I. Sachverhalt
A. Am 8. September 2015 erschien in der «Elgger/Aadorfer Zeitung» und in der «REGI Die Neue» sowie am 10. September 2015 in den «Wiler Nachrichten» ein Artikel mit dem Titel «Den Wirtshausboden unter den Füssen weggezogen». Berichtet wird über eine Wirtin in Aadorf, der nach zehn Jahren Betrieb der «Kurve 13» nun das Wirtshaus und die Wohnung gekündigt wurde. Besitzer X. habe sich nämlich entschieden, an gleicher Stelle ein Coiffeurgeschäft ansiedeln zu lassen und die Wohnung neu an eine «Portugiesenfamilie» zu vermieten. Der Wirtin und ihrem Lebenspartner bereite dies Existenzängste und sie seien um den moralischen Beistand des Pfarrers froh. Auf der Gemeinde hingegen habe man nur ein müdes Lächeln für ihr Anliegen übriggehabt. Weiter heisst es, das Lokal sei für viele Gäste ein Stück Heimat und durch die Schliessung gehe ein Stück Dorfkultur verloren.
Am 10. September 2015 erschien in der «Elgger/Aadorfer Zeitung» eine «Richtigstellung» von X., dem Besitzer der Liegenschaft, zu diesem Artikel. Er bedauert, dass der Autor des Artikels nie ein persönliches Gespräch mit ihm gesucht habe, welches zu einem sorgfältigen Zusammentragen der Fakten beigetragen hätte. Die Kündigung sei bereits vor einem halben Jahr ausgesprochen worden und dies auf Grund einer jahrelang andauernden Kette von Tatbeständen. Er habe sich ausserdem persönlich bei der Gemeinde für das Anliegen der Wirtin, Y., eingesetzt. Er wünsche ihr und ihrem Partner für die Zukunft alles Gute. Der gleiche Text erschien am 15. September 2015 auch in der «REGI Die Neue», hier allerdings unter der Rubrik «Leserbriefe».
B. X. reichte am 25. September 2015 Beschwerde gegen «REGI Die Neue» und «Wiler Nachrichten» beim Schweizer Presserat ein. Er macht eine Verletzung der Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»; nachfolgend: «Erklärung») geltend. Der Artikel stelle ihn öffentlich als Schuldigen dar, der mit vollem Wissen andere Leute in die Armut treibe, wobei der Autor des Artikels nie mit ihm gesprochen habe. Er habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, den Lesern die Wahrheit zu vermitteln. Weiter sieht er Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt, denn da der Autor seine Argumente nicht gekannt habe, habe er diese der Öffentlichkeit gegenüber unterschlagen. Der Beschwerdeführer sieht ebenfalls Ziffer 5 der «Erklärung» verletzt, wonach falsche Meldungen berichtigt werden müssen. Dem beigelegten Brief der Wirtin an ihn, X., sei zu entnehmen, dass sie beide – entgegen dem, was der Artikel vermuten lasse – ein gutes Verhältnis hatten. Deshalb habe er am 9. September 2015 bei allen drei Zeitungen eine Richtigstellung verlangt. Einzig die «Elgger/Aadorfer Zeitung» habe sie seinem Wunsch entsprechend so publiziert, die anderen beiden hätten die Richtigstellung nur als «Leserbrief» veröffentlicht. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung», wonach sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen zu unterlassen sind. Er begründet dies ebenfalls mit dem Brief von Wirtin Y. an ihn.
C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 27. Dezember 2016 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Ziffer 1 der «Erklärung» geltend. Danach sollen sich die Medienschaffenden an die Wahrheit halten ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergebenden Folgen und sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten lassen, die Wahrheit zu erfahren. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung dieser Bestimmung, da er nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Lesern die Wahrheit zu vermitteln. Er werde öffentlich als Schuldiger dargestellt. Es sehe nun so aus, als würde er mit vollem Wissen andere Leute in die Armut treiben. Der Presserat kann dieser Begründung nicht folgen. Im Artikel steht ein-zig, dass der Beschwerdeführer – als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft – der Wirtin Y. gekündigt habe. Die Gründe, die zur Kündigung führten, werden nicht genannt. Der Artikel behandelt die daraus entstehende Situation für Y., ohne jemandem die Schuld dafür zu geben. Eine solche einseitige Parteidarstellung ist gemäss Praxis des Presserats zulässig, zumal hier eindeutig ersichtlich ist, dass es sich um einen subjektiven Erfahrungsbericht aus Sicht der Wirtin handelt. Ein Anspruch, vor Publikation eines Artikels angehört zu werden, besteht nur, wenn schwere Vorwürfe geäussert wurden. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Aus diesem Grund ist Ziffer 1 der «Erklärung» nicht verletzt, eine Rüge deswegen nicht zu begründen.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, da der Autor ihn nicht befragt habe und somit seine Argumente nicht gekannt habe, seien wichtige Elemente von Informationen unterschlagen worden. Wie erwähnt gibt der Artikel die subjektive Sicht der Wirtin wieder. Dies ist zu-lässig, ohne den Beschwerdeführer zu Wort kommen zu lassen. Auch eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» liegt somit nicht vor. Dasselbe gilt für Ziffer 5 (Berichtigung). Da kein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht vorliegt, gab es auch nichts zu berichtigen. Ziffer 7 der «Erklärung» verlangt von Journalisten zudem, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen zu unterlassen. Für den Presserat ist nicht ersichtlich, worin die sachlich nicht gerechtfertigten Anschuldigungen bestehen sollen. Der Artikel zeigt den Beschwerdeführer in keinem schlechten Licht, sondern er erwähnt lediglich, dass X. der Vermieter ist und das Lokal umnutzen will. Somit ist auch diese Rüge unbegründet.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und der Presserat tritt nicht darauf ein.
III. Feststellung
Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.