I. Sachverhalt
A. Am 14. April 2016 publizierte die «Zürichsee-Zeitung» (ZSZ) auf der Seite «Region» den Artikel «Richterswiler Vermieter fühlt sich von den Behörden im Stich gelassen» von Pascal Jäggi. Der Artikel berichtet über eine Verhandlung gegen den sogenannten «S-Bahn-Schubser» vor dem Zürcher Obergericht. Dieser hatte 14 Monate lang als Mieter im Haus eines Richterswiler Vermieters gewohnt und dabei hemmungslos Ein-richtungsgegenstände beschädigt. Das Obergericht habe zahlreiche Sachbeschädi-gungen bestätigt, von den geltend gemachten 25 000 Franken jedoch nur einen Fünftel anerkannt. Da der ehemalige Mieter in einer desaströsen Finanzsituation sei, könne er den Schaden nicht begleichen – ein grosser Frust für den Vermieter.
B. Am 16. April 2016 beanstandete X. den Bericht der «Zürichsee-Zeitung» über die Gerichtsverhandlung vor dem Presserat. Er macht einen Verstoss gegen die Ziffer 1, 2, 3 und 5 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») geltend. Er kritisiert insbesondere den Satz «Denn jeder Beschuldigte hat das Recht, ein Urteil weiterzuziehen – unabhängig von den Erfolgschancen». (Im Artikel war ausgeführt worden, dies habe ihm das Gericht beschieden, nachdem er vorgebracht habe, die Voraussetzungen für eine Berufung des Pflichtverteidigers seien wegen fehlender Aussicht auf Erfolg nicht erfüllt.) X. macht geltend, das Gesetz schreibe im Falle von mittellosen Beschuldigten, welchen ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werde, eine gewisse Aussicht auf Erfolg vor, damit ein Gerichtsurteil überhaupt weitergezogen werden könne. Vorliegend sei der Weiterzug absolut aussichtslos gewesen. Die «Zürichsee-Zeitung» habe es jedoch unterlassen, darüber zu berichten, dass dem Pflichtverteidiger 7500 Franken Honorar zugesprochen worden sei. Weiter beanstandet er die Aussage «Gemäss dem Richterswiler ist der Beschuldigte für Dutzende Sachbeschädigungen mehr in der Seegemeinde verantwortlich. Von den Behörden kann das niemand bestätigen.» Er macht geltend, die Behörden seien gar nicht angefragt worden, damit sei Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt. Zudem verletze auch der Satz «Die vielen Eingaben brachten den Verteidiger des S-Bahn-Schubsers dazu, den Vermieter in die Nähe von Verschwörungstheoretikern zu rücken» Ziffer 3 der «Erklärung». Weiter verlange er ein Recht auf Gegendarstellung. Erfolge eine solche nicht, liege zudem eine Verletzung von Ziffer 5 der «Erklärung» vor.
C. In seiner Stellungnahme vom 19. August 2016 beantragte der Rechtsdienst der Tamedia AG, die Beschwerde abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer als Falsch-meldung bezeichnete Aussage «Denn jeder Beschuldigte hat das Recht, ein Urteil weiterzuziehen – unabhängig von den Erfolgschancen» bedürfe keiner Korrektur und entspreche sehr wohl der Wahrheit. Die Möglichkeit des Weiterzugs eines Urteils an die nächste Instanz sei ein wichtiger Verfahrensgrundsatz unseres Rechtsstaates. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der mittellosen Parteien in gewissen Fällen zukomme, sei davon separat geregelt – ihre Handhabung unterscheide sich je nach Verfahren. Der Beschwerdeführer verkenne die Bedeutung des Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung. Es gehe dort einzig um den Anspruch auf unentgeltliche Rechts-pflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Strafverfahren hingegen statuiere Art. 32 Abs. 3 BV eine Rechtsmittelgarantie: Jede verurteilte Person besitze das Recht, das Urteil durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen. Dieser grundrechtliche Anspruch sei unabhängig der Erfolgschancen gegeben. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine notwendige Verteidigung, wo die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat zu bevorschussen seien, weder einen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraussetze, noch von den Erfolgschan-cen des Rechtsbegehrens abhängig sei. Entsprechend habe der ZSZ-Bericht weder eine Falschmeldung verbreitet noch gegen Ziffern 1 bis 3 der «Erklärung» verstossen. Betreffend das Dutzend Sachbeschädigungen und der vom Beschwerdeführer behaupteten Verleumdung des Autors gegen den Vermieter sei anzuführen, dass die ZSZ die Behörden sehr wohl angefragt habe. Diese hätten die Sachbeschädigungen jedoch nicht bestätigen können. Auch diesbezüglich sei Ziffer 3 der «Erklärung» nicht verletzt. Bezüglich der zitierten Aussagen des Verteidigers des «S-Bahn-Schubsers» stütze sich die Beschwerdegegnerin auf die Freiheit des Journalisten, über den Inhalt seines Berichts zu entscheiden. Die von X. verlangte Gegendarstellung habe der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin am 20. April 2016 abgelehnt.
D. Am 19. September 2016 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 11. September 2017 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Ziffer 1 der «Erklärung» verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie sich an die Wahrheit halten ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergebenden Folgen und sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten lassen, die Wahrheit zu erfahren. Der Beschwerdeführer kritisiert den Satz «Denn jeder Beschuldigte hat das Recht, ein Urteil weiterzuziehen – unabhängig von den Erfolgschancen» als falsch. Die in Artikel 32 Abs. 3 BV statuierte Rechtsmittelgarantie hält das Recht fest, ein Urteil unabhängig von den Erfolgschancen weiterzuziehen. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf unent-geltliche Rechtspflege, welcher mittellosen Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV in gewissen Fällen zukommt. Der vom Beschwerdeführer kritisierte Passus ist demnach nicht zu beanstanden, er stützt sich auf Art. 32 Abs. 3 BV. Eine Verletzung der Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung») liegt nicht vor.
2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Behörden seien in Bezug auf die vom Verurteilten begangenen weiteren Sachbeschädigungen in der Gemeinde Richterswil gar nicht angefragt worden, weshalb es nicht stimme, wenn die «Zürichsee-Zeitung» schreibe, die Behörden könnten diese nicht bestätigen. Die ZSZ hat in ihrer Beschwerdeantwort die E-Mailkorrespondenz vom 13. und 14. April 2016 mit den Richterswiler Gemeindebehörden vorgelegt. Daraus geht hervor, dass diese keine Sachbeschädigungen bestätigen konnten. Auch hier liegt somit keine Falschmeldung und damit kein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung») vor.
3. Soweit der Beschwerdeführer das vom Autor gewählte Zitat des Verteidigers bemängelt bzw. darin eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» erkennt, sei auf die redaktionelle Freiheit des Journalisten verwiesen. Er entscheidet über Inhalt und Art seiner Berichterstattung. Ziffer 3 der «Erklärung» ist nicht verletzt.
4. In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung von Ziffer 5 der «Erklärung» und das Begehren des Beschwerdeführers, ihm eine Gegendarstellung zuzugestehen, ist festzuhalten, dass der Presserat dafür nicht zuständig ist. Über Begehren auf Gegendarstellung entscheiden allein die Zivilgerichte, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Somit liegt auch keine Verletzung von Ziffer 5 der «Erklärung» vor.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die «Zürichsee-Zeitung» hat mit dem Artikel die Ziffer 1 (Wahrheit), 3 (Bearbeitung von Quellen) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.