Nr. 16/2019
Quellenbearbeitung / Unterschlagen wichtiger Informationselemente / Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen / Diskriminierung

(X. und Noth c. «Die Zeit»)

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Zusammenfassung

Der Presserat hat zwei Beschwerden gegen die Wochenzeitung «Die Zeit» stattgegeben. Eine Reportage über einen aus Syrien geflüchteten und heute in der Schweiz tätigen Imam verletzt den Journalistenkodex.

Unter dem Titel «Kann man diesem Mann vertrauen?» porträtierte die Autorin einen Imam, der an einem interreligiösen Studiengang an der Universität Bern teilnahm. Die Journalistin begleitete den Imam über längere Zeit und schildert in ihrem Porträt, wie bei ihr anlässlich eines Moscheebesuchs Zweifel auftauchen, ob der Imam so moderat ist, wie er sich gibt. Sie holt die Meinungen von Dritten ein und zitiert sie anonymisiert. Dabei deuten einzelne Aussagen eine Nähe des Imams zu extremistischen Haltungen an. Weil diese aber nicht weiter ausgeleuchtet oder belegt werden, stellt der Artikel gemäss Entscheid des Presserats ungerechtfertigte Anschuldigungen in den Raum und rückt den Imam in die Nähe fundamentalistischer Gruppen.

Der Presserat betont zudem, dass bei den meisten Quellen – teils bekannte Fachpersonen – keinerlei Anlass zur Anonymisierung bestand. Weil die «Zeit» ihre Quellen nicht offenlegte, konnte die Leserschaft die anonymen Zitate nicht einordnen.

Der Presserat rügt auch das Entstellen von Tatsachen rund um die nachrichtendienstlichen Überprüfungen des Imams. Zwar zitiert die Journalistin ein Schreiben, dass über den auch im Auftrag des Staatssekretariats für Migration tätigen Seelsorger keinerlei negative Erkenntnisse vorliegen. Allerdings fehlt die Information, dass der Imam vorsorglich selbst um eine zweite Überprüfung gebeten hatte. «Die Zeit» erweckt im Gegenteil den Eindruck, dass die Behörden Anlass dafür hatten.

Für den Presserat ist unbestritten, dass zur Arbeit von Predigern aller Religionsgemeinschaften kritische Fragen gestellt werden dürfen. Die Fragen sind aber auf der Basis einer schlüssigen Recherche zu beantworten. Der Presserat kommt zum Schluss, dass dies vorliegend nicht der Fall war.

Résumé

Le Conseil de la presse a donné suite à deux plaintes déposées contre l’hebdomadaire «Die Zeit». Un reportage consacré à un Imam ayant fui la Syrie et trouvé refuge en Suisse portait atteinte au code de déontologie des journalistes.

Intitulé «Kann man diesem Mann vertrauen?» (Peut-on faire confiance à cette homme?), l’article faisait le portrait d’un Imam participant à une filière d’études interreligieuses à l’Université de Berne. La journaliste a accompagné l’Imam sur une longue période de temps et évoqué dans son portrait comment, lors de la visite d’une mosquée, elle s’est mise à douter du caractère modéré affiché par l’Imam. Elle a recueilli les opinions de tiers et les a citées de manière anonyme. Certaines des déclarations laissaient entendre qu’il existe une proximité entre l’Imam et les extrémistes. Mais comme cette proximité n’était pas examinée plus avant ni prouvée, l’article laissait place à des accusations injustifiées de l’avis du Conseil de la presse, rapprochant l’Imam de groupes fondamentalistes.

Le Conseil de la presse souligne en outre que la plupart des sources – des spécialistes parfois connus – ne justifiaient pas une anonymisation. Parce que «Die Zeit» n’a pas révélé ses sources, le lecteur ne pouvait attribuer les citations anonymes à leur auteur.

Le Conseil de la presse reproche aussi au journal d’avoir déformé des faits concernant l’examen de l’Imam par le Service de renseignement. La journaliste cite certes une lettre indiquant qu’il n’existe aucune conclusion négative concernant le religieux, qui travaille aussi pour le Secrétariat d’État aux migrations. Mais elle omet de dire que l’Imam avait lui-même demandé un deuxième examen à titre préventif. «Die Zeit» donne au contraire l’impression que les autorités avaient un motif pour le faire.

Pour le Conseil de la presse, il est incontestable que le travail de tout prédicateur, quelle que soit sa religion, doit faire l’objet de questions critiques. Ces questions appellent toutefois des réponses fondées sur des recherches concluantes. Le Conseil de la presse conclut que ce n’était pas le cas en l’espèce.

Riassunto

Il Consiglio svizzero della stampa ha accolto due reclami contro il settimanale «Die Zeit» a causa di un servizio dedicato a un imam fuggito dalla Siria e ora attivo in Svizzera: servizio che violava alcuni punti del codice deontologico dei giornalisti.

Il titolo era: «Ci si può fidare di quest’uomo?» («Kann man diesem Mann vertrauen?») e l’autrice faceva il ritratto di un partecipante a un seminario interreligioso indetto dall’Università di Berna. La giornalista aveva seguito il personaggio e scriveva di aver avuto i primi dubbi durante una visita in moschea: la persona non gli era apparsa «moderata» come la si descriveva. Aveva chiesto informazioni a terzi, citati in forma anonima nell’articolo, che pure accennavano a una vicinanza del religioso a gruppi radicali. Ma informazioni sicure l’articolo non ne dava: il Consiglio della stampa ne ha concluso che l’articolo metteva in circolazione dei sospetti senza supportarli con prove: in particolare una vicinanza dell’imam a gruppi fondamentalisti. La giornalista non aveva bisogno, inoltre – a giudizio dell’organo di deontologia – di tacere l’identità di alcune sue fonti, in quanto persone conosciute: un’omissione che lasciava il lettore nell’incertezza.

Anche nella citazione di un intervento dei servizi di sicurezza la giornalista non aveva informato correttamente. Citata era una lettera del Segretariato di Stato per la migrazione, da cui non risultavano apprezzamenti negativi a carico dell’imam; omesso tuttavia il particolare che il religioso aveva richiesto di essere sottoposto a un secondo esame: anzi si dava l’impressione che tale esame sarebbe stato necessario.

Il Consiglio della stampa non mette in dubbio che si possano avere sospetti sul tenore di certe prediche all’interno delle moschee: ma i dubbi devono essere sostenuti da un’indagine accurata, che tale non risulta nel caso specifico.

I. Sachverhalt

A. Unter dem Titel «Kann man diesem Mann vertrauen?» veröffentlichte Aline Wanner am 7. Juni 2018 auf den Schweiz-Seiten der «Zeit» einen Artikel über den aus Syrien in die Schweiz geflüchteten und heute in einer Moschee in Volketswil tätigen Imam Kaser Alasaad. Der Artikel wurde einen Tag später auch auf «Zeit-Online» veröffentlicht und ist dort weiterhin abrufbar.

Den Rahmen für das Porträt bildet der 2017/18 an der Universität Bern erstmals durchgeführte Weiterbildungsstudiengang CAS Religious Care im Migrationskontext, der von Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften besucht wurde. Die Journalistin hat Kaser Alasaad im Zeitraum von einem Jahr zu mehreren Gesprächen getroffen, an der Hochschule, in der Moschee und zu Hause mit seiner Familie. Sie hat ihn zu verschiedenen seelsorgerischen Gesprächen begleitet, unter anderem zu einem Gefängnisbesuch sowie in ein Asylzentrum, welches er im Auftrag des Staatssekretariats für Migration (SEM) betreut. Der Artikel schildert die so gewonnenen Eindrücke über die Lebenssituationen von Migrantinnen und Migranten, ebenso wie die Person des Imams selbst, seine Familie und deren Fluchtgeschichte.

Die Autorin schreibt, dass sie anlässlich eines Besuchs in der Volketswiler Moschee Zweifel bezüglich der Gesinnung des Imams beschleichen, namentlich was das Verhältnis zu seinem als «radikal» geltenden Vorgänger betrifft. Sie stellt die Frage: «Ist er vielleicht gar nicht so moderat, wie er sich gibt?» Dem stellt sie gegenüber, dass der Imam von der Universität in die Weiterbildung aufgenommen, vom Nachrichtendienst überprüft und vom SEM angestellt wurde. Sie folgert: «Auf mich wirkt er freundlich, zugänglich, geduldig und vernünftig.» Im zweiten Teil des Artikels stehen die «Zweifel» im Vordergrund: Die Autorin holt die Meinung von «einigen Leuten» zu Kaser Alasaad ein. Die Auskunftspersonen werden nicht namentlich genannt, sondern als «Muslime, Journalisten und ein Professor» bezeichnet. In der Folge werden verschiedene Aussagen aufgelistet, die jeweils unspezifisch mit «jemand sagt …» eingeleitet und nicht einer bestimmten Quelle zugeordnet werden. Einige Statements deuten an, dass es sich bei Alasaad um einen konservativen Imam handeln könnte, der aufgrund seiner Oppositionstätigkeit in Syrien möglicherweise islamistischen Kreisen zuzurechnen oder ein Muslimbruder sein könnte. Andere Stimmen legen eher nahe, dass eine solche Zuordnung nicht nachgewiesen ist. Der Artikel erwähnt zudem eine zweite Überprüfung durch den Nachrichtendienst des Bundes, welche, so wird das entsprechende Schreiben des SEM zitiert, «keinen Hinweis auf eine islamistische Haltung oder Ideologie» ergeben hat. Kaser Alasaad selbst bezeichnet sich als «moderat» und weist explizit darauf hin, dass er gegen «autoritäre und radikale religiöse Ansichten» sei, «auch gegen die Muslimbrüder».

Die Zweifel der Journalistin bleiben bestehen und werden unter anderem dadurch genährt, dass der Imam an einem Koran-Rezitationswettbewerb Auszeichnungen an Mädchen in Kopftüchern überreicht oder dass bei einer religiösen Zeremonie in der Moschee ein Gast-Imam aus Frankreich betet: «Wieder werde ich etwas misstrauisch.»

Der Artikel beginnt und endet mit der Abschlussfeier des Studiengangs an der Universität Bern, an der auch Bundesrätin Simonetta Sommaruga teilnimmt. Auf die Frage der Journalistin, ob sie den Absolventen «vertraue» und sich vorstellen könnte, dass es darunter auch Personen «mit radikalen Gedanken» habe, verweist die Magistratin auf das Aufnahmeverfahren und wertet den multireligiösen Austausch im Rahmen der Ausbildung als «positives Zeichen». Zum Abschluss wird darauf hingewiesen, dass Kaser Alasaad sich trotz der unsicheren Finanzierung des SEM-Projektes weiterhin in der muslimischen Seelsorge engagieren möchte und sich für eine zusätzliche Ausbildung an der Universität Freiburg angemeldet hat.

B. Beim Schweizer Presserat sind zu diesem Artikel zwei voneinander unabhängige Beschwerden eingegangen. Die am 14. Juni 2018 von X. eingereichte Beschwerde beanstandet insbesondere die Passagen, welche sich auf die Gespräche der Journalistin mit Drittpersonen beziehen. X. kritisiert, dass die jeweils mit der Formulierung «jemand sagt …» eingeleiteten Stellungnahmen anonymisiert sind, die Auskunftspersonen jedoch als Expertinnen und Experten dargestellt werden. Die Anonymisierung der Quellen begründe die «Zeit» nicht. Zudem enthielten gemäss X. verschiedene der anonymen Aussagen unbelegte Behauptungen und Vermutungen bis hin zur üblen Nachrede. Der Imam werde in die Nähe von Terroristen, Mördern und Extremisten gerückt. Der Artikel spiele mit diffusen Ängsten und für das geäusserte Misstrauen würden keinerlei Begründungen angeführt. Das «unbelegte und unreflektierte Wiedergeben der anonymen Anschuldigungen ohne weitere Einordnung oder Beweisführung», so der Beschwerdeführer, verletze die Gebote der Unterlassung anonymer und sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen (Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten», nachfolgend «Erklärung») sowie des Verzichts auf diskriminierende Anspielungen bezüglich Religion (Ziffer 8).

Am 21. Juni 2018 gelangte Prof. Isabelle Noth mit einer Beschwerde an den Presserat, unter Beilage ihrer E-Mail-Korrespondenz mit der Journalistin Aline Wanner. Isabelle Noth macht zum einen wie bereits die Beschwerde von X. eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» geltend (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen), da Imam Kaser Alasaad «in die Nähe von Verbrechern» gerückt werde.
Zusätzlich sieht Noth Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt (Unterschlagen wichtiger Informationen, Entstellen von Tatsachen). In ihrer Beschwerde kritisiert sie, dass Form und Inhalt des Aufnahmeverfahrens an der Uni Bern falsch dargestellt würden. So seien die Teilnehmenden im Rahmen eines Assessments nicht bezüglich ihres Verhältnisses zu Frauen oder ihrer Einstellung gegenüber Homosexuellen «befragt» worden, sondern sie hätten sich in Rollenspielen mit Genderfragen auseinandersetzen müssen, was deutlich aussagekräftiger sei. Auch habe sie, Isabelle Noth, die Auswahl der Studierenden nicht alleine getroffen, sondern gemeinsam mit einem Team von Fachleuten. Falsch sei auch, dass im Studiengang ein primär «hiesiges, christliches Verständnis» von Seelsorge vermittelt werden soll, vielmehr würden ausdrücklich interreligiöse und interkulturelle Konzepte unterrichtet.

Im Weiteren beanstandet Noth, dass der Artikel einen nicht vorhandenen Zusammenhang beziehungsweise einen falschen zeitlichen Ablauf bezüglich der Aufnahme des Imams in den Studiengang, seine Überprüfung durch den Nachrichtendienst und die Anstellung durch das SEM postuliere. Und was die zweite nachrichtendienstliche Überprüfung betrifft, so habe die Beschwerdeführerin die Journalistin Aline Wanner «off the record» darauf hingewiesen und sie gebeten, dies direkt mit Kaser Alasaad anzusprechen. Sie habe Wanner auch mitgeteilt, dass der Imam selbst diese zweite Überprüfung veranlasst habe, um ungerechtfertigten Verdächtigungen entgegenzuwirken. Die Journalistin habe sich mit dieser schwierigen Thematik in der Folge jedoch nicht angemessen auseinandergesetzt.

C. Seitens der «Zeit» nahm Matthias Daum, Leiter des Schweizer Büros, am 16. Juli 2018 Stellung zu den beiden Beschwerden. Der Beschwerdeantwort ist die E-Mail-Korrespondenz der Journalistin Aline Wanner mit Imam Kaser Alasaad und mit weiteren Personen beigelegt, ebenso die Stellungnahmen von drei Fachpersonen, die zur Gruppe der anonymisierten Quellen gehören.

Die Beschwerdeantwort schildert, wie die Kontaktaufnahme für die Reportage vorbereitet wurde. Dass die Journalistin aufgrund eines Entscheids der Universität und entgegen erster Abmachungen nicht am Kursbeginn teilnehmen konnte, habe die Ausgangslage grundlegend verändert. Es sei daraufhin entschieden worden, stärker auf die Person des Imams zu fokussieren.

Die «Zeit» geht zunächst auf die Beschwerde von X. ein. Sie argumentiert dabei einerseits, man habe auf die Nennung der Expertinnen und Experten verzichtet, weil das «in diesem Kontext nicht von Relevanz ist. Im Gegenteil: Die Aufmerksamkeit des Lesers sollte auf die Aussagen gelenkt werden – und nicht auf die Namen der Urheber.» Andererseits sei bei einzelnen Auskunftspersonen aber eine Anonymisierung angezeigt gewesen, da sich für diese Nachteile wie etwa Bedrohungen hätten ergeben können. Weitere Ausführungen zu diesen Quellen macht die Redaktion nicht. Es sei darum gegangen, möglichst «viele Einschätzungen abzubilden».

Die Beschwerdeantwort nimmt im Weiteren zu den einzelnen Passagen Stellung und führt die Quellen dafür auf, teilweise mit Namensnennung, teilweise anonym. Im Übrigen hätten der Imam sowie eine Vertreterin der Moschee zu allen Vorwürfen Stellung nehmen können, dies sei durch E-Mails, aber auch durch Passagen im Artikel selbst belegt. Entgegen der Beschwerde von X. spiele die Journalistin nicht mit «diffusen Ängsten und Vorurteilen», sie habe sich stets an ihre Sorgfaltspflicht gehalten, der Artikel enthalte keine unsachlichen oder ungerechtfertigten Anschuldigungen. Imam Kaser Alasaad sei eine Person von öffentlichem Interesse und eine einflussreiche Autorität. Es sei die Aufgabe des Journalismus, «einen gesellschaftlich notwendigen Diskurs zu sichern» sowie nicht bloss «Antworten zu liefern, sondern auch Fragen zu stellen und Unsicherheiten aufzuzeigen».

Die «Zeit» nimmt auch zu den einzelnen Kritikpunkten der Beschwerde von Prof. Noth Stellung. Bezüglich des Aufnahmeverfahrens seien die wesentlichen Punkte im Text beschrieben. Es seien keine Informationen vorenthalten, sondern lediglich Vereinfachungen vorgenommen worden, um Sachverhalte verständlich und leserlich darzustellen. Dies sei auch der Fall bezüglich des Konzepts und Inhalts des Studiengangs. Der volle Titel «CAS Religious Care im Migrationskontext» werde im Artikel genannt. Die Bezugnahme auf die christliche Seelsorge sei ein Vergleich, um die Kursinhalte der Leserschaft verständlicher zu machen.

Die in der Beschwerde von Isabelle Noth kritisierte Verknüpfung der Zulassung zum Studiengang mit der Überprüfung durch den Nachrichtendienst und der Anstellung durch das SEM sieht die «Zeit» nicht gegeben. Die Chronologie sei nur auf den Text zu beziehen. Es sei darum gegangen, aufzuzeigen, dass «mehrere Instanzen Herrn Alasaad geprüft haben und dies für seine Glaubwürdigkeit spricht». Bezüglich der zweiten Überprüfung habe die Journalistin offengelegt, dass sie diese Information von Isabelle Noth erhalten habe, Kaser Alasaad habe dies von sich aus nicht erwähnt. Laut der «Zeit» wurden die journalistischen Sorgfaltspflichten im vollen Umfang eingehalten.

D. Das Präsidium des Presserates vereinigte die beiden Beschwerden und wies sie der 1. Kammer zu, der Francesca Snider (Präsidentin), Dennis Bühler, Ursin Cadisch, Michael Herzka, Klaus Lange, Francesca Luvini und Casper Selg angehören. Dennis Bühler trat von sich aus in den Ausstand.

E. Mit Schreiben vom 20. August 2018 beantragte Matthias Daum namens der «Zeit», dass der Fall vom Präsidium des Presserats einer anderen Kammer zugewiesen wird. In der 1. Kammer sei bei mehreren Mitgliedern «eine besondere Nähe zu einer der Parteien oder zum Beschwerdegegenstand» gemäss Geschäftsreglement Presserat (Art. 14 Absatz 3) gegeben. Das Präsidium überprüfte die Zuteilung des Falls, lehnte das Begehren jedoch als nicht stichhaltig ab.

E. Die 1. Kammer des Presserats beriet den Fall an ihrer Sitzung vom 26. November 2018. Sie beantragte dem Präsidium des Presserats, die Beschwerde ans Plenum des Presserats zu überweisen.

F. Das Plenum des Presserats behandelte die Beschwerde an seiner Sitzung vom 23. Mai 2019. Neben Dennis Bühler trat auch Jan Grüebler in den Ausstand.

II. Erwägungen

1. Ziffer 3 der «Erklärung» verlangt von Journalistinnen und Journalisten u.a., dass sie keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen und weder Tatsachen, Dokumente, Bilder oder Töne noch von anderen geäusserte Meinungen entstellen. Beschwerdeführerin Noth macht geltend, das Aufnahmeverfahren der Uni Bern sei falsch dargestellt. Die Teilnehmenden hätten sich im Assessment in einem Rollenspiel mit Genderfragen auseinandergesetzt, sie seien dazu nicht befragt worden. Die Auswahl der Studierenden sei gemeinsam mit einem Team getroffen worden, nicht sie alleine hätte dies getan. Falsch sei auch, dass der Studiengang ein primär «hiesiges, christliches Verständnis» von Seelsorge vermitteln solle. Zudem habe der Imam selbst die zweite nachrichtendienstliche Überprüfung veranlasst. «Die Zeit» hält dem entgegen, der Text beschreibe die wesentlichen Punkte des Aufnahmeverfahrens. Es seien keine Informationen vorenthalten, sondern lediglich vereinfacht worden, um Sachverhalte verständlich und leserlich darzustellen. Der Bezug auf die christliche Seelsorge sei ein Vergleich, um die Kursinhalte der Leserschaft verständlicher zu machen. Bezüglich der zweiten Überprüfung habe die Journalistin offengelegt, dass sie diese Information von Isabelle Noth erhalten habe, Kaser Alasaad habe dies von sich aus nicht erwähnt. Die «Zeit» sieht die journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten.

Nach Einschätzung des Presserats stellt der Artikel das Aufnahmeverfahren sowie die Studienziele und Kursinhalte des Studiengangs an der Universität vereinfacht und verkürzt dar. Dadurch entsteht ein unvollständiges Bild, das den Bemühungen der Hochschule um einen differenzierten Umgang mit interkulturellen und interreligiösen Themen nicht in jedem Detail gerecht wird. Massgebend für die Beurteilung des Presserats ist, ob der Leserschaft wesentliche Informationen, die zum Verständnis des Beitrags unerlässlich waren, vorenthalten wurden. Dies ist nicht der Fall. Die Vereinfachungen der Autorin begründen keine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung».

Problematischer ist hingegen die Darstellung der nachrichtendienstlichen Überprüfungen von Imam Kaser Alasaad durch den Bund, eine per se hochsensible Angelegenheit. Eine nachrichtendienstliche Überprüfung steht allenfalls mit der Anstellung oder Beauftragung durch die Behörden (SEM) in Zusammenhang, nicht aber mit dem Aufnahmeverfahren für eine universitäre Weiterbildung. Der Artikel geht zudem der eher ungewöhnlichen Information bezüglich der zweiten nachrichtendienstlichen Überprüfung nicht auf den Grund. Laut Beschwerdeführerin Noth hat der Betroffene selbst um diese zweite Überprüfung gebeten, um damit Verdächtigungen auszuräumen. «Die Zeit» macht dazu geltend, bezüglich der zweiten Überprüfung habe die Journalistin offengelegt, dass sie diese Information von Isabelle Noth erhalten habe, Alasaad habe dies nicht von sich aus erwähnt. Demgegenüber wird im Artikel durch die Setzung des Zwischentitels «Der Nachrichtendienst prüft noch einmal» angedeutet, dass auch auf Seiten der Behörden ein Anlass für «Zweifel» bestehen könnte. Nach den dem Presserat vorliegenden Informationen entspricht dies jedoch in keiner Weise den Tatsachen, die Beschwerdegegnerin macht dies denn auch nicht geltend. Daraus, dass Kaser Alasaad die zweite Überprüfung nicht von sich aus erwähnt hat, lässt sich zudem nichts schliessen. Mit dem Zwischentitel «Der Nachrichtendienst prüft noch einmal» und der fehlenden Information, dass dies auf Ersuchen Alasaads geschah, wurde ein wichtiges Element von Informationen unterschlagen. Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagen wichtiger Informationselemente) wurde somit verletzt.

2. Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) hält fest, Ausgangspunkt der journalistischen Sorgfaltspflichten sei die Überprüfung der Quelle einer Information und deren Glaubwürdigkeit. Eine genaue Bezeichnung der Quelle eines Beitrags liegt im Interesse des Publikums, sie ist vorbehältlich eines überwiegenden Interesses an der Geheimhaltung einer Quelle unerlässlich, wenn dies zum Verständnis der Information wichtig ist.

Beschwerdeführer X. kritisiert, dass die jeweils mit der Formulierung «jemand sagt …» eingeleiteten Stellungnahmen Dritter anonymisiert sind, diese Auskunftspersonen jedoch als Expertinnen und Experten dargestellt werden. Für die Anonymisierung der Quellen werde keine Begründung gegeben. «Die Zeit» führt dazu aus, auf die Nennung der Expertinnen und Experten sei verzichtet worden, weil das «in diesem Kontext nicht von Relevanz ist. Im Gegenteil: Die Aufmerksamkeit des Lesers sollte auf die Aussagen gelenkt werden – und nicht auf die Namen der Urheber.» Andererseits sei bei einzelnen Auskunftspersonen aber eine Anonymisierung angezeigt gewesen, da sich für diese Nachteile wie etwa Bedrohungen hätten ergeben können.

Konkret geht es um die folgenden Passagen:
«Jemand sucht alte Texte von Kaser im Internet und schreibt: Wer in Syrien behauptet, er habe gegen die Regierung mobilisiert, ist leider in den meisten Fällen ein Islamist. Er schreibe an einer Stelle selbst, dass er das sei.

Jemand sagt, womöglich sei er in Syrien Mitglied der Islamischen Befreiungspartei gewesen, die für ein islamisches Kalifat kämpft.

Jemand sagt, die Moschee in Volketswil würde niemals zufällig einen harmlosen Flüchtling als Imam anstellen.

Jemand sagt, es könne sein, dass er ein Muslimbruder sei.

Mehrere sagen, das müsse nichts heissen. Ausserdem sei es schwer nachzuweisen, denn Muslimbrüder hätten ja keine Mitgliederausweise.

Jemand sagt, die Themen seiner Predigten seien sehr typisch für konservative Imame, er sage auf Deutsch und auf Arabisch das Gleiche.

Jemand sagt, ein Koran-Rezitationswettbewerb sei ähnlich wie ein Bibelkreis für Katholiken. Solche Veranstaltungen könnten natürlich für Indoktrinierung genutzt werden, aber in diesem Fall sei nichts bewiesen.

Jemand fragt mich, woher der Koran sei, den ich in der Moschee bekommen habe. Ich fahre nach Hause und schaue nach: aus Saudi-Arabien.»

Zu fragen ist, ob die Voraussetzungen für eine umfassende Anonymisierung der Quellen, wie sie Richtlinie 3.1 festlegt, beim «Zeit»-Artikel gegeben sind. Eine genauere Begründung, weshalb einzelne Quellen zu schützen seien, legt «Die Zeit» nicht vor. Sie hält dazu fest, dass durch die Anonymisierung die Aufmerksamkeit «auf die Aussagen gelenkt werden [soll] und nicht auf die Namen der Urheber». Diese Begründung steht in einem klaren Widerspruch zur Richtlinie 3.1 der «Erklärung», welche eine genaue Bezeichnung der Quelle eines Beitrags als unerlässlich deklariert, wenn dies zum Verständnis der Information wichtig ist. Vorbehalten wird ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung einer Quelle. «Die Zeit» macht ein solches nicht geltend, sondern schreibt selbst, dass es bei einem namhaften Teil der Quellen – die im Rahmen des Verfahrens gegenüber dem Presserat offengelegt wurden – keinerlei Grund zur Geheimhaltung gab. Indem der Leserschaft die Herkunft dieser Aussagen vorenthalten wird, wird ihr verunmöglicht, diese einzuordnen. Ziffer 3 der «Erklärung» ist also auch durch das ungerechtfertigte Anonymhalten von Quellen verletzt.

3. Ziffer 7 der «Erklärung» verpflichtet Journalisten, die Privatsphäre der einzelnen Personen zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Sie unterlassen anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.

Beschwerdeführer X. kritisiert, verschiedene der anonymen Aussagen enthielten unbelegte Behauptungen und Vermutungen bis hin zur üblen Nachrede. Das «unbelegte und unreflektierte Wiedergeben der anonymen Anschuldigungen ohne weitere Einordnung oder Beweisführung», so der Beschwerdeführer, verletze das Gebot, anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen zu unterlassen, und damit Ziffer 7 der «Erklärung».

Nach Auffassung des Presserats lassen sich die von der Autorin genannten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit und damit an der Professionalität des Seelsorgers mit den anonymisierten Statements, die auch keiner spezifischen Expertise aus der genannten Personengruppe («Muslime, Journalisten und ein Professor») zugeordnet werden, weder begründen noch widerlegen. Die lediglich auf persönlichen Eindrücken basierenden «Zweifel» werden nicht hinterfragt. Für die Leserschaft werden so Verdachtsmomente bezüglich einer extremistischen Einstellung insinuiert und unbelegte und daher ungerechtfertigte Anschuldigungen in den Raum gestellt. Damit ist Ziffer 7 der «Erklärung» verletzt.

4. Gestützt auf Ziffer 8 der «Erklärung» sind Journalisten gehalten, die Menschenwürde zu respektieren und in ihren Berichten in Text, Bild und Ton auf diskriminierende Anspielungen, welche die ethnische oder nationale Zugehörigkeit, die Religion, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, Krankheiten sowie körperliche oder geistige Behinderungen zum Gegenstand haben, zu verzichten. Richtlinie 8.2 präzisiert, die Nennung der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, der Herkunft, der Religion, der sexuellen Orientierung und/oder der Hautfarbe könne diskriminierend wirken, insbesondere wenn sie negative Werturteile verallgemeinert und damit Vorurteile gegenüber Minderheiten verstärkt. Journalisten wägen deshalb den Informationswert gegen die Gefahr einer Diskriminierung ab und wahren die Verhältnismässigkeit.

Beschwerdeführer X. kritisiert, der Imam werde in die Nähe von Terroristen, Mördern und Extremisten gerückt. Der Artikel spiele mit diffusen Ängsten und führe für das geäusserte Misstrauen keinerlei Begründungen an. X. sieht in den Ausführungen diskriminierende Anspielungen bezüglich Religion und damit auch eine Verletzung von Ziffer 8 der «Erklärung». Demgegenüber hält die Redaktion der «Zeit» fest, entgegen der Beschwerde von X. spiele die Journalistin nicht mit «diffusen Ängsten und Vorurteilen», der Artikel enthalte keine unsachlichen oder ungerechtfertigten Anschuldigungen. Imam Kaser Alasaad sei eine Person von öffentlichem Interesse und eine einflussreiche Autorität.

Wie die «Zeit» in ihrer Beschwerdeantwort betont, ist es eine zentrale Aufgabe des Journalismus, Fragen zu stellen, gerade auch bei gesellschaftlich, kulturell und politisch sensiblen Themen. Der Presserat hält dazu fest, dass es legitim ist, der Frage nachzugehen, ob in der Schweiz radikale Imame predigen oder genauer, ob einem Imam, der sich an einem universitären Lehrgang zum Seelsorger ausbilden lässt, vertraut werden könne. Diese Fragen müssen auf der Basis einer gründlichen und schlüssigen Recherche beantwortet werden.

Im vorliegenden Artikel äussert die Autorin wiederholt Zweifel an der Einstellung des Imams. Ein Zwischentitel lautet: «Die ersten Zweifel». Die Journalistin führt aus: «Mich beschleichen erste Zweifel. Was hat Kaser für ein Verhältnis zu seinem Vorgänger? Warum hat die Moschee ausgerechnet Kaser angestellt? Ist er vielleicht gar nicht so moderat, wie er sich gibt? Andererseits: Kaser wurde für den Seelsorge-Studiengang in Bern aufgenommen, vom Nachrichtendienst geprüft und vom SEM angestellt.» Weiter unten, im Abschnitt mit dem Zwischentitel «Kleine Mädchen mit Kopftuch» beschreibt die Autorin Bilder eines Koran-Rezitationswettbewerbs, auf dem fünf- bis zehnjährige Kinder in Gebetsgewändern zu sehen sind, alle Mädchen trügen ein Kopftuch, einigen von ihnen überreicht Kaser eine Medaille. Dazu die Autorin: «Ich frage mich einmal mehr, was das alles bedeutet. Warum übergibt Kaser Kindern mit Kopftüchern einen Preis dafür, dass sie den Koran auswendig lernen? Ich beschliesse, mit einigen Leuten über Kaser zu sprechen (…).» Unter dem Zwischentitel «Ein Gast aus Frankreich» beschreibt die Autorin, wie sie an einem Nachtgebet während des Ramadans teilnimmt. Ein ihr unbekannter Mann betet am Mikrofon neben Kaser. «Ich frage Kaser, wer der andere Mann war, der mit ihm vorgebetet hat. ‹Ein Imam aus Frankreich›, sagt er. Ich schaue ihn fragend an. ‹Er ist hier nur ein paar Tage zu Gast.› Ein Imam aus Frankreich? Wieder werde ich etwas misstrauisch.»

Werden hier unreflektiert negative Bilder und Vorurteile über den Islam aufgenommen, um die bei der Autorin entstehenden «Zweifel» zu illustrieren? Wird ein Kopftuchzwang für Mädchen angedeutet oder nur die Zweifel der Autorin dargestellt? Handelt es sich um diskriminierende Anspielungen? Der Presserat hat diese Frage kontrovers diskutiert. Dies vor dem Hintergrund, dass bei der Leserschaft der diffuse Eindruck zurückbleibt, dass man letztlich doch nicht so genau weiss, ob Kaser Alasaad wirklich für die Werte steht, die er postuliert oder ob er dies nur vorgibt. Doch reicht dies aus für die Feststellung einer Diskriminierung, wie sie der Presserat interpretiert?

Nach Praxis des Presserats ist eine Anspielung diskriminierend, wenn durch eine unzutreffende Darstellung das Ansehen einer Gruppe beeinträchtigt und/oder die Gruppe kollektiv herabgewürdigt wird (vgl. Stellungnahme 65/2009). Im Entscheid 21/2001 empfahl der Presserat, «kritisch zu fragen, ob eine angeborene oder kulturell erworbene Eigenschaft herabgesetzt oder ob herabsetzende Eigenschaften kollektiv zugeordnet werden, ob lediglich Handlungen der tatsächlich dafür Verantwortlichen kritisiert werden oder ob die berechtigte Kritik an einzelnen in ungerechtfertigter Weise kollektiviert wird». Und in der Stellungnahme 37/2004 schreibt der Presserat: «Eine Bezugnahme auf die ethnische, nationale oder religiöse Zugehörigkeit ist nur dann diskriminierend, wenn sie mit einem erheblich verletzenden Unwerturteil verbunden ist. Das Diskriminierungsverbot verbietet zudem nicht Kritik an Einzelpersonen, sondern soll (…) Verallgemeinerungen verhindern.» (Stellungnahmen 7/2010, 65/2009, 37/2009, 13/2006, 52/2001, 49/2001; zitiert in Stellungnahme 1/2011).

Im Artikel geht es immer um Kaser Alasaad, somit um eine Einzelperson und nicht um die Muslime insgesamt. Soweit die Autorin über ihre eigenen Zweifel berichtet, ist für die Leserin und den Leser klar, dass es sich um subjektive Aussagen der Autorin handelt. Sie haben zumindest die Möglichkeit, einzuschätzen, ob sie die Zweifel aufgrund der geschilderten Umstände allenfalls als legitim erachten. Es wird somit nirgends Kritik an einer Einzelperson in ungerechtfertigter Weise kollektiviert.

Gilt dies auch für die oben in Erwägung 2 zitierten Aussagen Dritter? Auch in diesen Aussagen fehlt ein kollektiver Aspekt. Es werden Mutmassungen geäussert, die zum Teil geeignet sind, die Zweifel der Autorin zu nähren oder zu rechtfertigen, die jedoch nichts beweisen. Die Recherchen der Autorin kommen zu keinem Ergebnis, was unbefriedigend erscheinen mag. Letztlich kommt der Presserat aber auch bezüglich der Aussagen Dritter zum Schluss, dass diese nicht ausreichen, eine Diskriminierung gestützt auf Ziffer 8 der «Erklärung» zu begründen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. «Die Zeit» hat mit dem Artikel «Kann man diesem Mann vertrauen?» vom 7. Juni 2018 die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Dies einmal unter dem Aspekt Unterschlagen von wichtigen Informationselementen, indem die Autorin nicht darauf hinwies, dass der Imam eine zweite nachrichtendienstliche Überprüfung von sich aus verlangt hat. Zum andern ist Ziffer 3 dadurch verletzt, dass die «Zeit» die Quellen von Aussagen Dritter ungerechtfertigterweise anonym hielt. Weiter hat die «Zeit» Ziffer 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) durch die Wiedergabe unbelegter und daher nicht gerechtfertigter Anschuldigungen verletzt.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.