{"id":10738,"date":"2017-04-05T15:27:19","date_gmt":"2017-04-05T13:27:19","guid":{"rendered":"https:\/\/presserat.ch\/ablauf-beschwerde\/"},"modified":"2026-02-09T12:47:48","modified_gmt":"2026-02-09T11:47:48","slug":"verfahren","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/presserat.ch\/en\/beschwerde\/verfahren\/","title":{"rendered":"So beschweren Sie sich"},"content":{"rendered":"<p>Jede Person kann sich \u00fcber redaktionelle Beitr\u00e4ge in Zeitungen und Zeitschriften, Online-Medien sowie in den elektronischen Medien (Radio, TV) beschweren. F\u00fcr Privatpersonen betr\u00e4gt die Bearbeitungsgeb\u00fchr 100 Franken. F\u00fcr die zweite Beschwerde innerhalb eines Kalenderjahres betr\u00e4gt diese 200 Franken, f\u00fcr die dritte Beschwerde 500 Franken, ab der vierten werden 1000 Franken in Rechnung gestellt. Organisationen, Unternehmen und Institutionen sowie anwaltlich vertretene Privatpersonen bezahlen eine Geb\u00fchr von 1000 Franken. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betr\u00e4gt rund ein Jahr.<\/p>\n<h3><strong>Vorgehen<\/strong><\/h3>\n<p>Sie k\u00f6nnen beim Presserat innerhalb von 20 Tagen (bei pers\u00f6nlicher Betroffenheit 3 Monate ) nach Publikation eines Beitrages eine Beschwerde einreichen. <a href=\"https:\/\/presserat.ch\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/Musterbrief-dt.docx\"><strong>Daf\u00fcr steht Ihnen eine Musterbeschwerde zur Verf\u00fcgung.<\/strong><\/a>\u00a0Darin ist klar vorgegeben, welche Informationen und Elemente Ihre Beschwerde enthalten muss.<\/p>\n<p>Sie m\u00fcssen Ihre Beschwerde begr\u00fcnden und konkret benennen, welche Ziffern der <strong><a href=\"https:\/\/presserat.ch\/en\/journalistenkodex\/erklaerungen\/\">\u00abErkl\u00e4rung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten\u00bb<\/a><\/strong> bzw. welche Richtlinien aus Ihrer Sicht an welcher Stelle verletzt sind. Folgende formelle Angaben sind n\u00f6tig:<\/p>\n<ul>\n<li>Absender und Unterschrift<\/li>\n<li>Erscheinungsdatum, Kopie des Artikels\/der Sendung oder Link dazu<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ferner m\u00fcssen Sie angeben, ob Sie in der Sache bereits ein Gerichtsverfahren gegen das Medium eingeleitet haben oder vorhaben, dies zu tun. Und:\u00a0Die Beschwerde muss vor dem Einreichen vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllt und handschriftlich unterzeichnet werden.<\/p>\n<p>Schweizer Presserat<br \/>Postfach<br \/>3000 Bern 8<br \/><a class=\"\" href=\"mailto:info@presserat.ch\">info@presserat.ch<\/a><\/p>\n<h3><strong>Das weitere Vorgehen<\/strong><\/h3>\n<p>Der Presserat<\/p>\n<ul>\n<li>pr\u00fcft die Beschwerde<\/li>\n<li>entscheidet \u00fcber das Eintreten<\/li>\n<li>holt gegebenenfalls die Stellungnahme beim betroffenen Medium ein<\/li>\n<\/ul>\n<p>Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, die in ihren Grundz\u00fcgen mit vom Presserat bereits fr\u00fcher behandelten F\u00e4llen \u00fcbereinstimmen oder die von untergeordneter Bedeutung erscheinen, behandelt das Pr\u00e4sidium des Presserats. Alle weiteren Beschwerden\u00a0behandelt eine der drei Kammern. S\u00e4mtliche Stellungnahmen werden dem Gesamtpresserat unterbreitet.<\/p>\n<p>Das Verfahren ist schriftlich, es werden keine telefonischen Ausk\u00fcnfte erteilt oder schriftliche Korrespondenz gef\u00fchrt.<\/p>\n<h3><strong>Stellungnahme des Presserats<\/strong><\/h3>\n<p>Der Presserat kommuniziert seine Feststellungen und Empfehlungen in einer schriftlichen Stellungnahme. Er spricht keine Sanktionen aus. Ein Entscheid lautet auf volle oder teilweise Gutheissung oder auf Abweisung der Beschwerde.\u00a0Die Stellungnahme wird den Parteien zugestellt und unter www.presserat.ch und via Medien ver\u00f6ffentlicht. Die Entscheide des Presserats sind endg\u00fcltig.<\/p>\n<hr \/>\n<p><small id=\"1\"><sup>1<\/sup> Artikel 11 Absatz 1 Gesch\u00e4ftsreglement Schweizer Presserat lautet: <\/small><\/p>\n<p>Der Schweizer Presserat tritt auf Beschwerden nicht ein:<\/p>\n<ul>\n<li>f\u00fcr die er nicht zust\u00e4ndig ist;<\/li>\n<li>die offensichtlich unbegr\u00fcndet sind;<\/li>\n<li>die sich nicht auf berufsethische Fragestellungen beziehen;<\/li>\n<li>wenn sich die betroffene Redaktion bei einer Angelegenheit von geringer Relevanz bereits \u00f6ffentlich entschuldigt und\/oder Korrekturmassnahmen ergriffen hat;<\/li>\n<li>wenn die Publikation des beanstandeten Medienberichts l\u00e4nger als zwanzig Tage respektive bei pers\u00f6nlicher Betroffenheit drei Monate zur\u00fcckliegt<sup>2<\/sup>;<\/li>\n<li>wenn ein Parallelverfahren (insbesondere bei Gerichten oder bei der Unabh\u00e4ngigen Beschwerdeinstanz f\u00fcr Radio und Fernsehen UBI) eingeleitet wurde oder vorgesehen ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"font-size: inherit;\">Sofern sich berufsethische Grundsatzfragen stellen oder der Bericht, gegen den sich die Beschwerde richtet, eine breite \u00f6ffentliche Diskussion ausgel\u00f6st hat, kann der Presserat trotz Parallelverfahren auf eine Beschwerde eintreten.<\/span><\/p>\n<p>Offensichtlich unsachliche, querulatorische und gegen den Anstand verstossende Beschwerden gelten als nicht erfolgt.<\/p>\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jede Person kann sich \u00fcber redaktionelle Beitr\u00e4ge in Zeitungen und Zeitschriften, Online-Medien sowie in den elektronischen Medien (Radio, TV) beschweren. 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