Nr. 37/2021
Wahrheit / Unterschlagen wichtiger Informationen / Anhören bei schweren Vorwürfen / Berichtigung

(X. c. «Beobachter»)

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I. Sachverhalt

A. Am 11. Dezember 2020 veröffentlichte der «Beobachter» einen Artikel von Andrea Haefely mit dem Titel «Finanzieller Tiefschlag für die Kirchblüten-Sekte». Untertitel: «Über Jahre konnten die Psychiater der Kirschblüten-Gruppierung ihre fragwürdigen Therapien mit Sex und Drogen über die Krankenkassen abrechnen. Damit ist jetzt Schluss.»

Der Artikel besagt, dass das Bundesamt für Gesundheit, respektive dessen zuständige Kommission ELGK, dafür gesorgt habe, dass ab 1. Januar 2021 die Kosten für die «Pseudotherapie» der «Kirschblüte»-Anhänger, die sogenannte «echte Psychotherapie», nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werde. Damit dürfte die sektenähnliche Gemeinschaft ihrer Haupteinnahmequelle beraubt sein.

Den Antrag für den Entscheid der Kommission habe die Solothurner Psychiaterin A. H. im Namen der psychiatrischen Fachgesellschaften des Kantons Solothurn und der Schweiz gestellt. Die «echte Psychotherapie» werde von Mitgliedern der Ärztegemeinschaft «Avanti» betrieben, von Anhängern der esoterischen Gruppierung «Kirschblüte», die der 2017 verstorbene Psychiater Samuel Widmer gegründet habe. Viele der rund 200 Mitglieder propagierten den Gebrauch von bewusstseinserweiternden Substanzen und lebten mit wechselnden Sexualpartnern. Die «Avanti»-Psychiater und die ihnen zugewandten Therapeuten schlössen sexuelle Beziehungen zwischen Therapeuten und Patienten nicht aus. Die entsprechende Formulierung auf der Website von «Avanti» bilde einen groben Verstoss gegen die Standesregeln der PsychiaterInnen.

Zweites Standbein neben der «lebendigen und wahrhaftigen Auseinandersetzung von Du zu Du» sei die «Psycholyse», bei welcher auch «Sakrament», «Medizin» oder «Helfer» genannte Substanzen zum Einsatz kämen. Dabei gehe es um psychoaktive Substanzen wie LSD und Meskalin, welche helfen sollen, zum «wahren Ich» zu finden. Die «Avanti»-Psychiater, so der Artikel weiter, hätten den Einsatz illegaler Drogen bei Sitzungen immer wieder bestritten.

Weiter wird im Artikel erwähnt, dass eine «psycholytische Sitzung» im Jahr 2009 in Deutschland zwei Todesopfer gefordert habe, der veranstaltende Arzt sei ein Schüler von «Kirschblüte»-Widmer gewesen. Ein langes Zitat aus einem Rundbrief jenes Arztes an die «Kirschblütler» über eine kurz vorher absolvierte Therapie mit Widmer soll aufzeigen, dass es schon dort «beinahe zu einer Katastrophe» gekommen sei. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die Solothurner Behörden schon seit bald zwei Jahrzehnten über die fragwürdigen Therapiemethoden der «Kirschblütler» informiert gewesen seien, ohne dass das Folgen gehabt habe, im Gegenteil seien die «Avanti»-Psychiater sogar für den psychiatrischen Notfalldienst eingeteilt gewesen.

B. Am 23. Dezember 2020 reichte «Avanti»-Mitglied X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er tue dies im Namen von fünf weiteren Mitgliedern von «Avanti», dafür unterbreitet er aber keine Vollmachten. Der Beschwerdeführer (BF) macht geltend, der Artikel des «Beobachter» verletze die zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») gehörenden Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche), 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen) und 5.1 (Berichtigungspflicht).

Der BF kritisiert, schon der Titel «Finanzieller Tiefschlag für die Kirschblüten-Sekte» entspreche nicht der Wahrheit. Zum einen würde ein allfälliger finanzieller Tiefschlag, wenn es ihn denn gäbe, nicht die Kirschblüten-Gemeinschaft treffen, sondern nur die Psychiater, die der Bewegung nahestehen. Es gebe den «Tiefschlag» aber nicht, da schon bisher niemals «Psychiater der Kirschblüten-Gruppierung Therapien mit Sex und Drogen über die Krankenkasse abgerechnet» hätten, wie der Artikel das behaupte.

Dass die im Artikel und in früheren Aktionen behaupteten Verfehlungen «allesamt haltlos» seien, habe der Solothurner Regierungsrat in einer ausführlichen Antwort auf eine Interpellation «amtlich» festgestellt. [Der dafür angegebene Link führt allerdings ins Leere, auf der Webseite des Regierungsrates ist aber ein 15-seitiges Dokument enthalten, das im Wesentlichen begründet, weshalb die Solothurner Behörden mangels einschlägiger Richtlinien und Vorschriften und andererseits auch mangels genügend detailliert begründeter Beschwerden bisher keine Schritte gegen die Praktiken der «Kirschblütler» unternommen hätten – der Presserat.]

Wahr sei lediglich, so der BF weiter, dass die Ärztegesellschaft «Avanti» eine «alternative Haltung innerhalb der von ihr propagierten ‹Echten Psychotherapie› thematisiert». Mit einer Stellungnahme vom Januar 2019 habe sie aber klargestellt, dass sie sexuelle Handlungen innerhalb der Therapie verurteile und für die Klienten als schädlich betrachte. Das scheinbar gegenteilige Zitat, das der «Beobachter» aufführe und als Verletzung der Standesregeln bezeichne, sei aus dem Zusammenhang gerissen und verleumderisch.

Seines (des BF) Wissens seien keine anderen Therapien verrechnet worden als solche, die sich im Leistungskatalog befänden. Sowieso gebe es keine Therapiemethode «Echte Psychotherapie», welche als solche hätte abgerechnet werden können. Wenn die ELGK jetzt «Echte Psychotherapie» von der Liste der abrechnungsberechtigten Leistungen streiche, eliminiere sie, was nie abrechnungsberechtigt gewesen sei.

Die Schlussfolgerung des «Beobachter»: «damit dürfte die Gemeinschaft ihrer Haupteinnahmequelle beraubt sein» wird bestritten. Die «Kirschblüten-Bewegung» bestehe aus mehr als 120 erwachsenen Personen, von denen deutlich unter zehn überhaupt psychotherapeutische Leistungen mit der Krankenkasse abrechneten.

Die tödlich verlaufene Psycholysesitzung in Berlin habe mit «Avanti» oder der «Kirschblüten-Bewegung» nichts zu tun. Der Kunstfehler eines Arztes könne nicht seiner Ausbildungsstätte angelastet werden. Die Gleichsetzung von «Kirschblüten-Bewegung» und «Ärztegesellschaft Avanti» sei verfehlt.

Zusammenfassend: Die Behauptung, «Avanti»-Ärzte therapierten mit Rauschmitteln und rechneten das über Krankenkassen ab, verstosse gegen die Wahrheitspflicht (Richtlinie 1.1), ebenso die Behauptung, sie schlössen sexuellen Verkehr mit Klienten nicht aus. Die Betroffenen seien zu den Vorwürfen nicht angehört worden. Das verstosse gegen Richtlinie 3.8. Die falschen Angaben seien vom «Beobachter» nicht von sich aus berichtigt worden, was gegen Richtlinie 5.1 verstosse und mit dem Darstellen von unrichtigen Tatsachen seien Kommentar und Bericht vermischt worden (Richtlinie 2.3).

C. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2021 beantragte der Anwalt des «Beobachter», die Beschwerde abzuweisen. Der beanstandete Artikel enthalte keine Falschaussagen.

Zur Begründung führt der Beschwerdegegner (BG) in einer sehr ausführlichen Antwortschrift 31 Punkte an, darunter insbesondere:

– Die Aussage des «finanziellen Tiefschlags» sei eine gerechtfertigte Folgerung aus der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Tatsache, dass die von der «Kirschblüten-Sekte» betriebene und delegierte Therapie nicht länger von der Krankenkasse bezahlt werde.
– Was eine Kantonsregierung auf die Anfrage eines Parlamentariers antworte, sei für den «Beobachter» nicht verbindlich, dieser bilde sich seine eigene Meinung.
– Die Erläuterungen des BF, wonach «echte Psychotherapie» keine Therapie sei und die «Avanti-Ärztegesellschaft» von den «Kirschblütlern» sauber zu trennen sei, seien irreführend und änderten nichts an der Aussage des Artikels, nämlich daran, dass die von «Avanti» betriebene Psychotherapie vom BAG aus dem Leistungskatalog gestrichen worden sei.
– Die im Artikel beschriebenen Todesfälle hätten sehr wohl etwas mit der «Kirschblüten-Bewegung» zu tun, es seien die von dieser propagierten Methoden, insbesondere der Einsatz von Drogen, zur Anwendung gekommen. Das gehe zurück auf Dr. Samuel Widmer, den Gründer der «Kirschblüte» und habe mit anerkannter Psychotherapie nichts zu tun.
– Sowohl die personelle Identität – alle «Avanti»-Arzte seien «Kirschblütler» – als auch die inhaltlichen Übereinstimmungen, was die Art der Therapien betrifft, legten nahe, dass die beiden Gruppierungen gemeinsam angesprochen werden dürfen.
– Dass «Avanti-Ärzte» Rauschmittel in ihren jeweiligen Therapien angewendet hätten, behaupte der Artikel nicht. Wenn aber der BF festhalte, dass seit 2019 auf der Website festgehalten werde, dass sich «Avanti» von sexuellen Übergriffen distanziere, dann folge daraus, dass das offenbar vorher nicht der Fall gewesen sei.
– Dass man die Gruppe um den BF nicht angehört habe, sei falsch. Zum Beleg wird ein E-Mail beigelegt, in welchem die Autorin «Avanti» und einzelne von deren ÄrztInnen um eine Stellungnahme zum Entscheid der ELGK bittet, auf welches sie keine Antwort erhalten habe.
– Unter «Stellungnahme zum Inzesttabu» finde sich auf der Website der «Ärztegesellschaft Avanti» ein Text, welcher der Behauptung des BF diametral widerspreche, wonach «Kirschblüte» oder «Avanti» sexuelle Beziehungen in der Therapie ablehnten. Der vom BF zitierte entsprechende Satz sei in der per Link angesprochenen Seite nicht enthalten. Hingegen verwende dieser Text ausdrücklich den Terminus «Echte Psychotherapie» und bezeichne damit exakt die von den Verfassern propagierte Lehre.
– Die behaupteten Verstösse gegen die Richtlinien 1.1, 5.1 und 2.3 seien nicht näher belegt. Die Beschwerde nenne keine Textstellen, welche derartige Verstösse belegen würden.

D. Am 16. März 2021 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus der Präsidentin Susan Boos sowie den Vizepräsidenten Dominique von Burg und Max Trossmann.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 10. Juni 2021 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Die Richtlinie 1.1 zur «Erklärung» verlangt, dass Journalistinnen und Journalisten auf der Suche nach der Wahrheit, zu der sie verpflichtet sind, verfügbare und zugängliche Daten zu beachten haben. Diese Bestimmung sieht der BF mit seinem Hauptvorwurf verletzt. Er macht geltend, die «Ärztegesellschaft Avanti» befürworte in keiner Weise sexuelle Beziehungen von Therapeuten und Klienten, dies sei auch aus einem Dokument von 2019 ersichtlich, welches er zitiert («… dass sexuelle Kontakte zwischen Therapeut und Klient … nicht stattfinden dürfen, da diese dem Patienten oder der Patientin schaden»). Dass der «Beobachter» trotz dieser klaren Stellungnahme wahrheitswidrig und verleumderisch davon spreche, «Avanti» respektive die «Kirschblütler» befürworteten solche Beziehungen, verletze die Richtlinie 1.1.
Der «Beobachter» erwidert, das unter dem angegebenen Link auffindbare Dokument enthalte dieses Zitat gerade nicht, das angegebene Dokument («Stellungnahme zum Inzesttabu») stütze hingegen insgesamt seine These.

Dazu ist festzuhalten, dass das vom BF angegebene Dokument die von ihm selber zitierte Textstelle in der Tat nicht enthält. In einem anderen Dokument auf der «Avanti»-Website («Echte Psychotherapie») wird das strittige Thema aber angesprochen. Dort wird zwar, wie vom BF zitiert, festgehalten, dass auf sexuelle Beziehungen in der Therapie «verzichtet werden müsse», aber – und das ist entscheidend – gleich anschliessend wird die Methode – unter bestimmten Umständen – dennoch befürwortet. Wörtlich heisst es dort: «Obwohl in aller Regel eine sexuelle Beziehung zwischen Therapeut und Klient dem Klienten schadet und deshalb darauf verzichtet werden muss, darf man die Wahrnehmung einer solchen Möglichkeit nicht von vornherein ausschliessen, weder durch ein Tabu, noch durch ein Verbot. Der stimmige Umgang muss jedes Mal in einer lebendigen und wahrhaftigen Auseinandersetzung von Du zu Du herausgeschält werden, da sonst die Lebendigkeit der Beziehung verloren geht.» Diese auf der Website des BF noch im April 2021 nachzulesende und vom «Beobachter» im Artikel teilweise zitierte klare Positionierung besagt: Sexuelle Beziehungen von Therapeut und Klient sind für «Avanti» unter Umständen zulässig, nämlich wenn sich das Verhältnis der beiden nicht mehr «asymmetrisch», sondern «von Du zu Du» präsentiere. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, wonach «Avanti sexuelle Handlungen innerhalb der Therapie verurteilt und für die Klienten als schädlich betrachtet» trifft demnach so nicht zu. Die Feststellung des «Beobachter» ist entsprechend richtig und ebenso trifft es zu, dass die in obigem Zitat geäusserte Haltung gegen die Standesregeln der Psychiatrie und Psychotherapie verstösst (Positionspapier SGPP 2009).

2. Ob «Echte Psychotherapie» nur eine weltanschauliche Basis einer Therapie ist, wie der BF geltend macht, oder doch eine therapeutische Methode, wie der Artikel fälschlich suggeriere, ist unter dem Titel der Wahrheitspflicht nicht von Belang. Beides führt dazu, dass «Avanti» im Ergebnis sexuelle Kontakte im Rahmen der Therapie wie auch den Einsatz von Rauschmitteln unter bestimmten Umständen für gerechtfertigt hält. Darum geht es im Artikel.

3. Der BF macht weiter geltend, die RL 1.1 sei auch verletzt durch die unwahre Behauptung, die «Kirschblüten-Gemeinschaft» erleide mit dem Entscheid der ELGK einen finanziellen Tiefschlag. Der Beobachter behauptet in der Tat, einmal im Titel affirmativ, einmal etwas relativiert mit «dürfte», die «Kirschblüte» verliere mit dem neuen Entscheid ihre Haupteinnahmequelle. Eine Begründung für die Behauptung wird im Text nicht geliefert, in der Beschwerdeantwort erläutert der BG nur, dieser Sachverhalt liege auf der Hand, wenn die Krankenkassen die Behandlungsmethoden der «Kirschblüten»-Therapeuten nicht mehr finanzierten.

Diese Darstellung wird vom BF bestritten. Er macht geltend, die «Kirschblüten-Gemeinschaft» sei vom Entscheid nicht betroffen, da er nur die «Avanti-Therapeuten» tangiere, aber auch diese seien nicht betroffen, da sie – auch weiterhin – ganz normale Therapien nach Tarifkatalog abrechneten, nichts weiter.

Dass der Entscheid der ELGK eine Handhabe bieten soll, «Avanti-Therapeuten» gegebenenfalls Honorare zu streichen, ist unbestritten. Ob damit aber diesen Therapeuten ihre Haupteinnahmequelle entzogen sei, wird weder aus dem Artikel noch aus der Beschwerdeantwort ersichtlich. Noch weniger wird plausibel, dass damit gleich auch die «Kirschblüten-Gemeinschaft» einen finanziellen «Tiefschlag» erleide. Die diesbezüglichen Behauptungen verletzen mangels einer nachvollziehbaren Begründung die Wahrheitspflicht.

4. Dass der Solothurner Regierungsrat «alle Vorwürfe» gegen die Ärztegemeinschaft «amtlich» als «haltlos» bezeichnet habe, wie der BF behauptet, trifft so nicht zu. Das Papier begründet sehr ausführlich, weshalb keine Massnahmen gegen «Avanti» verhängt worden sind (meist mangels Beweisen oder mangels entsprechender rechtlicher Handhaben), geht aber meist nicht materiell auf die erhobenen Vorwürfe ein.

5. Dass die «Avanti-Ärztegesellschaft» bisweilen mit den «Kirschblütlern» gleichgesetzt werde, trifft in gewissem Ausmass zu, ist aber ebenfalls nicht zu beanstanden. Die «Avanti-Ärztegesellschaft» arbeitet ausdrücklich auf der Basis der Lehren der «Kirschblüte», beide Webseiten nehmen gegenseitig aufeinander Bezug, personell besteht mindestens weitgehende Gemeinsamkeit.

6. Dass der Artikel wieder, wie andere zuvor, Ereignisse aus den Jahren 2007 und 2009 aufgreift, ist auch nicht zu beanstanden. Unbestritten ist, dass der Therapeut, welcher die Sitzung in Berlin mit zwei Todesopfern geleitet hat, nach den Prinzipien von «Kirschblüte» gearbeitet und kurz zuvor an einem dortigen Seminar teilgenommen hat. Das rechtfertigt die Erwähnung, auch wenn das Ereignis schon länger zurückliegt und auch wenn die «Kirschblüte» oder Dr. Widmer nicht haftbar gemacht werden können für Kunstfehler eines seiner Schüler. Es geht im Text darum, mögliche Gefahren aufzuzeigen.

Was die Wahrheitspflicht betrifft, erkennt der Presserat auf einen einzelnen Verstoss, alle weiteren gerügten Passagen sind unter diesem Titel nicht zu beanstanden.

7. Richtlinie 2.3 verlangt, dass Faktenbeschrieb und Kommentierung so getrennt werden, dass das Publikum die beiden erkennen kann. Das ist hier der Fall: Faktenbehauptungen werden mit Zitaten belegt, den entsprechenden Quellen zugeordnet. Der Artikel ist zwar sehr kritisch abgefasst, enthält aber keine Kommentare, die als solche nicht zu erkennen wären.

8. Richtlinie 3.8 verlangt, dass die Betroffenen «bei schweren Vorwürfen» angehört werden. Das war hier der Fall: Die Autorin hat mehrere TherapeutInnen von «Avanti» sowie die Gesellschaft selber und auch die «Kirschblütler» mit einer generellen Frage zu dieser Thematik, zum Entscheid der ELGK angeschrieben, wiewohl mit einer sehr kurzen Antwortfrist. Keiner der Angeschriebenen hat geantwortet und Stellung genommen oder eine längere Frist erbeten. Der Anforderung einer «Stellungnahme bei schweren Vorwürfen» wurde Genüge getan, Richtlinie 3.8 ist nicht verletzt.

III. Feststellungen

1. Der Presserat heisst die Beschwerde in einem Punkt gut, in allen anderen weist er sie ab.

2. Der «Beobachter» hat mit dem Artikel «Finanzieller Tiefschlag für die Kirschblüten-Sekte» die Ziffer 1 (Wahrheit) verletzt.

3. In allen übrigen Punkten liegt keine Verletzung vor.