Nr. 24/2022
Wahrheit / Unterschlagen wichtiger Informationen

(X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)

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I. Sachverhalt

A. Am 3. November 2021 erschien in der «Neuen Zürcher Zeitung» (NZZ) online (am 4. November in der Print-Ausgabe) ein Text von Katrin Büchenbacher unter dem Titel «Tennis, Schach und Sex – die Profisportlerin Peng Shuai und ihre Affäre mit einem chinesischen Parteiboss». Lead: «Ein Tennisstar gesteht eine heimliche Beziehung mit dem Parteikader Zhang Gaoli. Sie beschuldigt ihn auch des sexuellen Missbrauchs. Damit erreicht Chinas #MeToo-Bewegung den inneren Machtzirkel der Kommunistischen Partei.»

Der Artikel berichtet, dass ein Social Media-Post der berühmten Tennisspielerin einen sehr unüblichen Blick in das Privatleben eines chinesischen Parteibosses gewähre. Die zweifache Grand Slam-Gewinnerin Peng bezichtige den ehemaligen Vize-Ministerpräsidenten Chinas, Zhang Gaoli, sie einmal, im Rahmen einer längeren Beziehung, sexuell missbraucht zu haben. Der verifizierte Text auf dem chinesischen Twitter-Pendant «Weibo» bestehe aus einem langen Brief von ihr, Peng Shuai, an ihn, Zhang Gaoli, welcher sie nach Jahren wieder aufgesucht habe, nachdem er 2017 in den Ruhestand getreten war. Text NZZ: «Mindestens einmal soll Zhang sie aber auch zum Sex gezwungen haben. ‹An jenem Nachmittag habe ich ursprünglich nicht zugestimmt und in einem fort geweint …›, schreibt Peng, ohne das genaue Datum zu nennen. Darauf habe sie noch mit ihm und seiner Ehefrau gemeinsam zu Abend gegessen. Zhang habe sie beschwichtigt und ihr beteuert, an ihrer Beziehung sei nichts Illegales. (…) Wegen der Sache habe sie sich wie eine ‹lebende Leiche› gefühlt.» Der Artikel schildert im Weiteren, dass die chinesischen Behörden den Post des Tennisstars nach 20 Minuten gelöscht hätten, die Diskussionen darüber im Internet seien aber damit nicht aufzuhalten gewesen. Es werde jetzt spekuliert, wer Peng dazu gebracht habe, mit ihrem Post gerade jetzt an die Öffentlichkeit zu gehen. Eine in den USA lebende Vertreterin der chinesischen Frauenrechtsbewegung, Lü Pin, wird zitiert mit der Einschätzung, der Post sei authentisch, alle wüssten, dass die Parteikader ihre Macht missbräuchten. Der Bericht Pengs, – laut NZZ ein «zutiefst persönlicher Erguss voller Scham, Unsicherheit und Selbstzweifeln» – decke sich, laut Lü Pin, mit den Berichten von vielen anderen Betroffenen. Ihr Zeugnis sei enorm wichtig.

B. Am 10. Februar 2022 (erste unvollständige Eingabe 1. Februar 2022, Nachfrist gewährt bis zum 14. Februar 2022) reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er macht geltend, der Artikel verletze die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen) und 5 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»).

Der Beschwerdeführer (BF) reicht zur Begründung einen sehr umfangreichen Schriftsatz ein, mit welchem er darlegt, dass insbesondere die Behauptung, Peng werfe Zhang vor, sie einmal zum Sex gezwungen zu haben, nicht zutreffe. Speziell die Kombination der Behauptung «Mindestens einmal soll Zhang sie aber auch zum Sex gezwungen haben» mit dem nachfolgenden Zitat Pengs «An jenem Nachmittag habe ich ursprünglich nicht zugestimmt und in einem fort geweint» vermittle den falschen Eindruck, wonach die beiden an jenem Nachmittag Sex gehabt hätten. Das sei nicht der Fall gewesen. Erst am Abend sei es dazu gekommen, und dies wiederum sei – bei genauer Lektüre und korrekter Übersetzung der entsprechenden Passagen – einvernehmlich geschehen. Der BF stellt im Weiteren fest, dass es nirgends im ganzen Text von Peng Shuai eine Stelle gebe, die darauf hinweise, dass sie Angst vor ihm gehabt habe oder dass seine Macht sie einschüchtere. Der BF zitiert in diesem Zusammenhang eine Passage, in welchem sie nach den besagten Ereignissen weiterhin ihre Liebe zu ihm bekunde. Dass sie in der zitierten Stelle davon rede, sie fühle sich «wie eine lebende Leiche» beziehe sich denn auch nicht auf den besagten Vorfall, sondern darauf, dass Zhang Gaoli von ihr verlangte, ihre Beziehung jederzeit geheim zu halten, selbst vor ihrer Mutter. Damit, dass die Autorin des NZZ-Artikels einen anderen, falschen Bezug herstelle, verletze sie das Wahrheitsgebot. Dasselbe gelte etwa für den Passus bezüglich des Abendessens im Beisein der Gattin Zhangs: «Zhang habe sie (Peng) beschwichtigt und ihr beteuert, an ihrer Beziehung sei nichts Illegales.» Hier werde der Eindruck erweckt, das Thema ihrer Beziehung sei offen vor der Ehefrau des Politikers diskutiert worden. Und «beschwichtigen» werde hier so verwendet, dass der Eindruck entstehe, es gehe hier um die Ereignisse des Nachmittags. Von alledem stehe aber nichts im Text von Peng Shuai. «Bedenken zerstreuen» beziehe sich im richtig verstandenen chinesischen Text auf den Wunsch Zhangs, die Beziehung wieder aufzunehmen. Das habe aber nichts mit Beschwichtigen zu tun.

Der BF äussert im Weiteren Kritik an der im Artikel zitierten Frauenrechtlerin Lü, der er vorwirft, Sachverhalte zu erfinden, um ihre politischen Anliegen zur Geltung zu bringen. Er verweist schliesslich darauf, dass Peng Shuai selber wiederholt ausgesagt habe, dass sie keine Anschuldigung sexuellen Missbrauchs vorgebracht habe.

C. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 beantragte der Rechtsdienst der NZZ, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen.

Den Antrag auf Nichteintreten begründet die Beschwerdegegnerin NZZ (BG) damit, dass der BF seine Beschwerde nicht innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist erhoben habe. Selbst wenn der BF seine Beschwerde früher als am 10. Februar 2022 eingereicht hätte und vom Presserat zu einer Nachbesserung aufgefordert worden wäre, deute der Hinweis auf einen Artikel im französischen Sportmagazin «L’Equipe» vom 7. Februar 2022 auf eine verspätete Abfassung und Eingabe hin.

Das Eventualbegehren auf Ablehnung wird damit begründet, dass weder Passagen des chinesischen Textes falsch übersetzt seien noch falsche Tatsachendarstellungen im Artikel enthalten seien (Ziffer 1 der «Erklärung»), oder Entscheidendes weggelassen worden sei (Ziffer 3 der «Erklärung»). Entsprechend sei auch nichts zu berichtigen gewesen (Ziffer 5 der «Erklärung»).

Hinsichtlich des inhaltlich zentralen Punktes im Artikel, Peng Shuais Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in Lead und Text, argumentiert die NZZ, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass der hohe Funktionär laut dem Post der Peng Shuai mindestens erheblichen Druck auf sie ausgeübt habe, um Sex mit ihr haben zu können. Allein dies reiche im Zusammenhang mit dem grossen Machtgefälle zwischen einem hohen Funktionär und einer Sportlerin aus, um von «sexualisierter Gewalt» gemäss der Definition der Schweizer Stiftung gegen Gewalt zu sprechen. Dass hier eine ungenügende Übersetzung von chinesischen Ausdrücken zu einem falschen Verständnis geführt habe, schliesst die NZZ aus. Zum einen sei die Autorin Büchenbacher selber des Chinesischen mächtig, zusätzlich habe man den Text nachträglich noch extern professionell übersetzen lassen. Verschiedene Passagen in diesem von Dritten übersetzten Text der Peng Shuai zeigten laut NZZ klar, dass die Frau unter Druck nachgegeben habe, dass hier von sexualisierter Gewalt seitens eines dreissig Jahre älteren, hochgestellten Mannes gesprochen werden könne: Beispiele in Shuais Post seien etwa: «… hast Du dann Deinen Wunsch nach einer sexuellen Beziehung mit mir geäussert. Ich hatte an dem Nachmittag grosse Angst und wurde von einer solchen Situation völlig überrascht», «warum also hast Du mich gedrängt … Sex mit Dir zu haben» oder «als ich nach dem Abendessen weiterhin nicht damit einverstanden war, sagtest Du, dass Du mich hassen würdest! (…) In Angst und Panik (…) hatte ich erneut zugestimmt». Jedenfalls sei diese Interpretation im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit zulässig.

Hinsichtlich der verschiedenen, vom Beschwerdeführer als unterlassen erwähnten wichtigen Informationen (Ziffer 3 der «Erklärung») argumentiert die NZZ, es sei unmöglich, im Rahmen einer Berichterstattung über einen Beitrag auf einer Social Media-Plattform sämtliche zugänglichen Daten und Meinungen zu allen möglichen Sachverhalten einzuholen. Der Artikel habe aber einen Link auf eine englische Übersetzung des ganzen Posts enthalten.

Das Argument, Peng Shuai habe ihre Vorwürfe zurückgezogen, sei nicht von Belang, denn erstens habe dieser Rückzug nicht berücksichtigt werden können, weil er erst nach Erscheinen des NZZ-Artikels erfolgt sei, und zweitens sei mindestens sehr fraglich, unter welchen Umständen dieser Rückzug erfolgte. Die NZZ halte das Dementi für unglaubwürdig.

Ob sich die vom BF beanstandete Textstelle «fühlte ich mich wie eine lebende Leiche» wirklich, wie von der NZZ im Artikel insinuiert, auf den Übergriff bezog, oder, wie vom Beschwerdeführer ausführlich begründet, auf die stets geheim zu haltende Beziehung mit dem Politiker, ist ein Punkt, auf welchen die NZZ in ihrer Beschwerdeantwort nicht eingeht.

Im Übrigen bestehe – so die BG – kein Anspruch auf Berichtigung (Ziffer 5 der «Erklärung»), der Artikel sei journalistisch einwandfrei, weshalb es auch nichts zu berichtigen gebe.

D. Am 12. April 2022 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Max Trossmann, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.

E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 20. Juni 2022 verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Presserat tritt auf die Beschwerde ein. Sie wurde am 1. Februar 2022 eingereicht, der Presserat gewährte anschliessend eine Nachfrist für erforderliche Ergänzungen bis zum 14. Februar. Die Frist wurde mit der ergänzten Eingabe vom 10. Februar 2022 entsprechend eingehalten.

Angesichts der gegenseitig bestrittenen Qualität der jeweils anderen Übersetzung aus dem Chinesischen stellt der Presserat für seine Beurteilung auf die von der NZZ unterbreitete Version des unabhängigen Übersetzungsdienstes ab.

2. Was die beanstandete Verletzung der Wahrheitspflicht betrifft, so ist dem BF zwar zuzustimmen, wenn er feststellt, aus dem Gesamtzusammenhang des beschriebenen Textes der Peng Shuai ergebe sich, dass es beim Sex zwischen den beiden nicht um einen einmaligen Vorgang gehe, sondern dass die beiden Personen zuvor schon ein Verhältnis gehabt hätten. Peng Shuai beteuert im Text auch, dass sie den Mann in gewissem Sinne immer noch liebe, jedenfalls sehr gemischte Gefühle hege. Auch trifft offenbar zu, dass Peng Shuai, vermutlich am Abend des fraglichen Tages, schliesslich seinem Wunsch nach Sex doch noch zugestimmt hat, dieser also am Ende nicht gegen ihren expliziten Willen stattfand.

Umgekehrt geht aber aus ihrem Text ebenso klar hervor, dass sie von seinem am Nachmittag des gleichen Tages ausgesprochenen Drängen nach Sex überrascht worden sei und dass dieses Drängen grosse Angst bei ihr ausgelöst habe, dass sie geweint habe. Auch nach dem Abendessen sei sie damit nicht einverstanden gewesen, worauf er gesagt habe, dass er sie jetzt hasse. Sie habe schliesslich in Angst und Panik, aber auch in Erinnerung an die Gefühle, die sie vor sieben Jahren für ihn gehabt habe, zugestimmt.
Diesen oder einen vergleichbaren Ablauf (die genauen zeitlichen Details werden aus dem Post nicht ersichtlich) zwischen einem pensionierten hohen Politiker und einer sehr viel jüngeren Frau als «sexuellen Missbrauch» darzustellen, erscheint dem Presserat nicht als unwahr, obwohl die Frau schliesslich offenbar zugestimmt hat. Das Drängen des Mannes, die Angst, die Panik, welche dies ausgelöst hat, ihre zweimalige Ablehnung, das Machtgefälle zwischen den beiden: All dies spricht dafür, dass der Mann der Frau Sex aufgedrängt hat, was sie eigentlich erklärtermassen nicht wollte. Damit ist die Qualifizierung als «sexueller Missbrauch» nicht wahrheitswidrig.

Dass – wie der BF schreibt – nirgends in ihrem Post stehe, sie habe Angst vor ihm oder seine Macht schüchtere sie ein, trifft nicht zu, jedenfalls nicht, was die Angst betrifft. In der von der NZZ eingereichten Übersetzung aus dritter Quelle steht: «Ich hatte an dem Nachmittag grosse Angst und wurde …» und: «In Angst und Panik, aber auch mit Erinnerung an die Gefühle (…) hatte ich erneut zugestimmt». Auf ihrer Seite war laut ihrem Text die Angst ein starker Faktor. Dass sich diese Angst nur auf die vor der Tür stehende Wache, respektive auf ein allfälliges Auftauchen der Ehefrau bezogen haben soll, wie der BF anführt, ist dem Text nicht zu entnehmen. Sie spricht von grosser Angst am Nachmittag, egal ob wegen dem Ansinnen des Mannes per se, oder aufgrund der Umstände (Wache vor der Tür, Ehefrau) und sie spricht von ihrer schliesslich unter anderem in «Angst und Panik» erfolgten Zustimmung.

Der BF argumentiert weiter, Peng Shuai beklage sich in keiner Stelle über die Beziehung, die sie mit Zhang Gaoli gehabt habe, was ihr Zusammensein zu zweit betreffe. Ihre Kritik gelte ausschliesslich der Rolle der Gesellschaft in ihrer Beziehung. Diese Lesart entspricht nicht dem vorliegenden Text. Beispiele: «Warum hast Du mich gedrängt, Sex mit Dir zu haben?» «Als ich nach dem Abendessen weiterhin nicht damit einverstanden war, sagtest Du, dass Du mich hassen würdest!» «Du sagtest (…) wir würden darüber reden; heute Mittag hast Du dann angerufen und gesagt, dass Du Dich bei Gelegenheit wieder meldest. Ausflüchte und Ausreden (…) Und so bist Du ‹verschwunden› – genau wie vor sieben Jahren. Du hast ein bisschen herumgespielt und dann wolltest Du nicht mehr.» Das sind eindeutig nicht «ausschliesslich Gedanken zur Rolle der Gesellschaft in ihrer Beziehung», wie das der BF geltend macht.

Weiter kritisiert der BF, dass der Artikel fälschlich insinuiere, der Vorfall habe schon am Nachmittag des fraglichen Tages stattgefunden, was zu Widersprüchlichkeiten führe. Dazu ist festzuhalten, dass, wie erwähnt, der genaue Ablauf der Dinge an jenem Tag, wie auch der Zeitpunkt des fraglichen Treffens in ihrer Schilderung nicht klar wird. Dies ist aber für die Beurteilung der Kernfrage nicht von Belang. Nämlich für die Frage, ob es zu einem sexuellen Missbrauch gekommen ist, oder allgemeiner, wie sich ein hohes chinesisches Kadermitglied im Privaten verhielt.

Der BF beanstandet, der Satz: «Wegen der Sache habe sie sich wie eine ‹lebende Leiche› gefühlt» werde im Artikel auf den fraglichen sexuellen Übergriff an jenem Tag bezogen, dieser Satz sei aber bei richtigem Verständnis des chinesischen Textes ganz anders gemeint. Dieser Bezug erscheint dem Presserat in der Tat als nicht korrekt. Der betreffende Satz im Post der Peng Shuai bezieht sich effektiv auf die gesamte frühere heimliche Beziehung der beiden, nicht nur auf den einen Vorfall. Dieser ist aber Teil des Ganzen und der Unterschied ändert nichts Wesentliches am Inhalt des Artikels, welcher primär das äusserst ungewöhnliche Klagen einer berühmten Sportlerin über einen hohen chinesischen Parteifunktionär («#MeToo erreicht inneren Machtzirkel der Kommunistischen Partei») und das sehr schnelle Verschwinden des Posts zum Thema hat. Der Presserat sieht in dieser Passage im Sinne seiner ständigen Praxis zwar eine Ungenauigkeit, aber keinen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht im Sinne von Ziffer 1 der «Erklärung».

Insgesamt gesehen verstösst der Text des Artikels nicht gegen die Wahrheitspflicht, die Ziffer 1 der «Erklärung».

3. Der BF beanstandet, dass viele wichtige Elemente des langen Berichts von Peng Shuai sowie weitere wichtige Informationen im NZZ-Artikel nicht berücksichtigt worden seien. Er verweist unter anderem auf den Umstand, dass Peng Shuai ihren Text mehrfach zurückgezogen habe, etwa im Magazin «Zaobao» oder in der «Equipe». Beide Texte sind aber erst nach dem NZZ–Artikel erschienen. Entsprechend konnten sie damals noch nicht berücksichtigt worden sein. Wie der BF selber anführt, hat die NZZ den behaupteten Rückzieher seitens der Peng Shuai aber sehr wohl vermeldet, als er ruchbar wurde.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die NZZ in ihrem ursprünglichen Artikel den gesamten (englischen) Wortlaut des Berichts von Peng Shuai mit einem Link zugänglich gemacht hat. Alles in allem hat sie keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen, die Ziffer 3 der «Erklärung» ist nicht verletzt.

4. Angesichts all dessen sieht der Presserat auch keine Notwendigkeit einer Berichtigung seitens der NZZ, die Ziffer 5 der «Erklärung» ist entsprechend ebenfalls nicht verletzt.

III. Feststellungen

1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.

2. Die «Neue Zürcher Zeitung» hat mit dem Artikel «Tennis, Schach und Sex – die Profisportlerin Peng Shuai und ihre Affäre mit einem chinesischen Parteiboss» von Katrin Büchenbacher die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen) und 5 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.