I. Sachverhalt
A. Am 25. Januar 2019 veröffentlichte die Oberbaselbieter «Volksstimme» einen Artikel von Ulrich Fluri über die ausserordentliche Gemeindeversammlung in Wenslingen. Dort hatten vier Vorlagen zur Diskussion gestanden, wovon der «grösste Brocken» die Renovation des Schulhauses gewesen sei. Der Artikel hielt unter anderem fest, dass es zur Projektpräsentation «Schulhaus» praktisch keine Wortbegehren gegeben habe, «Im Gegensatz zu einigen Nörgeleien zu den von Bauchef René Gerber aufgezeigten Umbauplänen der übrigen Projekte …».
B. X. reichte am 5. Februar 2019 Beschwerde beim Schweizer Presserat ein und machte eine Verletzung der Ziffern 2, 5 und 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») geltend. Insbesondere bezeichnet er die zur «Erklärung» gehörenden Richtlinien 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), weiter 5.1 (Berichtigungspflicht) sowie 7.2 (Identifizierung) als verletzt:
Richtlinie 2.3 sei verletzt, weil er als damaliger Teilnehmer in einem Bericht kommentierend als «Nörgler» bezeichnet worden sei. Dies sei klar ein Kommentar, enthalten in einem rein berichterstattenden Text. Es werde das persönliche Werturteil des Autors publiziert, ohne Abstützung auf Fakten und ohne Kennzeichnung als Meinung des Autors.
Richtlinie 5.1 sei verletzt, weil das Urteil der «Volksstimme», die Qualifizierung «Nörgler», nicht auf Fakten beruht habe. Der Chefredaktor habe dennoch eine öffentliche Entschuldigung verweigert und stattdessen einen Leserbrief vorgeschlagen. Tatsachenwidrig unterstelle er ihm, dem Beschwerdeführer, er habe seine Wortmeldung selber als «kritisch» bezeichnet.
Richtlinie 7.2 sei verletzt, weil die an der Versammlung Anwesenden das Wort «Nörgeleien» im Artikel der «Volksstimme» mit ihm, mit seinen Wortmeldungen verbinden und ihn entsprechend identifizieren könnten. Es bestehe aber kein Anlass zur identifizierenden Berichterstattung.
C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 seines Geschäftsreglements entscheidet das Präsidium des Presserats, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, ob auf eine Beschwerde einzutreten sei.
D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 30. Dezember 2019 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Zu Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar): Diese verlangt eine klare Trennung von Fakten und Kommentar. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass hier eine wertende Aussage in einem sonst berichterstattenden Text vorliegt. Allerdings kann nicht von einem Kommentar gesprochen werden, wenn nur gerade in einem beiläufigen Satz davon die Rede ist, dass in einem von drei Nebenpunkten, die nichts zur Sache tun, kleinlich Kritik geübt worden sei. Zudem ist der Ausdruck «Nörgelei» so deutlich wertend, dass von einer Vermischung von Bericht und Kommentar im Sinn von Richtlinie 2.3 (und der Presseratspraxis dazu) ohnehin nicht die Rede sein kann. Richtlinie 2.3 zur «Erklärung» ist nicht verletzt.
2. Zu Richtlinie 5.1 (Berichtigung): Diese verlangt eine Berichtigung, wenn ein Inhalt sich als ganz oder teilweise falsch erweist. Der Ausdruck «Nörgler» bezeichnet laut Duden jemanden, der kleinlich Kritik übt. Ob die Kritik des Beschwerdeführers an der Gemeindeversammlung kleinlich war oder nicht, ist eine Frage der (journalistischen) Beurteilung. Wenn das Verhalten des Beschwerdeführers dem Autor des Beitrags als kleinlich erschien, dann muss dieser das auch so berichten dürfen. Jedenfalls dann, wenn er damit keine Persönlichkeitsrechte tangiert. Das war nicht der Fall (siehe unten «zu 7.2»).
Dem Beschwerdeführer wurden von der Redaktion grosszügig Wege geöffnet, um der Einschätzung des Autors im Blatt mit einer Gegenmeinung zu widersprechen (Leserbrief, erweiterter Leserbrief). Das hat er mehrfach abgelehnt und auf einer Richtigstellung und einer Entschuldigung beharrt. Aber das Insistieren auf einer Berichtigung und Entschuldigung angesichts einer kritischen Einschätzung ist der falsche Weg, sich mit einer anderen Beurteilung Gehör zu verschaffen. Eine Berichtigung eines klar falschen Sachverhalts war hier nicht geboten und Entschuldigungen anzuordnen liegt nicht in der Kompetenz des Presserates.
3. Zu Richtlinie 7.2 (Identifizierung): Diese verlangt im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes, des Schutzes des Privatlebens, dass in der Berichterstattung nur identifiziert werden darf, wenn jemand dem selber zustimmt, oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies gebietet. Die Frage hier lautet, ob überhaupt identifiziert wurde. Der Name des Beschwerdeführers ist im Artikel nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer macht nur geltend, er habe damals als einziger votiert, deswegen sei er für die damals Anwesenden identifizierbar. Das ist aber irrelevant, denn diese Personen hatten seine Voten schon während der Versammlung gehört und sich ihre Meinung darüber gebildet. Wer an einer Gemeindeversammlung votiert, geht damit selber an die Öffentlichkeit und riskiert kritische Beurteilungen dessen, was er da sagt. Hier wurde durch die Publikation des Artikels nicht mehr Öffentlichkeit hergestellt, als ohnehin schon vorhanden war.
III. Feststellung
Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.