Nr. 51/2010
Privatsphäre / Opferschutz

(X. c. «Zürcher Oberländer»/«Der Landbote»)

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I. Sachverhalt

A. Unter dem Titel «Schlagfreudiger Casanova» berichtete der «Zürcher Oberländer» am 3. Juli 2010 über einen Strafprozess am Gericht Illnau-Effretikon. Der Lead lautete: «Ein (…) Hilfsarbeiter aus Effretikon hat kiloweise mit Kokain gehandelt und seine Frau zweimal gewürgt. Nun erhielt er dafür eine Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren.» Laut dem Artikel des Gerichtsreporters Attila Szenogrady stand im Prozess die zentrale Frage im Vordergrund, wie es die Ehefrau des Angeschuldigten mit diesem so lange aushalten konnte. Dazu erwähnte der Bericht unter Nennung von Alter und Beruf der beiden, dass sie sich vor mehreren Jahren während eines Ferienaufenthalts der Frau im Herkunftsland des Mannes verliebt hatten. «Nach der Heirat lebte das Paar in der Schweiz. Trotz der Geburt eines Kindes stand die Ehe schon bald unter einem schlechten Stern. (…) Fest steht, dass der Angeklagte etwa so treu war wie ein Casanova. Am Prozess kam heraus, dass der reisefreudige Hilfsarbeiter bereits fünf Kinder mit vier verschiedenen Ehefrauen gezeugt hat. Auch in Effretikon erfüllte er nicht nur seine ehelichen Pflichten, sondern pflegte auch intime Beziehungen zu einer festen Freundin sowie zu weiteren Geliebten. Erstaunlich war dabei, dass die Schweizer Ehefrau von den Affären ihres Mannes wusste und selbst sogar Kontakte zur Freundin ihres Gatten pflegte.»

B. Am 5. Juli 2010 erschien der gleiche Bericht mit einem gekürzten Lead und ohne Zwischentitel unter dem Titel «Mit Kokain gehandelt und Ehefrau gewürgt» in der Zeitung «Der Landbote».

C. Mit Schreiben vom 6. und 16. Juli 2010 gelangte die in den beiden obenstehenden Artikeln beschriebene, anwaltlich vertretene Frau an die beiden Redaktionen und protestierte gegen die «identifizierende Berichterstattung». Sie sei von Bekannten, die von ihrer Ehegeschichte nichts gewusst hätten, auf die Berichte mit dem Hinweis angesprochen worden, es könne sich offensichtlich nur um sie handeln.

D. Am 13. Juli 2010 antworteten Christian Müller, Chefredaktor, und Andreas Stutz, stellvertretender Chefredaktor des «Zürcher Oberländer», sie bedauerten, dass der Geschädigten durch die Publikation des Artikels vom 3. Juli 2010 offenbar Nachteile erwachsen seien. «Wir halten jedoch fest, dass die in den genannten Artikel eingeflochtenen Informationen relevant sind für das Erkennen der Zusammenhänge und der gängigen Praxis in der Gerichtsberichterstattung entsprechen.»

E. In einem Schreiben vom 23. Juli 2010 an die Rechtsvertreterin der Geschädigten, hält das Bezirksgericht Zürich fest, das Gericht sei nach Besprechung der am Entscheid beteiligten Richter/innen übereinstimmend zur Meinung gelangt, dass durch die Angaben in der Berichterstattung kein Verstoss gegen die kantonale Akteneinsichtsverordnung vorliege, weshalb man von einer Meldung an das Obergericht absehe. «Das Gericht hat Verständnis für das Anliegen der Geschädigten und sieht, dass es für sie belastend ist, dass sie von Bekannten aufgrund der Berichterstattung als Geschädigte im vorliegenden Verfahren erkannt wurde. Wir sind jedoch der Auffassung, dass der Gerichtsberichterstatter die Grenzen betreffend die Angaben, welche über die Person des Angeklagten und die Geschädigte gemacht werden können, ohne dass in der Öffentlichkeit Rückschlüsse auf die Person des Geschädigten gezogen werden können, in concreto noch eingehalten hat, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei Effretikon nicht um eine kleine Gemeinde handelt und die Angaben in der Berichterstattung für eine Individualisierung in der allgemeinen Öffentlichkeit nicht ausreichten.»

F. Am 27. August 2010 teilte der Generalsekretär des Obergerichts Zürich dem Gerichtsreporter Attila Szenogrady mit, auch das Obergericht sehe keinen Verstoss gegen die insbesondere in § 11 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung aufgezählten Pflichten eines Gerichtsberichterstatters.

G. Am 28. Juli 2010 wandte sich die anwaltlich vertretene X. mit einer Beschwerde gegen «Zürcher Oberländer» und «Der Landbote» an den Presserat und rügte, die beiden Zeitungen hätten mit der Veröffentlichung des Berichts von Attila Szenogrady die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, namentlich die zugehörige Richtlinie 7.2 (identifizierende Berichterstattung).

Die Beschwerdeführerin habe mit der Anzeigeerstattung der Untersuchungsbehörde und dem Gericht Einblick in ihre Intimsphäre gegeben. Anlässlich der Gerichtsverhandlung habe sie auf einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung verzichtet. Sie sei dabei selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Gerichtsberichterstattung anonymisierend erfolgen würde. Die kombinierte Nennung von Wohnort, Alter, Staatsangehörigkeit, Beruf der Beschwerdeführerin, Alter, Herkunft und Beruf des Ehemannes sowie die Geburt eines gemeinsamen Kindes sei für eine sachliche Berichterstattung nicht notwendig gewesen. Sie habe jedoch den Kreis der Betroffenen derart eingeschränkt, dass damit die Identifikation der Beschwerdeführerin und deren sekundäre Vikimisierung in Kauf genommen worden sei.

H.In seiner Beschwerdeantwort vom 29. November 2010 machte der Chefredaktor des «Zürcher Oberländer», Christian Müller, erneut geltend, die im Artikel gemachten Angaben seien für das Erkennen der Zusammenhänge des Falles relevant gewesen. Im Übrigen verwies er auf die oben wiedergegebenen Einschätzungen des Obergerichts und des Bezirksgerichts Zürich.

I. Am 1. Oktober 2010 räumte Chefredaktorin Colette Gradwohl namens der Redaktion «Der Landbote» in einer Stellungnahme ein, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin von «diversen Personen» aufgrund des beanstandeten Berichts angesprochen worden sei. «Allerdings setzt eines solche Identifizierung bzw. entsprechende Vermutung relativ präzise Kenntnisse über die familiäre und berufliche Situation der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemannes) voraus, konkret: Beruf, Zivilstand, Elternschaft. Über diese Personenkenntnisse dürften aber kaum Personen verfügen, die nicht der Familie bzw. dem beruflichen Umfeld der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind.» Das gelte erst recht, wenn man die Grösse von Illnau-Effretikon, einer Stadt mit fast 16’000 Einwohnern berücksichtige, die zudem als «Schlafstadt» mit einer ensprechend hohen Anonymität gelte. Obwohl die Beschwerde damit die Richtlinie 7.2 zur «Erklärung» nicht verletze, habe man den Fall zum Anlass genommen, das Thema identifizierende Gerichtsberichterstattung wieder einmal redaktionsintern zu diskutieren. «Dabei sind wir zum Schluss gekommen, dass der Verzicht namentlich auf die Berufsbezeichnung der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Anonymisierung bedeutet hätte, die die Berichterstattung nicht tangiert hätte.»

J. Am 13. Oktober 2010 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.

K. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 17. Dezember 2010 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Ziffer 7 der «Erklärung» verpflichtet Medienschaffende, die Privatsphäre der einzelnen Person zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Die Richtlinie 7.2 zur «Erklärung» (identifizierende Berichterstattung – vormals Richtlinie 7.6) verlangt eine sorgfältige Interessenabwägung und nennt eine Reihe von Fällen, in denen eine Namensnennung und/oder identifizierende Berichterstattung zulässig ist. «Überwiegt das Interesse am Schutz der Privatsphäre das Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung, veröffentlichen Journalistinnen und Journalisten weder Namen noch andere Angaben, welche die Identifikation einer Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld des Betroffenen gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden.»

2. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass eine identifizierende Berichterstattung über die Beschwerdeführerin nicht angebracht war. Umstritten ist hingegen, ob, und falls ja, in welchem Umfang die im beanstandeten Medienbericht über den Angeschuldigten und das Opfer enthaltenen Angaben eine über deren soziales Umfeld hinausgehende Identifizierung der Beschwerdeführerin ermöglichten. Zudem wirft die Beschwerde die Frage auf, ob nicht eine besondere Zurückhaltung angebracht gewesen wäre, weil der Bericht Tatsachen aus dem Intimleben von Täter und Opfer ausbreitete.

3.Der Presserat hatte in der Stellungnahme 13/2009 einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen. Damals ging es um einen Bericht des «Anzeiger aus dem Bezirk Affoltern» über die Hauptverhandlung eines Strafprozesses vor dem Bezirksgericht Affoltern, bei dem es um sexuelle Handlungen mit einem zum Tatzeitpunkt fünfjährigen Mädchen ging. Über den 58-jährigen Angeklagten war zu lesen, er habe die Kindheit im Säuliamt verbracht, in den frühen 90er-Jahren die Mutter des Opfers kennengelernt und mit ihr eine (später wieder aufgelöste) Praxisgemeinschaft gegründet. Im Juni 2007 sei es in der Praxis des Angeklagten zu den sexuellen Übergriffen gekommen.

Der Presserat wies die Beschwerde mit der Begründung ab, auch wenn eine Identifikation durch Personen über den engeren familiären Kreis hinaus nicht auszuschliessen sei, erscheine ein solcher wenig wahrscheinlich. Immerhin nenne der Bericht weder Namen noch Initialen des Angeschuldigten und enthalte nur minimale Angaben über Täter und Opfer (Alter, berufliche Selbstständigkeit, Verhältnis von Täter und Opfer), die der Leserschaft wenigstens annäherungsweise eine Einordnung der Fakten erlauben. Insbesondere lasse die Information, wonach der Täter und die Mutter des Opfers vor mehr als 10 Jahren eine gemeinsame Praxis eröffnet hätten, in einem Ort mit mehr als 10’000 Einwohnern in der Regel kaum nähere Schlüsse zu. Selbst wenn sich ein Gerichtsbericht auf ein Minimum von Angaben über die beteiligten Personen beschränke, sei es bei einem Lokalmedium kaum je vollständig vermeidbar, dass die Betroffenen von näheren Verwandten und Bekannten identifiziert werden.

4.Demgegenüber hat der Presserat in zwei weiteren Stellungnahmen betont, dass gerade bei der Berichterstattung über Sexualdelikte, durch die nicht bloss die Privatsphäre, sondern auch die Intimsphäre der Beteiligten betroffen ist, der Kreis des eingeweihten sozialen Umfelds, bei dem eine anonymisierende Berichterstattung kaum möglich erscheint, besonders eng zu ziehen ist (Stellungnahmen 58/2008 und 11/2009).

5.Im konkreten Fall erscheint eine Identifizierbarkeit der Beschwerdeführerin über ihr familiäres, soziales und berufliches Umfeld hinaus in der Stadt Illnau-Effretikon mit 16’000 Einwohnern zwar eher unwahrscheinlich. Der Bericht enthält – gerade auch im Vergleich zum der Stellungnahme 13/2009 zugrunde liegenden Sachverhalt – aber mehr als die für das Verständnis unabdingbaren Informationen über die Tatbeteiligten. Insbesondere die Kombination des exotischen Herkunftslands des Angeschuldigten mit dem Beruf des Opfers machte die Beschwerdeführerin für Personen aus dem sozialen und beruflichen Umfeld erkennbar. Diese erhielten durch den Bericht Kenntnis über familiäre Interna, über die sie zuvor kaum informiert waren.

Die beiden Zeitungen hätten deshalb besser den Beruf der Beschwerdeführerin weggelassen oder stattdessen darauf verzichtet, die ausserehelichen Eskapaden des Angeschuldigten ausführlich darzustellen. Zwar sagt der Beruf viel über die soziale Stellung der Beschwerdeführerin aus. Sie stand offenbar weder in einer sozialen noch finanziellen Abhängigkeit des gewalttätigen Angeschuldigten und hätte diesen wohl jederzeit verlassen können. Doch wäre es zur Erläuterung dieses Hintergrunds nicht notwendig gewesen, die konkrete Berufsbezeichnung zu benennen. Auch eine allgemeinere Umschreibung der beruflichen Tätigkeit hätte dafür genügt.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

1. «Zürcher Oberländer» (Bericht: «Schlagfreudiger Casanova» vom 3. Juli 2010) und «Der Landbote» («Mit Kokain gehandelt und Ehefrau gewürgt» vom 5. Juli 2010) haben die Ziffer 7 der «Erklärung» (Respektierung der Privatsphäre) verletzt. Die beiden Zeitungen hätten entweder auf die genaue Bezeichnung des Herkunftslands des Angeschuldigten und des Berufs des Opfers verzichten sollen oder sich bei Veröffentlichung von Informationen aus der Intimsphäre von Täter und Opfer mehr Zurückhaltung auferlegen müssen.