Nr. 11/1998
Abdruck von Pressemitteilungen

(Katholische Volkspartei des Kantons Luzern c. „Neue Luzerner Zeitung“) Stellungnahme des Presseratesvom 19. Juni 1998

Drucken

I. Sachverhalt

A. Am 14. März 1998 hielt die Katholische Volkspartei des Kantons Luzern (KVP LU) ihre Jahresversammlung ab. Sie beschloss eine Resolution an den Bundesrat zu richten, worin sie die Tätigkeit des Bundesamtes für Gesundheitswesen kritisierte. Dies in zwei Fällen: a) in Zusammenhang mit der Initiative Jugend ohne Drogen; b) in Zusammenhang mit der Stop-Aids-Kampagne. Am 15. März 1998 stellte die KVP LU der „Neuen Luzerner Zeitung“ (NLZ) eine kurze Pressemitteilung plus Beilagen zu. Da keine Veröffentlichung erfolgte, schaltete die KVP LU am 27. März ein Inserat, um auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen.

B. Am 30. März 1998 richtete sich K., Präsident der KVP LU, mit einer Beschwerde an Peter Schulz, Präsident des Leserschaftsrates der NLZ. Eine Antwort stand zum Zeitpunkt der Eingabe der Beschwerde an den Presserat noch aus.

C. Am 17. April 1998 gelangte K. an den Presserat. Am selben Tag informierte er B., Chefredaktor der NLZ über die eingereichte Beschwerde. Am 21. April druckte die NLZ eine Kurzmeldung ab, die die Resolution bezüglich der Stop-Aids-Kampagne betraf. Die Resolution bzgl. der Initiative „Jugend ohne Drogen“ wurde nicht erwähnt. Da aus Sicht des Beschwerdeführers die veröffentlichte Information unvollständig ist, hielt er an der Beschwerde fest.

D. Das Presseratspräsidium wies die Beschwerde der 3. Kammer zu (bestehend aus Kammerpräsident Reinhard Eyer, Catherine Aeschbacher, Adi Kälin, Marie Therese Larcher und Christian Schwarz).

E. Die NLZ wurde am 24. April 1998 um eine Stellungnahme gebeten. Diese traf am 15. Mai 1998 ein. Darin hält die NLZ fest, dass kein Abdruckzwang bestehe, sondern eine Selektion getroffen werden müsse. Die im journalistischen Alltag zur Anwendung gelangenden Selektionskriterien seien u.a. die Aktualität und im Falle einer politischen Partei, dasjenige der politischen Relevanz. Beide Kriterien seien in diesem Fall nicht gegeben.

II. Erwägungen

1. In der Beschwerde wird angeführt, dass die KVP LU über hundert Mitglieder zählt. Daraus leitet der Beschwerdeführer eine gesellschaftliche Relevanz der Partei ab.

Die NLZ bestreitet aufgrund der objektiv eher geringen Zahl von Mitgliedern deren Relevanz. Zudem ist es laut NLZ « weder machbar, noch sinnvoll, systematisch alle Stellungnahmen kantonaler Parteien zu eidgenössischen Vorlagen ins Blatt zu rücken.“ Im weiteren verweist die NLZ auf die fehlende Aktualität beider Punkte der Resolution.

2. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf den Umstand, dass die NLZ in der Zentralschweiz quasi eine Monopolstellung inne habe und sich als Forumszeitung verstehe, das heisst, alle Meinungen abbilden sollte. Die NLZ verneint einen Abdruckzwang. Als modernes und auf Selbstfinanzierung fussendes Medium habe sie sich an den Bedürfnissen der Leserschaft zu orientieren. Dieser Sachverhalt führe zwingend zur Selektion im Nachrichtenwesen.

3. Grundsätzlich hat keine Gruppierung – ungeachtet ihrer Grösse – das Recht auf Veröffentlichung ihrer Mitteilungen, Stellungnahmen, Resolutionen usw. In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 1986 i.S. „L’Impartial“ (in: Sammlung der Stellungnahmen 1983-1989, S. 42ff.) hielt der Presserat fest: „Die Ablehnung des Abdrucks einer Pressemitteilung verstösst nicht gegen Zif. 3 der ‘Erklärungen Rechte und Pflichten der Journalistinnen und Journalisten’ (Unterschlagung wichtiger Elemente von Informationen). Es ist das unantastbare Recht eines Chefredaktors, die Auswahl der zu publizierenden Artikel frei zu treffen.“

4. Jedes Medium unterliegt einem Zwang zur Selektion, auch eine Forumszeitung mit Quasi-Monopolcharakter. Verschiedenste Kriterien bestimmen die Auswahl. Zwei der wichtigsten sind Aktualität und Relevanz. Beide Kriterien sind im vorliegenden Fall kaum gegeben. Es leuchtet daher ein, dass die Pressemitteilung zunächst nicht zum Abdruck gelangte. Nachträglich wurde eine verkürzte Version wiedergegeben. Damit ist die NLZ dem Beschwerdeführer entgegen gekommen.

Da grundsätzlich keine Pflicht zur Veröffentlichung besteht, kann der Beschwerdeführer nicht den vollumfänglichen Abdruck der Pressemitteilung verlangen. Ein Verstoss gegen Ziff. 3 der „Erklärung“ (Unterschlagung wichtiger Elemente von Informationen) liegt nicht vor.

5. Auch aus der Tatsache, dass die NLZ laut dem Beschwerdeführer, die Pressemitteilungen der KVP LU bis anhin „lückenlos veröffentlicht“ habe, lässt sich keine berufsethische Pflicht ableiten, entsprechende Pressemitteilungen auch in Zukunft abzudrucken.

III. Feststellungen

1. Die Selektion von Informationen ist ein wesentlicher Bestandteil der journalistischen Arbeit. Die Auswahl obliegt letztlich der Chefredaktion der einzelnen Medien. Eine Pflicht, Pressemitteilungen abzudrucken, besteht grundsätzlich nicht.

2. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzulehnen.