Nr. 63/2019
Unlautere Informationsbeschaffung / Privatsphäre / Diskriminierung

(Wahlkampfkomitee Sarah Jyoti Bösch c. «TV Ostschweiz»)

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I. Sachverhalt

A. Am 4. Januar 2019 strahlte «TV Ostschweiz» (TVO) in seiner Nachrichtensendung einen Beitrag von Sarah Wagner zur St. Galler Ständerats-Ersatzwahl unter dem Titel «Sarah Bösch kandidiert für den Ständerat» aus. In der Anmoderation des Beitrags wird daran erinnert, dass die Kandidatin Bösch bekannt sei, nachdem sie vor Jahren einmal in die Schlagzeilen gekommen war und daraufhin die politische Laufbahn aufgegeben habe. Jetzt trete sie wieder an, diesmal um die Nachfolge von Karin Keller-Sutter. Im Beitrag selber (2 Minuten 45 Sekunden) wird Bösch vorgestellt als 37-jährige Leiterin einer Kinderkrippe, sie sagt dann selber im ersten Gesprächsausschnitt, sie bringe Wissen in Fragen der Unternehmensführung, der Familie und von vielem anderem mit. Sie setze sich ein für eine Familiengesetzgebung, welche Betreuung für heutige Bedürfnisse möglich mache, Gesetze, welche Personen mit schwachem Einkommen Steuervorteile gewährten.

Danach wird in einer kürzeren Rückblende geschildert, dass Bösch 2015 fünf Monate lang für die SVP im Wiler Stadtparlament gesessen habe, dann aber negativ in die Schlagzeilen geraten sei, weil sie betrunken Auto gefahren sei und danach ihrem Ärger über die Polizei in den sozialen Medien Luft gemacht habe. Daraufhin sei sie aus der SVP-Fraktion geworfen worden. Mit ihrer Vergangenheit wolle sie heute aber nichts mehr zu tun haben (total 23 Sekunden). Sie selber erklärt dann im O-Ton-Ausschnitt, sie wolle sehr gern in die Zukunft schauen, sie sei nicht ein Mensch, der in die Vergangenheit schaue. Man bringe natürlich sein eigenes Paket mit, das sei wichtig, bei ihr sei das vor allem, dass sie ein Kind in die Welt gesetzt habe (12 Sekunden).

Der Beitrag fährt fort mit der Feststellung, dass Bösch eine Aussenseiterrolle spiele in diesem Wahlkampf, weil sie nach ihrem Austritt aus der SVP keine Partei im Rücken habe. Es folgt eine Einspielung des Politikexperten Reto Antenen, der ihr keine Chancen für eine Wahl gibt, allenfalls für einige wenige Prozent. Er zählt die KandidatInnen auf, denen sie allenfalls leicht schaden könne. Schliesslich kommt der Beitrag auf ihre vergleichsweise geringe Bekanntheit zu sprechen, welche ihr hinderlich sein dürfte. Dazu kann sie wieder in einem Interviewausschnitt Stellung nehmen. Sie sagt, das sei letztlich für alle gleich und das sei ja das Schöne, es gebe einen Wettbewerb. Den Schluss macht die Bemerkung der Berichterstatterin, wonach es Böschs Geheimnis bleibe, wie sie den Wahlkampf ohne Partei im Rücken führen wolle. Es bleibe ihr wenig Zeit, es werde schon anfangs März gewählt.

B. Marcel Wüthrich reichte am 7. Januar 2019 namens des «Wahlkampfkomitees Sarah Jyoti Bösch» Beschwerde beim Schweizer Presserat ein und machte eine Verletzung von Ziffer 4 und Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») geltend. Implizit wird auch ein Verstoss gegen die Ziffer 8 der «Erklärung» geltend gemacht.

Einen Verstoss gegen Ziffer 4 der «Erklärung», eine unlautere Informationsbeschaffung sieht der Beschwerdeführer darin, dass im Beitrag unstatthaft auf die seinerzeitige «Bier-Affäre» und die «Polizei-Geschichte» eingegangen worden sei, obwohl im Vorfeld des Interviews mit Sarah Bösch klar vereinbart worden sei, dass im Beitrag von jenen Themen nicht die Rede sein dürfe.

Den Verstoss gegen Ziffer 7 der «Erklärung», also eine Verletzung der Privatsphäre, sieht der Beschwerdeführer darin begründet, dass Frau Bösch hintergangen worden sei. Dass sie Mutter einer 7-jährigen Tochter sei und eine Kinderkrippe führe, passe heute nicht mehr zu alten Beleidigungen wie «Bierbösch». Diese verletzten die Gefühle von Frau Bösch massiv. Die Tochter sei bereits darauf angesprochen worden und Kunden fragten sich, wie Bier/Alkohol mit Kinderbetreuung vereinbar sei. Schliesslich unterstellt der Beschwerdeführer dem Sender die bewusste Diskriminierung (Ziffer 8 der «Erklärung») einer indisch-stämmigen und -aussehenden Person, es passe offenbar nicht ins Bild, dass eine solche Person im Sozialbereich tätig sein könne. Und zwar erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf mit der ausdrücklichen Formulierung «Wir unterstellen …», ohne einen diesbezüglichen Beleg zu nennen.

C. Mit Schreiben vom 26. März 2019 wies der Programmleiter von TVO, Thomas Bächle, die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurück. Zum Vorwurf der unlauteren Informationsbeschaffung (Ziffer 4 der «Erklärung») hält er fest, dass es nie eine Verabredung gegeben habe, wonach der Vorfall von damals (Fahren in angetrunkenem Zustand, nachträgliches Wettern gegen die Polizei) nicht thematisiert werden dürfe. Es sei redaktionsintern besprochen worden, dass darauf «in passender Form» eingegangen werden müsse. Aus der zweiten Antwort von Sarah Bösch gehe denn auch deutlich hervor, dass sie im Interview darauf angesprochen worden sei und darauf auch geantwortet habe. Es sei klar, dass man bei einer Person, die sich für ein politisches Amt zur Wahl stelle, auf einen politisch entscheidenden Vorfall eingehen müsse, man habe ihm aber keine allzu grosse Bedeutung mehr geben wollen. Es sei denn auch nur knappe 30 Sekunden von diesem Thema die Rede gewesen, die restlichen gut zwei Minuten seien ihr und ihren Zielen und Aussichten gewidmet. Zum Verstoss gegen Ziffer 7 (Persönlichkeitsverletzung) der «Erklärung» und insbesondere zum Vorwurf der Diskriminierung argumentiert der Beschwerdegegner, es gebe keinen Bericht von TVO, der einen solchen Vorwurf stützen könne. Die Berichterstattung von TVO der letzten Jahre zeige ganz klar, dass der Sender der Neutralität hinsichtlich politischer und religiöser Herkunft verpflichtet sei.

D. Am 24. April 2019 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 25. November 2019 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer macht einen Verstoss gegen Ziffer 4 der «Erklärung» geltend. Es sei vor dem Interview mit der Kandidatin klar vereinbart gewesen, dass die unrühmliche Episode aus dem Jahr 2015 im Beitrag über Sarah Bösch nicht angesprochen werden dürfe. Der Beschwerdegegner bestreitet eine solche Verabredung kategorisch. Es steht Aussage gegen Aussage. Angesichts der Tatsache, dass Sarah Bösch im Interview offensichtlich auf jenen Vorgang angesprochen wurde und sich dazu geäussert hat, ist aber klar, dass sie spätestens bei der Aufnahme Bescheid wusste, dass dieses Thema im Beitrag zur Sprache kommen dürfte und entsprechend hätte reagieren können. Dass im Übrigen die Berichterstattung über eine Kandidatin für ein hohes politisches Amt auf deren politische Vergangenheit eingeht, ist selbstverständlich. Dass die politische Vergangenheit von Sarah Bösch nur sehr kurz war und ein unrühmliches Ende genommen hatte, kann nicht bedeuten, dass das Thema «bisherige politische Erfahrung» vollständig beiseitegelassen wird. Die Redaktion hat sich aber sichtlich bemüht, das Thema nicht zu strapazieren. Die damalige Verhaltensweise der Kandidatin wurde nur kurz und – was ihr Verhalten gegenüber der Polizei betrifft – nur ganz andeutungsweise angesprochen. Ziffer 4 der «Erklärung» wurde nicht verletzt.

2. Was die monierte Persönlichkeitsverletzung (Ziffer 7 der «Erklärung») betrifft, so wird zu deren Begründung nur angeführt, Sarah Bösch sei hinters Licht geführt worden (was effektiv die Ziffer 4 der «Erklärung» betrifft) und die Tatsache, dass alte Beleidigungen wie «Bierbösch» hinsichtlich der Episode aus dem Jahr 2015 für Bösch und ihr Kind sehr schmerzlich seien. Dazu hält der Presserat fest, dass der Beitrag keine «alten Beleidigungen» enthielt. Er sprach nur die Episode an, welche die politische Karriere von Sarah Bösch entscheidend beeinflusste und das ist ein legitimes Thema. Ziffer 7 der «Erklärung» wurde mit diesem Beitrag nicht verletzt.

3. Der Vorwurf der Diskriminierung (Ziffer 8 der «Erklärung») wird in keiner Weise belegt. Der Beitrag enthält dafür keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer schreibt selber, dass er diesen Vorwurf «unterstellt». Für einen Verstoss gegen die «Erklärung» braucht es eine konkrete diskriminierende Textstelle, eine solche ist im fraglichen Beitrag nicht enthalten. Ziffer 8 der «Erklärung» ist nicht verletzt.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. «TV Ostschweiz» hat mit dem Beitrag «Sarah Bösch kandidiert für den Ständerat» vom 4. Januar 2019 nicht gegen die Ziffern 4 (Unlautere Methoden bei der Informationsbeschaffung), 7 (Privatsphäre) oder 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen.