Nr. 6/1998
Zeichnung von Leserbriefen

(W. c. „CASH“) Stellungnahme des Presserates vom 30. April 1998

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I. Sachverhalt

A. „CASH“ publizierte am 27. November 1997 einen Beitrag über Tiefstpreise und umstrittene Ver-kaufspraktiken im Teppichhandel. Im Artikel waren u.a. folgende Passagen enthalten: „(…) Ein ande-rer umstrittener Händler, K., kämpft gegen den Konkurs, nachdem ihm die Zürcher Kantonalbank im vergangenen Herbst plötzlich den Geldhahn zugedreht hat. Noch bevor der undurchsichtige Fall K. abgeschlossen ist, (…)“, „(…) Antreiber des Wettbewerbs waren von Anfang an Iraner wie I., K. oder N. (…)“.

Im Auftrag von Herrn K. verlangte Rechtsanwalt W. eine Richtigstellung in der nächsten „CASH-Ausgabe“. „CASH“ erklärte sich daraufhin bereit, stattdessen einen Leserbrief von Herrn K. abzu-drucken. In der „CASH“-Ausgabe vom 19. Dezember 1997 erschien dann ein allerdings von Rechts-anwalt W. gezeichneter Leserbrief.

B. Rechtsanwalt W. gelangte mit Schreiben vom 22. Januar 1998 an den Presserat und machte u.a. geltend, der zuständige „CASH“-Redaktor, K., habe sich dadurch widerrechtlich verhalten und gegen die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ verstossen, dass er ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer seinen Namen unter den Leserbrief gesetzt und ihm so nicht von ihm stammende Äusserungen unterschoben habe.

C. Der Presseratspräsidium wies die Beschwerde der l. Kammer zu (bestehend aus Presseratspräsi-dent Roger Blum, Sylvie Arsever, Sandra Baumeler, Enrico Morresi und Klaus Mannhart). Diese behandelte die Beschwerde an einer Sitzung vom 30. März 1998. „CASH“ wurde vom Presserats-sekretariat am 17. Februar 1998 um eine Stellungnahme gebeten.

D. Redaktor K. machte mit Schreiben vom 15. März 1998 geltend, der publizierte Leserbrief sei in enger Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer ausgearbeitet worden. Dieser habe denn auch den von K. in der Ich-Form (namens von Herrn K.) umgeschriebenen Text ausdrücklich genehmigt. Al-lerdings habe er am Redaktionsabschlusstag, zwei Tage nach dem bei „CASH“ geltenden Abschluss für Leserbriefe einen Fax von Herrn K. erhalten. Im darauffolgenden Telefongespräch habe dieser an der sofortigen Publikation festgehalten, jedoch ausdrücklich den Wunsch geäussert, dass der Leser-brief im Namen des Beschwerdeführers zu verfassen sei. Deshalb habe er den Leserbrief erneut um-geschrieben und mit dem Namen des Beschwerdeführers gezeichnet.

II. Erwägungen

1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Rechtsnormen geltend macht, ist auf seine Be-schwerde von vornherein nicht einzutreten. Die Zuständigkeit des Presserats erstreckt sich aus-schliesslich auf berufsethische Fragen. Die Grundlage seiner Stellungnahmen bildet allein die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“.

2. Ausgehend von den Darlegungen der Parteien und den vorgelegten Urkunden ist festzustellen, dass sich der Inhalt des schliesslich publizierten Leserbriefs mit der vom Beschwerdeführer verfassten ursprünglich verlangten Richtigstellung deckt. Soweit es mit der Richtigstellung bzw. dem Leserbrief darum ging, dem im „CASH“-Artikel vom 27. November 1997 veröffentlichten Sachverhalt einen anderen Standpunkt gegenüberzustellen, wurde mit dem Abdruck des Leserbriefs der entsprechende Zweck erfüllt. 3. Es kann berufsethisch grundsätzlich zwar nicht zulässig sein, die Zeichnung eines Leserbriefes ohne ausdrückliche Rücksprache mit den Betroffenen zu ändern. Im konkreten Fall konnte „CASH“ nach Treu und Glauben jedoch davon auszugehen, dass die Änderung zwischen Mandant und Anwalt abgesprochen war. Die Ursache der vom Beschwerdeführer nicht erwünschten Zeichnung des Le-serbriefes ist damit nicht im Verhalten des „CASH“-Redaktors, sondern vielmehr beim Mandanten des Beschwerdeführers zu suchen. Da der Presserat nicht die richtige Instanz ist, um Kommunikati-onsprobleme zwischen Anwalt und Klient zu lösen, sieht er keine Veranlassung, über die vorstehen-den Erwägungen hinaus auf die Beschwerde näher einzutreten.

III. Feststellungen

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.