Nr. 22/2012
Kommentarfreiheit

(X. c. «Rigi Anzeiger») Stellungnahme des Presserates vom 14. Mai 2012

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I. Sachverhalt

A.
Am 13. April 2012 berichtete Hanns Fuchs im «Rigi Anzeiger» über eine Auseinandersetzung rund um Neubaupläne für das denkmalgeschützte Hotel Albana in Weggis (Titel: «Kleinkrieg mit schwerem Geschütz»; Untertitel: «Weggis: Albana-Verkäufer zieht alle Register gegen Hotel-Neubaupläne der jetzigen Besitzer»). Der Lead lautet: «Im Kampf um den Ergänzungsbau beim denkmalgeschützten Hotel Albana in Weggis hat der ehemalige Besitzer X. eine neue Front gegen die jetzige Eigentümerschaft eröffnet – im Raum steht der Vorwurf undurchsichtiger Finanztransaktionen. Dabei steht Aussage gegen Aussage.»

Seit bekannt sei, dass die neue Besitzerin der Liegenschaft, die Avrora Albana AG grosse Umbau- und Neubaupläne für ein Kongresszentrum habe, bekämpfe X. dieses Vorhaben mit allen Mitteln des Bau- und Planungsrechts. Zudem habe er in einem Beitrag der «Rundschau» des Schweizer Fernsehens neuerdings behauptet, die Identität der Investoren sei ihm beim Verkauf der Liegenschaft nicht bekannt gewesen. Die Avrora Albana AG widerspreche dieser Darstellung in einer Medienmitteilung vehement und behaupte, es habe mehrere persönliche Begegnungen zwischen X. und dem Hauptinvestor gegeben. Zur Klärung der Frage ob im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf allenfalls das Geldwäschereigesetz tangiert sei, trage der «Kleinkrieg ums Albana» allerdings nichts bei. «Relevant dafür sind allenfalls die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft», die sich laut der Avrora Albana AG gegen «Unbekannt» richteten. Diese bekräftige zudem ihre Absicht, das geplante Projekt mit einem Investitionsvolumen von rund 45 Millionen zu realisieren. Doch vorerst sei das Bauvorhaben noch durch Einsprachen gegen den von der Gemeinde vor einem Jahr bewilligten Gestaltungsplan blockiert.

B.
Am 23. April 2012 beschwerte sich X. beim Presserat und beanstandete, der «Rigi Anzeiger» habe mit der Veröffentlichung des Berichts und der Verweigerung einer Berichtigung die Ziffern 1 (Wahrheit) und 5 (Berichtigung) verletzt. Die ihn betreffenden Formulierungen der Zeitung – «Kleinkrieg mit schwerem Geschütz», «Albana-Verkäufer zieht alle Register gegen Hotel-Neubaupläne», «Jetzt hat X. eine neue Front eröffnet» «Peter X. zieht alle Register», «Kleinkrieg ums Albana». Für die von ihm beanstandeten Sätze lägen keine Beweise vor. Zudem werde die Tatsache nicht gebührend erwähnt, dass die Bundespolizei Strafanzeige eingereicht und die Bundesanwaltschaft Ende März 2012 ein Verfahren gegen Unbekannt eröffnet habe. Stattdessen unterstelle man ihm quasi, dass er der Auslöser sei und die Schweizer Behörden wegen ihm eine Untersuchung eingeleitet hätten. «Das ist absurd.» Und dass er 25 weiter Nachbarn sich beim Verwaltungsgericht Luzern gegen die gigantischen Pläne der Bauherrschaft wehrten, sei ihr demokratisches Recht.

C.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 14. Mai 2012 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.


II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn sie offensichtlich unbegründet erscheint.

2. Gemäss Ziffer 2 der «Erklärung» sind Journalistinnen und Journalisten verpflichtet, die Freiheit des Kommentars zu verteidigen. Die Richtlinie 2.3 zur «Erklärung» verlangt zudem, dass Medienschaffende darauf achten, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen unterscheiden kann. Gemäss ständiger Praxis des Presserats ist dem Kommentar innerhalb dieser Schranken ein grosser Freiraum einzuräumen. Auch polemische, harsche Werturteile sind als Kommentare zulässig.

3. Der Beschwerdeführer bemängelt bloss kommentierende Wertungen. Demgegenüber sind die wesentlichen Fakten des Artikels unbestritten – die baurechtliche Auseinandersetzung; die Differenz der Parteien über die Frage, ob X. beim seinerzeitigen Verkauf die Investoren kannte; sowie die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft betreffend eines allfälligen Verstosses gegen das Geldwäschereigesetz.

Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Wertungen – «Kleinkrieg mit schwerem Geschütz», «Albana-Verkäufer zieht alle Register gegen Hotel_Neubaupläne», «Jetzt hat X. eine neue Front eröffnet» «Peter X. zieht alle Register», «Kleinkrieg ums Albana» – sind für die Leserschaft als solche erkennbar. Ebenso legt der Journalist die diesen Wertungen zugrunde liegenden Fakten offen.

Und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterstellt ihm der Artikel nicht, er habe Strafanzeige wegen Verletzung des Geldwäschereigesetzes eingereicht. Vielmehr schreibt der «Rigi Anzeiger» – wohl auch gestützt auf andere Medienberichte, insbesondere den explizit erwähnten «Rundschau»-Beitrag vom 21. März 2012 –, dass X. die Pläne der neuen Besitzer nicht wie bisher bloss baurechtlich bekämpfe, sondern auch deren Finanzgebaren in Frage stelle. Von einer Strafanzeige ist im Artikel nicht die Rede. Es wird lediglich erwähnt, dass die Bundesanwaltschaft gegen «Unbekannt» ermittle. Entsprechend erachtet der Presserat die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.