Nr. 32/2010
Wahrheit / Unterschlagung von Informationen / Leserbriefe

(X. c. «Freiburger Nachrichten»)

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I. Sachverhalt

A. Am 20. Mai 2010 verbreitete X. eine Medienmitteilung zur «Affäre Disco ‹To See››» mit dem Titel «Ehrverletzungsklagen zurückgezogen – Konflikt in der Sache nicht beigelegt». Der Mitteilung war zu entnehmen, die zivil- und strafrechtlichen Klagen von Y. wegen «angeblicher Ehrverletzung» gegen X. würden nicht weiterverfolgt. «In Vergleichsverhandlungen konnte erreicht werden, dass X. Y. in dieser Angelegenheit nicht weiter der Lüge bezichtigt und im Gegenzug Y. seine Klagen zurückzieht. Auch wenn damit das Kapitel ‹Ehrverletzungen› in dieser Auseinandersetzung abgeschlossen werden kann, bleibt der Konflikt als solcher bestehen.» Im Weiteren führt die Medienmitteilung ausführlich aus, das Patent an die Disco «To See» sei «nachweislich illegal» erteilt worden. Ausgerechnet die Justiz- und Sicherheitsdirektion habe trotz «wiederholter und berechtigter Kritik» ein «illegales Patent» erteilt und dieses «unter Zuhilfenahme illegitimer Mittel auch noch verteidigt».

B. Am 22. Mai 2010 veröffentlichten die «Freiburger Nachrichten» einen Bericht von Pascal Jäggi über den gerichtlichen Vergleich zwischen Y. und X. (Titel: «Y. ist kein Lügner»). Der Lead lautete: «Die ‹To-See-Affäre› ist beendet. X. und Y. haben sich in einem Vergleich geeinigt. Die Kosten muss X. übernehmen.» Neben den Kosten müsse X. auch noch mehrere Tausend Franken Parteientschädigung an Y. überweisen. «Wochenlang prangten im Winter Kleber in der Stadt Freiburg mit Sprüchen wie ‹Die Lügen des Y.. Worauf wartet Erwin Jutzet?› oder ‹Pourquoi Y. a besoin de mentir?›. Daraufhin hatte Y. den Urheber der Kleber, X., wegen Ehrverletzung angezeigt. Hintergrund ist die Patenterteilung für die Disco ‹To See› auf dem Boxal-Areal. X., der im Boxal Mieter ist, nannte die Erteilung illegal.»

C. Am 7. Juni 2010 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen den obengenannten Bericht der «Freiburger Nachrichten» an den Presserat. Der Lead des Artikels («Die ‹To-See-Affäre› ist beendet») verkehre seine Medienmitteilung in ihr Gegenteil. Zudem unterschlage die Zeitung folgenden Satz seines Communiqués: «Ebenso bedauerlich ist, dass Y. auch die Medien wiederholt mit Unwahrheiten bedient hat.» Stattdessen titelten die «Freiburger Nachrichten»: «Y. ist kein Lügner». Zudem bestehe ein Missverständnis bei den Inhalten. Die Zeitung berichte lediglich über den gerichtlichen Vergleich und lasse seine ausführlichen Informationen über die nach wie vor ungelöste «Affäre To See» vollständig weg. Schliesslich hätten die «Freiburger Nachrichten» am 20. Mai 2010 ein von ihm verfasstes Inserat ohne Angabe von Gründen abgelehnt ebenso wie bereits früher eine ganze Reihe von Leserbriefen.

Mit der beanstandeten Veröffentlichung bzw. mit der Verweigerung des Abdrucks von mehreren Leserbriefen und einem Inserat hätten die «Freiburger Nachrichten» die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagung von Informationen) und 5 (Leserbriefe) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

D. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.

E. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina, hat die vorliegende Stellungnahme per 30. Juli 2010 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 seines Reglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet ist oder wenn der Beschwerdegegenstand nicht in seiner Zuständigkeit liegt.

2. Der Beschwerdeführer bezeichnet mit dem Begriff «Affäre ‹To See›» den aus seiner Sicht bestehenden Skandal, wonach der umstrittenen Diskothek ein «illegales» Patent erteilt worden sei und die Behörden dies in der Folge vertuscht hätten. Demgegenüber verstehen die «Freiburger Nachrichten» etwas ganz anderes unter diesem Begriff: Nämlich die ehrverletzenden Angriffe des Beschwerdeführers auf den Sekretär der Freiburger Justiz- und Sicherheitsdirektion. Ausgehend von dieser ebenfalls möglichen Sichtweise der Dinge ist die fragliche «Affäre» mit dem gerichtlichen Vergleich der Parteien tatsächlich abgeschlossen. Entsprechend verletzt der erste Satz des Leads « Die ‹To-See-Affäre› ist beendet» die berufsethische Wahrheitspflicht offensichtlich nicht.

3. Ebenso wenig unterschlägt die Zeitung nach Auffassung des Presserates wesentliche, für das Verständnis des Publikums unabdingbare Informationen im Sinne von Ziffer 3 der «Erklärung».

Soweit die «Freiburger Nachrichten» die Medienmitteilung des Beschwerdeführers überhaupt als Quelle benutzten – laut dem Bericht lagen ihr die Einstellungsverfügungen von Zivil- und Strafverfahren vor – durfte sie nach eigenem Ermessen redaktionelle Schwerpunkte setzen (vergleiche die Stellungnahme 7/2000) und sich auf das aktuelle Gerichtsverfahren beschränken. Entsprechend war sie nicht verpflichtet, im Detail auf die lange Vorgeschichte zurückzukommen, auf die der beanstandete Artikel am Schluss immerhin kurz hinweist.

Insbesondere hatten die «Freiburger Nachrichten» aber keinen Anlass, die erneute Anschuldigung von X. gegen Y. abzudrucken, wonach dieser auch die Medien wiederholt mit Unwahrheiten bedient habe. Hält doch der gerichtliche Vergleich zwischen Y. und X. ausdrücklich fest, dass X. sämtliche ehrenrührigen Aussagen über Y. widerruft und sich zudem verpflichtet, Y. im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung des Patents der Disco auch künftig nicht der Lüge, des Amtsmissbrauchs oder anderer unrechtmässiger Handlungen zu beschuldigen. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Titel «Y. ist kein Lügner» gibt den Inhalt dieses Vergleichs treffend wieder.

4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich den Nichtabdruck von Leserbriefen beanstandet, kommt seine Rüge zu spät. Die von ihm eingereichten Zuschriften sind allesamt deutlich älter als sechs Monate. Gemäss Art. 10 Abs. 1 tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, sofern die beanstandete Publikation mehr als 6 Monate zurückliegt. Dieser Grundsatz gilt ohne Weiteres auch für Leserbriefe, deren Abdruck gemäss der Richtlinie 5.2 zur «Erklärung» ohnehin im freien Ermessen der Redaktion liegt.

5. Aktuell ist hingegen die Ablehnung des Abdrucks eines Inserats des Beschwerdeführers durch den Verlag der «Freiburger Nachrichten». Da sich der Presserat nur mit dem redaktionellen Teil und unmittelbar damit zusammenhängenden Fragen befasst, ist auf diese Rüge jedoch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

III. Feststellungen

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.