Nr. 35/2010
Wahrheit / Kommentarfreiheit / Unterschlagung wichtigr Informationen / Berichtigung

(Semuhire c. «L'Objectif»)

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I. Sachverhalt

A. Die «Weltwoche» publiziert in der Rubrik «Personenkontrolle» kommentierend zugespitzte Kurzinformationen über Personen des öffentlichen Lebens. Die einzelnen Abschnitte der Kolumne tragen keine thematischen Titel, hingegen sind die Namen, um die es geht, halbfett hervorgehoben. In der Ausgabe vom 4. Februar 2010 (Nr. 5/10) befasste sich ein Beitrag des Redaktors Urs Paul Engeler mit Bundesanwalt Erwin Beyeler: Der Bundesanwalt habe «bis zuletzt versucht», «das Verfahren gegen Untersuchungsrichter Ernst Roduner, der sich einen Drohfax zustellte und damit die Justiz in die Irre leitete, zu verschleppen und zu verzögern». Dies habe die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Parlaments in ihrem Bericht festgestellt. Weiter schrieb Engeler: «Beyeler wollte, trotz Mahnung des Bundesstrafgerichts, den Skandal sogar ganz vertuschen, weil eine Publikation ‹zusätzliche Beschwerden› und ‹weitere Verzögerungen› in den von Roduner bearbeiteten Verfahren (‹Holenweger› und ‹Hells Angels›) zur Folge haben könnte.»

B. Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 reichte Bundesanwalt Beyeler beim Presserat Beschwerde gegen die «Weltwoche» ein. Im GPK-Bericht stehe genau das Gegenteil dessen, was die «Weltwoche» geschrieben habe: Die GPK habe festgestellt, dass die Verfahrensdauer von achteinhalb Monaten im Fall Roduner keine Rechtsverzögerung gewesen sei. Falsch sei auch die Behauptung, der Bundesanwalt habe den Skandal vertuschen wollen. Denn die GPK habe das Bundesstrafgericht und nicht die Bundesanwaltschaft für ihre Informationspolitik im Fall Roduner kritisiert. Gemäss GPK habe das Bundesstrafgericht die Verantwortung für die Information der Öffentlichkeit gehabt. Der GPK-Bericht sei von der «Weltwoche» wahrheitswidrig interpretiert worden. Damit habe die «Weltwoche» die Öffentlichkeit in die Irre geführt. Die marktschreierische Überschrift mit dem fett gedruckten Namen des Beschwerdeführers erwecke zudem den falschen Eindruck, der Fall Roduner habe nur mit dem Bundesanwalt zu tun. Nach Meinung des Beschwerdeführers haben der Journalist und seine Zeitung die folgenden Bestimmungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt: Ziffer 1 (Wahrheitspflicht), Ziffer 2 (Freiheit des Kommentars und der Kritik) und Ziffer 3 (keine Unterschlagung wichtiger Elemente von Informationen). Da die «Weltwoche» nach dem Erscheinen des Beitrags eine Berichtigung abgelehnt hatte, sei sie auch wegen Verletzung von Ziffer 5 (Berichtigungspflicht) zu rügen.

C. Der Anwalt der «Weltwoche» beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2010, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Autor des Beitrags habe keine wahrheitswidrigen Vorwürfe gegen den Bundesanwalt erhoben. Bereits in der Ablehnung einer Berichtigung habe Rechtsanwalt Martin Wagner, Verwaltungsratspräsident der Weltwoche AG, darauf hingewiesen, dass sich der Beitrag der «Personenkontrolle» auf den gesamten GPK-Bericht und nicht nur auf dessen Schlussfolgerungen abstütze. Der Autor sei – gleich wie das im Bericht gerügte Bundesstrafgericht – der Meinung, die Bundesanwaltschaft hätte die Öffentlichkeit über den fingierten Drohfax von Untersuchungsrichter Roduner informieren müssen. Der Text der «Weltwoche» enthalte eine zulässige Wertung des gesamten GPK-Berichts und führe die Leserschaft nicht in die Irre. Der Fettdruck der Namen entspreche im Übrigen dem normalen Erscheinungsbild der Rubrik «Personenkontrolle».

D. Der Presserat wies die Beschwerde seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener-Morscher als Präsidentin an sowie Jan Grüebler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Markus Locher, Daniel Suter und Max Trossmann.

E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 8. September 2010 und auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass in der Rubrik «Personenkontrolle» sein Name fett gedruckt der Leserschaft ins Auge springe. Diese «marktschreierische» Aufmachung erwecke den falschen Eindruck, der gesamte Fall des Untersuchungsrichters Roduner habe nur mit dem Bundesanwalt zu tun.

Diese Interpretation des Beschwerdeführers geht zu weit. Auch Lesende, die zum ersten Mal auf die Rubrik «Personenkontrolle» stossen, erkennen sofort, dass es sich hier um eine Variante der weit verbreiteten Kurzmeldungen über mehr oder weniger prominente Personen handelt. Der Fettdruck der Namen gehört zum gewöhnlichen Erscheinungsbild solcher Kolumnen, in denen sich Tatsachen, Tratsch und Tadel bunt mischen. Die Kürze der Notate zeigt nur schon äusserlich das Fragmentarische an, und kein vernünftiger Mensch wird erwarten, in diesen Splitter-Rubriken vollständige Informationen zu finden. Deshalb ist gegen die Aufmachung der Rubrik «Personenkontrolle» nichts einzuwenden.

2. a) Der Beschwerdeführer wirft der «Weltwoche» zur Hauptsache vor, gegen die Wahrheitspflicht, wie sie Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (im folgenden kurz «Erklärung» genannt) postuliert, zu verstossen. Des weiteren sieht er eine Verletzung des Gebots, keine wichtigen Elemente von Informationen zu unterschlagen (Ziffer 3 der «Erklärung») und führt auch noch die Freiheit des Kommentars und der Kritik (Ziffer 2) an. Schliesslich rügt er einen Verstoss gegen die Berichtigungspflicht (Ziffer 5).

b) Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich vermutlich dort im Irrtum befindet, wo er seine Beschwerde auf Ziffer 2 der «Erklärung» abstützt: «Freiheit des Kommentars» meint die Freiheit der Schreibenden und nicht die Freiheit einer Drittperson, von einem Kommentar nicht getroffen zu werden. Wer sich durch einen Kommentar verletzt fühlt, müsste sich eher auf Ziffer 7 berufen, die unter anderem «anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen» verbietet.

3. a) Die Weltwoche schrieb, der Bundesanwalt habe «bis zuletzt versucht», das Verfahren gegen Untersuchungsrichter Roduner «zu verschleppen und zu verzögern». Dies habe die GPK der eidgenössischen Räte in ihrem Bericht festgestellt. Nach Meinung des Beschwerdeführers hat aber die GPK das genaue Gegenteil festgestellt, und er zitiert zum Beleg die folgende Passage aus Seite 11 des Berichts: «Die Gesamtdauer des Verfahrens bis zur Erledigung betrug achteinhalb Monate, was keiner Rechtsverzögerung gleichkommen dürfte, umso mehr, als die Sachlage rasch klar und für die Betroffenen der Ausgang des Verfahrens voraussehbar war.»

b) Der GPK-Bericht vom 22. Januar 2010 über die «Umstände des Rücktritts eines eidgenössischen Untersuchungsrichters» umfasst 11 Textseiten. Er beurteilt das Handeln der zuständigen Behörden im Fall Roduner und beleuchtet im wesentlichen die Zeitspanne vom 24. Juni 2008 (als Roduner einen an sich selbst adressierten Drohbrief per Fax aufgab), über den 8. Juli 2008 (als der Bundesanwalt erfuhr, dass Roduner der Absender des Faxschreibens gewesen war) bis zum 16. Januar 2009 (als das Bundesstrafgericht die Öffentlichkeit über Roduners Irreführung der Rechtspflege informierte).

c) Gemäss GPK-Bericht (Seite 5) wartete der Bundesanwalt vom 11. Juli bis zum 4. Dezember 2008, bevor er beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Strafverfolgung einholte. Der Bundesanwalt habe das Verfahren mit Rücksicht auf Roduners Gesundheit so lange hinausgezögert; Roduner habe «einen gedrückten und gefährdeten Eindruck» gemacht. Da Roduner geständig und die Beweislage klar war, bestand keine Verdunkelungsgefahr. Nach der Ermächtigung, die am 13. Januar 2009 ausgefertigt wurde, fand die erste Einvernahme am 23. Januar 2009 statt – also sechseinhalb Monate nach Roduners Rücktritt. Am 30. März 2009 wurde Roduner mit Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt.

Die GPK äussert sich zur Dauer des Strafverfahrens in diplomatischer Zwiespältigkeit (Seite 11): «Die Bundesanwaltschaft liess knapp fünf Monate verstreichen, bis sie die Einholung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung einleitete. Die GPK üben grundsätzlich Zurückhaltung bei der Beurteilung von Strafverfahren. Es liegt im Ermessen der Ermittlungsbehörde, wann sie welche Untersuchungsschritte einleitet. Für die GPK sind keine Hinweise auf Vertuschungsversuche, die zum Teil in den Medien moniert wurden, erkennbar. Die Gesamtdauer des Verfahrens bis zur Erledigung betrug achteinhalb Monate, was keiner Rechtsverzögerung gleichkommen dürfte, umso mehr, als die Sachlage rasch klar und für die Betroffenen der Ausgang des Verfahrens voraussehbar war.»

d) Wie immer man diese Passage des GPK-Berichts liest – ein Lob für eine entschlossene Verfahrensführung ist es nicht. Wohl erging der Strafbefehl gegen Roduner bereits gut zwei Monate nach der ersten Einvernahme – doch bis es überhaupt zu dieser gekommen war, dauerte es sechseinhalb Monate. Und für diese Zeitspanne – ¾ der gesamten Verfahrensdauer – trug der Beschwerdeführer die Verantwortung.

e) Es stellt sich die Frage, ob angesichts dieser Tatsachen ein Journalist dem Beschwerdeführer vorwerfen darf, er habe das Verfahren «zu verschleppen und zu verzögern versucht». Dies ist eine einseitige Interpretation der Zeitdauer, die nicht auf die Motive eingeht, mit denen der Beschwerdeführer gegenüber der GPK sein Abwarten begründete. Doch als harte Kritik an der Verfahrensdauer überschreitet eine solche Aussage die Grenzen der Kommentarfreiheit nicht. Jedem Leser und jeder Leserin ist sofort klar, dass die «Weltwoche» in der Rubrik «Personenkontrolle» Personen und ihre Handlungen pointiert kommentiert und kritisiert. Daher wird das Lesepublikum diese Rubrik auch als Meinungs- und nicht als Nachrichtenspalte konsumieren.

Allerdings schrieb Urs Paul Engeler über seine Quelle: «Dies stellt nun der Bericht der Geschäftsprüfer des Parlaments über die Justizaffäre von Mitte 2008 fest.» Diese Formulierung kann den Anschein erwecken, der – zulässige – Kommentar des Journalisten stehe auch so im GPK-Bericht. Das ist nicht der Fall, deshalb ging der Journalist das Risiko ein, seine Leserschaft zu täuschen. Um Bericht und Kommentar für die Lesenden deutlicher zu trennen, hätte sich eine andere Formulierung empfohlen, zum Beispiel: «Dieser Eindruck drängt sich bei der Lektüre des GPK-Berichts auf.» Trotz dieses Mangels sieht der Presserat hier keine Verletzung der Wahrheitspflicht. Darum ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4. a) Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Behauptung, er habe, «trotz Mahnung des Bundesstrafgerichts, den Skandal sogar ganz vertuschen» wollen, weil eine Publikation «zusätzliche Beschwerden» und «weitere Verzögerungen» in den von Roduner bearbeiteten Fällen zur Folge haben könnte.

b) Der GPK-Bericht untersucht in einem Kapitel die Informationspolitik der betroffenen Behörden im Fall Roduner. Darin wird deutlich, dass es 2008 zu einem monatelangen Hin und Her gekommen war, wer die Öffentlichkeit zu welchem Zeitpunkt über die wahren Hintergründe von Roduners Rücktritts informieren müsse. Das Bundesstrafgericht hatte ab Spätsommer 2008 Druck auf die Bundesanwaltschaft gemacht, sie solle den Faxvorfall publik machen. Doch die Bundesanwaltschaft hielt das nicht für ihre Pflicht, da sie nur für die Strafverfolgung zuständig war (die sie allerdings erst nach Monaten an die Hand nahm). Die GPK kam zum Schluss, die Information wäre allein Sache des Bundesstrafgerichts gewesen, da es personalrechtlich und administrativ die Verantwortung über die Behörde trug, in der Roduner wirkte. In der Tat war es auch das Bundesstrafgericht gewesen, das bereits am 10. Juli 2008, dem Tag nach Roduners Demission, eine Medienmitteilung veröffentlichte, die von einem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen sprach und Roduner für seine geleisteten Dienste dankte. Die wahren Gründe enthüllte das Bundesstrafgericht erst am 16. Januar 2009 – immer noch im Glauben, dies sei eigentlich Aufgabe der Bundesanwaltschaft gewesen. Der GPK-Bericht rügt das Bundesstrafgericht auch dafür, dass es seine vorgesetzte Behörde, das Bundesgericht, nicht unverzüglich informiert hatte.

c) Zu den Gründen, weshalb die Bundesanwaltschaft wenig Interesse an einer öffentlichen Information hatte, steht im GPK-Bericht nur ein Satz (S. 7): «Vom Bundesanwalt wurde zudem befürchtet, die Publikation des Vorfalls könnte zusätzliche Beschwerden und damit Verzögerungen in den von Roduner bearbeiteten Strafverfahren zur Folge haben.» Diese Argumente folgen auf die vom Bundesstrafgericht geäusserten Befürchtungen einer psychischen Gefährdung von Roduner und nach dem Hinweis auf den Persönlichkeitsschutz von Roduner.

Der Bundesanwalt äusserte demnach Bedenken, doch aus dem GPK-Bericht geht nirgends hervor, dass er sich generell gegen eine Bekanntmachung des Faxvorfalls wehrte. Die GPK schreibt denn auch (Seite 11): «Für die GPK sind keine Hinweise auf Vertuschungsversuche, die zum Teil in den Medien moniert wurden, erkennbar.»

d) Wenn nun die «Weltwoche» dem Beschwerdeführer unterstellt, er habe «den Skandal sogar ganz vertuschen» wollen, dann kann sie sich nicht auf den GPK-Bericht berufen, denn dieser stellt das Gegenteil fest. Einen Skandal «ganz vertuschen» bedeutet, ihn so unsichtbar zu machen, als wäre er nie geschehen – dazu würde folgerichtig auch gehören, dass es gegen Roduner keine Strafverfolgung gegeben hätte. Darum wiegt der Vorwurf der Vertuschung wesentlich schwerer als jener der Verzögerung und Verschleppung. Wer einen solchen Vorwurf erhebt, muss ihn beweisen. Der GPK-Bericht lieferte diesen Beweis nicht; und einen anderen führte die «Weltwoche» nicht an. Damit verstiess die «Weltwoche» gegen die Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung»). In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vom Beschwerdeführer ausserdem gerügte Unterschlagung wichtiger Elemente von Informationen (Ziffer 3 der «Erklärung») geht im umfassenderen Tatbestand der Wahrheitswidrigkeit auf.

5. Da der Vorwurf der «Weltwoche», der Beschwerdeführer habe «den Skandal sogar ganz vertuschen» wollen, den GPK-Bericht unwahr wiedergab, hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Berichtigung. Er forderte sie mit Schreiben vom 26. März 2010. In seiner Antwort vom 13. April 2010 verweigerte der Verwaltungsratspräsident der Weltwoche AG, Rechtsanwalt Martin Wagner, die Berichtigung. Er tat dies in Kenntnis des GPK-Berichts, auf den er selbst mehrfach hinwies. Er wusste somit, dass der GPK-Bericht zum Schluss gekommen war, es habe keine Vertuschungsversuche gegeben. Indem Wagner namens der «Weltwoche» die Berichtigung dennoch verweigerte, verstiess er gegen Ziffer 5 der «Erklärung».

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die von der «Weltwoche» am 4. Februar 2010 in der Rubrik «Personenkontrolle» aufgestellte Behauptung, die Geschäftsprüfungskommission der eidgenössischen Räte habe in ihrem Bericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall des Untersuchungsrichters Roduner «den Skandal sogar ganz vertuschen» wollte, verdreht eine eindeutige Aussage im GPK-Bericht in ihr Gegenteil. Diese Unterstellung der «Weltwoche» ist eine Verletzung der Wahrheitspflicht im Sinne von Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».

3. Indem die «Weltwoche» eine Berichtigung der oben genannten Unwahrheit verweigerte, verstiess sie gegen die Berichtigungspflicht im Sinne von Ziffer 5 der «Erklärung».

4. Abgewiesen wird die Beschwerde, so weit sie sich gegen den Vorwurf richtet, der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren gegen Roduner «zu verschleppen und zu verzögern» versucht. Auch wenn die GPK hier milder urteilte, durfte die «Weltwoche» im Rahmen der Kommentarfreiheit das Verstreichenlassen von knapp fünf Monaten bis zur Einleitung eines Strafverfahrens als Verschleppung und Verzögerung kritisieren.