Nr. 50/2016
Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

(X. c. «Neue Zürcher Zeitung» und «Tages-Anzeiger») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 30. Dezember 2016

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I. Sachverhalt

A. Am 2. August 2016 veröffentlichten die «Neue Zürcher Zeitung» und der «Tages-Anzeiger» ein gleichlautendes, ganzseitiges Inserat mit dem Titel «Die Schweiz nach dem Brexit». Der Untertitel lautet: «Interview mit Dr. Christoph Blocher, Präsident Komitee ‹Nein zum schleichenden EU-Beitritt›». Blocher nimmt darin zu sieben Fragen Stellung. Der Beitrag ist in der Mitte mit einem Foto Blochers illustriert, am linken unteren Seitenende finden sich Logo, Schriftzeichen und Adresse der Webseite des Komitees gegen den schleichenden EU-Beitritt. Rechts davon ist ein Talon abgedruckt, welcher unter Ankreuzen folgender Varianten an das Komitee geschickt werden kann: Ich werde Mitglied / Ich möchte zunächst Unterlagen des Komitees studieren / Senden Sie mir einen Einzahlungsschein.

B. Am 2. August 2016 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat gegen die beiden Inserate ein. Er macht geltend, es fehle der Hinweis, dass es sich um ein Inserat handle. Auch sei nicht ersichtlich, von wem Blocher interviewt werde. Auf diese Art würden Leser betrogen.

C.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 30. Dezember 2016 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägung

Die zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») gehörende Richtlinie 10.1 (Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung) hält fest: Die deutliche Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung ist für die Glaubwürdigkeit der Medien unabdingbar. Inserate und Werbesendungen sind gestalterisch von redaktionellen Beiträgen klar abzuheben. Sofern sie nicht optisch/akustisch eindeutig als solche erkennbar sind, müssen sie explizit als «Anzeigen», «Werbung», «Werbereportagen «Werbespots» oder durch andere dem Publikum geläufige vergleichbare Begriffe deklariert werden. Journalistinnen und Journalisten dürfen diese Abgrenzung nicht durch Einfügen von Schleichwerbung in der redaktionellen Berichterstattung unterlaufen.

Der ganzseitige Beitrag ist nirgends als Inserat gekennzeichnet. Unten links wird recht prominent das «Komitee gegen den schleichenden EU-Beitritt» genannt und dessen Logo abgebildet. Der Text bzw. dessen Layout unterscheidet sich klar vom Schriftbild der «Neue Zürcher Zeitung» und des «Tages-Anzeiger». Für den Leser ist eindeutig erkennbar, dass es sich um ein Inserat des genannten Komitees handelt. Somit war eine Deklaration als «Anzeige» oder «Inserat», wie sie Richtlinie 10.1 fordert, nicht nötig. Eine Verletzung der «Erklärung» liegt somit offensichtlich nicht vor.


III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.