Nr. 10/2004
Verbot kommerzieller Werbung

(Verein «Komitee c. Wolf» c. SF DRS) Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 16. März 2004

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I. Sachverhalt

A. Im Rahmen der Sendung «Netz Natur» strahlte SF DRS am 11. September 2003 unter dem Titel «So kommt der Wolf auf den Hund» einen ausführlichen Beitrag zum Thema Wolfsprävention von Schafherden mit Herdenschutzhunden aus.

B. Mit Beschwerde vom 5. November 2003 gelangte das «Komitee Contra Wolf», Bitsch, VS, mit einer Beschwerde an den Presserat und beanstandete, die Sendung habe Ziffer 10 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Unabhängigkeit; Trennung von redaktionellem Teil und Werbung) verletzt. Obwohl der im Beitrag gezeigte Herdenschutzhundezüchter bei weitem nicht der einzige Schweizer Züchter sei, habe die gesamte Sendung ihm gegolten. Von der gesamten Sendedauer von 57 Minuten hätten 27 Minuten reine Werbung für diesen Hundezüchter enthalten. Darüber hinaus sei der unrichtige Eindruck erweckt worden, es gebe derzeit keine anderen Bezugsquellen von Schutzhunden, die sich für die Wolfsprävention eigneten.

C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.

D. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer und den beiden Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher hat die vorliegende Stellungnahme per 16. März 2004 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Ziffer 10 der «Erklärung» sollen Journalistinnen und Journalisten in ihrer beruflichen Tätigkeit jede Form von kommerzieller Werbung vermeiden und keinerlei Bedingungen von seiten der Inserentinnen und Inserenten akzeptieren. Der Presserat hat in der Stellungnahme 8/2001 darauf hingewiesen, dass sich die Medienschaffenden nicht für die Promotion von Produkten und Dienstleistungen Dritter einspannen lassen dürfen. Zudem sind bezahlte Texte immer eindeutig als solche zu deklarieren, d.h. begrifflich und optisch klar zu kennzeichnen (Stellungnahmen 5/92, 1/93, 5/95, 26/01 sowie Richtlinie 10.1 zur «Erklärung»). Hingegen kann allein aus dem Umstand, dass ein Unternehmen in einem redaktionellen Beitrag im Gegensatz zu seinen Marktkonkurrenten umfassend zu Wort kommt, weder abgeleitet werden, dass der Redaktion die notwendige Unabhängigkeit fehlen würde, noch dass es sich um einen nicht deklarierten bezahlten Beitrag (z.B. Publireportage) gehandelt hätte (vgl. 4/99).

2. Bei der beanstandeten Sendung macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, der im Beitrag ausführlich zu Wort gekommene Züchter von Herdenschutzhunden habe für seinen Fernsehauftritt bezahlt. Ebensowenig kann aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus der umfangreichen Darstellung der Tätigkeit des Züchters im beanstandeten Beitrag abgeleitet werden, dass sich die Redaktion von «Netz» damit in berufsethisch verpönter Weise für die Promotion seiner wirtschaftlichen Tätigkeit habe einspannen lassen. Denn nicht diese wirtschaftliche Tätigkeit – soweit sie aus Sicht des Beschwerdeführers angesprochen wird -, sondern die Methode der Wolfsprävention mit Herdenschutzhunden am einzelnen Beispiel stellt offensichtlich das Hauptthema der Sendung dar. Dabei mag für den im Beitrag ausführlich dargestellten Züchter in Insiderkreisen möglicherweise eine gewisse Werbewirkung abgefallen sein, wie sie mit jeder Nennung und Darstellung im redaktionellen Teil von Massenmedien zwangsläufig verbunden ist. Das öffentliche Interesse am gezeigten Beitrag überwiegt aber eine allfällige Werbewirkung offensichtlich bei weitem.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.