Stellungnahme
Gefährdung der Unabhängigkeit / Offenlegung von Interessenbindungen 1. Journalistinnen und Journalisten kann nicht verboten werden, Freundschaften mit interessanten Menschen aus Politik, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft, Showbusiness und Sport zu pflegen. Je prominenter diese Personen jedoch sind (oder werden), umso eher können sie Gegenstand journalistischer Beschreibung werden. Bei aller Freundschaft sollten daher die Medienschaffenden eine gewisse Distanz wahren. 2. Journalistinnen und Journalisten kann nicht verboten werden, Vermögen in Form von Aktien, Obligationen, Partizipationsscheinen oder Immobilien zu haben. Vermögen kann man auch erben. Medienschaffende sollten hingegen ihre Besitzverhält-nisse, die berufsrelevant werden können und die geeignet sind, ihre berufliche Unabhängigkeit und die Äusserung ihrer persönlichen Meinung einzuschränken, gegenüber ihrer (Stamm-)Redaktion offenlegen. 3. Medienschaffende sollen Informationen, die sie von Berufs wegen erhalten und die noch nicht öffentlich sind, nicht zu ihren eigenen wirtschaftlichen Vorteilen nutzen. 4. Ähnlich wie die Parlamentsmitglieder sollen Redaktionsmitglieder auch ihre Interessenbindungen (Mitgliedschaft bei Parteien, in Verbandsvorständen und Verwaltungsräten) bekanntgeben. Die Redaktionen sollen die entsprechenden Verzeichnisse in regelmässigen Abständen (beispielsweise alle vier Jahre) veröffentlichen. 5. Medienschaffende, die Wertpapiere von Publikumsgesellschaften besitzen, sollen sie entweder abgeben oder nicht über die entsprechende Branche schreiben bzw. Sendungen produzieren. 6. Medienschaffende, die wegen persönlicher Beziehungen oder wegen wirtschaftlicher Interessen bei einem Thema befangen sind, sollen in den Ausstand treten. Der Ausstand ist dann gegeben, wenn eine „grosse Nähe » besteht. 7. Medienschaffende, die individuell und exklusiv Leistungen von Veranstaltern (wie Reisen, Benützung eines Autos, Sportartikel, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Schmuck, Bargeld, Schecks) als Geschenk angeboten erhalten, sollen das Angebot ablehnen. 8. Vergünstigungen an ganze Gruppen von Journalistinnen und Journalisten sind akzeptabel, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind und die Berichterstattung frei bleibt. Nach Möglichkeit sollen sich die Medienunternehmen an den Kosten beteiligen. In der Berichterstattung ist darauf hinzuweisen, was vom Veranstalter bezahlt wurde. 9. Die Veranstalter von Medienereignissen; (wie Besichtigungen, Bilanzpressekonferenzen, Reisen, Autotests, Sportanlässen, Messen) sind aufgefordert, ihrerseits Richtlinien über die Beziehungen zu den Massenmedien zu erlassen. Dabei wäre insbesondere zu stipulieren – Auf Vorinformationen und Spezialbehandlungen für einzelne Medien wird verzichtet. – An Pressekonferenzen werden keine Geschenke abgegeben. – Auf Reisen und Besichtigungen haben Medienschaffende das Recht, über den Anlass gar nicht oder sehr kritisch zu berichten. 10. Die Journalistinnen und Journalisten sind in erster Linie dem Publikum verpflichtet. Ihm gilt ihre Loyalität, und diese Loyalität lässt nicht offengelegte Abhängigkeiten von Menschen und Institutionen, die Gegenstand journalistischer Berichterstattung sein können, nicht zu. Den Massenmedien kommt laut Bundesgericht eine Kritik- und Kontrollfunktion zu (BGE 37 I 388, 95 II 492). Sie setzt eine gewisse Distanz zu den politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und sportlichen Akteuren voraus. Prise de position Mise en danger de l’indépendance/indication des intérêts privés. 1. On ne peut pas interdire aux journalistes d’entretenir des relations amicales avec des personnalités intéressantes appartenant aux milieux politique, économique, culturel, scientifique, du showbusiness et du sport. Cependant, plus ces personnes sont importantes (ou le deviendront), plus elles deviennent des sujets d’article intéressants. C’est pourquoi les journalistes se doivent toujours de garder une certaine distance dans leurs relations amicales. 2. On ne peut pas interdire aux journalistes d’avoir une fortune consistant en actions, obligations, bons de participation ou biens immobiliers. On peut aussi hériter d’une fortune. Les journalistes devraient en revanche fixer des limites à leurs relations avec les milieux proches de leurs avoirs qu’ils pourraient être amenés à côtoyer dans le cadre de leur activité professionnelle un risque d’entramer leur indépendance et leur liberté d’expression personnelle. 3. Les journalistes ne doivent pas utiliser à leur profit les informations qu’ils ont obtenues professionnellement et qui ne sont pas encore publiées. 4. A l’instar des parlementaires, le membres d’une rédaction devraient indiquer leurs liens découlant de leurs centres d’intérêts (appartenance à un parti, à des comités d’associations et à des conseils d’administration) Les rédactions devraient en publier régulièrement la liste (tous les quatre ans par exemple). 5. Les journalistes qui possèdent des titres cotés en bourse, devraient soit les abandonner, soit ne pas écrire ou ne pas faire d’émission sur le sujet. 6. Les journalistes qui ont des liens personnels ou des intérêts économiques privés devraient se récuser. Il y a motif à se récuser quand les liens sont très étroits. 7. Les journalistes, à qui un organisateur offre personnellement une prestation exclusive à titre de cadeau (voyages, utilisation d’une voiture, matériel de sport, des titres, des objets d’art, des bijoux, de l’argent liquide, de chèques) doivent la refuser. 8. On peut accepter les avantages qui sont accordées à des groupes entiers de journalistes, s’ils ne sont pas subordonnés à des conditions et pour autant qu’il n’y ait pas l’obligation faire un compte-rendu. Il faudrait si possible que les entreprises de presse participent aux frais. Dans l’article, il faut mentionner ce qui a été offert par la „puissance invitante ». 9. Les organisateurs d’événements médiatiques (telle que visites, conférences de presse sur un bilan, voyages, tests automobiles, manifestations sportives, foires) sont priés, de leur côté, d’édicter des directives sur leurs relations avec les médias. Il faudrait qu’elles stipulent: – Qu’elles renoncent à fournir des informations en primeur ou à accorder des traitements de faveur à certains médias. – Qu’il n’y aura pas de distribution de cadeaux aux conférences de presse. – Que les journalistes qui participent à des visites ou à des voyages ont le droit de ne rien écrire sur le sujet ou d’être très critiques. 10. C’est au public que les journalistes ont des comptes à rendre. Ils se doivent de lui être loyaux et cette loyauté n’est pas dictée par les personnalités ou les institutions publiques qui font l’objet d’un article ou d’une émission. Selon le Tribunal fédéral, c’est le rôle des médias d’exercer un contrôle et de critiquer. (Arrêt du TF 37 I 388). Ce rôle implique de garder une certaine distance avec les acteurs de la vie politique, économique, culturelle, sociale et sportive Presa di posizione L’indipendenza minacciata / La trasparenza necessaria 1. Ai giornalisti non può essere vietato di avere amici interessanti nella politica, l’economia, la scienza, lo spettacolo o lo sport. Quanto più una persona è (o è destinata ad essere) in vista, tanto più sarà oggetto di interesse giornalistico. Ma anche nelle amicizie conviene al giornalista mantenere un certo distacco. 2. Ai giornalisti non può essere vietato di possedere un capitale sottoforma di azioni, obbligazioni, cedole di partecipazione o certificati immobiliari. Un patrimonio si può anche ereditare. Ma i giornalisti devono informare la redazione sui legami di proprietà che possono incidere nell’esercizio della 3. I giornalisti non devono sfruttare a loro vantaggio economico le informazioni che hanno ricevuto nell’esercizio della professione e di cui il pubblico non è ancora a conoscenza. 4. I redattori, analogamente ai parlamentari, devono rendere noti i loro legami d’interesse (partiti, comitati, consigli d’amministrazione). Alle redazioni spetta renderli pubblici a intervalli regolari (per esempio ogni quattro anni). 5. I giornalisti che possiedono azioni di società aperte al pubblico devono cederle oppure rinunciare a scrivere o a produrre programmi sul ramo professionale relativo. 6. I giornalisti devono astenersi dal trattare temi cui sono „molto vicini » per relazioni personali o interesse economico. 7. I giornalisti devono rifiutare ogni offerta di regalo nella forma di prestazioni individuali ed esclusive da parte di organizzatori: viaggi, autoveicoli a disposizione, articoli sportivi, azioni, oggetti d’arte, gioielli, denaro in contanti o assegni. 8. Agevolazioni che riguardino un gruppo intero di giornalisti si possono accettare se non sono subordinate a condizioni e il resconto rimane libero. Se possibile, gli organi d’informazione devono partecipare alle spese. Nel servizio dev’essere precisata quale parte si è assunta l’organizzatore. 9. I promotori di contatti con la stampa (visite organizzate, conferenze stampa di presentazione dei bilanci, viaggi, test automobilistici, gare sportive, fiere) sono esortati a pubbllicare al loro volta direttive sulle relazioni da tenere con gli organi d’informazione. Si deve prevedere in particolare -la rinuncia alle primizie e al trattamento speciale riservati ad alcuni organi d’informazione; -la rinuncia a offrire omaggi durante le conferenze stampa; -la garanzia che i giornalisti avranno comunque sempre la facoltà, nel caso di viaggi o di visite, di non scrivere nulla o di esprimersi anche molto criticamente. 10. I giornalisti hanno un rapporto privilegiato con il loro pubblico da onorare. Si tratta di un rapporto di fiducia che esclude qualunque dipendenza non dichiarata nei confronti di persone o di istizuzioni oggetto della lora attività professionale. Agli organi d’informazione compete secondo il Tribunale federale una funzione di critica e di controllo (DTF 37 I 388, 95 II 492), che presuppone un certo distacco dai protagonisti della vita politica, economica, culturale, sociale e sportiva. |
I. Sachverhalt
A. Am 23. Februar 1992 veröffentlichte die „SonntagsZeitung » einen von Hanspeter Bürgin verfassten Artikel unter dem Titel „Riskanter Balanceakt von Wirtschaftsjournalisten. Andreas Z’Graggen (‘Bilanz’) und Peter Bohnenblust (‘Finanz und Wirtschaft’) nahmen ‘Geschenke’ der Huber-Holding entgegen ». Darin berichtete Bürgin, dass die zwei Wirtschaftsjournalisten, beide Chefredaktoren ihrer Blätter, 1989 vom Immobilienhändler Hans P. Huber Aktien von dessen Genfer Société des Mouettes Genevoises (SMG) als Geschenk oder zu einem Vorzugspreis entgegengenommen hätten. Z’Graggen übernahm 500 Aktien, Bohnenblust 300. Huber war mit beiden befreundet. Mit der „Bilanz » bestand zudem eine Geschäftspartnerschaft: Die Zeitung bot auf – nicht als solche kenntlich gemachten – Inseratseiten im Textteil Ranches in den USA zum Verkauf an, die Huber und Z’Graggen (für den Jean-Frey-Verlag) gekauft hatten. Die „Finanz und Wirtschaft » berichtete recht häufig über Huber. „Dürfen Medienschaffende Geschenke annehmen? », fragte Hanspeter Bürgin in seinem Artikel. „Sollen Wirtschaftsjournalisten mit Aktien handeln oder nicht? Welchen Einfluss können Unternehmen und Private auf die Berichterstattungen nehmen? Wo beginnt die Korruption? »
B. Der Artikel löste eine lebhafte Debatte aus. Zahlreiche Printmedien veröffentlichten Berichte und Leitartikel: „Journalistische Ethik im Eimer? » überschrieb Chefredaktor Markus Gisler seinen Kommentar im „Cash » (28.2.1992). „Mahnmale wirtschaftsjournalistischen Fehlverhaltens: Die Redlichkeit im Medienfach » lauteten die Titelzeilen des Leitartikels von Ressortchef Dr. Willy Zeller im Wirtschaftsteil der NZZ (7./8.3.1992). „Glaubwürdigkeit ist das einzige Kapital von Journalisten » titelte Chefredaktor Kurt W. Zimmermann in der „SonntagsZeitung » (8.3.1992). Der „Medien-Club » des Schweizer Fernsehens veranstaltete eine Diskussionsrunde mit den Betroffenen. Der Club der Zürcher Wirtschaftsjournalisten schaltete sich ein. Und während Andreas Z’Graggen als Chefredaktor der „Bilanz » mit sofortiger Wirkung zurücktrat, um seiner Zeitschrift den Ruf einer kritischen Publikation zu erhalten, sah Dr. Peter Bohnenblust keinen Grund für personelle Konsequenzen. Nach seiner Doktrin basiert kompetenter Wirtschaftsjournalismus just auf aktivem ökonomischem Engagement. Das Medienmagazin „Klartext » verwies später auf weitere Fälle beschenkter und befangener Medienschaffender (Nr. 2/1992).
C. Wegen der Bedeutung des Tatbestandes beschloss der Presserat bereits am 24. Februar 1992, das Thema aufzugreifen und es grundsätzlich abzuklären. Er bestimmte einen Ausschuss, bestehend aus Präsident Roger Blum (Bäriswil BE), Marie-Therese Larcher (Uitikon ZH) und Klaus Litwan (Luzern). Dieser Ausschuss zog für seine Aktivitäten Sekretär Martin Künzi bei, liess sich dokumentieren und führte am 23. März 1992 und am 4. Mai 1992 in Zürich Hearings durch. Dabei hörte er an: Andreas Z’Graggen, Ex-Chefredaktor der „Bilanz »; Hanspeter Bürgin, stellvertretender Chefredaktor und Ressortchef Wirtschaft der „SonntagsZeitung »; Prof. Dr. Peter Nobel, Anwalt, Medienrechtler, Dozent für Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht an der Hochschule St. Gallen; Gertrud Erismann, Leiterin der Presseabteilung der Schweizerischen Bankgesellschaft; Dr. Peter Bohnenblust, Chefredaktor der „Finanz und Wirtschaft », und Dr. Willy Zeller, Ressortchef Wirtschaft der „Neuen Zürcher Zeitung ». Im Anschluss an die Hearings legte der Ausschuss dem Presserat seine Schlussfolgerungen vor, denen dieser zustimmte.
II. Erwägungen
1. Der Presserat betrachtet die Fälle Z’Graggen/Bohnenblust als gravierend. Eines der wichtigsten journalistischen Prinzipien ist das der Publizität, der Öffentlichkeit. Journalismus heisst: Öffentlichkeit herstellen. Es ist nicht fair, wenn in Presse, Radio und Fernsehen Öffentlichkeit hergestellt wird über all das, was politische, ökonomische, kulturelle und sportliche Akteure tun oder unterlassen, nicht aber darüber, was die Medienschaffenden selber tun oder unterlassen. Es geht nicht an, dass alle möglichen Abhängigkeiten in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft publik gemacht werden, aber Abhängigkeiten im Bereich der Massenmedien geheim bleiben. Das ist das eine. Das andere ist, dass kritischer Journalismus Distanz und Unabhängigkeit voraussetzt. Abhängigkeiten im Journalismus müssen also nicht nur öffentlich gemacht werden; sie sind a priori störend. Und es kann kein Zweifel daran bestehen, dass Geschenke und Vergünstigungen abhängig machen, auch wenn die Betroffenen es nicht so empfinden.
2. Es ist im Zusammenhang einer grundsätzlichen Erörterung der Problematik von untergeordneter Bedeutung, ob die Chefredaktoren Andreas Z’Graggen und Dr. Peter Bohnenblust die Aktien der Firma SMG geschenkt oder zu Vorzugsbedingungen zum Kauf angeboten erhielten. Es ist ebenso von untergeordneter Bedeutung, ob der Immobilienhändler Hans P. Huber solche Aktien auch noch unzähligen anderen Personen angeboten hat. Auch ist nicht wichtig, ob die beiden Chefredaktoren mit Hans P. Huber privat befreundet waren und ihn schon sehr lange kannten oder ob sie eben erst zum erstenmal mit ihm zusammengetroffen waren. Wichtig ist, dass sie Journalisten, ja sogar Chefredaktoren waren und je eine Wirtschaftspublikation repräsentierten. Wichtig ist, dass zumindest der Anschein oder der Verdacht auf ihr Blatt fallen konnte, Hans P. Huber werde künftig geschont oder begünstigt, die bei
den Journalisten seien ihm gegenüber befangen. Solange das Publikum nichts von der besonderen Geschäftsbeziehung wusste, wurde es im Prinzip getäuscht. Sobald es etwas davon wusste, konnte es die beiden Publikationen nicht mehr als unabhängig, als unbefangen, als über der Sache stehend betrachten.
3. Es ist zu vermuten, dass es sich bei den Fällen der beiden Chefredaktoren nicht um Einzelfälle handelt, sondern dass sie so etwas sind wie die Spitze eines Eisbergs. Beziehungen zwischen den Medienschaffenden und den von ihnen beschriebenen Akteuren gehören in der Schweiz zum Alltag. Die Schweiz ist ein kleines Land; die politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und sportlichen Eliten sind einigermassen überblickbar, so dass sich die Medienschaffenden und die Prominenten gegenseitig kennen, oft auch duzen, zumal in den einzelnen Sprachregionen und in bestimmten Subkulturen, Branchen und Sparten. Die Beziehungen, die hier spielen, sind zunächst immaterieller Art: Man kennt sich, trifft sich, unterhält sich, tauscht Informationen aus, der eine steckt dem andern einen Primeur zu, der andere gibt dem einen einen guten Rat, und die Gefahr besteht, dass sich so etwas wie eine „Beziehungskorruption » heranbildet. Derartige Kontakte, ja Verfilzungen, bestehen zwischen Massenmedien und Politik, zwischen Massenmedien und Wirtschaft, zwischen Massenmedien und Kultur, zwischen Massenmedien und Showbusiness, zwischen Massenmedien und Sport. Die nächste Stufe der Beziehungen ist gekennzeichnet durch die fehlende Unabhängigkeit entweder immaterieller oder materieller Art. Fehlende Unabhängigkeit immaterieller Art ist dann gegeben, wenn Medienschaffende gleichzeitig politische Ämter ausüben, gleichzeitig als Kulturschaffende aktiv oder im Sportbusiness engagiert sind. Fehlende Unabhängigkeit materieller Art steht dann zur Debatte, wenn Medienschaffende mit finanziellen Leistungen oder Vergünstigungen, mit Geschenken oder Leihgaben bei guter Laune gehalten, positiv gestimmt oder gar „geködert » werden. Solche Methoden sind vor allem üblich im Wirtschaftsjournalismus, im Sportjournalismus, im Autojournalismus und im Reisejournalismus.
4. Die Schweiz ist allerdings nicht nur klein und überblickbar. Sie ist auch kleinräumig. Kantone, Bezirke und Talschaften fungieren als politische Bewusstseinseinheiten, und entsprechend zahlreich sind die wirtschaftlichen und kulturellen Zentren und Subzentren. So ist es nur logisch, dass es in diesem Land über 250 Zeitungen und über 40 Lokalradios gibt. Entsprechend gering sind zum Teil deren Auflagen und Reichweiten und deren finanzielle Mittel. Viele dieser Redaktionen lassen sich noch so gerne von einem Reiseveranstalter auf eine Programmreise einladen; ihre Verleger wären gar nicht in der Lage, diese Ausgaben zu übernehmen. Auch Wirtschaftspublikationen spekulieren darauf, dass sie von Unternehmen oder ausländischen Regierungen zu Besichtigungstouren eingeladen werden. Müssten sie alles selber bezahlen, könnten sie gar nicht so breit berichten. Diese Konstellation führt dazu, dass grosse Medien – wie die SRG, die NZZ, der „Tages-Anzeiger », die Produkte von Ringier, Edipresse oder Curti – es sich leisten können, alles selber zu berappen, und dass kleine Medien – wie Regionalzeitungen, Lokalradios – auf Vergünstigungen und Geschenke angewiesen sind. Wenn aber die einen darauf angewiesen sind und die andern es nicht ausdrücklich verbieten, dann dulden es (fast) alle. Dann entwickelt sich ein Gewohnheitsrecht, das allen Anforderungen journalistischer Berufsethik widerspricht.
5. Besteht überhaupt ein Regelungsbedarf? Das bisher Ausgeführte deutet schon in diese Richtung. In den USA gilt für die Massenmedien der Grundsatz, dass eine Loyalitätspflicht gegenüber dem Publikum bestehe (fiduciary duty to its readers). Wer sich als Medienschaffender in geschäftliche Abhängigkeiten begibt oder an bestimmten Börsentiteln interessiert ist, stellt andere Loyalitäten allenfalls über die Loyalität zum Publikum. Und dies wäre ein Verstoss gegen die primäre Loyalitätspflicht.
Man kann sich natürlich auf den Standpunkt stellen, wenn ein paar Medien in der Frage von Geschenken und Vergünstigungen für Medienschaffende strikte sind und die meisten large, so seien das Unterschiede im publizistischen Wettbewerb, und es sei Sache des Publikums, dies zu bewerten und sich entsprechend zu verhalten. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass das Publikum gar nicht feststellen kann, welche Medien strikte sind und welche large, weil nicht transparent ist, welche Regeln gelten.
Und selbst wenn Transparenz hergestellt wäre: Wenn ein paar wenige die Annahme von Geschenken und Vergünstigungen verbieten und Börsenaktivitäten streng reglementieren, die meisten andern aber den Journalismus geradezu darauf aufbauen, dann ist die Glaubwürdigkeit der ganzen Branche in Frage gestellt. Wenn Journalismus glaubwürdig sein soll, dann müssen in grundsätzlichen Fragen der Berufsausübung überall gleiche oder gleichwertige Regeln gelten. Es gilt also, nach solchen Regeln Ausschau zu halten.
6. Wer sich in ausländischen Medien-Codices umsieht, stellt bald einmal fest, dass Presseräte, Nachrichtenagenturen und grosse Zeitungen längst ziemlich strenge Regeln über die Annahme von Geschenken und über den Umgang mit Wertpapieren im Journalismus aufgestellt haben:
a) Der Deutsche Presserat hält in seinem Pressekodex (Punkt 15) fest: „Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig. » In der Richtlinie 15.1 führt der Presserat dazu weiter aus: „Eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit von Verlagen und Journalisten kann dann gegeben sein, wenn Redakteure und redaktionelle Mitarbeiter Einladungen oder Geschenke annehmen, deren Wert das im gesellschaftlichen Verkehr übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige Mass übersteigt. » Eine Resolution des Presserates vom 21. Februar 1961, die sich gegen das „Einladungs- und Geschenkunwesen » wandte, führte am 17. Oktober 1961 zu einer Vereinbarung zwischen dem Deutschen Journalisten-Verband und dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, die den Umgang mit Geschenken und Vergünstigungen im Journalismus genauer regelte. Danach dürfen Journalistinnen und Journalisten Einladungen und Geschenke, die den Rahmen des Üblichen übersteigen, insbesondere Reisen, bei denen die Fahrt- und Aufenthaltskosten nicht vom Verlag getragen werden, nur mit Zustimmung des Verlags und des Chefredakteurs annehmen. Keine Einwendungen werden erhoben, wenn Werbeartikel oder sonstige geringwertige Gegenstände bei traditionellen Gelegenheiten entgegengenommen werden. Einladungen dürfen nicht über das im gesellschaftlichen Verkehr übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige Mass hinaus angenommen werden. Die Annahme von Einladungen und Geschenken darf keinesfalls zu einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit oder der unabhängigen Urteilsbildung der Journalistinnen und Journalisten führen. Die Idee war, dass diese Bestimmungen in die journalistischen Arbeitsvertträge übernommen würden und dass Verstösse dagegen die Entlassung zur Folge haben könnten.
b) Die britische Agentur Reuters nennt in ihren Bestimmungen eine Faustregel: Zulässig sei ein Geschenk im Wert einer Flasche Whisky, vorausgesetzt, es werde verabreicht im Rahmen einer anerkannten Geste allgemeinen Goodwills, beispielsweise an Weihnachten. Geschenke hingegen, die individuell und speziell nur einem Reuter-Journalisten gälten, seien unabhängig von ihrem Wert abzulehnen. Reuters verbietet Journalistinnen und Journalisten Insidergeschäfte. Sie gelten als Entlassungsgrund.
c) Die britische Tageszeitung „Financial Times; stützt sich auf die Richtlinien, die der Presserat (‘.i.’Pr
ess Council;) für Finanzjournalisten aufgestellt hat und aus denen deutlich wird, wie Journalistinnen und Journalisten mit Aktien und anderen Wertpapieren umgehen sollen, namentlich:
« 2. The Press Coucil declares as a principle that financial journalists should not use for their own profit information which comes into their possession as a result of their jobs before that information has become public.
3. (i) In the observance of this principle, the Press Coucil does not believe it is reasonable to lay down generally that financial journalists ought not to own shares or other securities.
(ii) Journalists, however, should not write about shares or securities in whose performance they or their close families have a significant financial interest without disclosing the interest to their editor or financial editor.
(iii) Journalists should not buy or sell, either directly or trough nominees or agents, shares or securities about which they have written recently or about which they intend to write in the near future.
(iv) Should unforeseen circumstances arise in which it is necessary for a journalist to write about shares or securities which he or she has recently bought or sold, the editor may release the journalist from the obligation under clause iii.
(v) Financial journalists should not speculate by buying or selling shares or securities on a short term basis.
(vi) Journalists should never buy or sell shares or securities about which, as a result of their employment, they possess unpublished information which may affect the shares’ or securities’ prices, nor should they pass such information to others. »
d) Die amerikanische Tageszeitung „Washington Post » hat 1989 folgende Regeln aufgestellt: „Wir bezahlen unsere Unkosten selber. Wir nehmen keine Geschenke von Informanten und keine Gratisreisen an. Wir trachten weder nach bevorzugter Behandlung, noch nehmen wir eine solche an, welche uns aufgrund unserer Stellung zukommen könnte; Ausnahmen gibt es kaum, und sie werden nur in offensichtlichen Fällen (beispielsweise Einladungen zum Essen) zugelassen. Gratiseintritte für Veranstaltungen, welche nicht auch für das Publikum unentgeltlich sind, werden nicht angenommen. Einzige Ausnahme ist die Annahme von Plätzen, welche nicht für das Publikum reserviert sind, beispielsweise auf der Pressetribüne. Wenn immer möglich werden Abmachungen für die Bezahlung solcher Plätze getroffen.
Wir arbeiten ohne Genehmigung unserer Vorgesetzten für niemanden ausser der ‘Washington Post’. Viele Tätigkeiten und Funktionen sind mit der Erfüllung unserer Aufgabe für eine unabhängige Zeitung unvereinbar. Beziehungen mit den Behörden gehören zu den am wenigsten zulässigen. Um die tatsächliche Verwicklung in Interessenkonflikte oder deren Anschein zu vermeiden, sind alle Mitglieder der Wirtschaftsredaktion gehalten, ihre finanziellen Beteiligungen und Investitionen gegenüber den Assistenten des Redaktionsleiters offenzulegen. Die Möglichkeit von Interessenkonflikten ist indessen nicht auf die Mitglieder der Wirtschaftsredaktion beschränkt. Alle Redaktoren und Reporter sind deswegen verpflichtet, den Redaktionsleiter über alle finanziellen Beteiligungen zu orientieren, die zu Interessenkonflikten oder zum Anschein von Interessenkonflikten führen könnten. Redaktionsleiter legen ihrer finanziellen Verbindungen gegenüber dem Chefredaktor offen. »
e) Ähnliche Regelungen kennen Agenturen wie die amerikanische Associated Press oder Dow Jones sowie nationale oder internationale Presse-Codices.
7. Auch für die Schweiz ist die Fragestellung nicht neu. Gremien, die sich mit journalistischer Ethik befassen, haben sich verschiedentlich dazu geäussert:
a) In der am 17. Juni 1972 vom Verband der Schweizer Journalisten verabschiedeten „Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten » heisst es bei den Pflichten unter Art. 8: „Er nimmt weder Vorteile noch Versprechungen an, die geeignet sind, seine berufliche Unabhängigkeit und die Äusserung seiner persönlichen Meinung einzuschränken. »
b) Der Zentralvorstand des Verbandes der Schweizer Journalisten lud am 15. Oktober 1984 den Presserat ein, zum Problem von Geschenken und Vergünstigungen für Journalisten Stellung zu nehmen. Der Presserat bezog am 14. März 1985 wie folgt Position:
« (1) Quelle que soit la nature de sa tâche et sa spécialisation, le journaliste n’acceptera ni argent liquide, ni chéque, ni cadeau ayant une valeur marchande. Les facilités n’auront pas de caractère privé.
(2) Les conditions dans lesquelles l’article (ou autre produit de l’acitivité journalistique) a été élaboré doivent être révélées au public.
(3) L’auteur de l’article (ou autre produit de l’activité journalistique) doit pouvoir être identifié. »
In einer Fussnote präzisierte der Presserat, dass der Marktwert oder Handelswert (valeur marchande) abhängig sein könne von dem, der gibt, und von dem, der empfängt. Den welschen Volontären werde jeweils folgender praktische Rat gegeben: „N’acceptez que les cadeaux dont vous osez parler à votre retour à vos collègues de la rédaction ».(Presserat: Décisions, Prises de position et avis 1983-1989, p. 35).
c) Am 10. September 1990 veröffentlichte der Presserat überdies eine Stellungnahme zu den „Ethischen Normen und Regeln der ‘Washington Post’ « . Darin relativierte er das rigorose Verbot des amerikanischen Blattes für die Annahme von Geschenken und Vergünstigungen mit folgenden Erwägungen:
« (1) Vergünstigungen, die dem Berufsstand als Ganzes zugestanden werden, stellen unter den vorliegenden Umständen keine Gefährdung der Unabhängigkeit dar. Das gilt ebenso für die Tarifvorteile, die den Presseorganen oder den freien Journalisten durch die Post zugestanden werden und diesen erlauben, ihre Aufgabe besser zu erfüllen.
(2) Gastgeschenke können nicht immer zurückgewiesen werden. Sie müssen hingegen vom Journalisten abgelehnt werden, wenn sie geeignet sind, ‘seine berufliche Unabhängigkeit und die Äusserung seiner persönlichen Meinung einzuschränken’ (Art. 8 der Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten). Das Kriterium für Annahme oder Ablehnung: Würde man es wagen, die Öffentlichkeit darüber zu informieren?
(3) Vorteile wie Einladungen, das Zurverfügungstellen von Fahrzeugen oder andere ähnliche Leistungen, die bestimmten spezialisierten Ressorts zugestanden werden, stellen ein gewisses Handikap für das Ansehen der Publikation und deren Mitarbeiter dar. Wenn solche Vorteile nicht zurückgewiesen werden können, müssen sie innerhalb des Unternehmens unmissverständlich gemeldet und der Öffentlichkeit mitgeteilt werden (Stellungnahme des Presserates vom 14. März 1985). Wer Vorteile gewährt, muss informiert werden, dass derjenige, der sie entgegennimmt, keinerlei Verpflichtungen eingeht.
(4) Kein Angebot zur Zusammenarbeit, noch irgendein Honorar darf angenommen werden, wenn es der Journalist als indirektes Geschenk betrachten könnte. » (Presserat: Entscheide, Stellungnahmen, Gutachten 1989-1990, S. 41-43).
8. In den Hearings wies vor allem Prof. Dr. Peter Nobel darauf hin, dass im Journalismus bereits der Anschein einer Befangenheit verwerflich sei, wobei nicht die gleich strengen Masstäbe gelten können wie für Magistraten und Beamte. Für den Richter sei ein Ausstandsgrund dann gegeben, wenn der Anschein oder die Möglichkeit einer Voreingenommenheit bestehe. Entscheidend sei die grosse Nähe zu einer Sache oder zu einer juristischen Person. Wer Aktien besitzt, gehört zur Aktionärsversammlung und ist somit dem Mitglied einer juristischen Person vergleichbar. Das Gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege sagt in Art. 23:
Eine in offizieller Funktion tätige Person „kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen: a. in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied sie ist; b. wenn zwischen ihr und einer Partei besondere Freundschaft oder persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht-
oder Abhängigkeitsverhältnis besteht; c. wenn Tatsachen vorliegen, die sie in bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen. »
Ähnlich formulieren kantonale Gerichtsverfassungsgesetze oder Prozessordnungen. In Anlehnung an solche Regelungen empfiehlt sich auch für den Journalismus die Ausstandsregel: Wer in grosser Nähe zu einer Sache steht, soll darüber nicht schreiben bzw. keine Sendung produzieren. Im übrigen gilt auch für Journalistinnen und Journalisten das Strafrecht (Insidergeschäfte). Prof. Nobel stellt sich die Medienschaffenden als unabhängige, kritische Intellektuelle vor, und er betonte, dass ihre Unabhängigkeit vor allem von dreierlei abhänge: – von starken Verlagen, die den Journalistinnen und Journalisten den Rücken stärken; – von ihrer Verantwortung angemessenen grosszügigen Löhnen; – und von einer soliden Ausbildung.
9. Auch auf der Seite der Unternehmen wächst die Einsicht, dass es auf die Länge wenig bringt, wenn die Medien mit Geschenken geködert werden. Denn auch für die Unternehmen sei langfristig ein Gefälligkeitsjournalismus kein Vorteil. Dies machte in den Hearings Gertrud Erismann von der Schweizerischen Bankgesellschaft deutlich. Sie forderte, dass sich die Beziehungen zwischen Unternehmen und Massenmedien auf einer sachlichen und unpersönlichen Ebene abspielen und dass kein Medium eine Vorzugsbehandlung erhalte. An den Pressekonferenzen dürfe es keine Geschenke geben, denn die Medienleute sollten nicht kommen, weil sie ein Geschenk erhalten, sondern weil sie interessante Informationen erfahren. Dass es Kontaktgespräche zwischen Unternehmensspitzen und Medienleuten gebe, dass hin und wieder ein paar Journalistinnen und Journalisten zu einem Essen eingeladen werden, sei unbedenklich. Aber es sei nicht angebracht, dass die Unternehmen den Medienschaffenden die Reise zu einer Pressekonferenz und womöglich sogar noch die Unterkunft bezahlen.
10. Aus all dem ergibt sich dreierlei:
(1) Die Medienschaffenden müssen sich der drohenden und bestehenden Abhängigkeiten stärker bewusst werden. Sie müssen ihre Rolle dauernd kritisch reflektieren. Damit sie wissen, wie sie sich in bestimmten Situationen zu verhalten haben, sind gewisse Richtlinien nötig. Solche Richtlinien kann der Presserat stipulieren. Noch besser aber ist es, wenn die einzelnen Medienunternehmen entsprechende Richtlinien aufstellen und sie allenfalls sogar zu integrierenden Bestandteilen der Arbeitsverträge machen.
(2) Solche Richtlinien müssen praktikabel sein. Sie können nicht alles verbieten. Und sie können kein rigides Kontrollsystem aufziehen. Die NZZ beschränkt sich darauf, in den Anstellungsgesprächen mündlich auf ihre Regeln hinzuweisen, hat aber nichts schriftlich fixiert. Die Regeln laufen darauf hinaus, dass Mitglieder der Wirtschaftsredaktion über Branchen, in denen sie selber Aktien besitzen, nicht schreiben dürfen. Bei einer internen Rotation wird erwartet, dass Redaktionsmitglieder, die in Konfliktsituationen geraten könnten, entsprechende Wertpapiere abstossen. Die „Bilanz » hat nun aufgrund der Vorkomnisse einen eigenen Verhaltenskodex aufgestellt, der wie folgt lautet:
« Der ‘Bilanz’-Mitarbeiter/die Mitarbeiterin verpflichtet sich, im Rahmen der journalistischen Tätigkeit weder Vorteile noch Versprechungen anzunehmen, die geeignet sind, die berufliche Unabhängigkeit und die Äusserung der persönlichen Meinung einzuschränken. Vorteile in diesem Sinne sind Zuwendungen von Dritten, welche die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Mitarbeiters erheblich verbessern. Im einzelnen bedeutet dies:
1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, in jenen Bereichen, über die er berichtet und die er kommentiert, keine Geschäfte zu tätigen. Er unterlässt es insbesondere, über Gesellschaften zu schreiben, an denen er Anteile besitzt. Insider-Informationen, die ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, verwendet er weder zum eigenen Nutzen noch zum Vorteil Dritter. Als Insider-Information gelten alle Fakten, die sich aufgrund eines Informationsvorsprungs der Redaktorin/des Redaktors vor der Öffentlichkeit mit Vorteil verwerten lassen.
2. Inidividuelle Geschenke werden nicht akzeptiert.
3. Einladungen zu Reisen werden nur unter dem Vorbehalt akzeptiert, dass damit keinerlei Publikationsverpflichtung eingegangen wird. Sind Reisen im Zusammenhang mit Recherchen notwendig, so trägt die ‘Bilanz’ die Kosten.
Die obenstehenden Grundsätze sind Bestandteil des Arbeitsvertrages. Redaktion und Verlag sind gehalten, diesen Grundsätzen Nachachtung zu verschaffen. » (« Bilanz » 4/92, S. 13).
(3) Es genügt allerdings nicht, wenn Richtlinien für die Massenmedien aufgestellt werden. Auch die Wirtschaft (aller Bereiche, aber insbesondere auch der Tourismus-, Auto- und Sportbranche) müsste Überlegungen anstellen. Es wäre denkbar, dass sich die Dachverbände der Frage annehmen oder dass die Branchenverbände darüber diskutieren. Die Erkenntnis müsste reifen, dass die Medienschaffenden sich weniger von Geschenken und Vergünstigungen als vielmehr von einer offenen Informationsbereitschaft, vom Zugang auch zu Spitzenleuten beeindrucken lassen. Wer sich eine günstige Presse „kaufen » will, denkt in veralteten Kategorien.
III. Feststellungen
Aus diesen Gründen hält der Presserat fest:
1. Journalistinnen und Journalisten kann nicht verboten werden, Freundschaften mit interessanten Menschen aus Politik, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft, Showbusiness und Sport zu pflegen. Je prominenter diese Personen jedoch sind (oder werden), umso eher können sie Gegenstand journalistischer Beschreibung werden. Bei aller Freundschaft sollten daher die Medienschaffenden eine gewisse Distanz wahren.
2. Journalistinnen und Journalisten kann nicht verboten werden, Vermögen in Form von Aktien, Obligationen, Partizipations-scheinen oder Immobilien zu haben. Vermögen kann man auch erben. Medienschaffende sollten hingegen ihre Besitzverhält-nisse, die berufsrelevant werden können und die geeignet sind, ihre berufliche Unabhängigkeit und die Äusserung ihrer persönlichen Meinung einzuschränken, gegenüber ihrer (Stamm-)Redaktion offenlegen.
3. Medienschaffende sollen Informationen, die sie von Berufs wegen erhalten und die noch nicht öffentlich sind, nicht zu ihren eigenen wirtschaftlichen Vorteilen nutzen.
4. Ähnlich wie die Parlamentsmitglieder sollen Redaktionsmitglieder auch ihre Interessenbindungen (Mitgliedschaft bei Parteien, in Verbandsvorständen und Verwaltungsräten) bekanntgeben. Die Redaktionen sollen die entsprechenden Verzeichnisse in regelmässigen Abständen (beispielsweise alle vier Jahre) veröffentlichen.
5. Medienschaffende, die Wertpapiere von Publikumsgesellschaften besitzen, sollen sie entweder abgeben oder nicht über die entsprechende Branche schreiben bzw. Sendungen produzieren.
6. Medienschaffende, die wegen persönlicher Beziehungen oder wegen wirtschaftlicher Interessen bei einem Thema befangen sind, sollen in den Ausstand treten. Der Ausstand ist dann gegeben, wenn eine „grosse Nähe » besteht.
7. Medienschaffende, die individuell und exklusiv Leistungen von Veranstaltern (wie Reisen, Benützung eines Autos, Sportartikel, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Schmuck, Bargeld, Schecks) als Geschenk angeboten erhalten, sollen das Angebot ablehnen.
8. Vergünstigungen an ganze Gruppen von Journalistinnen und Journalisten sind akzeptabel, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind und die Berichterstattung frei bleibt. Nach Möglichkeit sollen sich die Medienunternehmen an den Kosten beteiligen. In der Berichterstattung ist darauf hinzuweisen, was vom Veranstalter bezahlt wurde.
9. Die Veranstalter von „Medienereignissen » (wie Besichtigungen, Bilanzpressekonferenzen, Reisen, Autotests, Sportanlässen, Messen) sind aufgefordert, ihrerseits Richtlinien über die Beziehungen zu den Massenmedien zu erlassen. Dabei wäre insbesondere zu stipulieren: – Auf Vorinformationen und Spezialbehan
dlungen für einzelne Medien wird verzichtet. – An Pressekonferenzen werden keine Geschenke abgegeben. – Auf Reisen und Besichtigungen haben Medienschaffende das Recht, über den Anlass gar nicht oder sehr kritisch zu berichten.
10. Die Journalistinnen und Journalisten sind in erster Linie dem Publikum verpflichtet. Ihm gilt ihre Loyalität, und diese Loyalität lässt nicht offengelegte Abhängigkeiten von Menschen und Institutionen, die Gegenstand journalistischer Berichterstattung sein können, nicht zu. Den Massenmedien kommt laut Bundesgericht eine Kritik- und Kontrollfunktion zu (BGE 37 I 388, 95 II 492). Sie setzt eine gewisse Distanz zu den politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und sportlichen Akteuren voraus.