Nr. 40/2004
Nichtabdruck und Kürzung von Leserbriefen

(X. c. «Aargauer Zeitung») Stellungnahme des Presserates vom 13. August 2004

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I. Sachverhalt

A. Am 10. Juni 2004 beschwerte sich X. über den Nichtabdruck eines Leserbriefs durch die «Aargauer Zeitung». Dieser hatte er am 8. Mai 2004 eine Antwort auf «zwei ausgesprochen aggressive Leserbriefe gegen das römisch-katholische Lehramt» zugestellt, die am 3. Mai 2004 erschienen waren. Nach diversen Rückfragen bei der Redaktion habe er sich schliesslich an den Ombudsmann der «Aargauer Zeitung» gewandt, was aber auch nicht den gewünschten Erfolg brachte.

B. Am 19. Juli 2004 gelangte X. mit einer weiteren Beschwerde an den Presserat. Wiederum rügte er den Nichtabdruck von zwei Leserbriefen – diesmal zum Thema «Einbürgerungsverfahren» – die er der «Aargauer Zeitung» im Herbst 2003 und Mai 2004 zum Abdruck zugestellt hatte.

C. Mit Schreiben vom 24. Juli 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Presserat mit, sein am 8. Mai 2004 der «Aargauer Zeitung» zugesandter Leserbrief sei nun doch noch erschienen. Nicht erfreut zeigte er sich allerdings durch die dabei von der Redaktion vorgenommene Kürzung des Textes.

D. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher – hat die vorliegende Stellungnahme per 13. August 2004 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Presserat hat in zahlreichen Stellungnahmen der letzten Jahre immer wieder darauf hingewiesen, dass es im alleinigen Ermessen der Redaktion liegt, ob sie einen bestimmten Leserbrief abdruckt oder nicht (vgl. dazu zuletzt die Stellungnahmen 23 und 25/2004 mit weiteren Hinweisen). Zudem dürfen Leserbriefe redigiert und dem Sinn entsprechend gekürzt werden (Richtlinie 5.2 i.S. Leserbriefe zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»).

2. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Gründe vor, die den Presserat veranlassen könnten, in den von ihm beanstandeten Fällen des Nichtabdrucks seiner Leserbriefe von seiner gefestigten Praxis abzuweichen, wonach eine Redaktion ohne Angabe von Gründen auf die Publikation von Leserbriefen verzichten darf. Ebensowenig vermag der Presserat durch die beim Leserbrief vom 8. Mai 2004 durch die Redaktion bei der Publikation am 24. Juli 2004 vorgenommene Kürzung eine Sinnentstellung zu erkennen.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.