Der Presserat verkürzt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde von sechs auf drei Monate. Die Frist beginnt mit der Publikation des beanstandeten Medienberichts zu laufen. Diese Änderung des Geschäftsreglements gilt seit dem 1. Januar 2017.
In Übereinstimmung mit dem Stiftungsrat hat das Presseratspräsidium zudem beschlossen, ab 2017 zu kommunizieren, welche Medien es versäumt haben, über Rügen des Presserats zu berichten, die sie selbst betreffen.
Es entspricht fairer Berichterstattung, zumindest eine kurze Zusammenfassung dieser Stellungnahmen zu veröffentlichen. Diese moralische Pflicht ist in der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» festgeschrieben. Der Presserat bedauert, dass auch im vergangenen Jahr einige Redaktionen ihren Leserinnen und Lesern diese Entscheide vorenthalten haben.
Wünschenswert ist zudem, dass die Redaktionen auch über Stellungnahmen des Presserats berichten, welche zu ihren Gunsten ausfallen.