I. Sachverhalt
A. Die «Neue Zürcher Zeitung» (nachfolgend NZZ) publiziert regelmässig Artikel über Russland. X. beurteilt diese als unsachlich. Seine Meinung äusserte er in drei per E-Mail an den Leserservice der NZZ gerichteten Leserbriefen: «Ein Husarenstück zuviel» (am 9. März 2014), «Krimkrise» (am 3. April 2014) und «Russland und der Westen» (am 29. Juli 2014). Diese wurden von der NZZ nicht publiziert. Am 22. April 2014 schrieb X. zudem einen Brief an die Redaktion, in dem er die «prowestliche Berichterstattung» der NZZ und die Art und Weise kritisiert, wie «Präsident Putin anhaltend beleidigt und niedergemacht wird».
B. Am 18. August 2014 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat gegen die Nichtberücksichtigung seiner Leserbriefe durch die Redaktion der NZZ. Seiner Ansicht nach sollten auch Lesermeinungen berücksichtigt werden, welche der Meinung der Redaktion zuwiderlaufen.
C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann hat die vorliegende Stellungnahme per 23. April 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.
2. Gestützt auf Ziffer 5 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» gehören Leserinnen- und Leserbriefe zum redaktionellen Teil und damit in die Verantwortung der Redaktion. Redaktionen entscheiden nach eigenem Ermessen über ihre Veröffentlichung. Eine Verletzung der «Erklärung» läge allenfalls dann vor, wenn eine Redaktion Briefe eines Lesers systematisch, über sehr lange Zeit und aus journalistisch nicht zu rechtfertigenden Gründen ablehnen würde. Das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.