festgestellt, dass die entsprechenden Belege für eine Anpassung der Noten fehlten. Im Artikel folgerte der Journalist: «Ein Lehrling erhält, ohne alle Prüfungen bestanden zu haben, ein Fähigkeits-zeugnis.»
B. Am 24. Dezember 2014 reichte X. als Anwalt des Lehrlings Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er beanstandete die Behauptung im Artikel, wonach dem Lehrling aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtes das Fähigkeitszeugnis ausgestellt werde, obwohl er die Prüfung nicht bestanden habe. Dies entspreche nicht dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Dieses habe festgestellt, es könne nicht nachgewiesen werden, dass dem Lehrling zu hohe Noten ausgewiesen worden seien. Deshalb habe er die Prüfung insgesamt bestanden.
C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 führte die «Berner Zeitung» aus, dass sich der Beschwerdeführer nie an die Redaktion gewandt hatte, um auf die unkorrekte Formulierung hinzuweisen. Die Redaktion habe sofort nach Kenntnis des Fehlers am 27. Februar 2015 unaufgefordert eine Berichtigung publiziert. Der Artikel selber habe sich kritisch mit dem Verhalten der Gewerbeschule auseinandergesetzt. Nähere Angaben zum Lehrling habe die «BZ» nicht gemacht.
D. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
E. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 25. August 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägung
Gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 Lemma 4 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn sich die betroffene Redaktion bei einer Angelegenheit von geringer Relevanz bereits öffentlich entschuldigt und/oder Korrekturmassnahmen ergriffen hat. Die «Berner Zeitung» hat in ihrer Ausgabe vom 27. Februar 2015 unter dem Titel «Tiefere Note nicht belegt» eine Berichtigung publiziert und festgehalten, in der Ausgabe vom 18. November 2014 habe die «BZ» unter anderem geschrieben, ein Lehrling habe ohne genügende Prüfung den Fähigkeitsausweis erhalten. «Diese Darstellung war so unzutreffend. Die Gibb hatte eine Erfahrungsnote des Lehrlings mit der Begründung nach unten angepasst, diese sei wegen eines Schulsoftware-Fehlers zu hoch ausgefallen. Das Verwaltungsgericht befand aber in seinem Urteil, die Richtigkeit der tieferen Erfahrungsnote sei nicht belegt. Wir bedauern diesen Fehler.»
Damit hat die «Berner Zeitung» ihren Fehler öffentlich bedauert und eine Berichtigung veröffentlicht. Es stellt sich somit die Frage, ob es sich um eine Angelegenheit von geringer Relevanz handelt. Die beiden Artikel vom 18. November 2014 und vom 27. Februar 2015 berichten über das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches der Gibb eine Rüge erteilt hatte. Anlass gab die Klage des betroffenen Lehrlings. Aus dessen Sicht handelt es sich selbstverständlich nicht um eine Angelegenheit von geringer Relevanz, musste er doch den Rechtsweg beschreiten, um letztlich sein Fähigkeitszeugnis zu erhalten. Zwar macht es tatsächlich einen Unterschied, zu schreiben, ein Lehrling habe einen Fähigkeitsausweis erhalten, obwohl er nicht alle Prüfungen bestanden habe, oder dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass dem Lehrling zu hohe Noten ausgestellt wurden. Wenn man aber die Gesamtwirkung samt den Titeln «Verwaltungsgericht rügt Gewerbeschule» bzw. «Gericht erteilt Gewerbeschule schlechte Noten» in Betracht zieht, dann handelt es sich insgesamt in den Artikeln – deren Schwerpunkt lag auf der verwaltungsgerichtlichen Rüge für die Gibb sowie auf den Mängeln der Schulsoftware Evento – eher um einen Nebenpunkt, den der Leser auch so einordnen konnte und den die «Berner Zeitung» mittlerweile korrigiert hat. Der Presserat kommt deshalb zum Schluss, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.