Nr. 9/2016
Privatsphäre

(Spiess-Hegglin c. «Blick») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 19. Mai 2016

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Zusammenfassung

«Blick» hat mit seinem ersten Artikel zur sogenannten Zuger Sex-Affäre den Journalistenkodex in mehreren Punkten verletzt. Der Presserat hat eine Beschwerde von Jolanda Spiess-Hegglin gutgeheissen.

Am 24. Dezember 2014 schrieb «Blick» auf der Titelseite: «Sex-Skandal um SVP-Politiker» und in grossen Buchstaben «Hat er sie geschändet?» Von den beiden mutmasslich Beteiligten veröffentlichte «Blick» die vollen Namen und Porträt-Bilder auf der Titelseite und auf Seite 5. «Blick» schreibt: «Blick weiss: SVP-Kantonalpräsident Markus Hürlimann (40) soll mit der grünen Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin (34) Sex gehabt haben. Offenbar wurden der jungen Frau sogar K.-o.-Tropfen in die Getränke gemischt.» Gegen diese Berichterstattung hat Spiess-Hegglin beim Presserat Beschwerde eingereicht.

Im Journalistenkodex (Richtlinie 7.7) heisst es: «Bei Sexualdelikten tragen Journalistinnen und Journalisten den Interessen der Opfer besonders Rechnung. Sie machen keine Angaben, die ihre Identifikation ermöglichen.» «Blick» ist zu diesem Zeitpunkt offensichtlich davon ausgegangen, dass es möglicherweise zu einem Sexualdelikt gekommen war. Mit der Identifizierung des mutmasslichen Opfers hat «Blick» den Opferschutz verletzt.

Mit der Einstellung des Verfahrens acht Monate nach Erscheinen dieses Artikels ist rechtskräftig festgestellt, dass kein Sexualdelikt vorliegt. Deshalb hat sich der Presserat die Frage gestellt, ob «Blick» über einen möglichen sexuellen Kontakt der beiden hätte berichten dürfen. Im Journalistenkodex (7.1 Schutz der Privatsphäre) steht: «Jede Person – dies gilt auch für Prominente – hat Anspruch auf den Schutz des Privatlebens.» Ganz besonders gilt das für die Intimsphäre. Ein möglicher sexueller Kontakt gehört eindeutig in den Bereich der geschützten Intimsphäre. Ein dem Schutz der Intimsphäre entgegengesetztes überwiegendes öffentliches Interesse besteht in der Regel nicht.

«Blick» argumentierte im Presseratsverfahren, dass eine Co-Präsidentin und ein Präsident von zwei sonst «die Extreme des Parteienspektrums besetzenden Parteien» intimen Kontakt gehabt haben sollen, gebe dem Vorgang eine Dimension, die ihn aus dem privaten Bereich heraushebe. Im Artikel vom 24. Dezember 2014 wird eine allfällige politische Relevanz allerdings nicht erwähnt. Selbst wenn «Blick» eine politische Relevanz thematisiert hätte, wäre ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Publikation kaum zu rechtfertigen. «Blick» hat deshalb auch die Privat- und Intimsphäre von Spiess-Hegglin verletzt.

Das spätere Verhalten der Beteiligten kann nicht im Nachhinein als Rechtfertigung solcher Verletzungen beansprucht werden. Bei einer Verdachtsberichterstattung müssen Journalisten besonders vorsichtig sein. Vielleicht war ja alles ganz anders.

Résumé

Dans son premier article consacré à ce que l’on a appelé l’affaire sexuelle de Zoug, le «Blick» a violé plusieurs points du code déontologique des journalistes. Le Conseil de la presse accepte donc la plainte de Jolanda Spiess-Hegglin.

Le 24 décembre 2014, le «Blick» titre à sa Une : «Scandale sexuel autour d’un politicien UDC» et, en gros caractères : «L’a-t-il déshonorée?» Le quotidien publie en Une et en page 5 les noms complets ainsi que des portraits des deux protagonistes présumés. Et il précise : «Blick le sait : le président cantonal de l’UDC Markus Hürlimann (40) aurait eu des relations sexuelles avec la députée verte au Grand Conseil Jolanda Spiess-Hegglin (34). Apparemment on a même ajouté des gouttes K.-o. à la boisson de la jeune femme.» C’est à propos de ces comptes rendus que Mme Spiess-Hegglin saisit le Conseil de la presse.

La directive 7.7 relative à la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste» est ainsi libellée : «Dans les affaires de mœurs, les journalistes tiennent particulièrement compte des intérêts des victimes. Ils ne donnent pas d’indication permettant de les identifier » A ce moment de l’affaire, le «Blick» part visiblement du point de vue qu’on était peut-être en présence d’un délit d’ordre sexuel. En identifiant la victime présumée, le quotidien n’a pas respecté la protection de la victime.

Au moment du classement de la procédure, huit mois après la parution de l’article incriminé, la justice a constaté qu’il n’y avait pas de délit d’ordre sexuel. C’est pourquoi le Conseil de la presse s’est demandé si le «Blick» était en droit de rendre compte d’un possible rapport sexuel entre les deux personnalités politiques. A ce propos, la directive 7.1 relative au code déontologique précise : «Toute personne – y compris les célébrités – a le droit au respect de sa vie privée». C’est particulièrement vrai pour la sphère intime, et une possible relation sexuelle relève clairement de cette sphère intime. En principe, il n’existe pas d’intérêt public plus important que la protection de la sphère intime.

Dans sa prise de position, le «Blick» argumente toutefois que le fait qu’une coprésidente et un président de «partis situés aux deux extrêmes de l’éventail politique» puissent avoir eu un rapport sexuel donne à cet incident une dimension le sortant du domaine privé. Mais dans l’article du 24 décembre, aucune éventuelle pertinence d’ordre politique n’est mentionnée. Et même si le «Blick» l’avait mis en discussion, un intérêt public prépondérant ne pourrait guère se justifier. Le quotidien a donc également violé la sphère intime de la plaignante.

Quant au comportement ultérieur des protagonistes, on ne peut en tirer argument pour justifier après coup les violations constatées. En rendant compte de suspicions, les journalistes doivent se montrer particulièrement prudents. Les faits auraient en effet pu s’être déroulés tout à fait autrement.

Riassunto

Il primo servizio dedicato dal «Blick» al cosiddetto «Zuger Sex-Affäre» violava molte disposizioni del codice deontologico dei giornalisti. Lo constata il Consiglio della stampa accogliendo un reclamo della consigliera cantonale dei ‘verdi’ Jolanda Spiess-Hegglin. Il giornale era uscito il 24 dicembre 2014 con questo titolo in prima pagina: «Scandalo sessuale attorno a un uomo politico dell’UDC». Accanto, una scritta vistosa: «L’ha disonorata?» («Hat er sie geschändet?»). Nella stessa pagina e a pag. 5 si davano i nomi per intero e si pubblicavano le foto dei due presunti protagonisti: «Il ‘Blick’ lo sa: il presidente cantonale dell’UDC Markus Hürlimann (40) ha fatto sesso con la consigliera cantonale ‘verde’ Jolanda Spiess-Hegglin (34), dopo averle dato da bere una bevanda mista a gocce di stupefacente» (le cosidette «gocce del KO»). Il servizio in questione era oggetto del reclamo presentato da Jolanda Spiess-Hegglin al Consiglio della stampa.

La direttiva 7.7. annessa alla «Dichiarazione dei doveri e dei diritti del giornalista» precisa che «in caso di reati relativi alla sfera sessuale, il giornalista tiene conto in particolare dell’interesse della vittima e non fornisce elementi che ne permettano l’identificazione». Al momento della pubblicazione, il «Blick» era sicuramente convinto che si trattava di un reato sessuale: dare i nomi costituiva perciò già una violazione del diritto della vittima alla protezione. Nell’atto di abbandono pronunciato da un tribunale otto mesi dopo il fatto si potè accertare che il reato non era di rilevanza penale. Il Consiglio della stampa si riferisce tuttavia alle informazioni in possesso dei giornalisti al momento della pubblicazione, chiedendosi se un rapporto sessuale, sia pure tra
politici, possa essere ritenuto di interesse pubblico. Riferendosi alla Direttiva 7.1. , in cui si precisa che «tutti, persone celebri comprese, hanno diritto alla protezione della loro vita privata», il Consiglio della stampa giunge alla conclusione che in ogni caso si trattava di un rapporto pertinente alla sfera intima: nessun interesse pubblico dovrebbe prevalere su una relazione tanto personale.

Il «Blick» fa valere che una relazione sessuale tra una co-presidente e un presidente di partito situati «all’estremo opposto dello scacchiere politico» fa esorbitare l’episodio dal dominio della sfera privata. Il Consiglio della stampa osserva che nell’articolo del 24 dicembre una tale rilevanza politica non era menzionata. Lo fosse anche stata, l’interesse pubblico secondo il Consiglio della stampa non era dato. Il giornale ha dunque violato la sfera intima della denunciante. Irrilevante è ritenuto il comportamento dei protagonisti dopo il fatto, che secondo il giornale poteva giustificare a posteriori l’interesse pubblico. Quando hanno a che fare con dei sospetti, i giornalisti devono dimostrare una particolare prudenza: si tratta di elementi che potrebbero in seguito venire smentiti.

I. Sachverhalt

A. Am 24. Dezember 2014 titelte der «Blick» auf der Frontseite: «Sex-Skandal um SVP-Politiker». In grosser Schrift steht: «Hat er sie geschändet?» Dazu die Namen und Funktionen: «Markus Hürlimann, Zuger SVP-Kantonalpräsident» und «Jolanda Spiess-Hegglin, grüne Kantonsrätin, Zug». Von beiden veröffentlichte «Blick» Fotos auf der Frontseite. Auf Seite 5 derselben Ausgabe erscheint ein Artikel mit dem Titel: «Sex-Skandal an Zuger Landammann-Feier» und dem Lead: «SVP-Kantonalpräsident in Haft. Waren K.-o.-Tropfen im Spiel?» Wiederum mit Fotos von Spiess-Hegglin und Markus Hürlimann. Gezeichnet ist der Artikel von Gabriela Battaglia und Daniel Rieder. Berichtet wird über eine Feier vom «letzten Samstag», also vom 20. Dezember 2014. Nach der offiziellen Feier hätten die geladenen Gäste auf den beiden Schiffen «MS Zug» und «MS Rigi» weiter gefeiert, und danach seien rund 50 Personen nach Mitternacht weiter ins nahe Restaurant Schiff gezogen. «Dort passierte es. Blick weiss: SVP-Kantonalpräsident Markus Hürlimann (40) soll mit der grünen Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin (34) Sex gehabt haben. Offenbar wurden der jungen Frau sogar K.-o.-Tropfen in die Getränke gemischt.» Ein Polizeisprecher habe bestätigt, dass es im Nachgang zur Landammannfeier zu einem Vorfall gekommen sei, der möglicherweise im Zusammenhang mit K.-o.-Tropfen stehe. Eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung sei eingeleitet. Am Vortag sei ein Mann verhaftet worden. Fakt sei: Es handle sich um Markus Hürlimann. Jolanda Spiess-Hegglin habe sich am nächsten Tag an nichts mehr erinnern können. Sie sei aber ins Spital gegangen, wo Blut- und Urintests vorgenommen worden seien. Gegenstand der Abklärungen sei unter anderem, ob K.-o.-Tropfen im Spiel seien. Jolanda Spiess-Hegglin sei für eine Stellungnahme nicht erreichbar gewesen.

B. Gegen diese Berichterstattung von «Blick» lässt Jolanda Spiess-Hegglin am 23. Juni 2015 anwaltlich Beschwerde beim Schweizer Presserat führen. Sie sieht die Ziffer 7 (Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung)» verletzt sowie die zugehörigen Richtlinien 7.1 (Schutz der Privatsphäre), 7.2 (Identifizierung) und 7.7 (Sexualdelikte). Der Beitrag des «Blick» bediene die Interessen des Sensations-Journalismus auf Kosten des Privatschutzes der Beschwerdeführerin. «Blick» thematisiere etwas, das mit der Politik und den Ämtern von Spiess-Hegglin nichts zu tun habe, denn der Vorfall sei hochprivat. Auch Politikerinnen und Politiker hätten als Amtspersonen Anspruch auf Respektierung ihrer Privatsphäre. Ein öffentliches Interesse lasse sich nicht rechtfertigen, bloss weil zwei demokratisch gewählte Persönlichkeiten in einen hochprivaten Vorfall involviert seien. «Blick» versuche nicht einmal ein öffentliches Interesse zu konstruieren. Es werde einzig der Voyeurismus bedient. Dies gelte umso mehr, als der «Blick» in seinem Artikel Spiess-Hegglin die Opferrolle zuweise. Die Redaktion hätte wissen müssen, dass sie den Opferschutz gemäss Richtlinie 7.7 hätte berücksichtigen müssen.

Bei Fällen, die die Privatsphäre betreffen, sei bei der Berichterstattung in höchstem Mass Zurückhaltung geboten und einzig eine nicht identifizierende Berichterstattung sei erlaubt. Dies gelte auch, wenn die Staatsanwaltschaft Namen oder andere identifizierende Merkmale bekannt gebe. Auch das Strafverfahren sei nicht von öffentlichem Interesse. Ausgelöst habe es die Zuger Staatsanwaltschaft, nicht die Beschwerdeführerin. Zudem habe es sich nur um ein Ermittlungsverfahren gehandelt. «Blick» habe die Beschwerdeführerin vor der Veröffentlichung auch nicht kontaktiert, lediglich deren Ehemann. Jolanda Spiess-Hegglin habe somit auch kein Einverständnis zur Veröffentlichung von Name und Bild gegeben.

C. Am 9. Oktober nahm die anwaltlich vertretene «Blick»-Gruppe Stellung: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. «Blick» macht geltend, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Namensnennung der Beteiligten und an der Berichterstattung, «wenn es um Sexualkontakte über Parteigrenzen hinweg anlässlich einer im Ausgangspunkt politischen Veranstaltung geht und diese Sexualkontakte zu einer Strafuntersuchung inkl. kurzfristiger Verhaftung des männlichen Teilnehmers am intimen Geschehen führen». Die Beschwerdeführerin habe sich wiederholt in der Öffentlichkeit mit ihrer Version der Erinnerungslücke und des nicht gewollten Sexualkontaktes zu Wort gemeldet. Damit habe sie auf den Privatsphärenschutz verzichtet. Wer eine sexuelle Begegnung mit einem Dritten zum Thema mache, und das hätten die beiden Beteiligten gemacht, müsse damit leben, dass die Medien die Sache ausbreiten würden.

Die Redaktion habe nicht nur mit dem Ehemann, sondern auch mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen. Das sei aber ohne Ergebnis geblieben. Sie habe die Aufforderung, den «Blick» zurückzurufen per Combox und per SMS erhalten. Ein Rückruf sei aber ausgeblieben. Eine Zustimmung zur Berichterstattung habe es aber nicht gebraucht. Wer als Co-Präsidentin einer Kantonalpartei im Kantonsparlament sitze und den Präsidenten der kantonalen SVP wegen eines angeblichen an ihr begangenen Sexualdeliktes ins Gefängnis bringe, müsse eine Berichterstattung mit Name und Bild selbstverständlich dulden. Zudem habe Jolanda Spiess-Hegglin am 22. Dezember 2014 Strafantrag eingereicht. Spätestens dann habe der Fall die Privatsphäre verlassen.

D. Am 28. August 2015, also zwischen Beschwerde und Beschwerdeantwort, hat die Zuger Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen des Verdachts auf Schändung gegen Markus Hürlimann eingestellt. Das Verfahren habe keine Beweise erbracht, teilte die Staatsanwaltschaft mit. Spiess-Hegglin verzichtete darauf, das Verfahren weiterzuziehen. Die Einstellung ist somit rechtskräftig.
 
E. Markus Hürlimann hat beim Presserat Beschwerde zum gleichen Artikel vom 24. Dezember 2014 und zu weiteren Artikeln des «Blick» eingereicht. Siehe dazu Stellungnahme 10/2016.

F. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 bat der Presserat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, ihm mitzuteilen, ob Presseberichte vom Dezember 2015 zuträfen, wonach die Beschwerdeführerin die «Blick»-Gruppe mit einer Forderung von 500’000 Franken im Zusammenhang mit der Berichterstattung der «Blick»-Gruppe betrieben habe.

G. Am 12. Februar 2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und beantragte, auf ihre Beschwerde vom 23. Juni 2015 sei einzutreten. Zum Zeitpunkt, da sie diese Beschwerde beim Presserat einreichte, sei die Einleitung ein
es Zivilverfahrens wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten für sie kein Thema und auch nicht geplant gewesen. Am 14. August 2015 habe jedoch «Blick» ihre Privatsphäre abermals verletzt und aus ihrer Beschwerde an den Presserat zitiert. «Blick» habe es offenbar für publikationswürdig befunden, für die Öffentlichkeit irrelevante, weil durch den Privatsphärenschutz geschützte Informationen zu verbreiten. Worauf die Medien und insbesondere «Blick» abermals publizistisch überbordet hätten. In der Folge habe sich die Ringier AG geweigert, eine Verjährungsverzichtserklärung zu unterzeichnen, im Dezember 2015 aus dem Betreibungsvorgang jedoch abermals eine boulevardeske Geschichte gefertigt. Ein Nichteintretens- oder ein Sistierungsentscheid des Presserates wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin vorliegend ein nicht zu rechtfertigendes Zeichen zugunsten des Voyeurismus. Art. 11 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats schade der Beschwerdeführerin, sollte der Presserat die Bestimmung dahingehend auslegen, dass eine Verjährungsverzichtserklärung oder ein Betreibungsbegehren zur Verjährungsunterbrechung das Eintreten auf eine Beschwerde verhindere. Weder eine Verjährungsverzichtserklärung noch ein Betreibungsbegehren seien sachlich als Parallelverfahren im Sinn von Art. 11 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats zu qualifizieren. Denn sowohl eine privatrechtliche Vereinbarung über einen Verjährungsunterbruch als auch ein Betreibungsbegehren würden noch nichts aussagen über das Vorliegen einer Privatsphärenverletzung und eines daraus allenfalls resultierenden Anspruchs auf Genugtuung oder Schadenersatz. Ein Betreibungsbegehren löse eine schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Folge aus, die mit einem zivilen medienrechtlichen Gerichtsverfahren nichts zu tun habe. Ein Medienrechtsverfahren vor einem Zivilgericht müsse erst noch eingeleitet werden.

H. Am 16. März 2016 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und schloss auf Nichteintreten, da es der Beschwerdeführerin an einem genuin medienethischen Interesse offenbar fehle und sie einzig in der Perspektive eines künftigen Zivilverfahrens operiere, wozu der Presserat nicht da sei. Es sei völlig richtig, dass sich der Presserat in konstanter Praxis nicht zum Handlanger von Klägern machen lasse und auf der Erklärung bestehe, dass man den Rechtsweg nicht einschlage. Dass hin und wieder in dieser Hinsicht auch gelogen werde, sei hinzunehmen und unvermeidlich; wenn aber eine Partei wahrheitsgemäss erkläre, sie wolle klagen – und davon gehe die Beschwerdegegnerin bezüglich der Beschwerdeführerin weiterhin aus – dann sei das Verfahren beim Presserat durch Nichteintreten zu erledigen. Selbstverständlich diene eine Betreibung zur Verjährungsunterbrechung dem künftigen Prozess. Und warum sollte die Beschwerdeführerin betreiben, wenn sie nicht die ganze Sache vor die Zivilgerichte bringen wolle? In ihrer Eingabe spreche sie ständig von angeblichen Persönlichkeitsverletzungen. Diese wolle sie gerichtlich geltend machen, dafür aber hoffe sie, zuvor noch vom Presserat Sukkurs in Form einer Gutheissung ihrer Beschwerde zu erhalten. Der Presserat tue gut daran, sich nicht instrumentalisieren zu lassen und die Beschwerdeführerin auf den Gerichtsweg zu verweisen. Medienethische Beurteilungen seien nicht dazu da, Stoff für Klägerplädoyers zu liefern. Wer sich in seinen Rechten verletzt fühle, solle klagen, auch wenn es Geld koste. Wenn im Verlauf eines Verfahrens vor dem Presserat ein Beschwerdeführer einräume, später doch klagen zu wollen, oder auch nur sich durch die entsprechenden rechtlichen Schritte diesen Weg offenhalte, dann hätten ihn die Folgen zu treffen, die das Reglement dafür vorsehe.

I. Der Presserat wies die Beschwerde der 3. Kammer zu, der Max Trossmann (Kammerpräsident), Marianne Biber, Jan Grüebler, Matthias Halbeis, Peter Liatowitsch, Markus Locher und Franca Siegfried angehören. Matthias Halbeis und Franca Siegfried traten gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Geschäftsreglements des Presserats von sich aus in den Ausstand.

J. Die 3. Kammer des Presserats behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 12. November 2015 und auf dem Korrespondenzweg.


II. Erwägungen

1. Vorab ist zu klären, ob der Presserat auf die vorliegende Beschwerde eintritt. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat auf Beschwerden nicht ein, wenn ein Parallelverfahren (insbesondere bei Gerichten oder der Unabhängigen Beschwerdeinstanz UBI) eingeleitet wurde oder vorgesehen ist. Abs. 2 hält fest, dass der Schweizer Presserat auf Beschwerden eintreten kann, sofern sich berufsethische Grundsatzfragen stellen, auch wenn zum Beschwerdegegenstand ein rundfunkrechtliches Verfahren oder ein Gerichtsverfahren hängig ist, die Beschwerdeführerin ein solches während des Presseratsverfahrens einleitet oder vorhat, ein solches einzuleiten. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin die Betreibung eingeleitet hat, um die Verjährung zu unterbrechen. Unbestritten ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin nicht bereit war, eine Verjährungseinredeverzichtserklärung zu unterzeichnen, welche den selben Effekt gehabt hätte. Offen bleibt für den Presserat, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen «Blick» erhebt oder ob sich die Parteien in einem aussergerichtlichen Vergleich einigen. Diese Frage ist dann nicht relevant, wenn sich berufsethische Grundsatzfragen stellen. Die Beschwerde wirft die Frage auf, wo die Grenzen der Berichterstattung über eine kantonale Politikerin zu ziehen sind, welche wegen eines durch sie geltend gemachten Sexualdelikts ein Spital aufsucht. Diese Frage betrifft den Intimbereich der Politikerin und Beschwerdeführerin. Bezüglich dessen Schutzbereichs stellen sich grundsätzliche berufsethische Fragen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.


2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Frontseite und den Artikel «Sex-Skandal an Zuger Landammann-Feier» auf Seite 5 im «Blick» vom 24. Dezember 2014. Was die Beteiligten, «Blick» und andere Medien in der Folge vorbrachten, ist für den vorliegenden Entscheid des Presserats somit nicht von Bedeutung. Massgeblich ist für den Presserat der Sachverhalt, wie ihn die Beschwerdebegründung umreisst (Art. 9 Abs. 2 des Geschäftsreglements).

3. «Blick» nennt Name, Tätigkeit und Alter von Jolanda Spiess-Hegglin auf der Frontseite und auf Seite 5. Zudem zeigt er Fotos von ihr. Sie ist also klar identifizierbar.

4. «Blick» betrachtet in seiner Berichterstattung vom 24. Dezember 2014 Spiess-Hegglin offensichtlich als Opfer eines möglichen Sexualdelikts. Auf der Frontseite steht gross der Titel: «Hat er sie geschändet?» und im Text auf Seite 5 heisst es: «Offenbar wurden der jungen Frau sogar K.-o.-Tropfen in die Getränke gemischt.» Zum Opferschutz bei Sexualdelikten hält die zur «Erklärung» gehörige Richtlinie 7.7 klar fest: «Bei Sexualdelikten tragen Journalistinnen und Journalisten den Interessen der Opfer besonders Rechnung. Sie machen keine Angaben, die ihre Identifikation ermöglichen.» Zum Zeitpunkt der Publikation ging der «Blick» offensichtlich von einem möglichen Sexualdelikt aus. Er hätte also den Opferschutz berücksichtigen und auf eine Identifizierung von Spiess-Hegglin verzichten müssen.

5. Mit der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens acht Monate später ist rechtsgültig festgestellt, dass kein Sexualdelikt vorliegt und Spiess-Hegglin damit kein Opfer eines Sexualdelikts ist. Damit stellt sich zusätzlich die Frage, ob dieser Umstand am oben festgehaltenen Ergebnis etwas ändert. «Blick» macht geltend, Spiess-Hegglin habe sich durch ihr späteres Verhalten und ihre offene Kommunikation selber diskreditiert. In Richtlinie 7.1 (Schutz der Priva
tsphäre) steht: «Jede Person – dies gilt auch für Prominente – hat Anspruch auf den Schutz des Privatlebens.» Ganz besonders gilt das für die Intimsphäre. Der Presserat hat schon mehrmals festgehalten, dass sich Prominente und Politiker mehr gefallen lassen müssen als zurückgezogen lebende Zeitgenossen (Stellungnahmen 7/2014, 58/2010). Aber selbst wenn Prominente die Öffentlichkeit in weitem Umfang an ihrem Privatleben teilhaben lassen, lässt sich daraus kein gänzlicher Verzicht auf den Schutz der Privat- und Intimsphäre ableiten (62/2002). «Blick» konnte bei Erscheinen des Artikels nicht wissen, wie sich Spiess-Hegglin in der Folge verhalten würde. Bis zum Erscheinen des beanstandeten Artikels hat sich Spiess-Hegglin nicht öffentlich zum umstrittenen Abend geäussert. Das Argument von «Blick» ist somit nicht stichhaltig.
 
6. «Blick» macht zudem geltend, Spiess-Hegglin habe mit ihren Aussagen im Spital billigend in Kauf genommen, dass gegen Hürlimann wegen Schändung ermittelt wird. Davon schreibt der «Blick» allerdings keine Zeile. Laut «Weltwoche» hat Spiess-Hegglin bereits am 22. Dezember 2014 Strafanzeige eingereicht. Auch davon steht zwei Tage später nichts im «Blick». Hätte «Blick» ein mögliches absichtliches Vorgehen von Spiess-Hegglin gegen Hürlimann zum Thema gemacht, wären weitere medienethische Kriterien relevant geworden: Unschuldsvermutung, Wahrheitspflicht, Anhörung bei schweren Vorwürfen und weiterhin Schutz der Privatsphäre und Opferschutz.

7. «Blick» argumentiert, ein sexueller Kontakt «über Parteigrenzen hinweg» sei relevant. Dass eine Co-Präsidentin und ein Präsident von zwei sonst «die Extreme des Parteienspektrums besetzenden Parteien» intimen Kontakt gehabt haben sollen, gebe dem Vorgang eine Dimension, die ihn aus dem privaten Bereich heraushebe. Im beanstandeten Artikel wird eine allfällige politische Relevanz allerdings nicht erwähnt. Selbst wenn der «Blick» eine politische Relevanz thematisiert hätte, liesse sich kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Publikation geltend machen. Ein möglicher sexueller Kontakt gehört eindeutig in den Bereich der geschützten Intimsphäre. Bereits in Stellungnahme 2/1993 hatte der Presserat festgehalten, dass die Privatsphäre von Personen des öffentlichen Lebens grundsätzlich geschützt ist, soweit ihre Funktion in der Öffentlichkeit nicht unmittelbar betroffen ist. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Zwar entspricht es der Natur des Menschen, sich für den Intimbereich anderer zu interessieren. Das Interesse einer grossen Öffentlichkeit ist aber nicht zu verwechseln mit einem öffentlichen Interesse (Entscheid 62/2002).  

8. Gerüchte und Verdächtigungen können zwar den Ausgangspunkt einer Recherche bilden, sie sind aber gerade bei Berichten über Ermittlungen im Anfangsstadium vor der Publikation besonders kritisch zu überprüfen. Erst wenn die Wahrheitssuche in einer hieb- und stichfesten Tatsachenaussage endet, verliert ein Gerücht seine Anrüchigkeit (Stellungnahmen 58/2010, 18/2009). Denn der Schaden für die Beteiligten kann beträchtlich sein.

9. Wenn eine Frau oder ein Mann mit einem Problem im Intimbereich ins Spital geht, muss sie oder er davon ausgehen können, dass keine Informationen darüber an die Öffentlichkeit gelangen. Dafür tragen Medien die Verantwortung, unabhängig davon, was ein Spital oder Untersuchungsbehörden veröffentlichen.

10. Unbestritten ist, dass Spiess-Hegglin keine Einwilligung in die identifizierende Berichterstattung gab. Unerheblich ist dabei, dass «Blick» versuchte, Spiess-Hegglin zu kontaktieren.

III. Feststellungen


1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.


2. «Blick» hat mit dem identifizierenden Bericht über Jolanda Spiess-Hegglin vom 24. Dezember 2014 Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» unter dem Aspekt des Schutzes der Privat- bzw. Intimsphäre, der Identifizierung und der Berichterstattung über Sexualdelikte verletzt.

3. Das spätere Verhalten der Beteiligten lässt sich nicht im Nachhinein zur Rechtfertigung solcher Verletzungen beiziehen.

4. Bei einer reinen Verdachtsberichterstattung müssen Medien besonders vorsichtig sein. Vielleicht war ja alles ganz anders.