Nr. 8/2018
Wahrheit / Unterschlagen wichtiger Informationen / Berichtigung

X. c. «20minuten.ch» Stellungnahme des Schweizer Presserats 8/2018 vom 3. April 2018

Drucken

I. Sachverhalt

A. Am 29. März 2017 veröffentlichte «20 Minuten online» den Artikel «Bei diesen Lehrstellen gibts am meisten Cash» von Nikolai Thelitz. Der Lead lautete: «Du willst in der Lehre gross abkassieren? Werde Grundbauer oder Winzer, aber bloss nicht Keramiker oder Coiffeur». «20 Minuten» habe die Daten des Lehrstellenportals Yousty ausgewertet und herausgefunden, wer über die ganze Lehrzeit gemessen am meisten verdient. Dabei handle es sich um Lohnempfehlungen der jeweiligen Branchen-verbände. In einer Grafik werden als «Top 5» die Berufe der Grundbauer/in, Winzer/in, Geflügelfachmann/-frau, Landwirt/in und Hotelfachmann/-frau mit den jeweiligen (Durchschnitts-)Löhnen über die gesamte Lehrzeit genannt. Auffällig sei, dass die höchsten Durchschnittslöhne in dreijährigen Lehren bezahlt würden. Bei den verbreiteten Lehrberufen wie KV, Informatik, Coiffeur, Koch und Polymechaniker schnitten die Köche am besten ab. Eine weitere Grafik nennt als «Flop 5» die Berufe der Wohntextilgestalter/in, Bekleidungsgestalter/in Kosmetiker/in, Coiffeur/-euse und Keramiker/in mit Angabe der Durchschnittslöhne. Am Schluss des Artikels steht, die Liste aller Lehrberufe mit Lohnempfehlungen sei auf der Seite von Yousty zu finden.

B. Am 10. April 2017 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat gegen den Artikel vom 29. März 2017. Er macht geltend, der Verfasser bediene sich unlauterer Datenquellen. Er vergleiche Lehrberufe amateurhaft miteinander, die auf dieser oberflächlichen Ebene so nicht verglichen werden könnten. Beim Beispiel des Landwirts/Landwirtin unterschlage er die wichtige Zusatzinformation, dass ein Lehrling meist auf dem Bauernhof wohne und für Kost und Logis bis zu 990 Franken abgeben müsse. Beim Berufsbild Koch/Köchin werde im Abschnitt «Flop 5» suggeriert, die «relativ gut bezahlten» Köche/Köchinnen schnitten mit ihrem Lehrlingslohn von 1290 Franken/Monat am besten ab. Dabei fehle die Zusatzinformation, dass Köche/Köchin-nen im Berufsalltag in der Regel rund drei bis vier Zimmerstunden verbuchen müssten. Die Arbeitszeiten bewegten sich also nicht im üblichen Rahmen, sondern bis in die späten Abendstunden. In den Zimmerstunden habe man als Koch/Köchin nicht viele Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung und Pflege des sozialen Umfeldes. «20 Minuten» stelle einseitig dar, Koch/Köchin sei mit dem «besten Abschneiden» ein finanziell besonders einträglicher Lehrberuf. Der Bericht erwähne auch nicht , dass gerade bei den Köchen/Köchinnen die Lehrbetriebe viel in die berufliche Grundbildung investierten und sich dafür einsetzten, diese Berufe weiterhin auszubilden. Dies zeige auch die Studie von Avenir Suisse vom 18. August 2011. Deren Autor habe erhoben, dass verglichen mit anderen Lehrberufen Köche/Köchinnen für ihre Lehrbetriebe sehr wenig positive Nettoerträge «erwirtschaften» würden. Das Berufsbild Coiffeur/in rangiere unter «Flop 5» und als Schlusslicht aller Lehrberufe. Begründung in «20 Minuten»: Coiffeure/innen könnten nur eine begrenzte Zahl von Kunden pro Tag bedienen und brächten daher dem Lehrbetrieb nicht so viel Geld ein. Die Avenir Suisse-Studie zeige aber, dass gerade Coiffeure mehr positive Nettoerträge für die Lehrfirma «erwirtschafteten» als die «beliebten» und «relativ gut bezahlten» Köche.

Die Kalkulationsgrundlagen eines Gastro-Betriebs hinsichtlich erforderlicher Infrastruktur etc. könnten deshalb nicht mit einem Coiffeur-Geschäft verglichen werden. Somit sei auch die Lohnstruktur nicht dieselbe. Es sei unzulässig, einen Lehrberuf wie den des Coiffeurs/Coiffeuse, der einen geringeren Lehrlingslohn als ein Koch/eine Köchin abwerfe, öffentlich in eine «Flop-Sparte» zu werfen. Auch sei es unzulässig, im Gegenzug den Landwirt als «Top 5» darzustellen, ohne dabei die realen Abgaben zu erwähnen. Der Beschwerdeführer fordert, der Artikel sei richtigzustellen. Die publizierten Zahlen seien nicht nur oberflächlich darzustellen, sondern müssten fundiert einen Mehrwert für die Leser darstellen. Alle Gegenüberstellungen der «Top 5»- und «Flop 5»-Lehrberufe seien mit konkreten Zahlen auszuweisen. Die Sparte «Beliebte Lehrberufe» sei so zu bezeichnen, dass diese aus dem «Kontext der Lohnauszahlungshöhe» als «beliebt» erkennbar seien. Es dürfe nicht suggeriert werden, dass gerade Koch/Köchin, Kaufmann/-frau, Informatiker/-in, Polymechani-ker/in und Grafiker/in zu den beliebtesten Berufen der Schweiz gehörten. Einschlägige Statistiken würden etwas ganz Anderes aussagen. «20minuten.ch» sei zu ermahnen, solche Artikel nicht wiederholt und gezielt in den Rekrutierungsphasen von Lernenden der Monate Oktober bis Mai zu publizieren. Sinngemäss macht X. eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 3 (Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen, Entstellen von Tatsachen, Dokumenten, Bildern und Tönen oder von anderen geäusserter Meinungen), 4 (unlautere Methoden bei der Informations-beschaffung) und 5 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») geltend.

C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2017 beantragte die vom Rechtsdienst der Tamedia vertretene Redaktion von «20 Minuten», die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer beanstande, die Datenquelle des Artikels sei unlauter, da wichtige Zusatzinformationen unterschlagen worden seien und somit die Zahlen unvollständig. Damit sei Ziffer 1 der «Erklärung» verletzt. Dazu führt die Redaktion aus, der Artikel befasse sich mit den durchschnittlichen Monatslöhnen, die in unterschiedlichen Lehrberufen ausbezahlt würden. Dafür würden die öffentlich abrufbaren Zahlen der Lehrlingsplattform Yousty.ch, der marktführenden privaten Lehrstellenvermittlung in der Schweiz, verwendet. Ausgewiesen seien jeweils die höchsten und die tiefsten Löhne sowie die Löhne von fünf bekannten Lehrberufen. Die Zahlen basierten auf den Angaben des öffentlich finanzierten Portals berufsbildung.ch, betrieben vom Schweizerischen Dienstleistungszentrum Berufsbildung und dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation. Die Angaben würden regelmässig mit den Branchenverbänden abgeglichen. X. Vorwurf, es handle sich um eine unlautere Datenquelle, sei falsch. «20 Minuten» habe die Quelle transparent angegeben, um auch den Leser transparent zu informieren. Der Hinweis «bei den Zahlen handelt es sich um Lohnempfehlungen der jeweiligen Branchenverbände» sei zutreffend und abgestützt. Die Wahrheitspflicht sei in keiner Weise verletzt worden.

Zudem könne von einer Unterschlagung wichtiger Elemente von Informationen keine Rede sein. Der Artikel befasse sich einzig mit der Höhe von Lehrlingslöhnen, gebe diese korrekt wieder und nenne die Quelle. Die Wohnsituation oder Freizeitgestaltung der Lehrlinge und wie viel in bestimmte Lehrberufe investiert werde, sei nicht Gegenstand des Artikels. Er thematisiere nicht die Lebensumstände oder Budgets der Lehrlinge, sondern allein die Lohnzahlungen. Folglich handle es sich bei den Angaben auch nicht wie von X. behauptet um unvollständige Zahlen. Aus dem Verbot, wichtige Informationen zu unterschlagen, sei nicht abzuleiten, jeder Medienbericht müsse sämtliche Teilaspekte eines Themas berücksichtigen. «20Minuten.ch» sei keine Bildungszeitschrift, sondern eine Newsseite, die sich durchaus auf spezielle Themen-aspekte fokussieren dürfe. Der Leser wisse solche Berichterstattung einzuordnen. Der Bericht habe somit auch Ziffer 3 der «Erklärung» in keiner Weise verletzt.

Der Beschwerdeführer beanstande die These des im Artikel zitierten Experten Urs Casty, es komme bei der Höhe der Lehrlingslöhne auch darauf an, wie gross die Wertschöpfung aus der Arbeit des Lehrlings sei. Der Beschwerdeführer führe zur Widerlegung dieser These eine Studie von Avenir Suisse vom 18. August 2011 an. Jene Studie zeige, dass gerade Coiffeur/innen EFZ mehr positive Nettoerträge für die Lehrfirma «erwirtschafteten» als die «beliebten» und «relativ gut bezahlten» Köche/Köchinnen. Der von X. angegebene Link lasse sich leider nicht finden. Jedoch erläutere «20 Minuten» gleich im nächsten Absatz, gewisse Lehrberufe böten trotz geringer Wertschöpfung einen verhältnismässig hohen Lohn. Betriebe, die Schwierigkeiten hätten, eine Lehrstelle zu besetzen, böten einen attraktiveren Lohn an, erkläre Casty im Bericht. Als Beispiel werde just der Lehrberuf Koch/Köchin angeführt. Damit verträten der Beschwerdeführer und Casty die gleiche Meinung, entsprechend seien die Ausführungen des Beschwerdeführers unklar.

X. mache weiter geltend, der Artikel vergleiche Lehrberufe, die so oberflächlich gar nicht verglichen werden könnten, da Lehrberufe und Lehrbetriebe sowie deren Voraussetzungen auf dem freien Markt zu verschieden seien. Da die Kalkulation eines Gastro-Betriebes von der eines Coiffeur-Geschäfts verschieden sei, sei auch die Lohnstruktur unterschiedlich und dürfe deshalb nicht miteinander verglichen werden. Der Beschwerdeführer gehe wohl wiederum von einem Verstoss gegen Ziffer 3 der «Erklärung» aus. Gemäss X. sei es weder zulässig, einen Lehrberuf wie den des Coiffeurs/Coiffeuse, der einen geringeren Lehrlingslohn als ein Koch/eine Köchin «abwerfe», öffentlich in eine «Flop-Sparte» zu subsumieren. Unzulässig sei auch, eine Lehre als «Top 5» zu bezeichnen, ohne die «realen» Abgaben zu erwähnen. Hiermit scheine der Beschwerdeführer Ziffer 8 (Diskriminierungsverbot) verletzt zu sehen. Wie der Presserat bereits in seiner Stellungnahme 9/94 festgehalten habe, dürfe Ziffer 3 der «Erklärung» nicht zu weit interpretiert werden. Vielmehr sei es aus berufsethischer Sicht durchaus möglich, sich in der Berichterstattung auf einzelne Aspekte eines Themas zu beschränken. «20minuten.ch» habe im Artikel nie behauptet, weitere Variablen zu vergleichen als die Lehrlingslöhne. Ein nicht in die Tiefe gehender Vergleich, der wie vorliegend transparent sei, sei durchaus zulässig. Ziffer 3 sei somit nicht verletzt. Laut dem Presserat liege Diskriminierung dann vor, wenn Menschen wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit benachteiligt würden. Das Unwerturteil müsse dabei eine gewisse Schwere haben. «20 Minuten» vergleiche verschiedene Lehrstellen anhand des Lehrlingslohns miteinander. Lehrlingslöhne als «Flop» oder als «Top» zu bezeichnen stelle keine Diskriminierung im Sinne von Ziffer 8 der «Erklärung» dar.

D. Am 10. Juli 2017 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 3. April 2018 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Ziffer 1 der «Erklärung» auferlegt Journalistinnen und Journalisten die Pflicht, sich an die Wahrheit zu halten und sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten lassen, die Wahrheit zu erfahren. Der Beschwerdeführer moniert, im Artikel würden unlautere Datenquellen verwendet, wichtige Zusatzinformationen unterschlagen und unvollständige Zahlen publiziert. Der Artikel spiele Lehrberufe unnötig gegeneinander aus und mache Lehrberufe unterschwellig schlecht. «20minuten.ch» führt dazu aus, der Artikel beziffere die durchschnittlichen Monatslöhne, die in unterschiedlichen Lehrberufen ausbezahlt würden. Dafür verwende er die öffentlich abrufbaren Zahlen der Lehrlingsplattform Yousty.ch, der marktführenden privaten Schweizer Lehrstellenvermittlung. Die Zahlen basierten auf dem Portal berufsbildung.ch, welches das Schweizerische Dienstleistungszentrum Berufsbildung zusammen mit dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation betreibe.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die von «20minuten.ch» publizierten Zahlen seien falsch. Er macht vielmehr geltend, diese seien unvollständig. «20minuten.ch» stellt im Artikel vom 29. März 2017 dar, wieviel Lehrlinge verdienen. Im zweiten Abschnitt weist der Autor darauf hin, «20 Minuten» habe dazu die Daten des Lehrstellenportals Yousty ausgewertet und herausgefunden, wer am meisten verdiene. Bei den Zahlen handle es sich um Lohnempfehlungen der jeweiligen Branchenverbände. Im Abschnitt unter der grafischen Darstellung mit den «Flop 5» heisst es zudem: «Die vollständige Liste aller Lehrberufe mit Lohnempfehlungen findest du auf der Seite von Yousty.» Im Anschluss an die Grafik mit dem Titel «Beliebte Lehrberufe» geht der Artikel der Frage nach, warum die einen Lehrlinge mehr verdienen als die anderen. Zu Wort kommt Yousty-Geschäftsführer Urs Casty, welcher dafür zwei Faktoren verantwortlich macht. Für die Leserin und den Leser ist somit transparent gemacht, worauf sich die Zahlen abstützen. Der Beschwerdeführer behauptet wie erwähnt nicht, die genannten Zahlen seien falsch. Gestützt auf Richtlinie 1.1 stellt die Wahrheitssuche den Ausgangspunkt der Informationstätigkeit dar. Sie setzt die Beachtung verfügbarer und zugänglicher Daten, die Achtung der Integrität von Dokumenten, die Überprüfung und die allfällige Berichtigung voraus. Aus Richtlinie 1.1 kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Journalisten verpflichtet sind, ein Thema unter sämtlichen Aspekten zu behandeln. Eine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» ist somit nicht gegeben.

2. Ziffer 3 der «Erklärung» verlangt von Journalisten u.a., dass sie keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen. Der Beschwerdeführer sagt, der Autor verschweige wichtige Zusatzinformationen. Mit gleicher Begründung wie bezüglich Ziffer 1 sieht er somit auch Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt.

Der Autor hat sich in seinem Artikel mit der Höhe der Lehrlingslöhne befasst und die unterschiedlichen Löhne beziffert. Dabei war er nicht verpflichtet, auch detailliert Aspekte der Wertschöpfung, die ein einzelner Lehrling einem Lehrbetrieb bringt, oder weitere vom Beschwerdeführer genannte Themen im Artikel aufzunehmen. Auch aus Ziffer 3 der «Erklärung» folgt nicht, dass alle Teilaspekte eines Themas beleuchtet werden müssten. Wie von «20 Minuten» erwähnt, hat der Presserat bereits in seinem Entscheid 9/1994 festgehalten, es sei berufsethisch möglich, sich auf einzelne Aspekte zu beschränken. Im Ergebnis ist somit auch Ziffer 3 der «Erklärung» nicht verletzt.

3. X. nennt in seiner Beschwerde Ziffer 4 der «Erklärung» bzw. sieht diese Bestimmung als verletzt an. Danach dürfen sich Journalistinnen und Journalisten bei der Beschaffung von Informationen, Tönen, Bildern und Dokumenten keiner unlauteren Methoden bedienen. Der Beschwerdeführer begründet nicht näher, inwiefern unlautere Methoden angewendet worden sein sollen. Auf diesen Beschwerdegrund ist deshalb nicht weiter einzugehen.

4. Ziffer 5 der «Erklärung» verlangt von Journalisten, dass sie jede von ihnen veröffentlichte Meldung berichtigen, deren materieller Gehalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist. Liegt – wie oben ausgeführt – keine Verletzung der Wahrheitspflicht vor, kann auch keine Verletzung der Berichtigungspflicht gegeben sein.

5. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, «20minuten.ch» sei zu ermahnen, solche Artikel nicht wiederholt und gezielt in den Rekrutierungsphasen von Lernenden der Monate Oktober bis Mai zu publizieren, sei darauf hingewiesen, dass der Presserat laut Geschäftsreglement in seinen Stellungnahmen Feststellungen treffen und Empfehlungen erlassen kann, jedoch keine Sanktionsmöglichkeiten hat. Insofern spricht er auch keine Ermahnungen aus. Auf die Beschwerde ist unter diesem Teilaspekt somit nicht einzutreten.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. «20minuten.ch» hat mit dem Artikel «Bei diesen Lehrstellen gibts am meisten Cash» vom 29. März 2017 Ziffer 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen), 4 (unlautere Methoden bei der Beschaffung von Informationen) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.