Presserat heisst Beschwerde gegen «Republik» teilweise gut: Privatsphäre verletzt

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Die «Republik» hat in einem ausführlichen Artikel über den «meistgesuchten Badi-Pächter der Welt» berichtet. Dessen Namen nannte sie nicht, hingegen die Namen der betreffenden Badeanstalt und der Gemeinde. Damit war für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinde und deren Umgebung einfach erkennbar, um wen es sich handelte. Eine identifizierende Berichterstattung ist nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa wenn eine Person im Zusammenhang mit dem betreffenden Thema öffentlich auftritt oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Namensnennung besteht. Nach Ansicht des Presserats war keine dieser Voraussetzungen erfüllt, der Schutz der Privatsphäre überwog in allen diesen Punkten. Zwar hat die «Republik» bezüglich Unschuldsvermutung und Anhören bei schweren Vorwürfen alles richtig gemacht, der Pächter war jedoch für eine zu grosse Anzahl Personen erkennbar, weshalb der Presserat die Beschwerde teilweise gutheisst.  

Zur Stellungnahme 35/2023