Nr. 15/2004
Vollständige Information / Einseitige Berichterstattung

(Gemeinderat und Einwohnerrat Emmen c. Rundschau) Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 13. April 2004

Drucken

I. Sachverhalt

A. Am 10. September 2003 strahlte die Rundschau einen Beitrag zur Diskussion über die Anpassung des Einbürgerungsverfahrens der Gemeinde Emmen nach zwei Bundesgerichtsentscheiden vom Juli 2003 aus (BGE 129 I 217ff. und 232ff.). In diesen Entscheiden hatte das Bundesgericht Einbürgerungen als individuell-konkrete Verwaltungsakte qualifiziert, die als Verfügungen zu erlassen sind. Damit die Einbürgerungsentscheide überprüfbar seien, müssten sie begründet werden. Diese Voraussetzung sei bei einem Urnenentscheid nicht erfüllt. Ausgehend von der Sitzung des Einwohnerrats Emmen vom Vortag strich der Rundschau-Beitrag heraus, dass sich die Gemeinde Emmen in einer Trotzreaktion nun vorerst mit einem Moratorium für alle hängigen Einbürgerungsverfahren gegen die Bundesgerichtsentscheide stemme.

B. Am 17. September 2003 gelangten Gemeinde- und Einwohnerrat Emmen mit einer Beschwerde gegen die Rundschau an den Presserat. Aufgrund des Rundschauberichts sei fälschlicherweise der Eindruck entstanden, «dass mit dem Moratorium als einziges Ergebnis der Parlamentssitzung alle hängigen Einbürgerungen ohne weitere Massnahmen auf Eis gelegt worden seien. Tatsache ist, dass 37 von 38 anwesenden Ratsmitgliedern eine Motion unterzeichnet haben, die den Gemeinderat verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Parteien ohne Verzug einen Vorschlag auszuarbeiten, wie in Zukunft eingebürgert werden soll. Die Motion umreisst ein Spektrum von möglichen Lösungen, die alle ohne jeden Zweifel verfassungskonform sind (…) Das Emmer Parlament hat gezeigt, dass es trotz grossen politischen und juristischen Meinungsverschiedenheiten fähig ist, Lösungen zu finden. Die Rundschau unterschlägt dies, informiert sachlich falsch, nicht objektiv und unvollständig.»

C. In einer Stellungnahme vom 25. November 2003 wies der stellvertretende Redaktionsleiter der Rundschau, Hansjürg Zumstein, die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Rundschau habe am 10. September 2003 über die «Trotzreaktion» der Gemeinde Emmen gegen das Bundesgerichtsurteil vom Juli 2003 berichtet. Der Beitrag habe aufgezeigt, «wie Emmen auf das Bundesgerichtsurteil mit einem (umstrittenen) Moratorium reagierte und wie die Gemeinde und ihre Politiker dies rechtfertigten. Der Beitrag dokumentierte eine Stimmungslage, in der Urteile des höchsten Gerichts plötzlich von Kreisen angezweifelt werden, die sonst immer das Prinzip des Rechtsstaats betonen. Es ging im Beitrag nicht darum, dass möglicherweise in Zukunft Emmen doch noch eine rechtskonforme Lösung präsentiert (…) Es ging einzig um den unbefristeten Einbürgerungsstopp, der laut Kanton eine Verletzung des Bundesgerichtsurteils darstellt, und die Gründe für diese Massnahme.»

D. Gemäss Art. 10 Abs. 7 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates kann das Präsidium zu Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder sonstwie von untergeordneter Bedeutung erscheinen, abschliessend Stellung nehmen.

E. Am 2. Dezember 2003 erklärte der Presserat den Schriftenwechsel als geschlossen und teilte den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidenten Esther Diener-Morscher und Daniel Cornu behandelt.

F. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 orientierte der Presserat die Parteien, dass Vizepräsident Daniel Cornu per 31. Dezember 2003 zurückgetreten und per 1. Januar 2004 durch Sylvie Arsever ersetzt worden sei.

G. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 13. April 2004 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerdeführer erheben sinngemäss folgende Rügen: Der Rundschaubeitrag informiere nicht objektiv und unterschlage wesentliche Informationen (Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»). Zudem informiere er sachlich falsch (Ziffer 1 der «Erklärung»; Wahrheitspflicht).

2. Gemäss ständiger Praxis des Presserates (Stellungnahme 3/96) kann aus der «Erklärung» keine Pflicht zu «objektiver» Berichterstattung abgeleitet werden. Deshalb geht der Vorwurf einer «nicht objektiven» Berichterstattung in berufsethischer Hinsicht von vornherein fehl. Dies selbst dann, wenn man die Interpretation der Beschwerdeführer teilen wollte, wonach der Bericht einseitig sei. Der Rundschau war nicht an die Selbstdarstellung der Emmener Behörden gebunden, wonach diese trotz grosser Meinungsverschiedenheiten intensiv nach Lösungen suchten, sondern durfte im Gegenteil deren Verhalten nach dem Bundesgerichtsurteil ohne weiteres als «Trotzreaktion» kritisieren. Es musste bloss die Faktenlage hinter diesem Werturteil aufscheinen, damit sich die Zuschauerinnen und Zuschauer ein Bild machen konnten.

3. Ebensowenig kann aus dem berufsethischen Gebot, keine wesentliche Informationen zu unterschlagen, abgeleitet werden, dass in jedem Medienbericht sämtliche Teilaspekte eines Themas zu berücksichtigen wären (Stellungnahme 9/94). Vorliegend war es deshalb journalistisch durchaus opportun, sich bei der Berichterstattung über die politische Diskussion in der Gemeinde Emmen nach dem Bundesgerichtsentscheid auf das Einbürgerungsmoratorium zu konzentrieren. Dabei wurde das Fernsehpublikum durchaus in die Lage versetzt, die von der Rundschau präsentierten Fakten und Wertungen in den Gesamtzusammenhang einzuordnen. Denn wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme detailliert aufzeigt, kam aus den Voten des Gemeindeschreibers und zweier Einwohnerräte klar zum Ausdruck, weshalb das vorübergehende Einbürgerungsmoratorium verhängt wurde (um während der Moratoriums das Verfahren neu zu regeln) und dass die rechtliche Zulässsigkeit dieses Moratoriums zwischen Gemeinde und Kanton zumindest im Herbst 2003 umstritten war.

4. Die Beschwerdeführer machen darüber hinaus geltend, die Rundschau hätte zwingend erwähnen müssen, dass die Gemeinde ein Rechtsgutachten habe erstellen lassen, das die rechtliche Zulässigkeit eines vorübergehenden Moratoriums bestätigte. Die Rundschau erwiderte, die im Beitrag befragten Behördevertreter hätten es in ihren Statements in der Hand gehabt, auf das Gutachten hinzuweisen. Im Gespräch hätten sie jedoch im Gegenteil behauptet, das Moratorium müsse solange in Kraft bleiben, bis eine Bundeslösung gefunden sei. Eine Lösung auf Gemeindeebene, wie sie nun nachträglich Einwohnerrat und Gemeinderat ins Spiel bringen, hätten die Gesprächspartner der Rundschau damals klar abgelehnt. Dies gehe aus den Rechercheunterlagen der Rundschau deutlich hervor. «Im übrigen hat die Rundschau zur Sitzung des Emmer Einwohnerrats vom 9. September 2003 genau jene Begründung wiedergegeben, die die Beschwerdeführer vermissen. Wörtlich hiess es im Kommentar: ÐGestern liess sich das Gemeindeparlament ein Rechtsgutachten präsentieren. Die Gemeinde sieht sich darin bestätigt, dass ihr Einbürgerungsmoratorium rechtens sei.ð» Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus verlangen, der Bericht hätte stärker auf das Gutachten und vor allem auf dessen entscheidenden Schlüsse eingehen müssen, hält diese Forderung vor der journalistischen Berufsethik nicht stand. Abgesehen davon, dass die vollständige Fassung des 42 Seiten umfassenden Gutachtens vom 12. September 2004 (also zwei Tage nach Ausstrahlung der beanstandeten Sendung) datiert ist und für die Einwohnerratssitzung vom 9. September 2003 offenbar erst eine «Kurzbeantwortung der Fragen vom 11. August 2003» vorlag, kann von einem zeitlich eng begrenzten Fernsehbeitrag nicht erwartet werden, dass darin detaillierte Begründungen und Schlussfolgerungen aus einem Rechtsgutachten referiert werden. Aus Sicht des Fernsehpublikums entscheidend war, dass das Rechtsgutachten die Auffassung der Emmener Behörden stützte. Und dies ging aus dem Rundschaubericht, wie dargelegt, durchaus h
ervor.

5. Soweit die Beschwerdeführer den Rundschaubeitrag schliesslich als «sachlich falsch» beanstanden, tritt der Presserat auf diese Rüge nicht ein, da sie in der Beschwerdeschrift nicht annähernd begründet wird.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.